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Urteil

A 2 B 19/03

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Umverteilungsanspruch nach § 51 AsylVfG kommt nicht mehr in Betracht, wenn dem Ausländer wegen der bestandskräftigen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG während des Verfahrens eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erteilt wird, auch wenn diese eine räumliche Beschränkung enthält.
Entscheidungsgründe
Ein Umverteilungsanspruch nach § 51 AsylVfG kommt nicht mehr in Betracht, wenn dem Ausländer wegen der bestandskräftigen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG während des Verfahrens eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erteilt wird, auch wenn diese eine räumliche Beschränkung enthält.