Beschluss
3 B 767/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Tritt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als handlungsfähige Gruppe im Rechtsverkehr auf, erlangt sie Rechtsfähigkeit, wenn Rechte und Pflichten der Gesamthand in Rede stehen. 2. Der Betrieb eines Münzwaschsalons an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen § 4 Abs. 2 SächsSFG.
Entscheidungsgründe
1. Tritt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als handlungsfähige Gruppe im Rechtsverkehr auf, erlangt sie Rechtsfähigkeit, wenn Rechte und Pflichten der Gesamthand in Rede stehen. 2. Der Betrieb eines Münzwaschsalons an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen § 4 Abs. 2 SächsSFG.