Beschluss
1 B 673/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Offensichtlich unbegründet i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO ist ein Rückübertragungsantrag nur dann, wenn für seinen Erfolg keine vernünftigen Anhaltspunkte bestehen (wie BGH NJW 1994, 1723 [1724]).
Entscheidungsgründe
Offensichtlich unbegründet i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO ist ein Rückübertragungsantrag nur dann, wenn für seinen Erfolg keine vernünftigen Anhaltspunkte bestehen (wie BGH NJW 1994, 1723 [1724]).