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Beschluss

1 B 673/00

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Offensichtlich unbegründet i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO ist ein Rückübertragungsantrag nur dann, wenn für seinen Erfolg keine vernünftigen Anhaltspunkte bestehen (wie BGH NJW 1994, 1723 [1724]).
Entscheidungsgründe
Offensichtlich unbegründet i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO ist ein Rückübertragungsantrag nur dann, wenn für seinen Erfolg keine vernünftigen Anhaltspunkte bestehen (wie BGH NJW 1994, 1723 [1724]).