OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 BS 72/00

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Beschwerde kann gemäß § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses auch dann zugelassen werden, wenn diese Zweifel die tatsächlichen Grundlagen bzw. die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung betreffen, wobei die vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsrecht entwickelten Grundsätze zur eingeschränkten Überprüfbarkeit dieser Entscheidungsgrundlagen keine entsprechende Anwendung finden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde kann gemäß § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses auch dann zugelassen werden, wenn diese Zweifel die tatsächlichen Grundlagen bzw. die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung betreffen, wobei die vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsrecht entwickelten Grundsätze zur eingeschränkten Überprüfbarkeit dieser Entscheidungsgrundlagen keine entsprechende Anwendung finden.