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Urteil

2 B 381/00

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bedient sich der Normgeber der Regelbeispielmethode, ist bei mangelnder Verwirklichungdes Regelbeispiels die Anwendung der Generalklausel grundsätzlich innerhalb und außerhalb des vom Regelbeispiel erfassten Lebensbereichs mögich (enge und weite Analogiewirkung). Die enge Analogiewirkung setzt aber voraus, dass das Defizit in Bezug auf ein Regelmerkmal bei einem anderen Regelmerkmal deutlich kompensiert wird. 2. Hat der Rechtsanwalt die Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung nicht dem Regelbeispiel des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS gemäß mindestens auf das 60. Lebensjahr abgeschlossen, kommt eine Befreiung von der Beitragspflicht gegenüber dem Versorgungswerk nach der Generalklausel des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS in Betracht, wenn der für die Versicherung zu zahlende monatliche Beitrag deutlich über die insoweit vom Regelbeispiel gesetzte Untergrenze hinausgeht.
Entscheidungsgründe
1. Bedient sich der Normgeber der Regelbeispielmethode, ist bei mangelnder Verwirklichungdes Regelbeispiels die Anwendung der Generalklausel grundsätzlich innerhalb und außerhalb des vom Regelbeispiel erfassten Lebensbereichs mögich (enge und weite Analogiewirkung). Die enge Analogiewirkung setzt aber voraus, dass das Defizit in Bezug auf ein Regelmerkmal bei einem anderen Regelmerkmal deutlich kompensiert wird. 2. Hat der Rechtsanwalt die Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung nicht dem Regelbeispiel des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS gemäß mindestens auf das 60. Lebensjahr abgeschlossen, kommt eine Befreiung von der Beitragspflicht gegenüber dem Versorgungswerk nach der Generalklausel des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS in Betracht, wenn der für die Versicherung zu zahlende monatliche Beitrag deutlich über die insoweit vom Regelbeispiel gesetzte Untergrenze hinausgeht. Az.: 2 B 381/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Bärensteiner Straße 16 - 18, 01277 Dresden - Beklagte - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: wegen Befreiung von der Beitragspflicht Rechtsanwälte Rechtsanwälte 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Ober- verwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Verwaltungsgericht Schaffarzik aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2000 vom 25. August 2000 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Befreiung von der Beitragspflicht im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei dem Beklagten. Mit Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG -) vom 16.6.1994 (SächsGVBl. S. 1107), das am 5.7.1994 in Kraft trat, wurde der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. In der Satzung des Beklagten - SächsRAVS - vom 16.6.1995 (SächsABl. S. 801), zuletzt geändert am 8.3.1996 (SächsABl./AAz. 2000, S. A 9), die am 7.7.1995 in Kraft trat, heißt es auszugsweise: „ § 5 Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes (1) Mitglied des Versorgungswerkes ist, wer am 5. Juli 1994 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) ... 3 ... § 12 Ermäßigung der Beiträge (1) Wer nach § 5 Abs. 1 Mitglied des Versorgungswerkes am 5. Juli 1994 geworden ist, kann ohne Angabe von Gründen die Ermäßigung des Regelpflichtbeitrages um je ein Zehntel bis zu fünf Zehnteln beantragen. Eine weitergehende Ermäßigung des Regelpflichtbeitrages oder eine Befreiung von der Beitragspflicht kann beantragen, wer vor dem 5. Juli 1994 für sein Alter, seine Berufsunfähigkeit und seine Hinterbliebenen anderweitig Vorsorge getroffen hat. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn 1. vor dem 5. Juli 1994 eine Kapital- oder Rentenversicherung auf den Erlebens- und Todesfall mindestens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr des Mitgliedes unter Einschluss der Berufsunfähigkeit und mit einer monatlichen Beitragspflicht in Höhe von mindestens fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrages abgeschlossen wurde und diese frei von Rechten Dritter unterhalten wird; 2. ... (2) ...“ Der am 9.6.1963 geborene Kläger war seit dem 27.11.1991 als Rechtsanwalt in Sachsen zugelassen. Er schloss zum 1.4.1992 mit der Fa. eine Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Laufzeit bis zum 1.4.2022 ab. Nach dem Vertragsstand ab 1.4.1995 betrug die monatliche Beitragsrate brutto wie netto 619,65 DM. Die Vertreterversammlung des Beklagten setzte den Regelpflichtbeitrag für das Jahr 1994 allgemein auf 1.132,80 DM und für das Jahr 1995 auf 1.190,40 DM fest. Am 21.3.1995 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Befreiung von der Beitragspflicht. Dabei wies er auf die Möglichkeit hin, die Laufzeit seiner Versicherung bis zum 60. Lebensjahr zu verlängern. Der Beklagte ermäßigte mit Bescheid vom 17.7.1995 den monatlichen Beitrag des Klägers auf fünf Zehntel des Regelpflichtbeitrages gemäß Bescheid vom 14.7.1995 und lehnte den weiter gehenden Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht ab. Zur Begründung führte er aus, die Versicherung des Klägers sei auf das 58. Lebensjahr abgeschlossen worden und erfülle daher nicht den Befreiungstatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 SächsRAVS. Eine Nachbesserung des Versicherungsvertrags könne wegen der strikten Stichtagsregelung nicht zu einer Änderung führen. Mit Bescheid vom 14.7.1995 hatte der Beklagte den monatlichen Beitrag ab 1.2.1995 auf 595,20 DM - fünf Zehntel des Regelpflichtbeitrags - festgesetzt. 4 In seinem gegen die beiden Bescheide gerichteten Widerspruch vom 4.8.1995 legte der Kläger dar, er habe die Initiative für seine Altersvorsorge ergreifen müssen, weil im Jahre 1992 die Einführung einer Pflichtversorgung für Rechtsanwälte nicht absehbar gewesen sei. Es müsse auch Berücksichtigung finden, dass er frühzeitig mit dem Aufbau einer privaten Vorsorge begonnen und deshalb die Versicherung bereits auf das 58. Lebensjahr abgeschlossen habe. Den Widerspruch wies der Beklagte mit am 19.3.1996 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 11.3.1996 zurück, in dem er die Begründung aus seinem Bescheid vom 17.7.1995 im Wesentlichen wiederholte. In seiner am 18.4.1996 erhobenen Klage trug der Kläger vor, § 12 Abs. 1 SächsRAVS verfolge allgemein das Ziel, eine Doppelzahlung zu vermeiden. Das müsse auch in seinem Einzelfall gelten, zumal der von ihm für seine Versicherung wie für die Pflichtversorgung zu zahlende Gesamtbetrag sogar über den vollen Regelpflichtbeitrag hinaus gehe. Die Vorschrift sei auf ihn entgegen der Ansicht des Beklagten auch anwendbar, weil sie nicht im Sinne einer starren Regelung zu verstehen sei. Unter den in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS normierten Voraussetzungen sei vielmehr „regelmäßig“ eine die Befreiung von der Beitragspflicht ermöglichende anderweitige Vorsorge anzunehmen. Damit solle nur eine weitere Prüfung des darunter fallenden Einzelfalles erübrigt, nicht jedoch die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS in sonstigen Fällen ausgeschlossen werden. In dessen Rahmen könne auch auf die Gesamtdauer der Beitragszeit und die Gesamthöhe der für die Lebensversicherung erbrachten Beitragsleistungen abgestellt werden. Unter diesen Gesichtspunkten stelle die von ihm abgeschlossene Versicherung eine anderweitige Vorsorge dar. Der Beklagte trat diesem Vorbringen entgegen, indem er geltend machte, es stehe ihm frei, in seiner Satzung allein die Höhe der monatlichen Versicherungsprämie für maßgebend zu erklären. Mit Urteil vom 26.2.1998 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und führte zur Begründung aus, in dem Abschluss der Versicherung auf einen nur wenig vor dem 60. Lebensjahr liegenden Zeitpunkt liege ein dem Regelbeispiel gleichwertiger Fall, zumal der Kläger nicht die Einführung der Pflichtversorgung abgewartet und damit das Risiko der 5 Berufsunfähigkeit der Allgemeinheit aufgebürdet, sondern frühzeitig selbst Vorsorge getroffen habe. Das Urteil wurde dem Beklagten am 3.4.1998 zugestellt. Auf den Antrag des Beklagten vom 4.5.1998 hat der Senat mit Beschluss vom 15.6.2000 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen. Der Beklagte trägt vor, das Regelbeispiel des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS habe die Funktion, für Sachverhalte, die in den von ihm beschriebenen Bereich fallen, eine abschließende Regelung zu treffen und zugleich für Sachverhalte außerhalb des von ihm erfassten Bereichs - etwa für die Rendite aus Grundvermögen - einen Vergleichsmaßstab zu setzen. Es sei hingegen nicht zulässig, die detaillierten Parameter des Regelbeispiels für den in ihm angesprochenen Bereich im Einzelfall abzuändern. Deswegen lasse der Abschluss einer Lebensversicherung auf einen Zeitpunkt vor dem 60. Lebensjahr eine Befreiung von der Beitragspflicht nicht zu. Außerdem habe der Kläger mit der Errichtung eines Rechtsanwaltsversorgungswerks in Sachsen entsprechend den Beispielen der westdeutschen Länder rechnen und die betreffenden Regelungen kennen müssen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26.2.1998 - 1 K 1199/96 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorgänge, die Akte des Verwaltungsgerichts und die Verfahrensakten im Berufungs- und Zulassungsverfahren verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 6 Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht zu. Der Anspruch findet seine Grundlage in § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS. Nach dieser Bestimmung kann eine Befreiung von der Beitragspflicht beantragen, wer vor dem 5.7.1994 für sein Alter, seine Berufsunfähigkeit und seine Hinterbliebenen anderweitig Vorsorge getroffen hat. Dieser Tatbestand wird durch die vom Kläger zum 1.4.1992 abgeschlossene Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung erfüllt, deren Leistung am 1.4.2022 fällig wird und mit der am Stichtag des 5.7.1994 eine monatliche Beitragspflicht in Höhe von 619,65 DM verbunden ist (II). Die Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS wird nicht dadurch gehindert, dass die Versicherung nicht dem Regelbeispiel des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS entspricht (I). I. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS ist der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS regelmäßig gegeben, wenn vor dem 5.7.1994 eine Kapital- oder Rentenversicherung auf den Erlebens- und Todesfall mindestens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr des Mitglieds unter Einschluss der Berufsunfähigkeit und mit einer monatlichen Beitragspflicht in Höhe von mindestens fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrags abgeschlossen wurde und diese frei von Rechten Dritter unterhalten wird. Zwar erreicht die monatliche Beitragspflicht im Rahmen der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung des Klägers, die frei von Rechten Dritter unterhalten wird, fünf Zehntel des von der Vertreterversammlung des Beklagten für das maßgebende Jahr 1994 auf 1.132,80 DM festgesetzten Regelpflichtbeitrags, doch wurde sie nicht mindestens auf das 60. Lebensjahr abgeschlossen. Denn der am 9.6.1963 geborene Kläger wird bei Fälligkeit der Versicherungsleistung am 1.4.2022 erst 58 Jahre und knapp 10 Monate alt sein. Auch wenn somit die Versicherung des Klägers den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS nicht genügt, bleibt indes die Anwendung des übergreifenden Befreiungstatbestands des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS möglich. 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten legt die Satzung in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS nicht definitiv fest, unter welchen Voraussetzungen eine Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung als anderweitige Vorsorge im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 7 SächsRAVS anzusehen ist. Der Satzunggeber hat sich in diesen Bestimmungen der Regelbeispieltechnik bedient, indem er die Rechtsfolge der Befreiung von der Beitragspflicht an einen allgemein gehaltenen Tatbestand (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS) geknüpft und diesen unter Verwendung des Wortes „regelmäßig“ durch zwei besondere Tatbestände, den Abschluss einer privaten Versicherung und die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 SächsRAVS), näher konkretisiert hat. Regelbeispiele haben eine doppelte Funktion, die in ihnen bereits begrifflich angelegt ist. Sie sind insofern „Regel“-Beispiele, als ihr Vorliegen normalerweise zur Anwendung der Generalklausel führt. Nur wenn im Einzelfall außergewöhnliche Umstände hinzutreten, die diesen vom Regelfall erheblich unterscheiden, kann ihre Indizfunktion versagen (vgl. BVerwGE 97, 286 [289]). Eine solche Situation dürfte allerdings bei § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 (und 2) SächsRAVS kaum vorkommen, da Gesichtspunkte, welche die Regelwirkung entkräften könnten, schwer vorstellbar sind. Die zweite Funktion von Regelbeispielen liegt darin, dass sie exemplarische Bedeutung für den jeweiligen umfassenden Tatbestand haben. Dieser kann auch dann erfüllt sein, wenn keines der Regel-„Beispiele“ verwirklicht ist, der Sachverhalt aber einem von ihnen qualitativ entspricht (vgl. BVerwG, aaO). Die dahin gehende Feststellung erfordert es, dass die für das Regelbeispiel prägenden Merkmale generalisiert und die daraus gewonnenen allgemeinen Aussagen und Strukturelemente auf den zu beurteilenden Fall angewandt werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 3.11.1989, NJW 1990, 592 [593 f.]; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1989, NJW 1990, 2148 [2149]; jeweils zu den dortigen Parallelvorschriften). Stellen Regelbeispiele demnach Maßstäbe für die Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Generalklausel auf, können sie keinen abschließenden Charakter aufweisen (so auch OVG NW, aaO, S. 593). 2. Für ihre zweite, beispielgebende Funktion bleibt nicht nur insoweit Raum, als der Fall einem anderen als dem vom Regelbeispiel erfassten Sachbereich zugehört. Dies bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS nicht auf solche Formen der Vorsorge beschränkt ist, die in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 SächsRAVS keine Regelung gefunden haben. Denn Regelbeispielen ist eine enge wie weite Analogiewirkung zu eigen. Ihre exemplarische Rolle kann mithin sowohl innerhalb als auch 8 außerhalb des von ihnen angesprochenen Lebenskreises zum Tragen kommen. Das ist durch ihre Rechtsnatur bedingt und gilt daher unabhängig von dem Rechtsgebiet, in dem die Regelbeispieltechnik verwandt wird (vgl. für das Strafrecht Eser in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 25. Aufl. 1997, § 1 Rn. 29; Tröndle in: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 49. Aufl. 1999, § 46 Rn. 45 und 45 a). Damit ist der Normbereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS der Vorsorgeart der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung nicht von vornherein verschlossen (enger offenbar VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1987 - 9 S 866/87 -, S. 29). Im Rahmen der engen Analogiewirkung darf allerdings die Maßstabsfunktion des Regelbeispiels nicht außer Acht gelassen werden. Ähnelt ein Sachverhalt dem Regelbeispiel, ohne jedoch alle seine Merkmale zu erfüllen, ist seine Subsumtion unter die Generalklausel nicht unproblematisch, weil dafür seine Gleichwertigkeit mit dem Regelbeispiel erforderlich, dieses aber gerade nicht (in vollem Umfang) verwirklicht ist. Gleichwohl kommt in einem solchen Fall die Anwendung der allgemeinen Vorschrift in Betracht, wenn der Sachverhalt die Qualitätsstufe des Regelbeispiels bei einer Würdigung aller relevanten Umstände erreicht. Davon ist dann auszugehen, wenn das Defizit bei einem Regelmerkmal dadurch ausgeglichen wird, dass ein anderer Aspekt des Regelbeispiels um so stärker ausgeprägt ist und damit der Sachverhalt nach seinem Gewicht dem Regelbeispiel im Ergebnis entspricht. Eine entsprechende kompensatorische Betrachtung im Rahmen der jeweiligen Generalklausel ist danach jedoch nicht unbeschränkt zulässig. Ein Regelbeispiel kann seiner Maßstabsfunktion nur gerecht werden, wenn die Anwendung der Generalklausel an seinen typusbildenden Merkmalen orientiert bleibt und nicht zur Verwischung seiner Konturen führt. Das setzt voraus, dass sich die ausgleichende Wirkung bei einem der sonstigen Regelmerkmale einstellt und nicht solche Umstände betrifft, die in dem Regelbeispiel keinerlei Niederschlag gefunden haben. Es darf somit nicht eine diffuse, von den Merkmalen des Regelbeispiels losgelöste Gesamtabwägung erfolgen. Darüber hinaus muss der Kompensationseffekt deutlich ausfallen, weil die Typisierungswirkung von Regelbeispielen grundsätzlich auch das jeweilige Ausmaß der einzelnen Merkmale einbezieht und es deshalb nur in klaren Ausgleichslagen hingenommen werden kann, dass diese durch Heranziehung des übergreifenden Tatbestands überspielt werden. 9 3. Eine Kompensation im vorstehenden Sinne ist auch im Kontext des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 SächsRAVS denkbar, soweit die Merkmale dieses Regelbeispiels quantitativ bestimmt sind bzw. nur Punkte auf einer nach oben offenen Skala bezeichnen, so dass der Gedanke eines deutlichen Ausgleichs hier Anwendung finden kann. Dabei muss jedoch zwischen den einzelnen Regelmerkmalen des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS unterschieden werden. Erreicht der für die Versicherung zu entrichtende monatliche Beitrag nicht fünf Zehntel des Regelpflichtbeitrags, scheidet eine „Korrektur“ dieses Merkmals über § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS im Wege des Ausgleichs in Bezug auf ein anderes Merkmal des Regelbeispiels aus (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1987, aaO). Denn die vorbezeichnete Beitragshöhe stellt bereits eine Untergrenze dar, hinter welche die monatliche Beitragsrate nicht noch weiter zurückfallen darf. Nach der Konzeption der Satzung wird nämlich eine angemessene Vorsorge letztlich allein durch Entrichtung eines Beitrags in Höhe des vollen Regelpflichtbeitrags im Sinne des § 11 Abs. 1 SächsRAVS erzielt. Der Satzunggeber lässt in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS für die Befreiung nur deswegen einen Versicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des Regelpflichtbeitrags genügen, weil er insoweit zulässigerweise die generelle Vermutung anstellt, dass sich die Altanwälte, also diejenigen Rechtsanwälte, die bereits am 5.7.1994 die Mitgliedschaft bei dem Beklagten erwarben, in Höhe der anderen Hälfte ohnehin eigeninitiativ abgesichert haben (in gleichem Sinne BVerfG, Beschl. v. 4.4.1989, NJW 1990, 1653; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1987, aaO, S. 22 f.; Urt. v. 28.11.1989, aaO). Darum spricht er ihnen in § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsRAVS - mit dem weiteren Ziel der Verwaltungsvereinfachung - ohne Angabe von Gründen eine Ermäßigung bis zu fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrags zu. Andererseits bezweckt diese voraussetzunglos erfolgende Reduzierung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS, dass die Altanwälte für die Pflichtversorgung und ihre private Versicherung zusammengenommen stets Beiträge in Höhe einer zwischen fünf und zehn Zehnteln des Regelpflichtbeitrags liegenden Summe aufbringen, so dass eine unzumutbare Überversicherung vermieden wird (ähnlich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.1987, NJW 1987, 1350 [1352]; Urt. v. 14.10.1987, aaO, S. 23). Damit lässt der Satzunggeber zwar eine Toleranzmarge von bis zu fünf Zehnteln unterhalb des Idealstandards in Form des vollen Regelpflichtbeitrags zu. Die positive Feststellung, eine Vorsorge in Höhe von fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrags sei grundsätzlich ausreichend, ist daraus jedoch nicht zu gewinnen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1987, aaO, S. 22). Aus diesem Grund kann bei einer 10 Unterschreitung auch der Fünf-Zehntel-Grenze von einer (ausreichenden) anderweitigen Vorsorge im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS nicht mehr die Rede sein. Anders verhält es sich hingegen mit dem auf die Fälligkeit der Versicherungsleistung bezogenen Merkmal. Wird die Versicherung nicht auf das 60. Lebensjahr, sondern auf einen früheren Zeitpunkt abgeschlossen, bleibt die allgemeine Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS anwendbar. Die Nichterfüllung dieses Regelkriteriums lässt sich gegebenenfalls dadurch kompensieren, dass eine andere Vorgabe des Regelbeispiels nicht nur erreicht, sondern deutlich übertroffen wird. Dabei ist insbesondere an diejenige der monatlichen Beitragshöhe zu denken. Hinsichtlich sonstiger, in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS unberücksichtigt gebliebener Umstände scheidet nach den obigen Ausführungen eine Kompensation demgegenüber aus. Es kann mithin etwa auf die Laufzeit der Versicherung, die Gesamthöhe der erbrachten Beiträge oder auf Prognosen über die Höhe der zu erwartenden Zahlungen des jeweiligen Versicherers nicht ankommen, weil der Satzunggeber jene Kriterien offenbar nicht für ausreichend praktikabel gehalten und daher kraft seiner Befugnis zur Typisierung zulässigerweise außer Ansatz gelassen hat (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1987, aaO, S. 21; Urt. v. 28.11.1989, aaO). Soweit nach alledem der Kompensationsgedanke tragfähig ist, folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS hinsichtlich der von ihm erfassten Vorsorgeart der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung für die Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS keine Sperrwirkung. 4. Die Zulassung dieser engen Analogiewirkung des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS verkennt nicht den dem Satzunggeber mit der Befugnis zu eigenverantwortlicher Normsetzung eröffneten Gestaltungsspielraum, der sich auch auf die Befreiung von der Beitragszahlung bezieht (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 SächsRAVG). Denn der Satzunggeber hat von seiner Regelungsautonomie gerade nicht derart Gebrauch gemacht, dass er für eine Befreiung von der Beitragspflicht im Hinblick auf eine anderweitige Vorsorge in Form einer Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung an diese starre, unverrückbare Anforderungen richtet. Er hat vielmehr die Rechtsetzungsmethode der Regelbeispiele gewählt, die ihrer Natur nach in der geschilderten Weise eine flexible Normanwendung ermöglicht, und damit klargestellt, 11 dass der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS einer Analogiebildung zugänglich sein soll. Unabhängig davon stünde es auch nicht im freien Belieben des Satzunggebers, den von ihm festgelegten Kriterien für eine Beitragsbefreiung wegen einer Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung eine Ausschlusswirkung beizumessen, weil er insoweit an die höherrangige Rechtsvorgabe aus § 9 Abs. 3 SächsRAVG gebunden ist. Hiernach kann die Satzung die Ermäßigung der Beitragspflicht insbesondere für solche Pflichtmitglieder vorsehen, für die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes eine anderweitige ausreichende Sicherung für den Fall der Invalidität und des Alters besteht. Diese Bestimmung ist eine Ausprägung des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 1 Satz 2 und 3 Abs. 3 SächsVerf) wurzelnden Gebots des Vertrauensschutzes, auf das sich diejenigen Rechtsanwälte berufen können, die bereits vor der Einführung der Pflichtversorgung in Form einer alternativen Absicherung Vorsorge für ihr Alter und den Fall ihrer Berufsunfähigkeit getroffen haben (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.4.1989, NJW 1990, 1653; BVerwGE 87, 324 [330 f.]; BVerwG, Beschl. v. 3.11.1989, NJW 1990, 589; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.1987, aaO; SächsOVG, Urt. v. 15.3.1995 - 2 S 25/94 -, S. 11). § 9 Abs. 3 SächsRAVG leitet die verfassungsrechtliche Vorgabe, die Beitragspflicht dieser Mitglieder zu ermäßigen oder sie ganz von der Beitragspflicht zu befreien (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 3 SächsRAVG), auf den Satzunggeber über. Dabei handelt es sich im Hinblick auf den zwingenden Charakter des Vertrauensschutzgebots entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nicht um eine Kann-, sondern um eine Mussvorschrift. Die Gestaltungsfreiheit des Satzunggebers kann sich nur in dem von ihr gesetzten Rahmen entfalten. Ihm ist es daher verwehrt, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszahlung nach freiem Ermessen zu normieren und insoweit etwa hinsichtlich einer Versicherung bestimmte, zufällig gegriffene Daten und Werte vorzugeben, wenn dies dazu führt, dass der Gedanke des Vertrauensschutzes für eine relevante Anzahl von Altanwälten leerläuft. II. Die vom Kläger vor dem 5.7.1994 abgeschlossene Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine dem Regelbeispiel des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS gleichwertige, anderweitige Vorsorge für sein Alter, seine Berufsunfähigkeit und seine Hinterbliebenen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS. Zwar wurde sie nicht mindestens auf sein 60. Lebensjahr abgeschlossen. Dies wird jedoch dadurch deutlich 12 ausgeglichen, dass der für die Versicherung am Stichtag des 5.7.1994 zu zahlende monatliche Beitrag von 619,65 DM erheblich über der Mindestgrenze von fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrags (566,40 DM) liegt. 1. Bei der Anwendung des Kompensationsgedankens ist hier zu berücksichtigen, dass das Regelmerkmal des Abschlusses der Versicherung mindestens auf das 60. Lebensjahr nur knapp verfehlt wird. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung in das 60. Lebensjahr des Antragstellers fällt. Dieses fängt am Tag nach der Vollendung des 59. Lebensjahres an und endet mit dem Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres. Das Regelbeispiel des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS setzt also nicht voraus, dass der Antragsteller bei Fälligkeit der Versicherungsleistung bereits 60 Jahre alt ist. Denn es stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf den Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres, d.h. den 60. Geburtstag, sondern auf die gesamte Spanne des 60. Lebensjahres ab. Dieses beginnt nach normalem Sprachgebrauch am Tag nach dem 59. Geburtstag. Die Wendung „auf das 60. Lebensjahr“ knüpft auch nicht an einen besonderen versicherungstechnischen Begriff an, mit dem nur der Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres gemeint sein könnte. Denn Lebensversicherungen werden üblicherweise nicht auf ein bestimmtes Lebensjahr, sondern auf ein konkretes Datum, und zwar meist auf einen Kalendertag abgeschlossen, der nach seiner Zählung dem (zufälligen) Tag des Beginns der Versicherungslaufzeit, nicht aber einem bestimmten Geburtstag entspricht. Das Regelbeispiel ist auch nicht deshalb im Sinne der Vollendung des 60. Lebensjahres zu verstehen, weil frühestens ab diesem Tag die vom Beklagten gewährte Altersrente beansprucht werden kann (§ 20 Abs. 2 SächsRAVS). Zwar mag es sinnvoll sein, das Regelbeispiel in dieser Weise auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Versorgungsleistungen auszurichten, um einen taggenauen Gleichklang zwischen der privaten Alterssicherung und der Pflichtversorgung zu erzielen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1987, aaO, S. 23). Eine solche Parallelität hat der Satzunggeber indes gerade nicht hergestellt, weil er die Formulierung aus § 20 Abs. 2 SächsRAVS in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS nicht übernommen, sondern hier ausdrücklich den gesamten Zeitraum des 60. Lebensjahres für maßgebend erklärt hat. 13 2. Angesichts dessen, dass der Tag der Fälligkeit der vom Kläger zu beanspruchenden Versicherungsleistung, der 1.4.2022, lediglich zehn Wochen vor dem Beginn seines 60. Lebensjahres am 10.6.2022 liegt und damit gegenüber dem Regelbeispiel nur geringfügig vorverlagert ist, stellt die Höhe seiner monatlichen Beitragspflicht von 619,65 DM, die fünf Zehntel des Regelpflichtbeitrags (566,40 DM) um 53,25 DM übersteigt, eine deutliche Kompensation dar. Es ist auch ohne eine detaillierte versicherungsmathematische Berechnung klar ersichtlich, dass die dem Kläger zufließende Versicherungsleistung erheblich höher sein wird als sie ausfallen würde, wenn er als Fälligkeitszeitpunkt den wenige Wochen späteren Termin des Regelbeispiels vereinbart, hingegen bloß einen Beitrag in Höhe des halben Regelpflichtbeitrags hätte entrichten müssen. Denn seine monatliche Beitragspflicht geht über diesen um nahezu zehn Prozent hinaus. Seine finanzielle Lage wird infolgedessen auch ab dem Beginn seines 60. Lebensjahres deutlich besser sein, als wenn er sich entsprechend dem Regelbeispiel abgesichert hätte. Da sich die Kompensation auf das nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS relevante Merkmal der Beitragshöhe bezieht, ist auch der für die Anwendung der Generalklausel des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS erforderliche regelbeispielsimmanente Zusammenhang gegeben. Auf den frühen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die Dauer der Versicherungslaufzeit und die Gesamthöhe der von ihm geleisteten Beitragszahlungen kann sich der Kläger demgegenüber nicht berufen, weil diese Faktoren nach der Ausgestaltung des Regelbeispiels keine Rolle spielen. 3. Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS ist auch nach ihrer Zielsetzung im vorliegenden Fall anwendbar. Sie bezweckt den Schutz des Vertrauens darauf, dass die Entscheidung für eine private Altersvorsorge bei einer etwaigen künftigen Einführung einer Pflichtversorgung respektiert wird. Zu Unrecht spricht der Beklagte dem Kläger die betreffende Schutzwürdigkeit ab, weil die Satzungen der bei Vertragsabschluss in anderen Bundesländern bereits errichteten Versorgungswerke eine Beitragsbefreiung nur bei Abschluss der Versicherung auf das 60. Lebensjahr vorsähen und der Kläger diese Vorschriften hätte kennen müssen. Es ist schon fraglich, ob für den Kläger eine Obliegenheit bestand, sich über jene Regelungen zu informieren, weil nicht vorhersehbar war, inwieweit der über eine Regelungsautonomie verfügende Satzunggeber in Sachsen sich daran orientieren würde. Außerdem ist der Abschluss der Versicherung auf das 60. Lebensjahr nach den 14 meisten der seinerzeit geltenden Satzungsnormen - wie nach der Satzung des Beklagten - nicht zwingend erforderlich, sondern nur als Merkmal eines Regelbeispiels gefasst, so dass daneben jeweils auch die Anwendung der Generalklausel in Betracht kommt (vgl. z.B. § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 RAVS Bad.-Württ., § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a NdsRAVS und § 41 Abs. 1 Satz 2 und 4 Buchst. a RAVS Rh.-Pf.). Sogar ganz ohne Regelbeispiele kommt § 8 Abs. 2 Satz 2 RAVS Schl.-H. aus, der lediglich die Generalklausel enthält. Schließlich ist es generell nicht ungewöhnlich, dass sich ein Rechtsanwalt bereits im 59. Lebensjahr zur Ruhe setzen und sodann die Leistungen einer Lebensversicherung in Anspruch nehmen will. Auch insoweit kann hier mithin noch von einer den Vertrauensschutz eröffnenden anderweitigen Vorsorge des Klägers „für sein Alter“ gesprochen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Dr.-Peter-Jordan-Straße 19, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch 15 durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez.: Reich Kober Schaffarzik Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.200,- DM festgesetzt. Gründe Die Entscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat legt insoweit den Jahresbetrag der Beiträge zugrunde, die der Beklagte für den Zeitraum vom 1.2.1995 bis 31.1.1996 festgesetzt hat. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). gez.: Reich Kober Schaffarzik