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Urteil

2 B 60/00

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 9 Abs. 1 BAföG betrifft eine persönliche Voraussetzung für die Förderung der Ausbildung und enthält keine Regelung über die Änderung oder Aufhebung eines Bewilligungsbescheides. 2. § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist nicht anwendbar, wenn die Ausbildung für einen geringeren Zeitraum als einen Kalendermonat unterbrochen wird.
Entscheidungsgründe
1. § 9 Abs. 1 BAföG betrifft eine persönliche Voraussetzung für die Förderung der Ausbildung und enthält keine Regelung über die Änderung oder Aufhebung eines Bewilligungsbescheides. 2. § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist nicht anwendbar, wenn die Ausbildung für einen geringeren Zeitraum als einen Kalendermonat unterbrochen wird.