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Beschluss

2 BS 117/00

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG steht nicht im Ermessen der Behörde.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG steht nicht im Ermessen der Behörde. 1 Az.: 2 BS 117/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister - Antragstellerin Vorinstanz - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1, 01097 Dresden - Antragsgegner Vorinstanz - - Antragsgegner - wegen Feststellung des fehlenden öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung der Klassenstufe 5 der Mittelschule im Schuljahr 2000/2001 hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO 2 hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Raden und den Richter am Verwaltungsgericht Munzinger am 26. Juni 2000 beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Ver- waltungsgerichts Dresden vom 16. Mai 2000 - 5 K 908/00 - wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf DM 8.000,- festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels aus den vom Antragsteller des Zulassungsverfahrens dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Hierbei ist entscheidend, ob das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis, nicht aber die hierfür gelieferte Begründung, im Beschwerdeverfahren abzuändern sein wird. Die Antragstellerin macht geltend, der angegriffene Bescheid sei formell rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen die Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG zustande gekommen sei. Denn eine Anhörung zu der entscheidungserheblichen Tatsache der Zahl der angemeldeten Schüler sei unterblieben. Der Verstoß gegen die Anhörungspflicht sei auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden, da die Nachholung gemäß § 45 3 Abs. 2 VwVfG nur bis zur Erhebung der Klage bzw. zum Abschluss des Vorverfahrens erfol- gen könne. Die Anhörung der Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sei nicht ausreichend, da die Antragstellung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Klageerhebung nicht vorausgegangen, sondern zeitgleich mit dieser erfolgt sei. Der Bescheid des Antragsgegners vom 17.3.2000 sei auch materiell rechtswidrig, weil der Antragsgegner es unterlassen habe, vor Erlass des Bescheides die tatsächlichen Voraussetzun- gen zu ermitteln. Der Bescheid enthalte an keiner Stelle die Zahl der für das Schuljahr 2000/2001 für die Klassenstufe 5 an der Mittelschule angemeldeten Schüler. Es sei lediglich mehrmals von „deutlich weniger als 50 Anmeldungen“ die Rede. Die Entschei- dung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG räume der obersten Schulaufsichtsbehörde durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „öffentlichen Bedürfnisses“ einen Beurtei- lungsspielraum ein. Die fehlende Ermittlung der Zahl der angemeldeten Kinder verletze das Recht der Antragstellerin auf sorgfältige Feststellung, Berücksichtigung und gerechte Abwä- gung aller nach dem Zweck der Ermächtigung relevanten Gesichtspunkte. Der hierdurch begründete Ermessens- und/oder Beurteilungsfehler könne nicht durch nachträgliche Feststel- lungen ohne Aufhebung des angegriffenen Bescheids geheilt werden. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass es sich bei der nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG zu treffenden Entscheidung um eine gebundene, gerichtlich voll nachprüfbare Entscheidung handele. Gerichtlich voll nachprüfbar sei nur der unbestimmte Rechtsbegriff des „öffentlichen Bedürfnisses“. Dagegen sei der obersten Schulaufsichtsbehörde ein Entschließungsermessen dahingehend eingeräumt, ob es die Mitwirkung des Antragsgegners an der Unterhaltung widerruft oder nicht. Dies ergebe sich schon aus dem ganz eindeutigen Wortlaut von § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG. Am Ende des ersten Halbsatzes heiße es dort: „... kann sie die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule widerrufen“. Anhaltspunkte für die Annahme einer sogenannten intendierten Entscheidung würden vom Gericht weder ausgeführt, noch seien solche ersichtlich. Dieses Vorbringen vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht zu begründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen die Anhörungspflicht tatsächlich vorliegt. Denn ein etwaiger Verfahrensfehler wäre jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt. Die Ausführungen der Antragstellerin, eine 4 Nachholung der Anhörung könne nur bis zur Erhebung der Klage bzw. bis zum Abschluss des Vorverfahrens erfolgen, gehen fehl. Sie entsprechen nicht der aktuellen Rechtslage. § 45 Abs. 2 VwVfG wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsver- fahren vom 12.9.1996 (BGBl. I S. 1354) dahingehend geändert, dass Handlungen nach § 45 Abs. 1 VwVfG bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden können. Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gilt, macht die Antragstellerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin hat der Antragsgegner es nicht unterlassen, vor dem Erlass des Bescheides die Zahl der für das Schuljahr 2000/2001 für die Klassenstufe 5 an der Mittelschule angemeldeten Schüler zu ermitteln. Zwar wird die kon- krete Zahl der Anmeldungen im Bescheid nicht genannt. Es ist vielmehr mehrmals von „deutlich weniger als 50 Anmeldungen“ die Rede. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Antragsgegner im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides die genaue Zahl der Anmeldungen nicht bekannt war und dass er diese bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Es ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Bescheid selbst, dass dem Antragsgegner im Zeitpunkt seiner Entscheidung die genaue Zahl der Anmeldungen vorlag. Denn es wird dort im zweiten Absatz der Seite 3 ausgeführt, dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus (SMK) sei am 17.3.2000 mitgeteilt worden, dass sich deutlich weniger als 50 Schüler bei der Mittelschule der Antragstellerin für das Schuljahr 2000/2001 für die Klassenstufe 5 angemeldet haben. Bei dieser Mitteilung vom 17.3.2000 handelt es sich um die von der Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Anlage 7 zur Antragsschrift vorgelegte, vom Schulleiter der Mittelschule am 16.3.2000 gefertigte, Aufstellung der Schulanmeldungen für die Klassenstufe 5, die dem SMK - auch nach den von der Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemachten Angaben - am 17.3.2000 vom Regionalschulamt Bautzen übermittelt wurde. Angesichts des Umstandes, dass dem SMK die genaue Zahl der Anmeldungen zum Zeitpunkt der Entscheidung ausweislich des Bescheides bekannt war, spricht auch nichts dafür, dass sie bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben ist. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 17.3.2000 selbst dann nicht rechtswidrig wäre, wenn dem SMK im Zeitpunkt der Entscheidung die genaue Zahl der Schulanmeldungen noch nicht bekannt gewesen sein sollte. 5 Denn dem Antragsgegner ist bei der gem. § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG zu treffenden Entscheidung kein Ermessen eingeräumt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt insoweit allerdings noch keine Entscheidung des erkennenden Senats vor, da dem Beschluss vom 10.5.1996 - 2 S 253/96 - eine andere als die hier vorliegende Konstellation zugrunde lag. Es ging dort um die im Wege eines Verfahrens nach § 123 VwGO begehrte vorläufige Zustimmung zur Weiterführung einer nur befristet eingerichteten Mittelschule nach § 24 Abs. 1 SchulG. Die Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG steht jedoch aufgrund folgender Überlegungen nicht im Ermessen der Behörde: Die Vorschrift enthält auf der Tatbestandseite einen auch nach der Auffassung der Antragstellerin gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmtem Rechtsbegriff („öffentliches Bedürfnis“). Auf der Rechtsfolgenseite enthält sie - dem Wortlaut nach - eine Ermessensermächtigung („kann“). Bei einer solchen Koppelung von unbestimmtem Rechtsbegriff auf der Tatbestandseite und Ermessen auf der Rechtsfolgenseite tritt dann aber ein Ermessensschwund ein, wenn bereits bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs alle auch für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Für das Ermessen bleibt dann „nichts mehr übrig“ (vgl. etwa Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 7 RdNr. 49). Bei der Prüfung der Frage, wann ein öffentliches Bedürfnis vorliegt, sind alle Umstände des einzelnen Falles zu würdigen und abzuwägen (vgl. hierzu Beschl.d. Senats v. 10.5.1996, aaO, und den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts). Es ist nicht ersichtlich, dass für das Ermessen noch Gesichtspunkte „übrig“ wären, die bei der Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses unberücksichtigt zu bleiben hatten. Zudem vermag der Senat ange- sichts des in § 7 Abs. 1 SäHO normierten Gebots zum wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln nicht zu erkennen, dass die Verwendung öffentlicher Mittel bei nicht bestehendem öffentlichen Bedürfnis rechtmäßig sein kann. Da sich der Bescheid des Antragsgegners vom 17.3.2000 aus den von der Antragstellerin dar- gelegten Gründen nicht als rechtswidrig erweist, kommt es darauf, ob die Antragstellerin durch den Bescheid in eigenen Rechten verletzt ist, nicht an. 2. Soweit die Antragstellerin den Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht bereits dann vor, wenn der Rechtsstreit nicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzel- 6 richter übertragen wurde (vgl. SächsOVG, Beschl.v. 24.4.1998 - 3 S 558/97 -). Die Ein- schätzung der Sache durch das Verwaltungsgericht mag ein gewisses Indiz sein. Sie bindet das Oberverwaltungsgericht jedoch rechtlich bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, § 124 RdNr. 22). 3. Soweit die Antragstellerin schließlich den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend macht (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist der Antrag unzulässig. Im Ver- fahren auf Zulassung der Beschwerde können nur solche Fragen von grundsätzlicher Bedeu- tung sein, die einen spezifischen auf das Eilverfahren bezogenen Charakter haben (ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Beschl.v. 27.9.1999 - 2 S 431/99 -). Die von der Antragstel- lerin als klärungsbedürftig angegebene Frage, ob es eine Behörde unterlassen darf, die der Ausfüllung des Beurteilungspielraums zugrunde zu legenden Tatsachen konkret zu ermitteln, um sich stattdessen auf pauschale Behauptungen zu beschränken, bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides und hat somit keinen spezifisch auf das Eilverfahren bezogenen Charakter. Zudem würde sich die Frage in einem Beschwerdeverfahren nicht stellen, da dem SMWK gemäß den oben gemachten Ausführungen zum Zeitpunkt der Entscheidung die konkrete Zahl der angemeldeten Schüler bekannt war. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). gez.: Reich Raden Munzinger