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Beschluss

3 S 475/99

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wird in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die Rechtswidrigkeit eines Bescheids geltend gemacht, weil eine Satzung als Rechtsgrundlage des Bescheids unwirksam sei, so kann dieser Gesichtspunkt nur dann Bedeutung haben für die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung eine solche Unwirksamkeit ergibt.
Entscheidungsgründe
Wird in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die Rechtswidrigkeit eines Bescheids geltend gemacht, weil eine Satzung als Rechtsgrundlage des Bescheids unwirksam sei, so kann dieser Gesichtspunkt nur dann Bedeutung haben für die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung eine solche Unwirksamkeit ergibt.