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Beschluss

1 S 358/99

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Falle einer Klagerücknahme (§ 92 Abs. 1 VwGO) löst nicht bereits der Eingang einer entsprechenden Erklärung des Klägers bei Gericht, sondern erst die Bekanntgabe des vom Gericht nach § 92 Abs. 3 VWGO zu treffenden Einstellungsbeschlusses die Sechs-Monats-Frist des § 25 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz i. V. m. Abs. 2 Satz 3 GKG aus.
Entscheidungsgründe
Im Falle einer Klagerücknahme (§ 92 Abs. 1 VwGO) löst nicht bereits der Eingang einer entsprechenden Erklärung des Klägers bei Gericht, sondern erst die Bekanntgabe des vom Gericht nach § 92 Abs. 3 VWGO zu treffenden Einstellungsbeschlusses die Sechs-Monats-Frist des § 25 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz i. V. m. Abs. 2 Satz 3 GKG aus.