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Beschluss

4 S 170/99

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Mit der nach § 91 VwGO grundsätzlich zulässigen Erweiterung eines Leistungsbegehrens können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Mit der nach § 91 VwGO grundsätzlich zulässigen Erweiterung eines Leistungsbegehrens können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht geltend gemacht werden.