Beschluss
1 S 185/99
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO gilt auch für solche Zulassungsverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO, die sich gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss wenden. 2. Eine Belehrung über den Vertretungszwang ist durch § 58 Abs. 1 VwGO nicht zwingend vorgeschrieben.
Entscheidungsgründe
1. Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO gilt auch für solche Zulassungsverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO, die sich gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss wenden. 2. Eine Belehrung über den Vertretungszwang ist durch § 58 Abs. 1 VwGO nicht zwingend vorgeschrieben.