Beschluss
1 S 466/98
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auf eine Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 21 Abs. 4 Satz 1 AEG kann sich der von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffene nicht berufen. 2. Entsprechendes gilt, wenn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Besitzeinweisung entgegen § 21 Abs. 4 Satz 3 AEG auf einen Zeitpunkt von mehr als zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
1. Auf eine Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 21 Abs. 4 Satz 1 AEG kann sich der von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffene nicht berufen. 2. Entsprechendes gilt, wenn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Besitzeinweisung entgegen § 21 Abs. 4 Satz 3 AEG auf einen Zeitpunkt von mehr als zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung festgesetzt wird.