Beschluss
1 S 669/98
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Bauaufsichtsbehörde ist auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 62b Abs. 5 SächsBO befugt, eine auf § 76 Abs. 1 SächsBO gestützte Baueinstellungsverfügung zu erlassen. Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten des Bauherren stehen dem nicht entgegen; dieser handelt im Bauanzeigeverfahren grundsätzlich auf eigene Gefahr. 2. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB führen nicht dazu, daß davon betroffene Grundstücksteile ihre Baulandqualität im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verlieren.
Entscheidungsgründe
1. Die Bauaufsichtsbehörde ist auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 62b Abs. 5 SächsBO befugt, eine auf § 76 Abs. 1 SächsBO gestützte Baueinstellungsverfügung zu erlassen. Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten des Bauherren stehen dem nicht entgegen; dieser handelt im Bauanzeigeverfahren grundsätzlich auf eigene Gefahr. 2. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB führen nicht dazu, daß davon betroffene Grundstücksteile ihre Baulandqualität im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verlieren.