Beschluss
P 5 S 16/96
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein freigestelltes Personalratsmitglied, das seine personalvertretungsrechtlichen Aufgaben an einem anderen Ort als dem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsort zu erfüllen hat, hat Anspruch auf Erstattung der täglichen Fahrkosten in der Form des Trennungsgeldes. 2. Eine während der Amtsperiode als freigestelltes Personalratsmitglied eintretende Entfristung des Arbeitsvertrages lässt diesen Anspruch nicht entfallen, auch wenn in dem Arbeitsvertrag eine arbeitsrechtliche Aufgabe nun nicht mehr definiert ist.
Entscheidungsgründe
1. Ein freigestelltes Personalratsmitglied, das seine personalvertretungsrechtlichen Aufgaben an einem anderen Ort als dem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsort zu erfüllen hat, hat Anspruch auf Erstattung der täglichen Fahrkosten in der Form des Trennungsgeldes. 2. Eine während der Amtsperiode als freigestelltes Personalratsmitglied eintretende Entfristung des Arbeitsvertrages lässt diesen Anspruch nicht entfallen, auch wenn in dem Arbeitsvertrag eine arbeitsrechtliche Aufgabe nun nicht mehr definiert ist.