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Beschluss

P 5 S 20/97

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Verstöße gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Personalratssitzung wirken sich jedenfalls dann nicht auf die Rechtmäßigkeit der in ihr gefassten Beschlüsse aus, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die unberechtigte Teilnahme für das Beratungs- und Beschlussergebnis von Einfluss gewesen ist bzw. dass der unberechtigt Teilnehmende auf das Beratungs- und Beschlussergebnis Einfluss genommen hat. 2.. Der Personalratsvorsitzende ist bei unangezeigtem Nichterscheinen eines zur Sitzung geladenen Personalratsmitglieds nicht verpflichtet, sich danach zu erkundigen, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, der zum Eintreten des Ersatzmitglieds führen würde. 3. Einwände gegen die Geeignetheit oder Zweckmäßigkeit der dem Personalrat für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellten Räume bzw. Rechtsbehelfe wegen einer etwaigen Rechtswidrigkeit des Sitzungsortes können in der Regel nur vom Personalrat gegen den Dienststellenleiter, nicht jedoch von einem einzelnen Personalratsmitglied gegen den Dienststellenleiter oder gegen den Personalrat erhoben werden. Das einzelne Personalratsmitglied hat in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die darauf gerichtete Antragsbefugnis aber dann, wenn es wegen der Bestimmung des Sitzungsortes nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine eigene Rechtsbetroffenheit geltend machen kann. 4. Zu der - im vorliegenden Falle bejahten - Frage, ob die regelmäßigen Sitzungen eines Hauptpersonalrats überwiegend an einem anderen Ort abgehalten werden dürfen als an dem Ort, an welchem die Dienststelle, d. h. die oberste Dienstbehörde, ihren Sitz hat.
Entscheidungsgründe
1. Verstöße gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Personalratssitzung wirken sich jedenfalls dann nicht auf die Rechtmäßigkeit der in ihr gefassten Beschlüsse aus, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die unberechtigte Teilnahme für das Beratungs- und Beschlussergebnis von Einfluss gewesen ist bzw. dass der unberechtigt Teilnehmende auf das Beratungs- und Beschlussergebnis Einfluss genommen hat. 2.. Der Personalratsvorsitzende ist bei unangezeigtem Nichterscheinen eines zur Sitzung geladenen Personalratsmitglieds nicht verpflichtet, sich danach zu erkundigen, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, der zum Eintreten des Ersatzmitglieds führen würde. 3. Einwände gegen die Geeignetheit oder Zweckmäßigkeit der dem Personalrat für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellten Räume bzw. Rechtsbehelfe wegen einer etwaigen Rechtswidrigkeit des Sitzungsortes können in der Regel nur vom Personalrat gegen den Dienststellenleiter, nicht jedoch von einem einzelnen Personalratsmitglied gegen den Dienststellenleiter oder gegen den Personalrat erhoben werden. Das einzelne Personalratsmitglied hat in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die darauf gerichtete Antragsbefugnis aber dann, wenn es wegen der Bestimmung des Sitzungsortes nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine eigene Rechtsbetroffenheit geltend machen kann. 4. Zu der - im vorliegenden Falle bejahten - Frage, ob die regelmäßigen Sitzungen eines Hauptpersonalrats überwiegend an einem anderen Ort abgehalten werden dürfen als an dem Ort, an welchem die Dienststelle, d. h. die oberste Dienstbehörde, ihren Sitz hat.