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Beschluss

2 S 108/95

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei einmaligen Leistungen für besondere Anlässe muss geprüft werden, ob der Antragsteller mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen dem besonderen Anlass gerecht werden kann. Die Gewährung von Sozialhilfe hängt auch im Falle einer anlassbezogenen einmaligen Beihilfe nicht von einem förmlichen Antrag, sondern vom Bekanntwerden des Bedarfes ab. Wird in einem Notfall der bekannte anlassbezogene Bedarf nicht rechtzeitig gedeckt, kann der Wegfall des Bedarfes durch Zeitablauf dem Sozialhilfeempfänger nicht entgegengehalten werden.
Entscheidungsgründe
Bei einmaligen Leistungen für besondere Anlässe muss geprüft werden, ob der Antragsteller mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen dem besonderen Anlass gerecht werden kann. Die Gewährung von Sozialhilfe hängt auch im Falle einer anlassbezogenen einmaligen Beihilfe nicht von einem förmlichen Antrag, sondern vom Bekanntwerden des Bedarfes ab. Wird in einem Notfall der bekannte anlassbezogene Bedarf nicht rechtzeitig gedeckt, kann der Wegfall des Bedarfes durch Zeitablauf dem Sozialhilfeempfänger nicht entgegengehalten werden.