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Urteil

2 S 102/95

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne von § 28 VwVfG erfordert die Anhörung durch die für die Sachentscheidung zuständige Behörde. 2. Eine Aussetzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers kommt nur in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung nicht auch an materiellen Fehlern leidet. 3. Hinsichtlich einer Entscheidung, die wegen Nichtgebrauch des Ermessens materiell fehlerhaft zustande gekommen ist, kommt eine Heilung nach § 114 S. 2 VwGO nicht in Betracht. 4. Die nach Abberufung gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 SHEG erlangte Kenntnis der entscheidenden Stelle von der Mitarbeit eines Professors beim MfS ermöglicht nicht den Widerruf des gemäß § 56 Abs. 3 SHEG zuerkannten Rechts auf Weiterführung des Professorentitels gemäß § 56 Abs. 4 1. Alt. SHEG. Auch nach § 56 Abs. 4 2. Alt. SHEG erscheint ein Widerruf zweifelhaft.
Entscheidungsgründe
1. Eine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne von § 28 VwVfG erfordert die Anhörung durch die für die Sachentscheidung zuständige Behörde. 2. Eine Aussetzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers kommt nur in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung nicht auch an materiellen Fehlern leidet. 3. Hinsichtlich einer Entscheidung, die wegen Nichtgebrauch des Ermessens materiell fehlerhaft zustande gekommen ist, kommt eine Heilung nach § 114 S. 2 VwGO nicht in Betracht. 4. Die nach Abberufung gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 SHEG erlangte Kenntnis der entscheidenden Stelle von der Mitarbeit eines Professors beim MfS ermöglicht nicht den Widerruf des gemäß § 56 Abs. 3 SHEG zuerkannten Rechts auf Weiterführung des Professorentitels gemäß § 56 Abs. 4 1. Alt. SHEG. Auch nach § 56 Abs. 4 2. Alt. SHEG erscheint ein Widerruf zweifelhaft.