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Beschluss

1 S 468/96

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Hat sich die Behörde für die in ihrem Ermessen liegende Baueinstellungsverfügung nicht auf das Vorliegen der formellen Rechtswidrigkeit des Baubeginns beschränkt, sondern vor allem auf die materielle Rechtswidrigkeit des Vorhabens Bezug genommen, so ist die Behauptung der materiellen Rechtswidrigkeit des Vorhabens auch Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. 2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme, dass die beabsichtigte Erweiterung eines Wochenendhauses dazu bestimmt ist, dieses zu dauerhaften Wohnzwecken umzunutzen (Einzelfall).
Entscheidungsgründe
1. Hat sich die Behörde für die in ihrem Ermessen liegende Baueinstellungsverfügung nicht auf das Vorliegen der formellen Rechtswidrigkeit des Baubeginns beschränkt, sondern vor allem auf die materielle Rechtswidrigkeit des Vorhabens Bezug genommen, so ist die Behauptung der materiellen Rechtswidrigkeit des Vorhabens auch Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. 2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme, dass die beabsichtigte Erweiterung eines Wochenendhauses dazu bestimmt ist, dieses zu dauerhaften Wohnzwecken umzunutzen (Einzelfall).