Beschluss
3 S 522/96
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO wirkt fort bis zu einer Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, unabhängig davon, ob sie bereits durch die Einlegung eines Widerspruches gemäß § 80 Abs. 1 VwGO ausgelöst wurde oder erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO wirkt fort bis zu einer Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, unabhängig davon, ob sie bereits durch die Einlegung eines Widerspruches gemäß § 80 Abs. 1 VwGO ausgelöst wurde oder erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entstanden ist.