OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 S 522/96

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO wirkt fort bis zu einer Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, unabhängig davon, ob sie bereits durch die Einlegung eines Widerspruches gemäß § 80 Abs. 1 VwGO ausgelöst wurde oder erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO wirkt fort bis zu einer Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, unabhängig davon, ob sie bereits durch die Einlegung eines Widerspruches gemäß § 80 Abs. 1 VwGO ausgelöst wurde oder erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entstanden ist.