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Beschuss

3 S 465/96

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine wehrfähige Rechtsposition i. S. v. § 42 Abs. 2 VWGO liegt nicht nur dann vor, wenn die mögliche Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG in Streit steht, sondern auch dann, wenn die Verletzung eines organschaftlichen Rechts möglich ist. 2. Ein wehrfähiges organschaftliches Recht in diesem Sinn liegt vor, wenn dem Organ oder Organteil durch Rechtssatz aufgrund einer innerorganisatorischen Funktionszuweisung auch das "versubjektive" Recht zur eigenständigen Wahrnehmung der zugewiesenen Funktion verliehen ist; diese "versubjektive" Recht darf sich nicht in einer sachwalterischen Wahrnehmungszuständigkeit von organisatorischen Berechtigungen für das Organ erschöpfen, sondern muss eine eigenständige Rechtsposition zur Durchsetzung dieser Berechtigungen begründen. 3. Wird durch eine innerorganisatorische Kompetenz ein wehrfähiges Recht i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO begründet und damit auch der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz gewährleistet, dann ist zur Gewährleistung dieses Rechtsschutzes die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung durch eine e. A. gemäß § 123 VWGO dann notwendig, wenn andernfalls irreversible Rechtsverluste eintreten würden. 4. Nach der SächsGemO hat jeder Gemeinderat/Stadtrat das Recht, zu jedem Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen, soweit sich diese auf den durch den Tagesordnungspunkt vorgegebenen Verhandlungsgegenstand beziehen.
Entscheidungsgründe
1. Eine wehrfähige Rechtsposition i. S. v. § 42 Abs. 2 VWGO liegt nicht nur dann vor, wenn die mögliche Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG in Streit steht, sondern auch dann, wenn die Verletzung eines organschaftlichen Rechts möglich ist. 2. Ein wehrfähiges organschaftliches Recht in diesem Sinn liegt vor, wenn dem Organ oder Organteil durch Rechtssatz aufgrund einer innerorganisatorischen Funktionszuweisung auch das "versubjektive" Recht zur eigenständigen Wahrnehmung der zugewiesenen Funktion verliehen ist; diese "versubjektive" Recht darf sich nicht in einer sachwalterischen Wahrnehmungszuständigkeit von organisatorischen Berechtigungen für das Organ erschöpfen, sondern muss eine eigenständige Rechtsposition zur Durchsetzung dieser Berechtigungen begründen. 3. Wird durch eine innerorganisatorische Kompetenz ein wehrfähiges Recht i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO begründet und damit auch der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz gewährleistet, dann ist zur Gewährleistung dieses Rechtsschutzes die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung durch eine e. A. gemäß § 123 VWGO dann notwendig, wenn andernfalls irreversible Rechtsverluste eintreten würden. 4. Nach der SächsGemO hat jeder Gemeinderat/Stadtrat das Recht, zu jedem Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen, soweit sich diese auf den durch den Tagesordnungspunkt vorgegebenen Verhandlungsgegenstand beziehen.