Beschluss
3 S 274/96
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO können einzelne Gemeinderatsmitglieder und einzelne Fraktionen einen Anordnungsanspruch nicht darauf stützen, dass der Bürgermeister seine Zuständigkeiten im Verhältnis zum Gemeinderat überschritten habe. Es obliegt vielmehr nur dem Gemeinderat als solchem, gegen eine Verletzung seiner körperschaftseigenen Rechte vorzugehen. Auch die Berufung darauf, dass mit dieser Kompetenzüberschreitung zugleich die Mitwirkungs- und Mitentscheidungsmöglichkeiten der Fraktionen und einzelner Gemeinderatsmitglieder beschnitten seien, trägt keinen Anordnungsanspruch, da damit nur eine mittelbare Betroffenheit dargetan ist.
Entscheidungsgründe
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO können einzelne Gemeinderatsmitglieder und einzelne Fraktionen einen Anordnungsanspruch nicht darauf stützen, dass der Bürgermeister seine Zuständigkeiten im Verhältnis zum Gemeinderat überschritten habe. Es obliegt vielmehr nur dem Gemeinderat als solchem, gegen eine Verletzung seiner körperschaftseigenen Rechte vorzugehen. Auch die Berufung darauf, dass mit dieser Kompetenzüberschreitung zugleich die Mitwirkungs- und Mitentscheidungsmöglichkeiten der Fraktionen und einzelner Gemeinderatsmitglieder beschnitten seien, trägt keinen Anordnungsanspruch, da damit nur eine mittelbare Betroffenheit dargetan ist.