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Beschluss

3 S 137/96

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Erfüllt ein Ausländer die Anspruchsvoraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 1 AuslG, ist die Anwendung der Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 AuslG durch speziellere Regelung in § 26 Abs. 3 S. 1 AuslG ausgeschlossen. Bei Vorliegen der Versagungsgründe des § 26 Abs. 3 S. 1 AuslG steht die Ablehnung der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde. Der Anwendung des Regelausweisungsgrundes nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG steht nicht entgegen, dass der Ausländer nach Verbüßung eines Teils der Strafe (§ 57 StGB) oder der Jugendstrafe (§ 88 JGG) vorzeitig aus der Haft entlassen und der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird. Dies ergibt sich aus den in § 57 StGB und § 88 JGG gegenüber § 56 StGB geringeren Anforderungen. Ein Ermessen, von der Ausweisung trotz des Vorliegens eines Regelausweisungsgrundes abzusehen, steht der Ausländerbehörde nur dann zu, wenn nicht ein Regel-, sondern ein Ausnahmefall gegeben ist. Ein Regelfall liegt dann vor, wenn sich die Gegebenheiten nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Demgegenüber ist ein Ausnahmefall dadurch gekennzeichnet, dass er so weit vom typischen Sachverhalt abweicht, dass das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt ist. Ob die Voraussetzungen eines Regel- oder eines Ausnahmefalles vorliegen, ist gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Für die Frage, ob bei § 47 Abs. 2 AuslG eine relevante Abweichung vom Regelfall anzunehmen ist, kann auch auf die gesetzlichen Wertungen in § 48 AuslG zurückgegriffen werden.
Entscheidungsgründe
Erfüllt ein Ausländer die Anspruchsvoraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 1 AuslG, ist die Anwendung der Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 AuslG durch speziellere Regelung in § 26 Abs. 3 S. 1 AuslG ausgeschlossen. Bei Vorliegen der Versagungsgründe des § 26 Abs. 3 S. 1 AuslG steht die Ablehnung der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde. Der Anwendung des Regelausweisungsgrundes nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG steht nicht entgegen, dass der Ausländer nach Verbüßung eines Teils der Strafe (§ 57 StGB) oder der Jugendstrafe (§ 88 JGG) vorzeitig aus der Haft entlassen und der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird. Dies ergibt sich aus den in § 57 StGB und § 88 JGG gegenüber § 56 StGB geringeren Anforderungen. Ein Ermessen, von der Ausweisung trotz des Vorliegens eines Regelausweisungsgrundes abzusehen, steht der Ausländerbehörde nur dann zu, wenn nicht ein Regel-, sondern ein Ausnahmefall gegeben ist. Ein Regelfall liegt dann vor, wenn sich die Gegebenheiten nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Demgegenüber ist ein Ausnahmefall dadurch gekennzeichnet, dass er so weit vom typischen Sachverhalt abweicht, dass das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt ist. Ob die Voraussetzungen eines Regel- oder eines Ausnahmefalles vorliegen, ist gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Für die Frage, ob bei § 47 Abs. 2 AuslG eine relevante Abweichung vom Regelfall anzunehmen ist, kann auch auf die gesetzlichen Wertungen in § 48 AuslG zurückgegriffen werden.