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Beschluss

RO 4 S 25.2376

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen sicherheitsrechtliche Anordnungen betreffend seine Hundehaltung. Der Antragsteller ist Halter zweier tschechoslowakischer Wolfshunde, Hundesteuernummern …1 und …2, welche er am 27.11.2017 bzw. am 1.6.2024 bei der Antragsgegnerin jeweils als Mischlingshunde angemeldet habe. Er wohnte zuletzt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, der Antragstellerin im Verfahren RO 4 S 25.2374, die Halter eines tschechoslowakischen Wolfshundes, Hundesteuernummer …3, ist, auf einem Anwesen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Am 2.6.2022 hat der unangeleinte tschechoslowakische Wolfshund des Antragstellers mit der Hundesteuernummer …1 eine Radfahrerin in den Unterschenkel gebissen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.8.2022 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller einen zwangsgeldbewehrten Leinenzwang für dessen tschechoslowakischen Wolfshund mit der Hundesteuernummer …1. Ausweislich der Mitteilung der Polizeiinspektion (PI) … vom 24.9.2024 seien drei tschechoslowakische Wolfshunde am 23.9.2024 unbeaufsichtigt durch die Ortschaft Y. … gelaufen und hätten eine Katze angegriffen und verletzt. Der Antragsteller habe gegenüber der Polizei angegeben, dass er die Hunde nicht habe frei laufen lassen, sondern sie seien aus seinem eingefriedeten Grundstück entkommen und er habe die Kosten der Behandlung der Katze übernommen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8.10.2024 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller einen zwangsgeldbewehrten Leinenzwang für dessen tschechoslowakischen Wolfshund mit der Hundesteuernummer …2 sowie die Anordnung, diesen einzeln auszuführen. Am 25.11.2024 erfolgte eine Ordnungswidrigkeitsanzeige gegen den Antragsteller, da seine Hunde am 24.11.2024 frei herumgelaufen seien. Unter dem 11.12.2024 stellte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € wegen eines Verstoßes gegen den angeordneten Leinenzwang mit Bescheid vom 25.8.2022 sowie in Höhe von 300,00 € wegen eines Verstoßes gegen den mit Bescheid vom 8.12.2024 angeordneten Leinenzwang sowie gegen die Anordnung, seinen Hund alleine auszuführen, zur Zahlung fällig und drohte mit Bescheid ein neuerliches Zwangsgeld für die Anordnungen an. Unter dem 13.2.2025 stellte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 € wegen eines Verstoßes gegen den angeordneten Leinenzwang sowie in Höhe von 300,00 € wegen eines Verstoßes gegen den angeordneten Leinenzwang sowie gegen die Anordnung, ihren Hund alleine auszuführen, zur Zahlung fällig und drohte mit Bescheid ein neuerliches Zwangsgeld für beide Anordnungen an. Ausweislich der Mitteilung der PI … vom 18.8.2025 habe sich am 12.8.2025 um 12.40 Uhr ein schwerer Beißvorfall der auf dem Anwesen Z1. … gehaltenen Hunde auf einen Passanten ereignet. Sie hätten den Jogger angegriffen, ihn zu Boden gerissen und mehrfach in Arme und Beine gebissen. Danach hätten die Hunde eine weitere Person umzingelt und hätten sich dann in unbekannter Richtung entfernt. Unter dem 18.8.2025 stellte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € wegen eines Verstoßes gegen den angeordneten Leinenzwang sowie in Höhe von 500,00 € wegen eines Verstoßes gegen den angeordneten Leinenzwang sowie gegen die Anordnung, ihren Hund alleine auszuführen, zur Zahlung fällig und drohte mit Bescheid ein neuerliches Zwangsgeld für beide Anordnungen an. Mit Schreiben vom 19.8.2025 wurde dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich des beabsichtigten Erlasses einer Haltungsuntersagung der tschechoslowakischen Wolfshunde gewährt. Die Antragsgegnerin erließ am 10.9.2025 folgenden Bescheid: 1. Herr …, geb.: …1986, Z1. …, … X. … wird die Haltung der in seinem Eigentum stehenden Hunde, der Rasse „Tschechischer Wolfshund, mit den Hundesteuernummern …1 (EU-Ausweis-Nummer: …, Transponder – Nummer: ….) und …2 (EU-Ausweis-Nummer: …, Transponder – Nummer: ….) untersagt. 2. Die in Ziffer 1 genannten Hunde sind bis spätestens einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides an ein Tierheim oder an eine andere zuverlässige Person außerhalb des Anwesens Z1. …, die nicht zum Familienkreis gehört, abzugeben. 3. Für die Abgabe hat Herr …, geb.: …1986, Z1. …, … X. …, bis spätestens einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde X. … eine schriftliche Bestätigung des Tierheims bzw. einen schriftlichen und unterschriebenen Nachweis des neuen Hundehalters mit Namen und Anschrift vorzulegen. 4. Herr …, geb.: …1986, Z1. …, … X. … wird die Haltung von großen Hunden mit einer Schulterhöhe von über 50 cm und von Hunden im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) untersagt. 5. Die Ziffern 1, 2, 3 und 4 dieses Bescheides werden für sofort vollziehbar erklärt. 6. Für den Fall, dass Herr …, geb.: …1986, Z1. …, … X. … seine Verpflichtungen in Ziffer 1, 2 und 4 des Bescheides nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt, wird jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- € zur Zahlung fällig. 7. Für den Fall, dass Herr …, geb.: …1986, Z1. …, … X. … seine Verpflichtung in Ziffer 3 des Bescheides nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt, wird jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € zur Zahlung fällig. 8. Herr … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 400,- € und Auslagen in Höhe von 5,62 € festgesetzt. Aufgrund des Beißvorfalls am 12.8.2025 seien bei der Antragsgegnerin eine Vielzahl weiterer Vorfälle mit den Hunden des Antragstellers und dessen Lebensgefährtin gemeldet worden: Juli 2020: unvermuteter Angriff des freilaufenden Hundes mit der Hundesteuernummer …1 auf einen Hund im Ortsteil U. …, der mit seinem Halter unterwegs gewesen sei; das angegriffene Tier habe tierärztlich versorgt werden müssen 12.8.2001 (wohl 2021): Beißattacke des freilaufenden Hundes mit der Hundesteuernummer …1 auf eine Joggerin im Ortsteil Y. …; die Verletzungen hätten ambulant im Krankenhaus versorgt werden müssen 15.10.2023: Hunde seien streunend ohne Begleitung des Halters in V. … angetroffen worden; die verängstigten Kinder hätten zur Sicherheit ins Haus gebracht werden müssen 4.10.2023: Attacke des freilaufenden Hundes mit der Hundesteuernummer …1 auf eine Person in Y. … 5.10.2025 (wohl 2024): Beißattacke der freilaufenden Hunde auf einen Jack-Russell Terrier in Y. … 6.10.2024: Beißattacke auf einen Hund im Ortsteil U. … 7.11.2024: Attacke auf einen Waldarbeiter der Antragsgegnerin im Bereich eines Grundstückes im Gemeindebereich W. … Der Angriff habe durch den Einsatz einer Kettensäge abgewehrt werden können. 8.11.2024: Attacke auf zwei Waldarbeiter auf einem Grundstück in Y. … Der Angriff habe durch den Einsatz einer Kettensäge abgewehrt werden können. 9.1.2025: Beißattacke auf eine Person in Y. … Der Geschädigte sei in die Hand gebissen worden. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Hundehaltung und die damit verbundene Anordnung, die Haltung der zwei tschechoslowakischen Wolfshunde aufzugeben, in Nr. 1 des Bescheides und die Hunde abzugeben in Nr. 2 des Bescheides sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Durch die Haltung der Hunde seien bereits konkrete Gefahren und Schäden eingetreten. Der letzte Beißvorfall am 12.8.2025 habe gezeigt, dass durch die Haltung der Hunde Leben und Gesundheit konkret geschädigt worden seien. Die Nichteinhaltung der mit Bescheid festgesetzten Haltungsauflagen für die beiden Hunde zeigten die Unzuverlässigkeit des Hundehalters, die zur konkreten Gefahr geführt habe, indem die Hunde im Rudel frei umherstreiften und das Leben, die Gesundheit und das Eigentum Dritter gefährdet hätten. Die konkrete Gefahr gehe vom Verhalten des Antragstellers und seinem Umgang mit den Hunden aus. Die Schaffung eines ausbruchssicheren Geheges für die Tiere stelle kein milderes Mittel dar, da es im Verantwortungsbereich des Halters liege, die Hunde ausbruchssicher unterzubringen. Das Anwesen sei mit stabilem Maschendrahtzaun umfriedet und mit Elektrozaun abgesichert, was grundsätzlich für eine sicherere Verwahrung geeignet sei. Eine konkrete Gefahr i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG für die dort genannten Rechtsgüter zeige sich bereits durch das freie Umherstreunen von Hunden, das wiederholte Stattfinden von gefährlichen Begegnungen und der Tatsache, dass der Halter sich weigere, bestandskräftig gewordene Maßnahmen im Hinblick auf die Hundehaltung umzusetzen. Die aktenkundigen Fälle würden aufzeigen, dass nur die Untersagung der Hundehaltung das effektive Mittel zur Gefahrenabwehr sei. Nur durch die Haltungsuntersagung und Abgabeanordnung könne die Sicherheit der Bevölkerung zukünftig gewährleistet werden. Die bisher festgesetzten und beigetriebenen Zwangsgelder seien ohne Erfolg geblieben. Die von den Hunden ausgehende Gefahr habe sich in den Vorfällen gezeigt. Nach sorgfältiger Ermessensausübung sei die weitere Haltung der im Eigentum des Antragstellers stehenden tschechoslowakischen Wolfshunde zu untersagen. Da die konkrete Gefahr vom Verhalten des Antragstellers als Hundehalter und seinem Umgang mit den Hunden ausgehe, sei die Untersagung der Haltung von großen Hunden i.S.d. Art. 37 Abs. 1 LStVG in Nr. 4 des Bescheides für die Zukunft das effektivste Mittel, um den Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der Gemeindeanwohner sicherzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 bis 4 habe ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie liege im öffentlichen Interesse. Ohne diese Anordnung bestehe wegen der bisherigen Geschehnisse die hinreichend wahrscheinliche Gefahr von weiteren Sicherheitsstörungen. Die zur Durchsetzung der Haltungsauflage angeordneten Zwangsgelder seien erfolglos geblieben. Die frei im Gemeindegebiet umherstreifenden Hunde riefen bei den Bürgern Angstgefühle hervor. Aufgrund des hohen Ranges des Schutzgutes der Gesundheit bestehe ein herausragendes öffentliches Interesse, jedwede Gefahr auszuschließen. Weiter sei das Schutzgut Eigentum (Attackieren anderer Tiere) betroffen. Die rapide Zunahme der Vorfälle zeige, dass mit weiteren Vorfällen zu rechnen sei. Es sei den Anwohnern nicht zumutbar, dass die Wirksamkeit der Anordnung hinausgeschoben werde. Demgegenüber müssten die privaten Halterinteressen hinter den vorgenannten Schutzgütern zurücktreten. Die Androhung der Zwangsgelder in Nr. 6 und 7 des Bescheides beruhe auf Art. 29, 30, 31, 36 und 37 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die angedrohten Zwangsgelder seien zur Durchsetzung der Anordnungen des Bescheides erforderlich und geeignet, um sicherzustellen, dass die Haltung der tschechoslowakischen Wolfshunde und die damit verbundenen Gefahren für die Bevölkerung innerhalb der vorgegebenen Frist beendet werde. Das Zwangsgeld werde jeweils fällig, soweit den entsprechenden Anordnungen in Nr. 1, 2, 3 und 4 dieses Bescheides nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen werde. Das Zwangsgeld sei im Verhältnis zu anderen Zwangsmitteln die am wenigsten belastende Maßnahme. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2, 6 und 10 Kostengesetz (KG) i.V.m. Tarif-Nr. 2.II.1/1 Kostenverzeichnis (KVz). Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 6.10.2025 Klage (RO 4 K 25.2377) erheben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass keine konkrete Gefahr von den Hunden ausgehe. Der Antragsteller lebe zusammen mit seiner Lebensgefährtin seinem Sohn sowie den drei Hunden am Z1. … in X. … Es handele sich um einen alten Bauernhof mit vier Ferienwohnungen, welcher ca. einen Kilometer außerhalb von Y. … in Alleinlage, außer dem Anwesen Z2. …, liege. Das Grundstück sei ca. 8.000 m² groß, mit einem 1,70 m hohem Holzlattenzaun eingefriedet und gegen Untergrabungen betoniert worden. Zusätzlich sei ein Elektrozaun montiert. Die Hunde könnten zu keinem Zeitpunkt entkommen. Es habe noch keine Probleme mit ihren Hunden mit Feriengästen und anderen Hunden gegeben. Der Antragsteller halte seit seinem zehnten Lebensjahr Hunde als Haustiere. Der Vorfall vom 12.8.2025 sei darauf zurückzuführen, dass der Garten bei Abwesenheit als Gehege fungiere und die Hunde dort immer allein ohne Zwischenfälle untergebracht worden seien. Ein Entkommen sei lediglich dadurch möglich gewesen, dass durch menschliches Fehlverhalten die Toranlage nicht richtig verschlossen worden sei. Der Antragsteller habe mehrmals zum Geschädigten Kontakt gehabt, sich entschuldigt und alle materiellen Schäden finanziell reguliert. Für die Zukunft sei die Gefahrenquelle „Tor“ entfernt worden und die Hunde würden bei Abwesenheit im Haus fixiert, sodass ausgeschlossen werden könne, dass sich ein ähnlicher Unfall in der Zukunft ereignen werde. Der Bau eines Zwingers sei bereits in Auftrag gegeben worden. Folglich sei es unverhältnismäßig, gemäß Art. 8 LStVG dem Antragsteller die Haltung der Hunde zu untersagen. Vielmehr müsste zunächst ein milderes Mittel ergriffen werden. In Betracht kämen etwa Auflagen wie der Bau eines Geheges oder eine Maulkorbpflicht. Darüber hinaus habe er die Hunde an einen Freund in Berlin verkauft, um Nr. 2 des Bescheides nachzukommen, da die Abmeldebestätigung der Antragsgegnerin nicht ausgereicht habe. Weiter seien die genannten Vorfälle nicht vollumfänglich korrekt. Der Vorfall am 25.11.2024 betreffe nicht die Hunde des Antragstellers. Innerhalb von acht Jahren seien lediglich zwei Vorfälle dokumentiert, bei welchen Menschen verletzt worden seien. Zum einen beim Vorfall mit der Radfahrerin am 2.6.2022, weil die Hunde beim Spazierengehen nicht angeleint gewesen seien und zum anderen am 12.8.2025, weil der Antragsteller mit seinem Wohnmobil aus seinem Grundstück gefahren sei und das Tor hierbei nicht ordnungsgemäß geschlossen habe. Seit dem Bekanntwerden des Vorfalls vom 12.8.2025 durch die örtlichen Medien werde die Familie des Antragstellers mit anderen Augen angesehen und habe massiv an Ansehen verloren. Eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG liege nicht vor. Die Wolfshunde des Antragstellers zeigten keine Anzeichen gesteigerter Aggressivität oder Gefährlichkeit. Dies werde im Rahmen eines Wesenstests bestätigt, der die Ungefährlichkeit der Tiere attestiere. Das positive Ergebnis des Tests belege, dass die Tiere sozialverträglich seien und keine atypischen oder gefährlichen Verhaltensweisen zeigten. Damit fehle es an einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahrenprognose, die ein sofortiges behördliches Einschreiten rechtfertigen würde. Das generelle Haltungsverbot in Bezug auf große Hunde gehe über das zur Gefahrenabwehr Erforderliche hinaus und sei unverhältnismäßig, Art. 8 LStVG. Es seien mildere Mittel ausreichend, um derartige Vorfälle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermeiden. In Betracht kämen eine Leinensowie Maulkorbpflicht oder weitere bauliche Maßnahmen am Grundstück. Dies sei von der Antragsgegnerin nicht ausreichend geprüft worden. Darüber hinaus sei nicht zwischen den Hunden des Antragstellers differenziert worden. Die Gemeinde untersage die Haltung beider Hunde, ohne zu prüfen, ob tatsächlich jeder einzelne Hund eine konkrete Gefahr darstelle. Insbesondere seien die Vorfälle nicht eindeutig und sicher den Hunden zuzuordnen. Die angeordneten Zwangsgelder seien überhöht und nicht ausreichend begründet. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vor dem Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Bescheid des Antragsgegners (Gemeinde X. …) vom 10.09.2025 (Az. HM …1; …2) bezüglich der Ziffern 1, 2, 3 und 4 wiederherzustellen und bezüglich der Ziffern 6, 7 und 8 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass antragstellerseits selbst eingeräumt werde, dass es zu zwei Vorfällen, bei denen Menschen verletzt worden seien, gekommen sei. Dies sei weit jenseits der Grenze, ab der ein sicherheitsrechtliches Einschreiten gerechtfertigt sei. Es sei unstreitig zu mindestens einer Wiederholung einer Körperverletzung gekommen. Dies zeige, dass mit der Haltungsuntersagung auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden sei. Es seien bereits mehrfach Zwangsgelder verhängt worden, die die Antragstellerseite nicht beeindruckt hätten. Andere Maßnahmen seien im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr als nicht erfolgversprechend angesehen worden. Insbesondere liege das Problem nicht in der Unterbringung der Hunde, Grundstück und Einfriedung wären geeignet, sondern in der fehlenden Überwachung und Umsetzung. Eine Kontrolle durch die Polizei in der 41. Kalenderwoche habe ergeben, dass die Hunde sich noch im Antragstelleranwesen aufhalten würden. Der Erwerber habe sich aber am 10.10.2025 telefonisch mit der Antragsgegnerin in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass die Hunde jetzt bei ihm in Berlin seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Die Akten der Verfahren RO 4 S 25.2374, RO 4 K 25.2375 und RO 4 K 25.2377 wurden beigezogen. II. 1. Der Antrag des Antragstellers ist zwar zulässig (dazu 1.1), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.2). 1.1 Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, er hat sich insbesondere nicht durch eine (mögliche) Weiterveräußerung der Hunde des Antragstellers an einen Dritten nach Berlin erledigt. Bei den Anordnungen in Nr. 1 und 4 des Bescheides handelt es sich um Dauerverwaltungsakte, die auch bei einer Abgabe der Wolfshunde mit den Hundesteuernummer …1 und …2 weiterhin Regelungswirkung besitzen. Bezüglich der Anordnungen in Nr. 2 und 3 des Bescheides hat das Gericht – trotz richterlichen Hinweises – keine gesicherte Auskunft, ob die Hunde noch auf dem Anwesen Z1. …, X. … vom Antragsteller als Inhaber der tatsächlichen Gewalt gehalten werden. Laut Mitteilung der Antragsgegnerin befanden sich zumindest in der 41. Kalenderwoche noch Hunde auf dem Anwesen. Eine bloße Änderung der Eigentumsverhältnisse kommt keiner Erfüllung einer Haltungsuntersagung gleich. Gleiches gilt für die dazugehörigen Zwangsgeldandrohungen in Nr. 6 und 7 des Bescheides zur Durchsetzung der unerledigten Anordnungen. 1.2 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings nach § 80 Abs. 2 VwGO dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders anordnet. In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch anordnen (wenn diese aufgrund Gesetzes ausgeschlossen ist) oder wiederherstellen (wenn eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt). Das Gericht trifft hierüber eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die gebotene summarische Prüfung, dass Rechtsbehelfe gegen den angefochtenen Bescheid keinen Erfolg versprechen, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung regelmäßig hinter das Vollziehungsinteresse zurück und der Antrag ist unbegründet. Erweist sich die erhobene Klage hingegen bei summarischer Prüfung als zulässig und begründet, dann besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht ausreichend absehbar, muss das Gericht die widerstreitenden Interessen im Einzelnen abwägen. Die Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann sich daneben auch daraus ergeben, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist, weil sie den formellen Anforderungen nicht genügt. Unter Heranziehung dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (dazu a)). Die summarische Prüfung der Hauptsache ergibt, dass die Klage erfolglos sein wird (dazu b)). a) Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt den formellen Anforderungen. Insbesondere ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Diese Begründungspflicht verlangt von der zuständigen Behörde, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bescheids unter Bezugnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalls darzustellen (BayVGH, B.v. 14.2.2002 – 19 ZS 01.2356 – NVwZ-RR 2002, 646). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat unter anderem eine Warnfunktion für die handelnde Behörde. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters ihrer Anordnung bewusst wird und die konkret betroffenen Interessen sorgsam prüft und abwägt (BayVGH, B.v. 3.5.2018 – 20 CS 17.1797 – juris Rn. 2). Nichtssagende, formelhafte Wendungen reichen deshalb nicht aus. Allerdings genügt dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, dass die Behörde diese Interessenlage aufzeigt und deutlich macht, dass sie auch im vorliegenden Fall gegeben ist. Dies kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch der streitgegenständliche Bescheid gehört, in Betracht (BayVGH, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16). Gemessen an diesen Maßstäben ist die vorliegend zu prüfende Begründung des Sofortvollzugs ausreichend. Die Antragsgegnerin hat die widerstreitenden Interessen des betroffenen Antragstellers und der Allgemeinheit anhand des konkreten Falls dargestellt und begründet, wieso aus ihrer Sicht dem Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Vorrang einzuräumen ist. Ob diese Begründung auch in der Sache trägt, ist eine Frage des materiellen Rechts. b) Bei summarischer Prüfung stellt sich die erhobene Klage als unbegründet dar. Die Haltungsuntersagung in Nr. 1 und Nr. 4 (dazu aa)), die Abgabeanordnung samt Nachweisverpflichtung in Nr. 2 und Nr. 3 (dazu bb)), die Zwangsgeldandrohungen in Nr. 6 und 7 (dazu cc)) sowie die Kostenentscheidung in Nr. 8 des Bescheides (dazu dd)) sind danach voraussichtlich rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). aa) Die in Nr. 4 des Bescheides angeordnete Haltungsuntersagung von großen Hunden mit einer Schulterhöhe von über 50 cm und von Hunden i.S.d. Art. 37 Abs. 1 LStVG sowie die in Nr. 1 des Bescheides angeordnete Haltungsuntersagung der Wolfshunde mit der Hundesteuernummer …1 und …2 stützen sich in nicht zu beanstandender Weise auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Danach können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen für den Einzelfall treffen, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerten, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). (1) Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes ist die von der Antragsgegnerin getroffene Gefahrenprognose gerichtlich nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sind vorliegend erfüllt. Es ist zum einen bereits davon auszugehen, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung dieser Hunde in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2018 – 10 CS 18.1780 – juris Rn. 10; B.v. 11.2.2015 – 10 ZB 14.2299 – juris Rn. 5; U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 25; U.v. 15.3.2005 – 24 BV 04.2755 – juris). Ebenso gilt dies für Kampfhunde i.S.d. Art. 37 Abs. 1 LStVG, deren Haltung ein berechtigtes Interesse voraussetzt und unter Erlaubnisvorbehalt steht. Zum anderen wurden die Wolfshunde des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin bereits mehrfach herrenlos umherlaufend gesichtet und es kam zu einer Vielzahl von Vorfällen mit anderen Tieren und Menschen. Zuletzt kam es zu einem schweren Vorfall am 12.8.2025, bei dem ein Jogger durch die Hunde des Antragstellers sowie seiner Lebensgefährtin schwer verletzt worden ist. Aufgrund dieses Beißvorfalls sind bei der Antragsgegnerin eine Vielzahl weiterer Vorfälle mit den Hunden des Antragstellers und dessen Lebensgefährtin bzw. deren unbeaufsichtigtes Herumlaufen gemeldet worden. Es kam unter anderem bereits im Juli 2020, am 23.9.2024, am 5.10.2024 und am 6.10.2024 zu Beißvorfällen der Hunde des Antragstellers und dessen Lebensgefährtin, bei dem andere Tiere (Katze, Hund) gebissen und verletzt wurden. Am 12.8.2021 und am 2.6.2022 wurden ein Spaziergänger und eine Fahrradfahrerin von dem Hund mit der Hundesteuernummer …1 und am 9.1.2025 wurde eine weitere Person von den Hunden in die Hand gebissen. Weiter kam es am 7.11.2024 und 8.11.2024 zu Angriffen der Hunde des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin auf Waldarbeiter, die die Tiere jeweils durch den Einsatz einer Kettensäge abwehren konnten. Antragstellerseits wird ein Großteil dieser Vorfälle auch nicht bestritten. Vielmehr wird vorgebracht, dass man für die den Geschädigten entstandenen Behandlungskosten und Schäden gezahlt habe. Soweit antragstellerseits Wesensteste für die Hunde des Antragstellers vom 17.4.2025 vorgelegt wurden, die die Hunde als offen, freundlich, geduldig und unbeeindruckt von verschiedensten Reizen bzw. als freundlich, geduldig, unbeeindruckt von Stressreizen sowie unsicher und anhänglich beschreiben, führt dies nicht zur fehlenden Gefährlichkeit der Hunde. Insbesondere der Vorfall im Nachgang der Begutachtung am 12.8.2025 belegt die Gefährlichkeit der Hunde, da sich die von jedem Hund ausgehende abstrakte Gefahr realisiert hat und dann die konkrete Gefahr weiterer Vorfälle besteht (VG Bayreuth, B.v. 25.10.2017 – 1 S 17.718 – BeckRS 2017, 142997 Rn. 23). Ein Wesenstest stellt immer nur eine Momentaufnahme dar, die sich (insbesondere infolge veränderter Umstände) jederzeit ändern kann (vgl. etwa BayVGH, B.v. 20.01.2011 – 10 B 09.2966 – juris Rn. 18). Darüber hinaus kommt es im Rahmen der vorliegenden Hundehaltungsuntersagung des Antragstellers in Nr. 4 des Bescheides aus Sicht des Gerichts auch nicht auf die Gefährlichkeit eines speziellen Tieres an, sondern auf das Verhalten des Antragstellers im Umgang mit Hunden. Die Vielzahl an gemeldeten Vorfällen betreffend die Hundehaltung des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin, bei denen die Hunde durchgehend unangeleint gewesen sind, zeigt, dass weitere konkrete Gefahren im Falle einer Haltung eines großen Hundes bzw. eines Kampfhundes durch den Antragsteller bestehen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er sich aus Sicht des Gerichts trotz zahlreicher Zwangsgeldandrohungen und Fälligstellungen fortgesetzt weigert, den angeordneten Leinenzwang zu beachten und damit eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Auch der Umstand, dass er – nach eigenem Vortrag – die Tiere nicht frei laufen habe lassen, sondern sie aus dem eingefriedeten Grundstück entkommen seien, ändert nichts daran, dass eine Gefahr von einer Hundehaltung des Antragstellers ausgeht. Vor allem aber zeigt das Verhalten des Antragstellers, dass weitere Gefahrensituationen sehr wahrscheinlich sind. Davon ausgehend ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gefahrenprognose, dass es bei einer Hundehaltung des Antragstellers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig zu einer Verletzung der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder anderer Tiere kommen wird, gerichtlich nicht zu beanstanden. (2) Die auf Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG getroffenen Entscheidungen in Form der Untersagung der Haltung von großen Hunden sowie von Hunden i.S.d. Art. 37 Abs. 1 LStVG, insbesondere Wolfshunden, ist angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalls ermessensgerecht und steht im Einklang mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus Art. 8 Abs. 1 LStVG. Ein Hundehaltungsverbot nach dieser Regelung setzt voraus, dass der Halter nicht für die Haltung solcher Hunde geeignet ist. Der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass dies beim Antragsteller der Fall ist, ist bei summarischer Prüfung gerichtlich nicht zu beanstanden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, davon aus, dass mit Blick auf die hohe Eingriffsintensität insbesondere auch in das Grundrecht aus Art. 14 Grundgesetz (GG) die umfassende Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 1 LStVG ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2021 – 10 CS 21.2097 – juris Rn. 19; B.v. 12.3.2018 – 10 ZB 18.103 – juris Rn. 8; B.v. 6.3.2015 – 10 ZB 14.2166 – juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 – 10 ZB 13.2476 – juris Rn. 4.; für ein Pferdehaltungsverbot: B.v. 21.3.2014 – 10 ZB 12.740 – juris Rn. 11 m.w.N.). Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dies ist jedoch bei einer umfassenden Haltungsuntersagung nur dann der Fall, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist jedoch im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist und weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht ausreichen (BayVGH, B.v. 6.3.2015 – 10 ZB 14.2166 – juris Rn. 8; B.v. 29.9.2011 – 10 ZB 10.2160 u.a. – juris Rn. 13). Ebenso ist genau zu prüfen, ob es ausreicht, nur die Haltung des auffällig gewordenen Hundes zu untersagen, ob die Untersagung der Haltung von Hunden bestimmter Rassen oder einer bestimmten Größe erforderlich, aber auch ausreichend ist, oder ob die Gefahrenlage eine generelle Untersagung der Hundehaltung erforderlich macht (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 – 10 ZB 18.103 – juris Rn. 8 ff.). Die umfassende Haltungsuntersagung ist auch gerechtfertigt bei gravierenden Eignungsmängeln des Hundehalters (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Oktober 2019, Art. 18 Rn. 81a m.w.N.). Entscheidend ist, dass das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Hundehalters darauf schließen lässt, dass dieser seiner Verantwortung im Hinblick auf das mit der Haltung eines auffälligen, insbesondere gefährlichen Hundes verbundene Risiko nicht gerecht wird (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 81a m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Antragsgegnerin angeordnete Haltungsuntersagung für große Hunde bzw. Hunde i.S.d. Art. 37 Abs. 1 LStVG, worunter auch die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses gehaltenen Wolfshunde fallen, gerichtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller bietet nicht die nötige Gewähr für eine verantwortungsbewusste Haltung und Vorgehensweise im Umgang mit Hunden, die keine Gefahr für Dritte darstellt. Dies ergibt sich aus den oben ausgeführten Vorfällen sowie aus dem Umstand, dass der Antragsteller trotz der zahlreich erfolgten Zwangsgeldfälligstellungen nach wie vor nicht gewillt oder in der Lage ist, den Anordnungen aus den bestandskräftigen Bescheiden vom 25.8.2022 und 8.10.2024 (Leinenzwang, einzeln Ausführen) der Antragsgegnerin Folge zu leisten. Auch ist die Haltungsuntersagung in angeordneter Form aus Sicht des Gerichts erforderlich, insbesondere ist kein relativ milderes Mittel für die Abwehr der von einer Hundehaltung durch den Antragsteller ausgehenden Gefahr ersichtlich. Die weniger einschneidenden Anordnungen, die bereits mit Bescheid vom 8.10.2024 erlassen wurden, haben trotz der zahlreichen fällig gestellten Zwangsgelder nicht zur Gefahrenabwehr geführt. Eine Bereitschaft zur Beachtung der Anordnungen war damit nicht (ausreichend) erkennbar, so dass der Antragsgegnerin als letztes Mittel nur noch die Untersagung der Haltung von großen Hunden und Kampfhunden verblieb. Soweit der Antragsteller den Bau eines Geheges oder eine Maulkorbpflicht als milderes Mittel vorträgt, ist dem entgegenzuhalten, dass unter Berücksichtigung des bisherigen Geschehens das Gericht nicht davon ausgeht, dass diese Anordnungen die Gefahr zielführend unterbinden und die von der Hundehaltung des Antragstellers ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit beseitigen oder auch nur mindern würden, zumal das Grundstück bereits gut abgesichert gewesen ist und auch eine zwangsgeldbewehrte Leinenpflicht nicht befolgt wurde. Soweit antragstellerseits vorgebracht wird, dass sein Grundstück gut gesichert und – auch durch Maßnahmen nach dem letzten Beißvorfall am 12.8.2025 – kein Entkommen der Hunde mehr möglich sei, führt dies nicht dazu, dass es dadurch keiner Haltungsuntersagung mehr bedürfe, zumal hinsichtlich des letzten Beißvorfalls selbst eingeräumt wurde, dass ein Entkommen der Hunde auf menschliches Fehlverhalten zurückzuführen ist und dieses auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann. (3) Der Antragsteller ist richtiger Adressat der Anordnung nach Art. 9 Abs. 2 LStVG. Soweit er vorträgt, dass er die Hunde an einen Dritten nach Berlin veräußert habe und nunmehr nicht mehr dessen Halter sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Bei der in Nr. 4 des Bescheides angeordneten Haltungsuntersagung handelt es sich – wie bereits oben ausgeführt – um einen Dauerverwaltungsakt, der nicht an die Haltung der Wolfshunde mit den Hundesteuernummern …1 und …2 gebunden ist. Darüber hinaus wäre die Haltereigenschaft, die durch Nr. 1 und 4 des Bescheides untersagt wird, auch nicht an die Eigentumsverhältnisse gebunden. Halter ist, wer ein eigennütziges Interesse an der Haltung des Hundes und die Befugnis hat, über dessen Betreuung und Existenz zu entscheiden. Eigentum bzw. Eigenbesitz sind für die Bejahung der Haltereigenschaft nicht Voraussetzung, belegen jedoch das eigennützige Interesse und das Vorliegen der Entscheidungsbefugnis über den Hund. Indizien hierfür sind, wer die Bestimmungsgewalt über den Hund hat, für seine Kosten aufkommt, seinen allgemeinen Wert und Nutzen für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Wer „Halter“ i.S.d. Steuerrechts ist, also die Hundesteuer bezahlt, hat keine Auswirkung auf die Frage, wer Halter i.S.d. Sicherheitsrechts und damit Adressat einer sicherheitsrechtlichen Anordnung ist (VG Würzburg, U.v. 13.10.2016 – W 5 K 15.1135 – juris Rn. 52). bb) Die Verpflichtung zur Abgabe der Wolfhunde mit den Hundesteuernummern …1 und …2 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides sowie die Nachweisverpflichtung in Nr. 2 und 3 des Bescheides erweisen sich bei summarischer Prüfung ebenso als rechtmäßig. Wird die Haltung von (bestimmten) Hunden – wie vorliegend u.a. von großen Hunden – untersagt, ist zugleich auch nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG die Abgabe solcher, noch in der tatsächlichen Gewalt befindlichen Hunde innerhalb einer bestimmten Frist anzuordnen. Die Sicherheitsbehörde kann verfügen, dass der Halter die betreffenden Hunde an eine geeignete Person oder beispielsweise ein Tierheim übergeben muss (BayVGH, U.v. 18.9.2017 – 10 B 17.50 – juris). Die Behörde kann auch die Vorlage eines Nachweises über Abgabe fordern (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 82 m.w.N). Vorliegend handelt es sich bei dem tschechoslowakischen Wolfshund um einen großen Hund im Sinn der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Schulterhöhe über 50 cm, denn diese erreichen gemäß dem Rassestandard (FCI-Standard Nr. 332 vom 3.9.1999, S. 6) eine Widerristhöhe von mindestens 60 cm. Ebenso sind die in Nr. 2 und 3 des Bescheides gesetzten Fristen zur Abgabe und der Nachweis darüber angemessen. cc) Keinen Bedenken begegnet bei summarischer Prüfung auch die Zwangsgeldandrohung in Höhe von jeweils 2.500,00 € in Nr. 6 sowie in Höhe von 1.000,00 € in Nr. 7 des Bescheides. Insbesondere bestehen gegen die Zwangsgeldhöhe bei summarischer Prüfung keine Bedenken. Bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds ist nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen zu schätzen. Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Hierbei steht der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens (15 € bis 50.000 €) ein weiter Entscheidungsspielraum zu, bei dem die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigten sind. Eine besondere Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich. Nach Sinn und Zweck muss das Zwangsgeld darauf gerichtet sein, den Pflichtigen effektiv zur Befolgung einer Anordnung anzuhalten (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.11.2021 – 9 ZB 19.1586 – juris Rn. 10; B.v. 3.4.2023 – B.v. 3.4.2023 – juris Rn. 9). Unter Heranziehung dieser Grundsätze sind Fehler bei der Bestimmung der Zwangsgeldhöhe im Ergebnis nicht zu erkennen. dd) Keinen Bedenken begegnet bei summarischer Prüfung auch die Kostenentscheidung in Nr. 8 des Bescheides. Die Entscheidung, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, beruht auf Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 KG und ist Folge dessen, dass er durch sein Verhalten den Anlass für das behördliche Tätigwerden gesetzt hat. Die erhobenen Gebühren halten sich in dem von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG, Nr. 2.II.1/1 KVz gezogenen Rahmen. 2. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5, 35.1).