Urteil
RO 11 K 23.74
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Aus der Adressierung eines Erschließungsbeitragsbescheides an Eheleute ergibt sich zweifelsfrei, dass beide Ehepartner in Anspruch genommen werden sollen. Nach § 134 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 BauGB haften mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche bzw. außerbeitragsrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist, dh wenn einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Beitragspflicht verfolgt wird. Es spricht für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung, wenn eine Grundstücksteilung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung, Erschließungsbeiträge zu erheben, beantragt wird. (Rn. 34 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Adressierung eines Erschließungsbeitragsbescheides an Eheleute ergibt sich zweifelsfrei, dass beide Ehepartner in Anspruch genommen werden sollen. Nach § 134 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 BauGB haften mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche bzw. außerbeitragsrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist, dh wenn einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Beitragspflicht verfolgt wird. Es spricht für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung, wenn eine Grundstücksteilung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung, Erschließungsbeiträge zu erheben, beantragt wird. (Rn. 34 – 37) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) infolge des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. A. Die Klage ist zulässig. Dabei kann noch offen bleiben, ob der streitgegenständliche Bescheid wegen eventueller Unbestimmtheit nichtig ist. Nach überwiegender Auffassung ist die Anfechtungsklage auch bei nichtigen Verwaltungsakten statthaft (vgl. BayVGH, U. v. 15.09.1983 – 23 B 80 A 861; Schmidt-Kötters in: BeckOK VwGO, 58. Edition Stand: 01.10.2019, § 42 Rn. 21 m. w. N.). B. Die Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 09.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts N … vom 12.12.2022 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen des Landratsamts N … im Widerspruchsbescheid vom 12.12.2022 und nimmt hierauf Bezug, § 117 Abs. 5 VwGO. Im Übrigen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: 1. Rechtsgrundlage des Bescheids ist Art. 5a Abs. 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 25.11.2020, in Kraft getreten zum 01.01.2021. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der EBS wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. 2. Der Bescheid ist weder formell, noch materiell rechtswidrig. a) Der Bescheid ist nicht deshalb formell rechtswidrig, weil er sich nicht zum Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten äußert. Insofern wird ein Begründungsmangel geltend gemacht. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG i. V. m. § 121 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO bedarf es jedoch keiner Begründung, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Vorwurfs des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten ergibt sich für die Kläger aus dem Schreiben des Beklagten vom 09.02.2021 und war ihnen deshalb bereits bei Erlass des Beitragsbescheids bekannt. Im Übrigen wäre eine etwaige fehlende Begründung gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO durch die ausführliche Begründung im Widerspruchsbescheid geheilt worden. b) Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig bzw. nichtig, weil er an einem schweren offenkundigen Fehler leiden würde, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG i. V. m. § 125 Abs. 1 AO. aa) Soweit die Klägerseite vorträgt, es werde nicht klar, ob die Kläger den Beitrag nun als Teilschuldner, Gesamtschuldner oder in anderer Weise schulden würden, rügen sie sinngemäß, dass der Verwaltungsakt keine eindeutige Schuldnerbezeichnung enthalte und deshalb nicht hinreichend bestimmt sei, vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO sowie Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO müssen Abgabenbescheide angeben, wer die Steuer schuldet. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U. v. 12.06.1997 – 23 B 95.3800; B. v. 10.01.1994 – 23 CS 93.2897 – juris Rn. 18 m. w. N.) ist die Konkretisierung dieser Anforderungen in verständiger Würdigung von Sinn und Zweck der Vorschrift jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert. In sich widersprüchliche, unverständliche Angaben und Erklärungen sind unbestimmt. Fehlt es an einer eindeutigen und differenzierenden Schuldnerbezeichnung, ist zunächst durch Auslegung des verfügenden Teils des Verwaltungsakts in Verbindung mit seiner Begründung und sonstigen dem Betroffenen bekannten Umständen zu ermitteln, ob der Bescheid noch dem Gebot hinreichender Bestimmtheit genügt. Werden durch eine solche (vorrangige) Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt, so scheidet die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BayVGH, B. v. 14.02.2001 – 23 ZB 00.2278 – juris Rn. 4). Es ist also – gegebenenfalls durch Auslegung unter Hinzuziehung der Umstände des Einzelfalls – zu prüfen, ob die an die Schuldnerbezeichnung zu stellenden Anforderungen aus Sicht des Empfängers erfüllt sind (BayVGH, U. v. 12.06.1997 – 23 B 95.3800). Die Heranziehung von Miteigentümern eines Grundstücks kann durchaus in einem einheitlichen Bescheid erfolgen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) KAG, § 155 Abs. 3 Satz 1 AO). Das Rechtsstaatsprinzip verlangt dabei für eine hinreichende Bestimmtheit eines an mehrere Adressaten – wie hier die „Eheleute U …“ – gerichteten Abgabenbescheids, dass sich durch Auslegung eindeutig ermitteln lässt, dass der geforderte Betrag von jedem Adressaten in voller Höhe geschuldet wird, aber insgesamt nur einmal zu zahlen ist (BayVGH, B. v. 14.02.2001 – 23 ZB 00.2278 – juris Rn. 4). bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben enthält der Bescheid vom 09.03.2021 eine (noch) hinreichend bestimmte Schuldnerbezeichnung. Der Bescheid ist an die „Eheleute U … R … und T2 …“ adressiert. Auch in der weiteren Begründung des Bescheids ist stets nur von den „Eheleute(n)“ die Rede. Ein einzelner der beiden potentiellen Beitragsschuldner wird im Bescheid nicht genannt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass beide Kläger in Anspruch genommen werden sollen. Die Formulierung im Bescheid „Eheleute U … (…) haben/hat für das Grundstück Fl.Nr. …1 + …2 der Gemarkung … einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 71.125,53 € zu leisten“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Da im Bescheid und auch im Schreiben des Beklagten vom 09.02.2021 durchgehend von den Eheleuten U … die Rede ist, steht – obwohl der Bescheid sowohl Singular als auch Plural verwendet (hat/haben; ist/sind) – außer Zweifel, dass sowohl R … als auch T2 … U … als Beitragspflichtige in Anspruch genommen werden sollen. Sprachlich ergibt nur die Auslegung Sinn, dass die Eheleute U … (beide) den Erschließungsbeitrag zu leisten haben. Unter II. des Bescheids wird ausgeführt, dass sich die Beitragspflicht des/der Eigentümer u. a. aus Art. 5a KAG, § 134 Abs. 1 BauGB ergebe. Nach § 13 EBS, § 134 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BauGB haften mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner. Im Hinblick auf den grundstücksbezogenen Charakter des Erschließungsbeitrags (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB) konnten die Kläger keinen Zweifel daran haben, dass sie als Gesamtschuldner herangezogen werden (vgl. BayVGH, B. v. 14.02.2001 – 23 ZB 00.2278 – juris Rn. 4). Dies bestätigt sich auch darin, dass beide Kläger Widerspruch und Klage erhoben haben. cc) Das Gericht teilt die Bedenken der Klägerseite, es sei fraglich, welche Anlage überhaupt abgerechnet werde, da im Bescheid vom „…2weg“ die Rede sei, nicht. Aus dem Betreff des streitgegenständlichen Bescheids, aus dem Schreiben des Beklagten vom 09.02.2021 und angesichts dessen, dass sie als Eigentümer der Fl.Nr. …1 und …2 der Gemarkung …, welche am …1weg anliegen, in Anspruch genommen werden sollen, ergibt sich für die Kläger ohne Weiteres, dass abgerechnete Erschließungsanlage der „…1weg“ ist. c) Die Beklagte hat auch zu Recht das gesamte ursprüngliche Grundstück Fl.Nr. …1 (alt), aus dem die Grundstücke Fl.Nr. …1 (neu) und Fl.Nr. …2 hervorgegangen sind, als beitragspflichtiges Grundstück betrachtet. aa) Die Aufteilung dieses insgesamt an die abgerechnete Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. …1 (alt) in das Anliegergrundstück Fl.Nr. …1 (neu) und das Grundstück Fl.Nr. …2 ist als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG i. V. m. § 42 AO anzusehen. (1) Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche bzw. außerbeitragsrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist, d. h. wenn einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Beitragspflicht verfolgt wird. Es ist demnach zu prüfen, ob – abgesehen von der Beitragsvermeidung oder Beitragsverminderung – ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonstwie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht (BayVGH, B. v. 10.09.2009 – 6 CS 09.551 – juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 17 Rn. 102, 103). Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er die Mitwirkung oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (BayVGH, B. v. 20.08.2012 – 6 CS 12.970 – juris). (2) Vorliegend spricht bereits die zeitliche Abfolge für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung. Die Grundstücksteilung wurde nach den Angaben der Kläger am 29.11.2019 beantragt. Sie steht damit in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung des Beklagten vom 04.04.2019, Erschließungsbeiträge für den „…1weg“ zu erheben, und der Vorstellung der Ausführungsplanung am 12.09.2019. Die Auflassung hinsichtlich der Übertragung des Grundstücks Fl.Nr. …2 wurde am 15.06.2020, mithin über sechs Monate nach dem Teilungsantrag, erklärt, die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 23.09.2020. Dass schon vorher eine Grundstücksteilung bzw. -übertragung beabsichtigt gewesen wäre, ist weder ersichtlich, noch wird dies von den Klägern vorgetragen. (3) Die bei dieser Fallgestaltung indizierte tatsächliche Vermutung, dass die Grundstücksteilung und Übereignung von Grundstücks(teil) flächen der Beitragsumgehung bzw. Beitragsminderung dient, haben die Kläger nicht durch den Nachweis außerbeitragsrechtlicher, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlicher Gründe (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO) widerlegen können. Das Gericht weist darauf hin, dass es nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 2 Satz 2 AO nicht ausreicht, die außersteuerlichen Gründe darzulegen, sondern sie müssen nachgewiesen werden. Infolgedessen sind an die Substantiierung der Gründe höhere Anforderungen zu stellen. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass die Hofübergabe aus gesundheitlichen Gründen des Übergebers mit Vertrag vom 15.06.2020 erfolgt sei, ist – unabhängig davon, dass die gesundheitlichen Gründe nicht hinreichend nachgewiesen (s. o.), sondern lediglich unter Bezugnahme auf nicht näher bezeichnete Operationen angeführt wurden – nicht ersichtlich, weshalb es hierfür der Teilung des Grundstücks Fl.Nr. …1 (alt) bedurft hätte. Es hätte für die Übergabe des Hofs auch die Übertragung des gesamten Grundstücks Fl.Nr. …1 (alt) an den Sohn der Kläger erfolgen können, insbesondere auch deshalb, da nach den Angaben der Beteiligten die beiden neu entstandenen Grundstücke – wie vor der Teilung – zunächst über ein halbes Jahr im Eigentum der Kläger verblieben sind und einheitlich zu Wohnzwecken und als landwirtschaftliche Hofstelle (der Sohn der Kläger betreibt wieder Tierhaltung am Hof) genutzt werden. Dafür spricht auch die nach wie vor bestehende Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. …1 (neu) über das Grundstück Fl.Nr. …2. Dass es früher eine eigenständige Zufahrt zu Fl.Nr. …1 (neu) gegeben habe oder diese jederzeit wieder hergestellt werden könne, ist diesbezüglich ohne Belang, denn tatsächlich besteht nach Aktenlage derzeit keine direkte Zufahrt zu Grundstück zu Fl.Nr. …1 (neu). Die Kläger berufen sich ferner darauf, dass sie gegebenenfalls Problemen mit ihrem Sohn aus dem Weg gehen und deshalb ihr Haus in ihrem Privatbesitz belassen wollten. Dies habe u. a. ihr Notar geraten. Unabhängig von der Frage der Substantiierung dieses Vortrags – es wurde nicht vorgeraten, wann und von wem der notarielle Rat erfolgt sei –, der im Übrigen erstmalig mit der Klagebegründung eingeführt wurde, ist aber nicht ersichtlich, weshalb es deshalb der Teilung des Grundstücks bedurft hätte, da es z. B. auch möglich gewesen wäre, den Klägern ein Wohnrecht bzgl. des Wohnhauses einzuräumen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es in Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) und § 903 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Klägern grundsätzlich nicht verwehrt ist, mit ihrem Grundeigentum nach ihrem Belieben zu verfahren und demzufolge auch Teile ihres Eigentums zur eigenen Nutzung zu behalten. Die Kläger konnten jedoch der mit der durch die zeitlichen Zusammenhänge zwischen der Ankündigung der Beitragserhebung und der Grundstücksteilung einhergehenden Indizwirkung, auf die sich der Beklagte auch berufen hat, nicht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hinreichend entgegentreten. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Zeitpunkt der Grundstücksteilung und -übertragung. Es wurde nicht näher dargelegt, warum diese gerade in den Jahren 2019/2020 (in zeitlicher Nähe zur Beitragserhebung) erfolgte, obwohl sich der Kläger bereits seit 2015 mehreren Operationen habe unterziehen müssen. bb) Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, § 42 Abs. 1 Satz 3 AO. Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO lässt zwar die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt, doch ist der Sachverhalt beitragsrechtlich so zu bewerten, als ob die Teilung und Übereignung nicht stattgefunden hätten und der ursprüngliche Eigentümer des Gesamtgrundstücks weiterhin Eigentum auch an der abgeteilten Fläche besäße. An die Stelle der tatsächlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Beitrags zugrunde gelegt. Da in Fällen der hier in Rede stehenden Art die „angemessene Gestaltung“ im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts besteht, ist der Beitragserhebung mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück FlNr. …1 (alt) mit dessen gesamter ursprünglicher Fläche zugrunde zu legen (BayVGH, U. v. 27.07.2016 – 6 B 15.1833, BeckRS 2016, 50130, Rn. 19). Da auch im Übrigen keine Gründe für die Rechtswidrigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Da die Klägerseite die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, bedarf es keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren, vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.