Urteil
RN 11 K 22.2370
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird eine der Voraussetzungen für Agrarumweltbeihilfen auch nur ein einziges Mal während der gesamten Laufzeit des Agrarumweltprojekts, für die sich der Beihilfeempfänger verpflichtet hat, nicht erfüllt, können die Beihilfen nicht gewährt werden. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unter "höherer Gewalt" sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird eine der Voraussetzungen für Agrarumweltbeihilfen auch nur ein einziges Mal während der gesamten Laufzeit des Agrarumweltprojekts, für die sich der Beihilfeempfänger verpflichtet hat, nicht erfüllt, können die Beihilfen nicht gewährt werden. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Unter "höherer Gewalt" sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist hat keinen Erfolg, da der streitgegenständliche Bescheid des AELF … vom 19. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 24. August 2022 im Ergebnis rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 1. Juli 2019 in Verbindung mit den Auszahlungsmitteilungen vom 11. Dezember 2019 und 10. Dezember 2020 bezüglich der Maßnahme B10 (Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb) im Bescheid vom 19. Juli 2021 (Az. L1-7292-2731650229) ist in der Gestalt, die sie im Widerspruchsbescheid der FüAk vom 24. August 2022 gefunden hat, im Ergebnis rechtmäßig. Daher durften auch die zu viel ausbezahlten Beträge zurückgefordert werden. Die Festsetzung der Verzinsung ist ebenfalls rechtmäßig. I. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 1. Juli 2019 in Verbindung mit den Auszahlungsmitteilungen vom 11. Dezember 2019 und 10. Dezember 2020 bezüglich der Maßnahme B10 (Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb) ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) i.V.m. Art. 7 VO (EU) Nr. 809/2014 und der Gemeinsamen Richtlinie vom 21. Dezember 2018 (Gz: G4-7292- 1/1218) der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) und für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) zur Förderung von Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen (AUM) in Bayern (AUM-Richtlinie). Gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Das in Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG vorgesehene Ermessen wird durch die gemeinschaftsrechtlichen Rückabwicklungsvorschriften verdrängt (vgl. bereits BVerwG, B.v. 29.3.2005 – 3 B 117/04 zur Ermessensausübung und dem Vertrauensschutz nach Art. 48 VwVfG). Der Umstand, dass der Beklagte die Aufhebung des Bescheids vom 1. Juli 2019 i.V.m. den Auszahlungsmitteilungen vom 11. Dezember 2019 und 10. Dezember 2020 im Widerspruchsbescheid vom 24. August 2022 auf Art. 3 Abs. 1,3 der DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 gestützt hat, ist rechtlich unschädlich, denn das nochmalige Auswechseln der Rechtsgrundlage im Klageverfahren ist vorliegend zulässig. Die Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht; hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist (BVerwG, U.v. 30.6.1989 – 4 C 40.88). Zwar lässt sich dieser Grundsatz bei Ermessensentscheidungen nicht uneingeschränkt übertragen, in der Rechtsprechung wird aber auch bei Ermessensentscheidungen ein solches Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht generell als unzulässig angesehen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1989 – 4 C 40.88; VGH Baden-Württemberg, U.v. 26.5.1994 – 5 S 2637/93). Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (BVerwG, U.v. 21.11.1989 – 9 C 28.89). Das erkennende Gericht kann hier, ohne den Bescheid in seinem Wesen zu verändern, auf die einschlägige Rechtsgrundlage Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG abstellen. Der Austausch der Rechtsgrundlage lässt den Tenor des Ausgangsverwaltungsaktes unberührt, es sind außerdem keine anderweitigen Ermessenserwägungen erforderlich, da der Ermessenspielraum vorliegend vorgegeben ist (vgl. unter III.). II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegen vor: 1. Der Grundbewilligungsbescheid vom 1. Juli 2019 in Verbindung mit den Auszahlungsmitteilungen vom 11. Dezember 2019 und 10. Dezember 2020 war zum Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig. 2. Der Kläger hat eine mit dem Grundbewilligungsbescheid verbundene Auflage nicht erfüllt. Bei einer Auflage handelt es sich gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG um eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Für den Kläger bestand aufgrund des gestellten Antrags und der entsprechenden Förderbewilligung für den gesamten fünfjährigen Verpflichtungszeitraum die Verpflichtung, die Auflagen der Förderung einzuhalten. Werden die Förderkriterien während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums nicht eingehalten, entfällt die Fördervoraussetzung für den ganzen Verpflichtungszeitraum, was nach Ziffer A.1 des Merkblatts „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM)“ grundsätzlich die Aufhebung des Bescheids zur Folge hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2024 – 6 ZB 23.189 – juris Rn. 10). Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach zu beachten ist, dass bei Agrarumweltbeihilfen, die durch eine mehrjährige Verpflichtung gekennzeichnet sind, die Beihilfevoraussetzungen während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten sind, für den diese Beihilfen gewährt worden sind. Wird daher eine dieser Beihilfevoraussetzungen auch nur ein einziges Mal während der gesamten Laufzeit des Agrarumweltprojekts, für die sich der Beihilfeempfänger verpflichtet hat, nicht erfüllt, können die Beihilfen nicht gewährt werden (EuGH, U.v. 7.2.2013 – C-454/11 – juris Rn. 35 m.w.N.). Nach Ziffer 4 des Bewilligungsbescheids ist der Kläger u.a. verpflichtet, die im KULAP-Merkblatt genannten Auflagen und Bestimmungen, insbesondere C1, einschließlich der Auflagen und Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 und Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Nach Art. 28 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist der Unternehmer verpflichtet, seine Tätigkeit dem Kontrollsystem nach Artikel 27 der Verordnung zu unterstellen. Dies hat der Kläger zwar zunächst auch getan. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2020 hat der Kläger den Vertrag mit der ABCERT AG jedoch gekündigt. Zudem hat der Kläger die Bioproduktion unstreitig zum 31. Dezember 2020 eingestellt. Die Nichteinhaltung des fünfjährigen Förderzeitraum ergibt sich außerdem daraus, dass der Kläger die Maßnahme ab dem Jahr 2021, d.h. dem dritten Jahr der Förderung, nicht mehr zur Förderung beantragt hat (vgl. Ziffer 6.8 der AUM-Richtlinien i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014). Zur Schaffung einer entsprechenden Fiktion ist der Fördergeber im Rahmen der bestehenden Gestaltungsfreiheit befugt. Die Förderkriterien für die vom Kläger beantragte und zunächst bewilligte Zuwendung für eine sog. B10-Maßnahme sind nach alledem nicht erfüllt, sodass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids gemäß Art. 63 Abs. 1, Abs. 4 VO (EU) Nr. 1306/2013, Art. 35 Abs. 1 und 4 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 vorliegen. III. Der Widerruf ist auch unter Ermessungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Gericht hat insoweit gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dies ist hier nicht der Fall. 1. Zwar lassen sich dem streitgegenständlichen Bescheid keine expliziten Ermessenserwägungen entnehmen. Allerdings wurde mit Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 eine Regelung geschaffen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beiträgen zum Ausdruck bringt. Damit ist hinsichtlich der Rücknahme von einem intendierten Ermessen auszugehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 21.2.2024 – 8 A 10277/23.OVG m.w.N.), sodass der Beklagte vorliegend dem haushaltsrechtlichen Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorrangige Bedeutung zumessen durfte. Selbst wenn man hiervon aber nicht ausgehen will, ist die Ermessensausübung in der AUM-Richtlinie in generalisierter Weise weitgehend vorweggenommen. Nach Ziffer 6.7.2 dieser Richtlinie ist bei Nichteinhaltung von Förderkriterien der Bewilligungsbescheid grundsätzlich aufzuheben. Zudem sind nach Ziffer 6.8 der AUM-Richtlinie bereits gewährte Zuwendungen in der Regel zurückzufordern, wenn der 5-jährige Verpflichtungszeitraum wegen Nichteinreichung eines Zahlungsantrags als nicht eingehalten gilt, es sei denn eine Anhörung rechtfertigt eine andere Entscheidung. 2. Eine solche andere Entscheidung war vorliegend aber insbesondere nicht aufgrund eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Ziffer 6.7.4 der AUM-Richtlinie i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 zu treffen. a) Unter „höherer Gewalt“ sind nach ständiger Rechtsprechung ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, U.v. 5.2.1987 – 145/85 – Slg. 1987, I-582 – Denkavit; EuGH, U.v. 5.10.2006 – C-377/03 – Slg. 2006, I-9733; EuGH, U.v. 18.3.2010 – C-218/09 – Slg. 2010, I-2373 – SGS Belgium; EuGH, U.v. 18.7.2014 – C-99/12 – ABl. 2013 C 260, S. 12 – Eurofit; BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 3 C 27/03 – BVerwGE 121, 10). Der Begriff der „höheren Gewalt“ umfasst ein objektives und ein subjektives Merkmal, wobei sich ersteres auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegende Umstände bezieht und letzteres darauf, dass der Wirtschaftsteilnehmer ihm zumutbare Vorkehrungen treffen muss, um sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse abzusichern (EuGH, U.v. 20.6.2006 – T-251/04 – Slg. 2006, II-44). Eine besondere Definition für „außergewöhnliche Umstände“ enthält das Gesetz nicht. Diese gesetzliche Formulierung stellt auch keinen eigenen Regelungstatbestand dar. Vielmehr umschreiben die „außergewöhnlichen Umstände“ lediglich den Sachverhalt, der als höhere Gewalt anerkannt werden kann (OVG Lüneburg, B.v. 5.7.2010 – 10 LA 252/08). In Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 werden einige Regelbeispiele für das Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt oder von außergewöhnlichen Umständen genannt. Ist der Begünstigte für längere Zeit andauernd berufsunfähig, kann ein Fall der höheren Gewalt vorliegen. Entscheidend ist die konkrete betriebliche Situation. Bei einem alleinstehenden Begünstigten, der seinen Betrieb ohne fremde Hilfe bewirtschaftet, ist eine schwerwiegende Erkrankung eher als ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Gesetzes anzuerkennen, als beim größeren Betrieb mit mehreren Mitarbeitern. Ferner muss die Erkrankung kausal für die Nichteinhaltung der beihilferechtlichen Regelung gewesen sein (OVG Münster, B.v. 5.10.2012 – 16 A 144/10; OVG Schleswig, U.v. 3.6.2010 – 2 LB 5/10). Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, erfolgt lediglich eine anteilmäßige Kürzung der Stützungszahlung für das Jahr, in dem er aufgetreten ist. Eine vollständige Aufhebung der Bewilligung für den gesamten Bewilligungszeitraum wird dadurch vermieden. Bezieht sich der Fall von höherer Gewalt auf Förderkriterien und sonstige Auflagen – also auf Verpflichtungen und Auflagen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014 – erfolgt keine Rücknahme und keine Verhängung einer Verwaltungssanktion (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Düsing/Martinez/Schulze/Schulte im Busch, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 5 ff., beck-online). Nach Art. 4 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 640/2014 muss der Begünstigte der zuständigen Behörde Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände schriftlich unter Vorlage entsprechender Belege anzeigen. Dies muss innerhalb von 15 Arbeitstagen geschehen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte in der Lage ist, eine entsprechende Anzeige abzugeben. Der Begünstigte ist im Regelfall erst dann in der Lage, eine Mitteilung gegenüber der zuständigen Behörde zu machen, wenn er die tatsächlichen Auswirkungen, die der Fall von höherer Gewalt in seinem Betrieb verursacht, so im Griff hat, dass er sich mit der Frage, welche Auswirkungen das Ereignis auf seine Beihilfeansprüche hat, befassen kann (Düsing/Martinez/Schulze/Schulte im Busch, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 12, beck-online). b) Nach diesen Grundsätzen kommt eine lediglich anteilsmäßige Aufhebung für die Jahre 2021 bis 2023 anstatt einer vollständigen Aufhebung der Bewilligung für den gesamten Förderzeitraum nicht in Betracht. Der Kläger ist seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen, obwohl er bereits bei Antragsstellung hierauf hingewiesen wurde. Bei Anlegung der gebotenen Sorgfalt wäre es dem Kläger also möglich gewesen, das AELF fristgerecht über die Gründe für die Beendigung der Maßnahme B10 in Kenntnis zu setzen und geeignete Nachweise hierfür vorzulegen. In Bezug auf die von den Empfängern öffentlicher Leistungen anzulegende Sorgfalt ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt auch und gerade bei Zuwendungen, die auf Gemeinschaftsrecht basieren und aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft finanziert werden (VG Augsburg, U.v. 15.12.2009 – Au 3 K 08.1607, Au 3 K 08.1608 – juris Rn. 61 f.). Der Kläger wurde auf die ihn treffende Verantwortlichkeit auch hingewiesen. Unter Punkt D „Verpflichtungen und Hinweise“ des Antrags auf Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (KULAP) vom 20. Februar 2019 verpflichtete sich der Kläger jede Änderung, die für die Förderberechtigung und Förderhöhe von Bedeutung sei, dem AELF unverzüglich und Fälle höherer Gewalt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage sei, schriftlich mitzuteilen. Der Kläger hat selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er gegenüber Herrn F. nur davon gesprochen habe, dass gesundheitliche Gründe für die Beendigung der Maßnahme vorlägen, aber nicht weiter darüber berichtet habe. Auch seine Berufsunfähigkeit wurde nicht erwähnt. Entgegen der Ansicht der Klägerseite war das AELF auch nicht verpflichtet, näher nach den Gründen für die Beendigung der Maßnahme B10 nachzufragen und den Kläger noch einmal auf die Voraussetzungen für die Annahme eines Falles höherer Gewalt und die diesbezügliche Mitteilungsfrist hinzuweisen. Nach der Darstellung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung, ergaben sich für den Sachbearbeiter keinerlei Anhaltspunkte, die ihn selbst einen Fall höherer Gewalt hätten vermuten lassen müssen. Vielmehr habe das Landwirtschaftsamt davon ausgehen können, dass der Kläger es gesondert erwähnen würde, wenn nicht lediglich gesundheitliche Gründe, sondern explizit eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Aus der Belehrungspflicht der Behörde nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ergibt sich keine umfassende allgemeinen Auskunfts-, Beratungs- oder Aufklärungspflicht, wie sie die Klägerseite hier begehrt. Die Behörde ist danach nicht verpflichtet, einen Antragsteller, der ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, vor den daraus resultierenden Risiken eines Rechtsverlustes oder sonstigen Nachteils zu bewahren (HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 25 Rn. 14, beck-online). Der Beteiligte kann Auskunft nur insoweit verlangen, als er selbst entschuldbar im Ungewissen ist (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Fellenberg, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 25 Rn. 47, beck-online). Wie allgemein im öffentlichen Recht ist der einzelne Antragsteller selbst für seine Angaben verantwortlich und somit auch für die wirtschaftlich optimale Gestaltung von Rechtsbeziehungen und Förderanträgen entsprechend seinen eigenen Zielsetzungen und Prämissen. Es liegt nicht in der Verantwortung der Landwirtschaftsverwaltung, dafür zu sorgen, dass der Landwirt immer und in jedem Einzelfall optimal handelt und die entsprechenden Anträge stellt bzw. nicht stellt. Es ist deshalb auch nicht Pflicht der Landwirtschaftsverwaltung, die Landwirte darauf hinzuweisen, dass zusätzliche Anträge zu stellen sind oder Anlagen, Unterlagen und Nachweise fehlen, auch wenn dies üblicherweise getan wird. Jedenfalls dann, wenn dabei Probleme auftreten, bleibt die Verantwortung bei dem Landwirt. Die sehr weitgehende Beratungs- und Fürsorgepflicht im Sozialrecht ist auf das landwirtschaftliche Förderwesen ebenso wenig übertragbar wie auf andere Bereiche des Verwaltungsrechts, beispielsweise auch das Recht der Wirtschaftssubventionen (VG Ansbach, U.v. 13.3.2008 – AN 2 K 07.01065 – juris Rn. 20). Die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung wird durch die Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) ergänzt. Die Behörde ist deshalb, soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, in der Regel nicht gehalten, von sich aus allen sonstigen Aufklärungsmöglichkeiten nachzugehen. Dies gilt insbesondere in Verfahren zur Gewährung freiwilliger Maßnahmen wie dem vorliegenden (VG Ansbach, U.v. 3.4.2024 – AN 4 K 22.2000, BeckRS 2024, 41561 Rn. 90 f.). Spätestens bei Stellung des Mehrfachantrags für das Jahr 2021, als der Kläger sich im Klaren darüber gewesen sein muss, dass er die Voraussetzungen für eine Förderung der Maßnahme B10 nicht mehr einhalten und seinen Betrieb ohne die Mithilfe seines Ende des Jahres 2020 ausgezogenen Bruders nicht mehr ökologisch bewirtschaften können würde, hätte er dem AELF seine Berufsunfähigkeit mitteilen und die ihm ohnehin bereits vorliegenden diesbezüglichen Atteste vorlegen können. Dass er hierzu nicht in der Lage gewesen sein sollte, erscheint angesichts der Tatsache, dass der Kläger regen Schriftverkehr per E-Mail mit dem AELF gepflegt hat, den Antrag bezüglich der Maßnahme B10 per Mail zurücknehmen, den Ökokontrollvertrag kündigen und einen Mehrfachantrag für das Jahr 2021 stellen konnte, fernliegend. Vielmehr geht aus dem E-Mail-Verkehr mit dem AELF deutlich hervor, dass der Kläger sich bereits im Herbst 2020 ausführlich mit der Frage, welche tatsächlichen Auswirkungen seine Berufsunfähigkeit auf die zukünftige Ausrichtung des Betriebs und das laufende Förderverfahren haben würde, befassen hat. IV. Der Widerruf war vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehört zu den allgemeinen in der Europäischen Union zu beachtenden Grundsätzen. Er verlangt, dass die aufgrund einer nationalen Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (EuGH, U.v. 23.11.2023 – C-213/22 – juris Rn. 43 m.w.N.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die landwirtschaftliche Subvention vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Subvention nicht erfüllt ist, weil Umstände eingetreten sind, die nicht die Merkmale eines Falles höherer Gewalt aufweisen (EuGH, U.v. 23.11.2023 – C-213/22 – juris Rn. 47). Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt betont, wie wichtig es ist, die mehrjährigen Verpflichtungen bis zu ihrem Ablauf zu erfüllen, indem er darauf hingewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten sind. Insbesondere kann die Beihilfe, wenn eine dieser Voraussetzungen auch nur ein einziges Mal nicht erfüllt wird, nicht gewährt werden, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegenstünde (EuGH, U.v. 7.9.2023 – C-169/22 – juris Rn. 63 m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt festgestellt, dass es sich bei der im Falle der Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen anzuwendenden Sanktion im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie die Kürzung oder der Ausschluss von Beihilfen, um ein spezielles Instrument der Verwaltung handelt, das integraler Bestandteil des Systems der Landwirtschaftsbeihilfen ist und die Einhaltung dieser Verpflichtungen fördern soll (vgl. VG Würzburg, U.v. 6.3.2023 – W 8 K 22.1257 – juris Rn. 127 m.w.N.). Die Kürzung bzw. Ablehnung der Förderung ist bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen somit nicht unverhältnismäßig, sondern verfolgt ein legitimes Ziel und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Interessen und Ziele der Europäischen Union auch wegen der abschreckenden Wirkung effizient zu wahren und wirksam zu schützen (vgl. EuGH, U.v. 16.11.2023 – C-196/22 – juris Rn. 52 ff.; U.v. 7.9.2023 – C-169/22 – juris Rn. 64 f.). Sie entspricht zudem dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergleich zu anderen Landwirten, die ihre Verpflichtungen und die Fördervorgaben einhalten. Art. 4 Delegierte VO (EU) 640/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 enthält mit der Bestimmung, bei „höherer Gewalt“ von nachteiligen Konsequenzen von Pflichtverletzungen zu befreien, außerdem schon eine mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz übereinstimmende Regelung (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 2), sodass umgekehrt bei Nichtvorliegen dieser Ausnahmetatbestände – wie hier – grundsätzlich auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegt. Außerdem trägt schon das europarechtlich vorgeprägte System der gestuften Sanktionen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. V. Damit begegnet der Widerruf des Grundbewilligungsbescheids vom 1. Juli 2019 i.V.m. den Auszahlungsmitteilungen vom 11. Dezember 2019 und 10. Dezember 2020 keinen rechtlichen Bedenken. VI. Rechtsgrundlage für die Rückzahlung zu viel gezahlter Förderungen ist Art. 49a Abs. 1, 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 7 VO (EU) Nr. 809/2014. Gemäß Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen u.a. zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 bestimmt, dass bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet ist. Dabei regelt die Vorschrift den Vertrauensschutz abschließend und verdrängt insoweit den Vertrauensschutz nach Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 21.2.2024 – 8 A 10277/23.OVG). Die Rückzahlungsverpflichtung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gemäß Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bei zu Unrecht gewährten Beihilfen reicht die Rückzahlungsverpflichtung daher über die – vermeidbaren oder unvermeidbaren – Irrtümer des Betriebsinhabers hinaus und erstreckt sich auch auf Fehler der Behörde, wenn diese billigerweise erkennbar waren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 21.2.2024 – 8 A 10277/23.OVG). Ein Irrtum der zuständigen Behörde liegt nicht bereits dann vor, wenn diese Behörde von der Fehlvorstellung geleitet war, die Bewilligungsvoraussetzungen seien während des ganzen Förderzeitraums gegeben. Vielmehr muss diese auch ihren Ursprung im Verantwortungsbereich der Behörde haben. Von einem solchen Irrtum kann hier jedoch nicht die Rede sein. Vielmehr durfte diese in den Zeitpunkten der Antragstellung und der Auszahlungen entsprechend den Angaben des Klägers davon ausgehen, dass die Förderfähigkeit wie beantragt gegeben war. Diese Beurteilung hatte ihren Ursprung damit im Verantwortungsbereich des Klägers. VII. Die Verzinsung des Rückforderungsbetrags in Ziffer 3) des Bescheids vom 19. Juli 2021 (Az. L1-7292-2731650229) beruht auf Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 i.V.m. Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG war vorliegend nicht einzuhalten, da die Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe im Raum steht (vgl. EuGH, U.v. 20.3.1997 – C-24/95). Nach der gefestigten Rechtsprechung regelt das Unionsrecht den Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (vgl. BVerwG, B.v. 29.03.2005 – 3 B 117.04 – juris; BayVGH, B.v. 21.4.2020 – 6 ZB 18.2153 – juris Rn. 17; VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 – W 8 K 22.1861 – juris Rn. 82). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, bedarf es keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren, vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.