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Urteil

RN 11 K 21.639

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es ist in einer Erschließungsbeitragssatzung zulässig, den Gemeindeanteil hinsichtlich des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 129 Abs. 1 S. 3 BauGB) bei den einzelnen Kostengruppen zu differenzieren, wenn im Endergebnis die 10-prozentige Eigenbeteiligung der Gemeinde gewahrt bleibt. (Rn. 58 – 59) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Auswahl der priorisierten Straßen obliegt der Gemeinde. Etwaige Fehler hierbei führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids. Ebenfalls liegt es im Bereich der planerischen Freiheit der Gemeinde, den Ausbauzeitpunkt zu bestimmen. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Straße darf nicht bereits dann als nach dem damaligen Stand der Technik als endgültig erschlossen betrachtet werden (vorliegend: im Sinne des Vorliegens einer sog. historischen Straße nach Erschließungsbeitragsrecht), wenn an diese Straße ein Grundstück grenzt und auf dem Grundstück ein Haus vor dem Jahr 1961 gebaut worden ist. (Rn. 98) (redaktioneller Leitsatz) 4. Kein Beginn der technischen Herstellung einer Erschließungsanlage gem. Art. 5a Abs. 7 S. 2 KAG liegt vor, wenn die Gemeinde lediglich ein Provisorium anlegen will, also nur irgendeine Verkehrsanlage, um für anliegende Grundstücke eine Bebauung zu ermöglichen oder um eine Verbindung zwischen zwei Straßen herzustellen, oder wenn die Gemeinde lediglich beabsichtigt, eine Teileinrichtung wie etwa die Fahrbahn technisch herzustellen, ihre Planung also die übrigen Teileinrichtungen nicht einschließt. (Rn. 110) (redaktioneller Leitsatz) 5. Bei der Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich um einen gemeindeinternen Vorgang, für den ein bestimmtes förmliches Verfahren nicht vorgeschrieben ist, der jederzeit nachgeholt werden kann und in diesem Fall die Herstellungsarbeiten nachträglich legitimiert. (Rn. 120) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist in einer Erschließungsbeitragssatzung zulässig, den Gemeindeanteil hinsichtlich des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 129 Abs. 1 S. 3 BauGB) bei den einzelnen Kostengruppen zu differenzieren, wenn im Endergebnis die 10-prozentige Eigenbeteiligung der Gemeinde gewahrt bleibt. (Rn. 58 – 59) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Auswahl der priorisierten Straßen obliegt der Gemeinde. Etwaige Fehler hierbei führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids. Ebenfalls liegt es im Bereich der planerischen Freiheit der Gemeinde, den Ausbauzeitpunkt zu bestimmen. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Straße darf nicht bereits dann als nach dem damaligen Stand der Technik als endgültig erschlossen betrachtet werden (vorliegend: im Sinne des Vorliegens einer sog. historischen Straße nach Erschließungsbeitragsrecht), wenn an diese Straße ein Grundstück grenzt und auf dem Grundstück ein Haus vor dem Jahr 1961 gebaut worden ist. (Rn. 98) (redaktioneller Leitsatz) 4. Kein Beginn der technischen Herstellung einer Erschließungsanlage gem. Art. 5a Abs. 7 S. 2 KAG liegt vor, wenn die Gemeinde lediglich ein Provisorium anlegen will, also nur irgendeine Verkehrsanlage, um für anliegende Grundstücke eine Bebauung zu ermöglichen oder um eine Verbindung zwischen zwei Straßen herzustellen, oder wenn die Gemeinde lediglich beabsichtigt, eine Teileinrichtung wie etwa die Fahrbahn technisch herzustellen, ihre Planung also die übrigen Teileinrichtungen nicht einschließt. (Rn. 110) (redaktioneller Leitsatz) 5. Bei der Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich um einen gemeindeinternen Vorgang, für den ein bestimmtes förmliches Verfahren nicht vorgeschrieben ist, der jederzeit nachgeholt werden kann und in diesem Fall die Herstellungsarbeiten nachträglich legitimiert. (Rn. 120) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist in ihrer letzten Fassung als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 25.03.2021 erweist sich zwar als rechtswidrig, verletzt die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. A. Rechtsgrundlage des Bescheids ist Art. 5a Abs. 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V .m. §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 17.03.2021, in Kraft getreten am 18.03.2021. I. Die EBS der Beklagten vom 07.10.2010 in der Fassung der Änderungssatzung vom 08.11.2017, auf die der Bescheid Bezug nimmt, konnte nicht als Rechtsgrundlage des Bescheids dienen. In dieser Satzung fehlten Angaben zum Beitragsschuldner sowie zum Entstehen und zur Fälligkeit der Beitragsschuld, mithin nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Mindestangaben. Dies hat einen Verstoß gegen höherrangiges Recht und damit die Unwirksamkeit der gesamten Beitragssatzung zur Folge (vgl. insoweit z. B. BayVGH, U. v. 31.08.1984 – 23 B 82 A.461; U. v. 02.02.2005 – 4 N 01.2495; VG Regensburg, U. v. 27.09.2023 – RO 11 K 22.681). Im Übrigen wäre die EBS 2010 in der Fassung der Änderungssatzung vom 08.11.2017 mit Wirkung vom 18.03.2021, also vor Erlass des Erschließungsbeitragsbescheids, außer Kraft getreten (§ 16 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 EBS 2021). II. Der Bescheid der Beklagten kann jedoch unter dem Aspekt des Austauschs der Rechtsgrundlage auf die EBS der Beklagten vom 17.03.2021, in Kraft getreten am 18.03.2021 – mithin vor Erlass des streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheids –, gestützt werden. Diese EBS ist wirksam. Die EBS der Beklagten vom 17.03.2021 enthält die notwendigen Pflichtangaben nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere Regelungen zum Beitragsschuldner (§ 13 EBS 2021), zum Entstehen der Beitragspflicht (§ 11 EBS 2021) sowie zur Fälligkeit (§ 14 EBS 2021). Im Übrigen sind für das Gericht keine Gründe, die der Wirksamkeit der Satzung entgegenstehen, ersichtlich. 1. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin einwendet, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung seien zu unbestimmt und deshalb nicht grundgesetzkonform, ist diese Rüge bereits unsubstantiiert. Der Klägerbevollmächtigte trägt insoweit bereits nicht vor, welche konkrete(n) Norm(en) er als zu unbestimmt erachtet. Ebenso verhält es sich mit dem Vortrag, die aktuellen Satzungsregelungen der EBS der Beklagten seien nach Änderung des KAG nicht mehr adäquat und verfassungswidrig, da sie die geänderte Rechtsprechung und Gesetzgebung ohne jede Begründung nicht einbezögen. Auch diesbezüglich fehlt es an einer näheren Substantiierung, welche Normen aus welchen Gründen verletzt sein sollen. Das Vorbringen bleibt insgesamt vage und pauschal. 2. Keinen Bedenken begegnet darüber hinaus § 5 Abs. 1 der EBS 2021, mit der die Beklagte den Gemeindeanteil (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) hinsichtlich des beitragsfähigen Erschließungsaufwands mit Ausnahme des Erschließungsaufwands für die Entwässerungseinrichtung – welcher nach § 5 Abs. 2 der EBS 2021 30% beträgt – i. H. v. 10% festgelegt hat. a) Zum einen ist unbedenklich, dass die Beklagte unterschiedliche Eigenbeteiligungen hinsichtlich des Aufwands für die Entwässerungseinrichtung einerseits und des übrigen Aufwands andererseits festgelegt hat. Die Mindestbeteiligung ist auf den Gesamterschließungsaufwand für eine bestimmte Erschließungsanlage, für die der Beitrag erhoben wird, bezogen. Es ist daher zulässig, den Anteil bei den einzelnen Kostengruppen zu differenzieren, wenn im Endergebnis die 10-prozentige Eigenbeteiligung der Gemeinde gewahrt bleibt (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, 155. EL August 2024, BauGB § 129 Rn. 18). Da sich durch die Übernahme von 30% des Erschließungsaufwands für die Entwässerungseinrichtung der gemeindliche Eigenanteil rechnerisch insgesamt erhöht, ist die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung in § 5 EBS 2021 nicht zu beanstanden. b) Zum anderen begegnet die Festlegung des gemeindlichen Eigenanteils der Höhe nach keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Gemeinde, in welcher Höhe sie den Eigenanteil festsetzt. Hintergrund der Eigenbeteiligung ist die Erwägung, dass eine Straße nicht nur den erschlossenen Grundstücken, sondern auch der Allgemeinheit Vorteile bringt. Dies wird durch den von der Gemeinde zu tragenden Anteil am Erschließungsaufwand abgegolten (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2014 – 6 ZB 12.2446 –, juris Rn. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt ein Eigenanteil von 10% den Regelfall dar. Eine Erhöhung des Mindestanteils ist nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen geboten, so zum Beispiel, wenn die Erschließungsanlage in größerem Umfang auch der Allgemeinheit und nicht nur den Anliegergrundstücken dient (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 154. EL April 2024, BauGB § 129 Rn. 20). Eine rechnerisch exakte Ermittlung dieses der Allgemeinheit entstehenden Vorteils in Relation zu den Vorteilen, die den Eigentümern der von der Anlage erschlossenen Grundstücken erwachsen, ist nicht möglich (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 310). Die vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegte, vom 07. bis 13.02.2019 durchgeführte Verkehrszählung vermag zu keinem anderen Ergebnis führen. Zum einen setzt die Entscheidung über den Gemeindeanteil keine Verkehrszählung voraus, zum anderen sind solche Zählungen nur für einen kurzen Zeitraum aussagekräftig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.06.2017 – 6 A 11584/16 –, juris). Der Bevollmächtigte der Klägerin habe die Zählung von der Grundstückseinfahrt T. …straße 9 vorgenommen; der Beobachtungsbereich habe sich von T. …straße 3 bis 15 erstreckt. Als Anliegerverkehr werde „Bewohner T. …straße“ und „Besucher der Bewohner und Lieferanten“ definiert. Mangels näherer Kriterien, anhand derer diese Zuordnung erfolgte, ist die Verkehrszählung fehleranfällig und wenig aussagekräftig. Im Übrigen vermag das Gericht keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Festlegung des Eigenanteils vorliegend rechtswidrig wäre. Dass die Beklagte schuldenfrei ist, ist insoweit unerheblich. III. Der Umstand, dass in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides die Vorgängersatzung vom 07.10.2010 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 08.11.2017) anstatt der im Zeitpunkt des Erlasses gültigen und kurz zuvor in Kraft gesetzten EBS in Bezug genommen wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids. Hierin ist allenfalls ein nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 127 der Abgabenordnung (AO) unbeachtlicher Begründungsmangel zu sehen, da offensichtlich ist, dass die Inbezugnahme der Vorgängersatzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. VG München, U. v. 15.05.2024 – M 28 K 21.1315 –, juris Rn. 17 f.). B. Der streitgegenständliche Bescheid vom 25.03.2021 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. I. Es liegen keine Fehler im Verfahren vor Erlass des Beitragsbescheids vor, die zu dessen Rechtswidrigkeit führen würden. 1. Soweit die Klägerin unter verschiedenen Gesichtspunkten rügt, die Beklagte habe sie nicht ausreichend über die streitgegenständliche Baumaßnahme informiert, so hat dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheids. Zwar normiert Art. 5 Abs. 1a KAG, der über Art. 5a Abs. 5 KAG für Erschließungsbeiträge entsprechende Anwendung findet, dass die Gemeinden und Landkreise die voraussichtlich Beitragspflichtigen möglichst frühzeitig über beabsichtigte beitragsfähige Vorhaben und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich in Betracht kommender Billigkeitsmaßnahmen informieren sollen. Schon aus dem Wortlaut („soll“) ergibt sich jedoch, dass es sich hierbei um keine zwingende Vorschrift handelt, sondern um eine bloße Ordnungsvorschrift bzw. Informationsobliegenheit (vgl. Bayerischer Landtag, Drucksache 17/8225, S. 14). Ob ein Verstoß hiergegen vorliegt, kann daher dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids (VG Ansbach, U. v. 01.03.2019 – AN 1 K 18.01037 –, juris Rn. 59; BeckOK KommunalabgabenR Bayern, 4. Edition 01.09.2024, KAG Art. 5 Rn. 115). 2. Weiterhin ist der Bescheid nicht wegen einer möglicherweise fehlerhaften Anhörung formell rechtswidrig. Unabhängig von der Frage, ob eine ordnungsgemäße Anhörung vorlag, ist schon fraglich, ob im Falle von Erschließungsbeiträgen eine Anhörung im Hinblick auf § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO überhaupt erforderlich ist (z. B. verneinend VG München, U. v. 10.06.2008 – M 2 K 07.2755 unter Verweis auf Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 24 Rn. 24). Jedenfalls greift hier § 127 AO, wonach die Aufhebung eines Bescheids nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden könnte. Dies ist aber wegen der Beitragserhebungspflicht der Gemeinden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Grziwotz, 154. EL April 2024, BauGB § 127 Rn. 7 m.w.N.) der Fall, wenn diese die endgültige Herstellung abrechnen. 3. Auch der Einwand der Klägerin, es sei weder eine vollständige Auflistung der betroffenen Straßen noch eine Priorisierung erfolgt, was den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze, greift nicht durch. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18.04.2024 (Au 2 K 23.122 – juris Rn. 50) an und nimmt hierauf Bezug: „Die Gemeinden werden durch § 127 Abs. 1 BauGB (i.V.m. Art. 5a Abs. 1 KAG) zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht nur befugt, sondern ohne Ermessensspielraum bindend verpflichtet. Diese Beitragserhebungspflicht verlangt von den Gemeinden, die einzelnen für eine Beitragserhebung erforderlichen Verfahrensschritte vom Satzungserlass über die Beitragsabrechnung bis zum Bescheiderlass vorzunehmen (Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 3 Rn. 10 m.w.N.). Auch der Eintritt der Rechtsfolge des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG ist nicht von einer Ermessensentscheidung der Gemeinde abhängig. Ein Anspruch auch nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob und/oder bei welchen Erschließungsanlagen die Beitragserhebungsvoraussetzungen herbeigeführt werden sollen, steht den Beitragspflichtigen daher nicht zu. Liegen die Beitragserhebungsvoraussetzungen – wie hier – vor, kann die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung also nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Gemeinde beschlossen hat, die Beitragserhebungsvoraussetzungen bei anderen Anlagen nicht herbeizuführen. Ein Zwang zu Priorisierungen und Kategorisierungen, wie sie die Beklagte – offenbar auf der Grundlage eines Schreiben des Bayerischen Innenministeriums – vorgenommen hat, mag angesichts des tatsächlichen Umstands nachvollziehbar sein, dass es den Gemeinden nicht möglich war, die Beitragserhebungsvoraussetzungen für sämtliche Anlagen, bei denen i.S.d. Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG bereits mit der erstmaligen technischen Herstellung begonnen worden war, noch vor Inkrafttreten der genannten Regelung herbeizuführen. Zu den gesetzlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Beitragserhebung gehören solche Priorisierungen und Kategorisierungen, auch in Ansehung des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG, jedoch nicht.“ Hervorhebung durch die entscheidende Kammer Die Auswahl der priorisierten Straßen obliegt mithin der Gemeinde. Da die Priorisierung jedoch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist (s. o.), führen etwaige Fehler hierbei nicht zur Rechtswidrigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids. Ebenfalls liegt es im Bereich der planerischen Freiheit der Gemeinde, den Ausbauzeitpunkt zu bestimmen (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 601). 4. Soweit die Klägerin die Rechtmäßigkeit des Beschlusses zur Entwurfsplanung vom 05.02.2019 infrage stellt, ist dies vorliegend unerheblich. Der o. g. Beschluss ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheid. Im Übrigen sind Fehler bei dieser Beschlussfassung weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Der streitgegenständliche Bescheid vom 25.03.2021 begegnet auch hinsichtlich seiner Form keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin rügt unter diversen Gesichtspunkten, dass der Bescheid bestimmte Angaben nicht enthalte, so zum Beispiel, dass die Kosten nicht ausreichend aufgeschlüsselt seien, dass nicht nachvollzogen werden könne, ob bestimmte Kosten herausgerechnet worden seien oder dass eine bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung dem Bescheid nicht entnommen werden könne. Diese Einwände greifen nicht durch. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Allerdings brauchen Beitragsbescheide eine erschöpfende Wiedergabe der Aufwandsermittlung und -verteilung, insbesondere aller Posten der Aufwandsermittlung und sämtlicher Berechnungsgrundlagen für die Aufwandsverteilung nicht zu enthalten (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 24 Rn. 44). Vielmehr reicht es im Erschließungsbeitragsrecht aus, wenn in der Begründung die für den Beitrag unmittelbar erheblichen Parameter – beitrags- und umlagefähiger Aufwand, anrechenbare Grundstücksfläche (Anzahl der gesamten Maßstabseinheiten), Beitragssatz, im Einzelfall angerechnete Grundstücksfläche (Anzahl der konkreten Maßstabseinheiten) – angeführt sind (Driehaus/Raden a. a. O.; VGH Kassel, B. v. 09.07.1999 – 5 TZ 4571/98; VG Augsburg, B. v. 04.08.2006 – Au 2 S 06.871 –, juris Rn. 9). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid. Alle o. g. Angaben sind im Bescheid enthalten. Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte den Eigenanteil für die Entwässerung und die übrigen Teileinrichtungen nicht separat ausgewiesen hat. Für den Beitrag unmittelbar erheblich ist der insgesamt umlagefähige Aufwand; dieser wurde im Bescheid angegeben. Selbst wenn der Bescheid darunter leiden würde, dass die Berechnung des geforderten Beitrags nicht in allen Einzelheiten nachvollziehbar ist, hat das keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bescheids; inhaltliche Mängel der Begründung berühren nicht die Erfüllung der Begründungspflicht. Im Übrigen steht eine Verletzung der Begründungspflicht unter dem Vorbehalt des § 127 AO: Ein Beitragsbescheid darf nicht allein wegen fehlender Begründung aufgehoben werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Das ist bei Erschließungsbeiträgen in aller Regel der Fall, weil die Gemeinden insoweit ihre Erschließungsbeitragssatzungen ohne Ermessensentscheidungen vollziehen (Driehaus/Raden a. a. O.). C. Der Bescheid ist materiell rechtswidrig, da die Beklagte die streitgegenständliche Erschließungsanlage unzutreffend bestimmt hat (I.). Dies führt jedoch nicht zum Erfolg der Klage. Die Klägerin ist hierdurch nämlich nicht in ihren Rechten verletzt, da sie im Ergebnis zu einem zu niedrigen Erschließungsbeitrag herangezogen wurde (II.). Auch im Übrigen weist die angefochtene Beitragsfestsetzung keine Rechtsfehler auf (III.). I. Ausgehend von den Grundstücken, die die Beklagte nach den Angaben in Fach 19 der Behördenakte bei Erlass des Erschließungsbeitragsbescheids – und allein dies ist maßgeblich; auf eine etwaige frühere Einordnung kommt es nicht an – herangezogen hat, hat die Beklagte die Erschließungsanlage als an der Kreuzung F. …weg/T. …straße beginnend, über die T. …straße verlaufend und an der Einmündung T. …straße/G. … endend betrachtet. Wie weit eine Straße als einzelne Erschließungsanlage (nunmehr Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; etwa BayVGH, U. v. 30.11.2016 – 6 B 15.1835 – juris Rn. 23; B. v. 25.03.2019 – 6 ZB 18.1416 – juris Rn. 9; B. v. 28.10.2024 – 6 ZB 24.1040 –, juris Rn. 15). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (vgl. BayVGH, B. v. 24.03.2015 – 6 CS 15.389 – juris Rn. 11). Maßgeblich ist demnach weder, dass das Teilstück zwischen der Einmündung T. …-/N. …straße und G. … „T. …straße“ heißt, noch eine etwaige Vorfahrtsregelung. Der maßgebende Gesamteindruck der „Straßenführung“ hat sich an der Frage zu orientieren, auf welcher Trasse der Verkehrsteilnehmer den Eindruck hat, auf derselben Straße zu bleiben, und auf welcher er den Eindruck gewinnt, abzubiegen (BayVGH, B. v. 10.03.2009 – 6 ZB 08.2450 –, juris Rn. 5). Dies zugrunde gelegt, ist die entscheidende Kammer durch die öffentlich zugänglichen Luftbild- und Straßenaufnahmen („Google Street View“) zur Überzeugung gelangt, dass die streitgegenständliche Erschließungsanlage an der Kreuzung F. …weg/T. …straße beginnt (1.), sich dann in südöstlicher Richtung entlang der T. …straße fortsetzt und an der Einmündung der N. …in die T. …straße endet (2.). 1. Die Erschließungsanlage beginnt an der Kreuzung F. …weg/T. …straße. Der weiter nordwestlich verlaufende Teil der T. …straße zwischen V. …hang und F. …weg bildet keinen Teil der streitgegenständlichen Erschließungsanlage. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wurde der Abschnitt V. …hang – F. …weg Ende der 1970er Jahre abgerechnet. Eine Abschnittsbildung sei nicht erfolgt. Darüber hinaus ist die T. …straße nordwestlich der Kreuzung mit dem F. …weg deutlich breiter und auf beiden Straßenseiten mit Gehwegen ausgestattet. Im weiteren (südöstlichen) Verlauf der T. …straße – jenseits der Kreuzung mit dem F. …weg – ist diese augenfällig wesentlich schmaler (3 m) und ohne Gehwege ausgebaut. Diese durchgehende Fahrbahnverschmälerung jenseits der Kreuzung stellt sich als eine wesentliche, augenfällige Zäsur im Straßenverlauf der T. …straße dar, die durch das Fehlen der Gehwege südöstlich des Kreuzungsbereichs verstärkt wird. Dem F. …weg kommt daher eine trennende Wirkung zu (vgl. BayVGH, U. v. 12.12.2006 – 6 B 02.2499 – juris Rn. 23). 2. Die Erschließungsanlage endet im Einmündungsbereich der N. …straße in die T. …straße. Erreicht man aus nordwestlicher Richtung kommend den Einmündungsbereich der N. …in die T. …straße, ergibt sich nicht der Eindruck, man würde, folgte man der T. …straße weiter in Richtung Nordosten, auf der T. …straße bleiben. Die konkrete Ausgestaltung der Einmündung vermittelt vielmehr den Eindruck, als würde die T. …straße nunmehr in eine andere Straße einmünden. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass – befände man sich aus südwestlicher Richtung kommend auf der N. …straße – ein unbefangener Beobachter vielmehr den Eindruck gewinnt, die N. …straße setze sich, nur minimal nach rechts biegend, fort. Die T. …straße stellt sich nach dieser Betrachtungsweise lediglich wie eine untergeordnete Einmündung in die N. …straße – welche sodann die „Hauptstraße“ darstellen würde – dar. Dem folgend gewinnt auch der unbefangene Beobachter den Eindruck, befände er sich auf der T. …straße im streitgegenständlichen Einmündungsbereich der N. …straße, dass die Erschließungsanlage an dieser Einmündung endet. Somit ergibt sich der Gesamteindruck, dass sich die T. …straße lediglich zwischen der Kreuzung mit dem F. …weg und der Einmündung der N. …straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. II. Die Klägerin ist dadurch, dass die Beklagte die Erschließungsanlage unzutreffend bestimmt hat, jedoch nicht in ihren Rechten verletzt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Für die Klägerin wurde – unter Einbeziehung der Grundstücke FlNrn. …3, …4, …5, …6 und …7 – ein Erschließungsbeitrag i. H. v. 13.262,21 € festgesetzt. Aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.11.2024 übermittelten und dem Bevollmächtigen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergegebenen „Vergleichsberechnung T. …straße“ ergibt sich, dass sich bei Heranziehung des unter I. dargestellten Abschnitts die Summe der Nutzungsflächen im Abrechnungsgebiet auf 8.309,36 m 2 verringern, der umlagefähige Aufwand jedoch gleich bleiben würde. Dies hat – verglichen mit dem streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheid – zur Folge, dass sich der Beitrag je m 2 Nutzfläche von 16,83 € auf 20,58 € erhöhen würde. Für die Klägerin würde sich damit auch ein höherer Erschließungsbeitrag ergeben, als mit Bescheid vom 25.03.2021 festgesetzt wurde. Dies führt dazu, dass sie durch die zu niedrige Beitragsfestsetzung nicht in ihren Rechten verletzt ist (vgl. VG Regensburg, U. v. 20.12.2017 – RO 11 K 16.1778; U. v. 12.11.2015 – RN 2 K 14.701). Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin rügt, die in der mündlichen Verhandlung übergebene Vergleichsberechnung habe nicht mehr geprüft werden können, weshalb die Rechte der Klägerin verletzt seien, greift dies nicht durch. Ein Rechtsverstoß ist nicht erkennbar. Die Vergleichsberechnung durch die Beklagte ging am 19.11.2024 um 13:49 Uhr, mithin einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, bei Gericht ein. Über einen erst kurz vor der mündlichen Verhandlung beim Gericht eingegangenen Schriftsatz kann dieses dadurch informieren, dass es ein Schriftsatzdoppel – wie vorliegend geschehen – in der Verhandlung den anderen Beteiligten übergibt (BeckOK VwGO/Breunig, VwGO, § 108 Rn. 41). Zwar ist erforderlich, dass sich die übrigen Beteiligten darauf einlassen können oder ihnen eine Einlassung noch in der Verhandlung zumutbar ist. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat es jedoch unterlassen, gegebenenfalls – was ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre – eine Schriftsatzfrist oder eine Unterbrechung der Verhandlung zu beantragen, um sich mit dem übergebenen Dokument vertraut zu machen. Dies gilt umso mehr, als dem Klägervertreter durch das gerichtliche Schreiben vom 11.11.2024 bekannt war, dass von Beklagtenseite eine Vergleichsberechnung angefordert wurde und diese gegebenenfalls erst kurzfristig vorgelegt werden würde. III. Im Übrigen weist die angefochtene Beitragsfestsetzung keine Rechtsfehler auf, die zum Erfolg der Klage führen würden. 1. Für die streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen in der T. …straße konnte ein Erschließungsbeitrag – und nicht etwa nur ein Straßenausbaubeitrag – festgesetzt werden, denn bei dieser Erschließungsanlage handelt es sich weder um eine sogenannte „historische Straße“, die als vorhandene Erschließungsanlage gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (vgl. auch § 242 Abs. 1 BauGB) dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entzogen wäre (a), noch wurde die Anlage nach Inkrafttreten des erschließungsbeitragsrechtlichen Teils des Bundesbaugesetzes/BauGB am 30.06.1961 bereits ohne die nun abgerechneten Maßnahmen erstmalig endgültig hergestellt (b). a) Die zugrunde gelegte Erschließungsanlage stellt keine sog. „historische Straße“ dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt eine vorhandene (historische) Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG) vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck – nach den damaligen rechtlichen Anforderungen – endgültig hergestellt war (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.08.2017 – 6 ZB 17.840 – juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 21.11.2013 – 6 ZB 11.2973 – juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 19.01.2015 – 6 ZB 13.1548 – juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 03.07.2017 – 6 ZB 16.2272 – juris Rn. 15 m.w.N.). aa) In nicht beplanten Gebieten erhält die Straße die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut werden. Sie ändert ihre rechtliche Qualität vielmehr erst dann, wenn an ihr gehäuft eine Bebauung einsetzt, d. h. zumindest für eine Straßenseite nach heutiger Sicht bauplanungsrechtlich Innenbereichslage i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB zu bejahen ist (st. Rechtsprechung, u. a. BayVGH v. 28.09.1992 – 6 B 92.1241 und B. v. 18.12.2006 – 6 ZB 05.672 –, Rn. 6, juris). bb) Ob dies für die T. …straße vor 1961 der Fall war, kann vorliegend dahinstehen. Denn darüber hinaus muss eine Straße, um als vorhandene Erschließungsstraße angesehen werden zu können, bis zum Stichtag 30.06.1961 auch für den Zweck der Erschließung endgültig hergestellt gewesen sein. Das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung war bereits seit 1934 Voraussetzung hierfür (vgl. BayVGH, B. v. 18.08.2022 – 6 ZB 22.264 – juris Rn. 8 f.; BayVGH, B. v. 29.11.2016 – 6 CS 16.1932 – juris Rn. 8; B. v. 15.11.2018 – 6 ZB 18.1516 – juris Rn. 7 m. w. N.). Eine solche war jedoch bis zum streitgegenständlichen Ausbau der T. …straße nicht vorhanden. Aus der Bestandsdokumentation des Ingenieurbüros W. … vom 15.02.2021 (Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2021) einschließlich den Auszügen aus der Videodokumentation vom 24.01.2019 (Seiten 4 und 5 der Bestandsdokumentation) ergibt sich, dass die abgerechnete Straße zuvor keinerlei Sinkkästen aufwies. Im Jahr 1990 eingebaute Sinkkästen befinden sich bei einem Anwesen in der N. …straße 13, also nicht in der streitgegenständlichen Erschließungsanlage. Die Fahrbahn entwässerte aufgrund der Längs- und Querneigung teils in Richtung der Privatanwesen neben der Fahrbahn. Weitere Entwässerungseinrichtungen waren nicht vorhanden. Aus den mit der Bestandsdokumentation vorgelegten Fotos ergibt sich, dass Leiteinrichtungen und Randsteine großteils fehlten. Eine unkontrollierte Versickerung von Straßenabwässern im Straßenbankett oder in angrenzenden Grundstücken stellt jedoch keine ordnungsgemäße Straßenentwässerung dar. Eine Straßenentwässerung ist schon begrifflich eine technisch abgegrenzte Teileinrichtung (vgl. BayVGH, U. v. 05.11.2007 – 6 B 05.2551 – juris; BayVGH, B. v. 06.03.2006 – 6 ZB 03.2961 – juris). Erforderlich für eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung sind daher Entwässerungsleiteinrichtungen wie Randsteine oder Rinnen sowie Einlaufschächte in die Kanalisation (vgl. BayVGH, U. v. 05.11.2007 – 6 B 05.2551 – juris). Zwar ist in der EBS der Beklagten von 2021 und auch in den Vorgängersatzungen nicht näher umschrieben, welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtung genügen muss. Das musste es aber auch nicht, da jedenfalls eine funktionsfähige Straßenentwässerung vorliegen hätte müssen, was hier nicht der Fall war. Auf die weiteren Herstellungsmerkmale (Unterbau, Straßenbeleuchtung) kommt es daher nicht mehr an. Angemerkt sei jedoch, dass bereits seit 1936 auch in ländlichen Gemeinden ein frostsicherer Unterbau erforderlich war (BayVGH, B. v. 18.08.2017 – 6 ZB 17.840 –, juris Rn. 16). Dieser war nach Auffassung des Gerichts vor 1961 bzw. dem streitgegenständlichen Ausbau der T. …straße nicht vorhanden. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Bestandsdokumentation des Ingenieurbüros W. … vom 15.02.2021 (Seite 2). Der klägerische Einwand, dass es auch nach Jahrzehnten keine Frostaufbrüche gegeben habe, steht dem nicht entgegen. Der klägerische Vortrag, dass, wenn ein Haus vor 1961 gebaut worden sei (nach Angaben der Klägerin stamme der erste Eintrag im Grundbuch von … vom 02.11.1937), die entsprechende Straße, an die das Grundstück grenze, nach damaligem Stand der Technik als endgültig erschlossen betrachtet werden dürfe, ist unzutreffend. b) Die T. …straße war auch nach dem Inkrafttreten des BauGB ohne die abgerechneten Maßnahmen nicht zu einem früheren Zeitpunkt erstmals endgültig hergestellt, da sie zu keinem früheren Zeitpunkt den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten entsprach. Diese erforderten jedenfalls eine Straßenentwässerung, die bis zur nunmehr streitgegenständlichen Maßnahme fehlte (s. o.). Der Einwand der Klägerin, die Baumaßnahme habe dazu geführt, dass das Oberflächenwasser „wild“ abfließe, was dafür spreche, dass eine durchgängige bautechnische Herstellung zur Ableitung des Oberflächenwassers nicht auf der gesamten Länge der T. …straße vorhanden sei, ist unsubstantiiert und stellt die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage nicht infrage. 2. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen war vorliegend auch nicht wegen Ablaufs der 20-jährigen Ausschlussfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 Halbsatz 1 KAG bzw. der 25-jährigen Ausschlussfrist nach Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG ausgeschlossen. a) Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 Halbsatz 1 KAG ist § 169 AO mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist. Mit dieser Ausschlussfrist hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, nach der das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor schützt, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können, und der Gesetzgeber daher verpflichtet ist, sicherzustellen, dass Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (BVerfG, B. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 – BVerfGE 133, 143 ff.; B. v. 03.11.2021 – 1 BvL 1/19 – BVerfGE 159/183 ff). Diese Ausschlussfrist von 20 Jahren ist im Fall der T. …straße noch nicht abgelaufen. Die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 Halbsatz 1 KAG genannte Vorteilslage tritt bei einer Anbaustraße nach ständiger Rechtsprechung (erst) dann ein, wenn sie endgültig technisch fertig gestellt ist, das heißt, dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (BayVGH, U. v. 24.02.2017 – 6 BV 15.1000 – juris Rn. 31; U. v. 16.11.2018 – 6 BV 18.455 – juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. VG Augsburg, U. v. 23.02.2023 – Au 2 K 22.416). Bei einer beitragsfähigen Erschließungsanlage kann dies nur angenommen werden, wenn sie insbesondere nach den satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen technisch endgültig fertiggestellt ist (vgl. VG Augsburg a. a. O.). Dass die Anlage bereits vorher benutzbar war, ist unerheblich (vgl. BayVGH, B. v. 30.03.2016 – 6 ZB 15.2426 –, juris). Die Vorteilslage ist daher vorliegend erst mit Abschluss der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen eingetreten, weil es bis zur Durchführung derselben an der erforderlichen ordnungsgemäßen Straßenentwässerung fehlte (s. o.). b) Die 25-Jahres-Frist nach Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG ist vorliegend zwar anwendbar (aa), aber noch nicht abgelaufen (bb). aa) Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG trat zwar grundsätzlich erst zum 01.04.2021 in Kraft (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 08.03.2016; GVBl. 2016 S. 36), folglich nach Erlass des streitgegenständlichen Beitragsbescheids. Hat der Beitragspflichtige vor Eintritt dieser Rechtslage bereits einen Beitragsbescheid erhalten, so ist grundsätzlich kein Platz mehr für ein schutzwürdiges Vertrauen, keinen Beitrag mehr bezahlen zu müssen, zumal die Gemeinde nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids im Falle von Rechtsmittelverfahren ihren zeitlichen Einfluss verlieren kann (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 1101a). Jedoch ist Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG auch für noch „offene“ Abrechnungsfälle anwendbar, bei denen im Zeitpunkt seines Inkrafttretens (am 01.04.2021) die Erschließungsanlage zwar schon technisch fertiggestellt war, die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten aber noch nicht entstanden waren (BayVGH, U. v. 27.06.2024 – 6 BV 23.1394 –, juris Rn. 23; U. v. 27.11.2023 – 6 BV 22.306). So liegt der Fall hier. Die sachliche Beitragspflicht entstand vorliegend erst nach dem 01.04.2021. Nach Art. 5a Abs. 2 KAG, § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, § 11 EBS 2021 entsteht die sachliche Erschließungsbeitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, deren Merkmale die Beklagte in § 9 EBS 2021 gemäß § 132 Nr. 4 BauGB festgelegt hat. Nach § 9 Abs. 4 EBS 2021 gehören zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt. Diese Merkmalsregelung, die den Anforderungen des § 132 Nr. 4 BauGB und dem Bestimmtheitsgebot genügt, stellt unmissverständlich auf den vollständigen Abschluss des Erwerbs des Eigentums oder einer Dienstbarkeit nach § 873 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einschließlich der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch ab, der sich auf die gesamte Grundfläche der Erschließungsanlage beziehen muss (vgl. BayVGH, U. v. 02.07.2015 – 6 B 13.1386 –, juris Rn. 21; U. v. 04.03.2013 – 6 B 12.2097 – juris Rn. 13; U. v. 13.11.2012 – 6 BV 09.1555 – juris Rn. 24 m. w. N.). Die Beklagte trug diesbezüglich vor, dass die Grundbucheintragung bzgl. des letzten Grunderwerbs (2 m 2 ; Fl.Nr. …2) erst am 15.04.2021 vorgenommen wurde. Der sinngemäße Einwand, auf den Eintragungszeitpunkt habe die Beklagte keinen Einfluss, mag zwar zutreffend sein, ist aber ebenso unerheblich wie der Einwand, dass es sich um eine „ohnehin marginal geringe Fläche“ handle, da es – wie geschildert – auf den vollständigen Abschluss des Erwerbs bzgl. der gesamten Grundfläche der Erschließungsanlage ankommt, ohne dass das Gesetz oder die EBS 2021 hiervon Ausnahmen vorsähen. Bereits der Wortlaut von § 9 Abs. 4 EBS 2021 lässt nicht den Schluss zu, dass „völlig unbedeutende“ oder „geringfügige“ Restflächen bei der Prüfung, ob der Grunderwerb im Sinne dieser Bestimmung abgeschlossen ist, außer Betracht gelassen werden können. Unabhängig hiervon kann aus Rechtsgründen keine korrigierende Auslegung erfolgen. Denn eine solche Auslegung würde dem für Herstellungsmerkmale geltenden Bestimmtheitsgebot, wie es aus § 132 Nr. 4 BauGB resultiert, widersprechen. Die hiernach gebotene Festlegung der Herstellungsmerkmale verlangt zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten eine eindeutige Regelung, die es dem beitragspflichtigen Bürger ermöglicht, sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig mit der Rechtsfolge hergestellt ist, dass die Beitragspflicht entsteht. Eine Merkmalsregelung, die im Wege der Interpretation mit Begriffen wie „völlig unbedeutend“ oder „geringfügig“ ausgeweitet werden kann, wäre mit dem Gebot der Bestimmtheit nicht zu vereinbaren (BayVGH, U. v. 17.12.2004 – 6 B 01.2684 –, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 19.11.1982 – 8 C 39 – 41/81 –, juris Rn. 17). bb) Die 25-Jahres-Frist nach Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG ist vorliegend noch nicht abgelaufen. (1) Die Frist beginnt mit dem „Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage“. Bei ihrer Auslegung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nicht nur vom Beginn der erstmaligen technischen Herstellung spricht, sondern diese ausdrücklich auf eine Erschließungsanlage bezieht, mithin auf den Anfang des durch zentrale erschließungsbeitragsrechtliche Begriffe umschriebenen Vorgangs der „erstmaligen Herstellung“ (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) einer beitragsfähigen „Erschließungsanlage“ (§ 127 Abs. 2 BauGB) abstellt. Demnach wird der fristauslösende Beginn nicht durch irgendwelche sichtbaren Bauarbeiten markiert, sondern nur durch solche, die objektiv auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage gerichtet sind. Gemeint ist der Beginn des sichtbaren technischen Ausbaus („erster Spatenstich“), an dessen Ende die jeweilige Erschließungsanlage in der gesamten vorgesehenen Ausdehnung mit sämtlichen vorgesehenen Teileinrichtungen erstmalig hergestellt ist (vgl. BayVGH, B. v. 05.02.2024 – 6 ZB 23.1545; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 1101a). Die Frage nach dem Beginn kann ebenso wie diejenige nach dem Ende der erstmaligen technischen Herstellung allein danach beurteilt werden, welche Planung die Gemeinde als Trägerin der Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 BauGB) verfolgt. Maßgeblich sind daher neben dem Teileinrichtungs- und dem technischen Ausbauprogramm in der Erschließungsbeitragssatzung insbesondere das auf die konkrete Anlage bezogene Bauprogramm, das von der Gemeinde auch formlos aufgestellt werden kann und in der Regel wird (vgl. BayVGH, B. v. 05.02.2024 – 6 ZB 23.1545 – Rn. 13; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 5 Rn. 15 ff. und § 8 Rn. 24). Kein Beginn der technischen Herstellung einer Erschließungsanlage liegt vor, wenn die Gemeinde lediglich ein Provisorium anlegen will, also nur irgendeine Verkehrsanlage, um für anliegende Grundstücke eine Bebauung zu ermöglichen oder um eine Verbindung zwischen zwei Straßen herzustellen, oder wenn die Gemeinde lediglich beabsichtigt, eine Teileinrichtung wie etwa die Fahrbahn technisch herzustellen, ihre Planung also die übrigen Teileinrichtungen nicht einschließt (vgl. Driehaus, KStZ 2022, 102/105). (2) Das Bauprogramm, das für die beitragsrechtliche Beurteilung ausschlaggebende Bedeutung hat, kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zu Grunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist. Mit dieser Maßgabe ist dann, wenn es an einem förmlich aufgestellten Bauprogramm fehlt, maßgeblich das Planungskonzept, auf dessen Grundlage die Ausbaumaßnahme durchgeführt worden ist; in einem solchen Fall ist die Planung der Verwaltung oder die der Auftragsvergabe zugrunde liegende Planung als hinreichend anzusehen und kann sich der Umfang des Bauprogramms aus Vergabebeschlüssen auf der Grundlage von Ausbauplänen ergeben (BayVGH, B. v. 10.04.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 m.w.N.). (3) Der Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG liegt im Beginn der streitgegenständlichen Baumaßnahme. Die Beklagte gab an, dass ein Bauprogramm bzgl. der T. …straße nicht vorliege. Folglich ist die Planung der Verwaltung der Beklagten bzw. die Auftragsvergabe heranzuziehen. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass die Einbringung der Kanalisation 1990 bereits darauf gerichtet war, die Erschließungsanlage vollständig herzustellen. Eine konkrete Planung der streitgegenständlichen Erschließungsanlage (mit sämtlichen vorgesehenen Teileinrichtungen) hatte es damals noch nicht gegeben. Ohne Vorhandensein eines konkreten, auf die jeweilige Erschließungsanlage bezogenen – gegebenenfalls formlosen – Bauprogramms, das auch für die Weiterführung der Ausbauarbeiten einen konkreten zeitlichen Horizont vorsieht, kann von einem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung aber nicht gesprochen werden (vgl. BayVGH, B. v. 05.02.2024 – 6 ZB 23.1545 – Rn. 18). Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 16.09.1990 (Anlage 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 01.03.2023 sowie Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.06.2023) ergibt sich, dass 1990 von einem Ausbau der T. …straße Abstand genommen, dieser also nicht weiter verfolgt wurde. Folglich kann frühestens ab diesem Zeitpunkt ein Wille der Beklagten bestanden haben, die streitgegenständliche Erschließungsanlage doch erstmals technisch herzustellen. Weitere Maßnahmen der Beklagten, die darauf hindeuten würden, dass mit der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlage T. …straße zwischen 1990 und 2019 begonnen wurde, sind ebenfalls nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus der von der Beklagten vorgelegten Zusammenstellung in Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.06.2023. Der sichtbare technische Ausbau, an dessen Ende die Erschließungsanlage in der gesamten vorgesehenen Ausdehnung mit sämtlichen vorgesehenen Teileinrichtungen erstmalig hergestellt ist, hat damit erst mit den streitgegenständlichen Baumaßnahmen, mithin 2019, begonnen. Diese Baumaßnahmen, die vom Gemeinderat der Beklagten gebilligt wurden, waren darauf gerichtet, die Erschließungsanlage nach den Vorgaben der EBS 2021 der Beklagten, insbesondere nach deren § 9, endgültig herzustellen und stellen somit den Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der streitgegenständlichen Erschließungsanlage dar. Die 25-Jahres-Frist begann daher erst 2019 zu laufen und ist folglich noch nicht abgelaufen. Soweit darauf Bezug genommen wird, dass ein Erschließungsbeitragsbescheid für eine Anliegerin der N. …straße (Fl.Nr. …8; Anlage 3a zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 09.03.2023) aufgehoben wurde, ist dies vorliegend unerheblich. Das Grundstück dieser Anliegerin gehört nicht zu den beitragspflichtigen Grundstücken der streitgegenständlichen Erschließungsanlage (siehe oben C. I.), weshalb die diesbezügliche Begründung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der streitgegenständliche Bescheid auch nicht mangels Bestimmtheit rechtswidrig, Art. 13 Nr. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 119 Abs. 1 AO. Ob ein Abgabenbescheid den Anforderungen hinreichender Bestimmtheit genügt, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne Weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Der Beitragsbescheid muss die Bezeichnung der festgesetzten Abgabe nach Art und Betrag sowie die Angabe, wer Schuldner des festgesetzten Betrages ist, enthalten. Hinreichend bestimmt ist der Bescheid, wenn er den Adressaten in die Lage versetzt zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und darüber hinaus eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Diese Anforderungen ergeben sich aus den landesrechtlich jeweils anzuwendenden Bestimmungen (z. B. in Bayern: Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 AO; vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 1124). Daran gemessen genügt der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2021 dem Bestimmtheitsgebot. Aus dem Bescheid wird ersichtlich, dass von der Klägerin ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 13.262,21 € verlangt wird. Soweit vorgebracht wird, die Bezeichnung „Festsetzung des Erschließungsbeitrags für die T. …straße“ im Bescheid sei unscharf, da sich die T. …straße vom V. …hang bis G. … erstrecke, greift dies nicht durch. Die Beklagte hat – wenn auch fälschlicherweise – die T. …straße von der Kreuzung mit dem F. …weg bis G. … als Erschließungsanlage herangezogen. Diese entspricht auch – den Abschnitt zwischen F. …weg und V. …hang, der bereits vor Jahrzehnten abgerechnet wurde, ausgenommen – der tatsächlich als T. …straße bezeichneten Straße. Für die Klägerin war daher ohne Weiteres ersichtlich, wofür sie den Erschließungsbeitrag zu entrichten hat. Im Übrigen würde die Angabe der Erschließungsanlage, für die der Beitrag erhoben wird, nicht zu den Mindesterfordernissen des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO gehören, sodass einer Fehler hierin allenfalls einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 121 Abs. 1 AO darstellen könnte. Da es sich bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen jedoch um rechtlich gebundene Entscheidungen handelt, führte ein Begründungsmangel des Bescheids nicht zu dessen Aufhebung (vgl. BayVGH, B. v. 20.10.2022 – 6 CS 22.1804, Rn. 10). 4. Der Erschließungsbeitragsbescheid ist auch nicht wegen eines fehlerhaften Abwägungsbeschlusses nach § 125 Abs. 2 BauGB rechtswidrig. a) Nach § 125 Abs. 2 BauGB dürfen, sofern – wie hier – ein Bebauungsplan nicht vorliegt, Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Die wichtigste materiell-rechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede Gemeinde bei der bebauungsplanersetzenden Planung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB halten muss, ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang „heraus kommt“. § 125 Abs. 2 BauGB erfordert also zunächst einmal einen der Gemeinde vorbehaltenen Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG v. 26.11.2003, BayVBl. 2004, 276/277). Dem folgend wird für die planersetzende Wirkung des § 125 Abs. 2 BauGB in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass eine Abwägung durch das zuständige Organ einer Gemeinde erfolgt (u. a. BayVGH v. 27.03.2007 – 6 ZB 05.2456 – juris, Rn. 6 m.w.N. der Rechtsprechung). Ein Abwägen als Vorgang setzt ein positives Handeln voraus, das als solches auch dokumentiert sein muss. Wegen der bebauungsplanersetzenden Wirkung des § 125 Abs. 2 BauGB kann auf einen positiven Planungsakt nicht verzichtet werden (BayVGH, a. a. O., Rn. 7). Bei der Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich um einen gemeindeinternen Vorgang, für den ein bestimmtes förmliches Verfahren nicht vorgeschrieben ist, der jederzeit nachgeholt werden kann und in diesem Fall die Herstellungsarbeiten nachträglich legitimiert. Die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung hat die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde zu beachten, welcher es obliegt, die städtebaulichen Ziele zu setzen. Sie allein bestimmt, welches Gewicht einzelnen Belangen der konkreten Situation zukommt (VG Würzburg, U. v. 22.09.2022 – W 3 K 21.554 –, juris, Rn. 108). Die materielle Prüfung der Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB ist durch die Gerichte daher nur in eingeschränktem Maße vorzunehmen. Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die Herstellung der Erschließungsanlage nur dann rechtswidrig, wenn der Gemeinde bei der Planung „unvertretbare Fehlgewichtungen“ unterlaufen sind (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.1990 – 8 C 77/88 –, juris). Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist ferner nur dann erheblich und führt zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre (BVerwG, U. v. 26.11.2003 – 9 C 2/03 –, juris, Rn. 23). b) Den notwendigen Abwägungsbeschluss hat der Gemeinderat der Beklagten am 19.05.2020 getätigt. Entgegen der Auffassung der Klägerseite vermag die entscheidende Kammer keine Abwägungsfehler erkennen. Die Beklagte hat insbesondere die Belange des Anliegerverkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) eingestellt und den Ausbau aus städtebaulicher Sicht für geboten erachtet. Die ausreichend dokumentierte Beschlussfassung bzw. Abwägungsentscheidung genügt den zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Die der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegte Verkehrsbedeutung der T. …straße als reine Anliegerwohnstraße, auf der überwiegend Anliegerverkehr mit Pkw stattfindet, lässt Fehler bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nicht erkennen. Auch hat sich die Beklagte hinreichend mit dem konkreten Ausbau der Straße (insbesondere Straßenbreite) befasst und nachvollziehbare Gründe für den Ausbau dargelegt (Herstellung der Straßenentwässerung, Wirtschaftlichkeit in Hinblick auf den Unterhaltungsaufwand). Dagegen hat die Gemeinde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Interesse der Anlieger, keinen Beitrag zu zahlen, als nicht schutzwürdig erachtet (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 90 m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Der klägerische Vortrag, es seien nicht alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt bzw. abgewogen worden, stellt schon mangels näherer Substantiierung – z. B. dahingehend, welche Belange noch einzustellen gewesen wären – die ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung nicht infrage. Soweit sinngemäß eingewandt wird, dass kein Beschluss vor der Baumaßnahme vorgelegen habe, sondern dieser erst nach Herstellung der Erschließungsanlage T. …straße gefasst worden sei, ist dies unschädlich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Beschluss jederzeit bis zur abschließenden mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 16.06.2009 – 6 CS 08.3257 – juris, Rn. 9). Dies ist vorliegend durch den Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 19.05.2020 erfolgt. Eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ist nach § 125 Abs. 2 BauGB in seiner aktuell geltenden Fassung nicht (mehr) erforderlich. 5. Die T. …straße genügt auch den Anforderungen an eine Anbaustraße im Sinne des Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Die klägerische Rüge unter Bezugnahme auf die Befahrbarkeit der Straße durch einen Müllwagen greift nicht durch. a) Um ihre gesetzliche Funktion („zum Anbau bestimmt“) zu erfüllen, muss die Verkehrsanlage objektiv in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geeignet sein, den angrenzenden Grundstücken das an verkehrsmäßiger Erschließung zu geben, was für deren Bebaubarkeit oder vergleichbare Nutzbarkeit bebauungsrechtlich erforderlich ist. Das Erschließungserfordernis verlangt im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge in der Form erreichbar ist, dass an ein Grundstück in tatsächlicher Hinsicht und rechtlich im Rahmen der Widmung für den öffentlichen Verkehr herangefahren werden kann und darf. Dem ist in der Regel genügt, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne Weiteres betreten werden kann. Da das Heranfahrenkönnen mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen ausreicht, kann in tatsächlicher Hinsicht schon ein Wohnweg mit einer befestigten Breite von nur 2,75 m befahrbar und damit zum Anbau bestimmt sein (vgl. BVerwG, U. v. 04.06.1993 – 8 C 33.91; s. auch Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 6 Rn. 25 m. w. N.). b) Vor diesem Hintergrund führen die von der Klägerin angeführten Umstände nicht zur Funktionslosigkeit der Anlage. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Erschließungsanlage sind Engstellen vielmehr grundsätzlich auszublenden (BayVGH, B. v. 14.03.2024 – 6 ZB 24.150 – juris Rn. 18; B. v. 28.4.2022 – 6 ZB 21.2951 – juris Rn. 11; B. v. 23.11.2020 – 6 ZB 20.2263 – juris Rn. 10; B. v. 23.2.2015 – 6 ZB 13.978 – juris Rn. 16). Das Gericht ist in Anbetracht der öffentlich zugänglichen Luftbilder und Straßenbefahrungsaufnahmen („Google Street View“) sowie der Angaben der Beklagten zur befestigten Straßenbreite (diese betrage mindestens drei Meter und werde im weiteren Verlauf der T. …straße Richtung Südosten breiter) zur Überzeugung gelangt, dass die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke mit Rettungs-, Versorgungs- und Müllfahrzeugen angefahren werden können und diese damit den oben genannten Anforderungen entspricht. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen Kraftfahrzeuge allgemein eine Breite von 2,55 m nicht überschreiten. Ausnahmen für Müllfahrzeuge bestehen nicht. Demnach genügt die Fahrbahnbreite der T. …straße auch an ihrer engsten Stelle, um von entsprechenden Fahrzeugen passiert zu werden. 6. Auch liegt die erforderliche Widmung der Erschließungsanlage vor. Erschließungsanlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind nur beitragsfähig, wenn sie derart öffentlich sind, dass sie für die Benutzung durch die in Frage kommende Allgemeinheit gesichert zur Verfügung stehen. Ist die Erschließungsanlage noch nicht – vollständig – gewidmet, können sachliche Beitragspflichten nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht entstehen (vgl. BayVGH, U. v. 12.12.2000 – 6 B 95.2828 –, juris Rn. 61; VG Ansbach, B. v. 08.05.2001 – AN 1 K 00.00989 –, juris). Nach dem von Klägerseite vorgelegten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 08.11.2022 wurde die T. …straße am 19.10.1964 als Ortsstraße gewidmet. Selbst, wenn man annähme, dass die Widmung aus dem Jahr 1964 die Erschließungsanlage nicht in ihrer vollen Ausdehnung umfasste (da der Grunderwerb – s. o. – erst im Jahr 2021 abgeschlossen war, vgl. hierzu VG München, U. v. 14.02.2017 – M 2 K 16.5378 –, juris), wäre dieser Mangel durch die nachträgliche Widmung auf Grundlage des Beschlusses in der Gemeinderatssitzung am 08.11.2022 geheilt worden. Folgt die – nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB für die Öffentlichkeit der Straße erforderliche – Widmung einer Straße nach Erlass eines Beitragsbescheids, ist dieser vom Zeitpunkt der Widmung an geheilt (u. a. BVerwG, U. v. 12.12.1969 – IV C 100/68; Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, 11. Aufl. 2022, § 19 Rn. 29). 7. Weiterhin begegnet der Bescheid auch nicht im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Erschließungsanlage als solcher bzw. hinsichtlich der aufgewendeten Kosten rechtlichen Bedenken, § 129 Abs. 1 BauGB. Diese Norm ist entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 155. EL August 2024, BauGB § 129 Rn. 10 m. w. N.). a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße (oder Teileinrichtung) überhaupt, nach Art und Umfang oder den dafür aufgewandten Kosten erforderlich ist, steht der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BayVGH, B. v. 27.02.2012 – 6 ZB 09.1573 – juris, Rn. 9). Die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten haben die Beitragspflichtigen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 601). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist (BVerwG, U. v. 03.03.1995 – 8 C 25.93 – NVwZ 1995, 1208/1209; BayVGH, B. v. 06.12.2012 – 6 ZB 12.187 – juris, Rn. 9; U. v. 11.12.2015 – 6 N 14.1743 – juris, Rn. 34). Die gerichtliche Überprüfung der Erforderlichkeit einer Erschließungsmaßnahme ist deshalb beschränkt, insbesondere hat das Gericht nicht im Nachhinein die Sinnhaftigkeit der gemeindlichen Planungsentscheidungen zu überprüfen und zu bewerten und sich an die Stelle der gewählten Mandatsträger zu setzen (VG München, U. v. 03.07.2023 – M 28 K 21.5673 -juris, Rn. 19). b) Die klägerseits vorgebrachten Argumente vermögen die Erforderlichkeit der Erschließungsanlage bzw. der Kosten nicht infrage zu stellen. aa) Soweit die Klägerin auf den Geschäftsbericht 2019 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands verweist, ist dieser ungeeignet, die Erforderlichkeit der Kosten infrage zu stellen. Nach oben Gesagtem steht der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Anlage bzw. der Kosten ein weiter Ermessensspielraum zu. Dies führt naturgemäß dazu, dass sich unterschiedliche Kostensätze ergeben. Im Übrigen geht aus dem im Internet abrufbaren Geschäftsbericht (S. 100) hervor, dass die Herstellungskosten von kommunalen Straßen in Abhängigkeit der durchgeführten Straßenbaumaßnahme von 100 € bis 3.000 € pro Meter Straße variieren, womit sich die streitgegenständliche Maßnahme – die Berechnung der Klägerin als zutreffend unterstellt – in der unteren Hälfte dieses Kostenrahmens bewegen würde. bb) Soweit die Klägerin Verstöße gegen das Vergaberecht rügt, greift auch dies nicht durch. Das Beitragsrecht knüpft die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung insoweit nicht an die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften; das Vergaberecht selbst weist auch keine beitragsrechtlichen Bezüge auf. Es trägt dem Schutz der öffentlichen Haushalte Rechnung und dient darüber hinaus der Wahrung des lauteren Wettbewerbs. Hiervon ausgehend entfaltet es auch Schutzwirkung zugunsten des Bieters als Teilnehmer am Wettbewerb. Eine darüber hinausgehende drittschützende Wirkung kommt dem Vergaberecht hingegen nicht zu. Die Vorschriften des Vergaberechts dienen gerade nicht dem Individualinteresse des Beitragspflichtigen. Es kann daher nicht Aufgabe des Beitragsrechts sein, Verstöße gegen diese Vorschriften in besonderer Weise zu sanktionieren (BVerwG, U. v. 30.01.2013 – 9 C 11/11 –, juris Rn. 24 f.; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 601). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Verstöße gegen Ausschreibungsgebote bzw. vergaberechtliche Bestimmungen für sich genommen nur dann Auswirkungen auf die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands und die Beitragserhebung, wenn die Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlage in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (BVerwG a. a. O.; BayVGH v. 06.11.2012 – 6 ZB 12.187; OVG NRW v. 20.01.2015 – 15 A 2382/13 – juris). Daher kann sich der Beitragspflichtige auf einen Verstoß gegen Ausschreibungsgebote bzw. Vergaberichtlinien nicht unmittelbar berufen. Er ist darauf beschränkt, einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften im Rahmen der Anfechtung des Beitragsbescheids mit der Rüge, durch den Verstoß seien unangemessene Mehrkosten entstanden, geltend zu machen (Matloch/Wiens a. a. O.). Nimmt die Gemeinde eine nach dem Vergaberecht vorgeschriebene Ausschreibung ordnungsgemäß vor und entscheidet sie sich für den billigsten Anbieter, so geht in Bezug auf die Erforderlichkeit der Kosten hiervon eine Indizwirkung aus. Es ist dann Sache des Beitragspflichtigen, Anhaltspunkte vorzutragen, die dafür sprechen, dass die Kosten gleichwohl eine grob unangemessene Höhe erreichen (BVerwG a. a. O. Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 05. 02.2018 – OVG 9 M 1.18 –, juris Rn. 5). Ausweislich der Unterlagen in Fach 10 der Behördenakte hat die Beklagte die streitgegenständliche Baumaßnahme ausgeschrieben. Die Ausschreibung wurde am 11.03.2019 im Staatsanzeiger angekündigt und am 20.03.2019 veröffentlicht. Zwei Firmen gaben ein Angebot ab. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss sodann, den Auftrag für die T. …-/N. …straße der niedrigst bietenden Firma F1. … aus B. … zu erteilen. Nach oben Genanntem weist das Vergabeverfahren keine für das Gericht erkennbaren Fehler auf. Somit greift die oben beschriebene Indizwirkung hinsichtlich der Erforderlichkeit der Kosten. Es wurde von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, dass die Kosten trotz der ordnungsgemäßen Ausschreibung eine grob unangemessene Höhe erreicht haben. cc) Auch der Betrag in Höhe von 29.625,25 € für die Ingenieurleistung des Ingenieurbüros W. … ist im Rahmen der beitragsfähigen Kosten zu berücksichtigen, da es sich hierbei um tatsächlich angefallene Kosten handelt (vgl. VG München, U. v. 12.01.2010 – M 2 K 08.4040 –, juris Rn. 35). dd) Dass die Schlussrechnung höher ausfällt, als es das Angebot erwarten ließ, ist vom Beitragspflichtigen grundsätzlich hinzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist dies als normal anzusehen, da bei der Bauausführung sehr häufig unvorhergesehene und deshalb nicht im Angebot enthaltene weitere Baumaßnahmen hinzutreten (BayVGH, B. v. 09.01.2002 – 6 ZB 98.1503 –, juris Rn. 12). Für das Gericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die zu einem Überschreiten der o. g. Grenze des „sachlich schlechthin Unvertretbaren“ führen. ee) Im Übrigen wäre zu berücksichtigen, dass die Klägerin, da sie nach dem unter II. Genannten zu einem zu niedrigen Erschließungsbeitrag herangezogen wurde, mit der Rüge der Erforderlichkeit der Kosten ohnehin nur dann erfolgreich wäre, soweit dies für sie zu einem höheren Erschließungsbeitrag führen würde. 8. Auch die übrigen vorgebrachten Einwände führen nicht zum Erfolg der Klage. a) Soweit gerügt wird, die Beklagte habe den sogenannten „Drittelerlass“ nicht angewandt (Art. 13 Abs. 6 KAG), hat dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Bei Art. 13 Abs. 6 KAG handelt es sich um die Möglichkeit einer Satzungsbestimmung, nach der unter gewissen Bedingungen der Erlass von bis zu einem Drittel des zu erhebenden oder erhobenen Beitrags möglich ist. Ebenso keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids hat die Frage, ob die Beklagte – was die Klägerin bestreitet – einen Haushaltsplan (Art. 64 GO) vorgelegt habe. Selbst, wenn dem so wäre, ergäben sich möglicherweise haushaltsrechtliche Konsequenzen, die aber nicht offensichtlich auf die Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids durchgreifen würden. b) Soweit die Klägerin vorbringt, es gebe keinen Nachweis, dass ein Sondervorteil eingetreten sei, trifft dies nicht zu. Die qualifizierte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Erschließungsanlage begründet den Sondervorteil, der die Auferlegung eines Erschließungsbeitrags rechtfertigt. Maßgeblich sind insoweit allein objektive Kriterien. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die neue Erschließungsanlage subjektiv als Vorteil gegenüber dem früheren Zustand empfindet (BayVGH, B. v. 12.01.2021 – 6 CS 20.2489 –, juris Rn. 10 f.). Die Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich eines solchen Vorteils ist ausreichend (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, 155. EL August 2024, BauGB § 127 Rn. 2a). Als Eigentümerin eines von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücks liegt ein solcher Vorteil vor. c) Der Verweis auf einen Verstoß gegen die Pflichten aus Art. 56 Abs. 1-3 GO und Art. 61, 64 GO verfängt nicht. Das Vorbringen der Klägerin ist insoweit unsubstantiiert und vage. Im Übrigen vermag das Gericht einen Einfluss eines etwaigen Verstoßes – sofern man einen solchen unterstellen würde – auf die Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids nicht erkennen. Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin rügt, Eingaben beim Gemeinderat seien nicht beantwortet worden, Art. 56 Abs. 3 GO. Wird eine Petition nicht ordnungsgemäß behandelt, stellt dies zwar eine Rechtsverletzung dar, die zu einer Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht berechtigt (Widtmann/Grasser/Glaser, 34. EL April 2023, BayGO, Art. 56 Rn. 64). Sie wirkt sich jedoch nicht auf die Frage aus, ob der Beitragsbescheid rechtmäßig ergangen ist. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.