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Urteil

RN 3 K 21.1667

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (Auskunftsbegehren des Klägers zu 2) hinsichtlich des Beschlusses vom 20. Juli 2007 und zugehöriger Beschlussvorschlag), wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. A. Mit ihrer am 20. August 2021 erhobenen Klage haben die Kläger ihren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbeschiedenen, vorgerichtlichen Antrag auf Informationsauskunft im Klagewege weiterverfolgt, soweit dieser auf die Herausgabe von Stadtratsbeschlüssen bezüglich des Verbots, im Klinikum P* … Schwangerschaftsabbrüche nach sozialer Indikation vorzunehmen und die Begründung dieser Beschlüsse gerichtet war; hinsichtlich der Auskunft über eine darauf bezogene Satzung wurde der Antrag im gerichtlichen Verfahren von vornherein nicht aufrechterhalten. Soweit die Kläger auf eine nach Klageerhebung von der Beklagten mit Schreiben vom 22. September 2021 erfolgte Information, dass zu der Thematik im Klinikumsausschuss in jeweils nichtöffentlicher Sitzung am 23. März 1998 und am 20. Juli 2007 Beschlüsse gefasst wurden, sowie auf die vollständige Bekanntgabe des Wortlauts des Beschlusses vom 23. März 1998 und die teilweise Bekanntgabe des Wortlauts des Beschlusses vom 20. Juli 2007 dahingehend reagiert haben, dass sie erklärt haben, dass an der Klage hinsichtlich des fehlenden Teils des Beschlusstextes vom 20. Juli 2007, hinsichtlich der Beschlussvorschläge und hinsichtlich der Niederschriften der Sitzungen festgehalten werde und sie den Rechtsstreit im Übrigen für „erledigt“ erklärt haben, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bei dieser – in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigten – Klarstellung um eine zulässige Präzisierung des Streitgegenstandes bzw. die Erklärung, die ursprünglich als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene Klage insoweit fortzuführen, nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung zum vorgerichtlichen Antrag der Kläger Stellung genommen und angegeben hat, welche Beschlüsse im Stadtrat zur gegenständlichen Thematik getroffen wurden. Eine teilweise Verfahrenseinstellung war im Hinblick darauf deshalb nicht veranlasst. B. Einzustellen war das Verfahren jedoch, soweit in der mündlichen Verhandlung der Kläger zu 2) und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich in Bezug auf die vom Kläger zu 2) begehrte Verpflichtung der Beklagten, ihm Auskunft über den vollständigen Text des Beschlusses des Klinikumsausschusses vom 20. Juli 2007 und den Beschlussvorschlag zu diesem Beschluss zu geben. C. Soweit sie aufrechterhalten wurde, d.h. soweit die Kläger begehren, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 1) Auskunft über den vollständigen Text des Beschlusses des Klinikumsausschusses vom 20. Juli 2007 und den zugehörigen Beschlussvorschlag sowie beiden Klägern Auskunft über den Beschlussvorschlag zum Beschluss des Klinikumsausschusses vom 23. März 1998 bezüglich des Verbotes, im Klinikum P* … Schwangerschaftsabbrüche nach sozialer Indikation vorzunehmen, und über die diesen und den Beschluss des Klinikumsausschusses vom 20. Juli 2007 betreffenden Teile der Niederschriften der Sitzungen des Klinikumsausschusses, in denen diese Beschlüsse gefasst wurden, zu erteilen, ist die Klage teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, erweist sich die Klage jedoch als nicht begründet. I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. 1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie das Begehren des Klägers zu 1) betrifft, die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft über den vollständigen Text des Beschlusses des Klinikumsausschusses vom 20. Juli 2007 und den zugehörigen Beschlussvorschlag zu erteilen. Insoweit fehlt es der Klage am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist u.a. zu verneinen für Klagen, deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde, die also nutzlos sind (Eyermann/Wöckel, 16. Aufl. 2022, VwGO Vor § 40 Rn. 16). Dies ist im Hinblick auf das Begehren des Klägers zu 1), ihm Auskunft über den vollständigen Text des Beschlusses des Klinikumsausschusses vom 20. Juli 2007 und den zugehörigen Beschlussvorschlag zu erteilen, der Fall. Denn die Beklagte hat durch Bekanntgabe des vollständigen Textes des Beschlusses, aus dem auch entnommen werden kann, wie der Beschlussvorschlag lautete, dem Klagebegehren insoweit abgeholfen (vgl. oben B.). Der Kläger zu 1) kann die begehrten Informationen trotz seines Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung auch ohne weiteres dem Sitzungsprotokoll entnehmen, welches ihm als Verfahrensbeteiligten im Nachgang zur mündlichen Verhandlung übersandt wird. Einer weiteren Verpflichtung der Beklagten, ihm diesbezüglich noch einmal gesondert Auskunft zu erteilen, bedarf es nicht mehr. Sie würde dem Kläger zu 1) keine weitergehenden Informationen verschaffen und ihm deshalb keinen weiteren Vorteil mehr bringen, da er über die insoweit begehrte Auskunft nach Bekanntgabe des vollständigen Wortlauts des Beschlusses vom 20. Juli 2007 bereits verfügt. Ein Rechtsschutzbedürfnis, dieses Begehren im Klagewege weiterzuverfolgen, besteht daher nicht mehr. 2. Im Übrigen begegnet die Zulässigkeit der Klage keinen Bedenken. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Im Rahmen von informationsfreiheitsrechtlichen Streitigkeiten sind Ansprüche auf Auskunftserteilung gerichtlich regelmäßig im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen, weil die bei einem Informationsbegehren erforderliche behördliche Entscheidung über die Freigabe von Informationen zum Zwecke der Auskunftserteilung einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. Art. 35 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) darstellt (vgl. beispielsweise BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 7 A 15/10 –, juris Rn. 16; BayVGH U.v. 22.10.2015 – 5 BV 14.1804 – BeckRS 2015, 54330 Rn. 51; OVG SH, U.v. 21.1.2021 – 4 LB 3/19 – juris Rn. 60 f.). Dies ist auch hier der Fall. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass sie vor einer Entscheidung der Beklagten über den Antrag der Kläger vom 27. April 2021 erhoben wurde. Denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 20. August 2021 waren bereits mehr als drei Monate seit der Antragstellung vergangen und daher die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO bereits verstrichen, sodass die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig erhoben wurde. Letztlich dahinstehen kann, ob die mit Schriftsatz vom 22. September 2021 im gerichtlichen Verfahren von der Beklagten erteilte Auskunft einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 BayVwVfG zur Entscheidung über das Auskunftsbegehren der Kläger darstellt und die Beklagte damit die von den Klägern begehrte Sachentscheidung getroffen hat. Denn unabhängig davon hat das Gericht vorliegend eine Entscheidung in der Sache über die von den Klägern begehrte Auskunftserteilung zu treffen. Sieht man die schriftsätzlich erteilte Auskunft als Sachentscheidung über den Antrag der Kläger vom 27. April 2021, so ist die daraufhin erfolgte Präzisierung des Streitgegenstandes durch die Kläger (siehe hierzu oben A.) als Erklärung der Kläger anzusehen, ihre Klage unter Einbeziehung des ergangenen, ablehnenden Verwaltungsaktes als Verpflichtungsklage aufrechtzuerhalten und mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten, die begehrten Auskünfte zu erteilen, fortzuführen. Erachtet man die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 22. September 2021 als rein prozessuales Vorbringen ohne die Absicht, einen Verwaltungsakt zur Entscheidung über den Auskunftsantrag der Kläger zu treffen, so wäre eine Sachentscheidung der Beklagten nach wie vor nicht ergangen. Da es im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hierfür jedoch an einem zureichenden Grund fehlen würde, wäre das Gericht auch in diesem Fall zu einer Sachentscheidung über das Auskunftsbegehren der Kläger berufen (BeckOK VwGO/Peters, VwGO § 75 Rn. 12; Eyermann/Wöckel, VwGO § 75 Rn. 9). II. Soweit sie zulässig ist, ist die Klage jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch, dass ihnen die Beklagte Auskunft erteilt über den Beschlussvorschlag zum Beschluss des Klinikumsausschusses vom 23. März 1998 bezüglich des Verbotes, im Klinikum P* … Schwangerschaftsabbrüche nach sozialer Indikation vorzunehmen, und über die diesen und den Beschluss des Klinikumsausschusses vom 20. Juli 2007 betreffenden Teile der Niederschiften der Sitzungen des Klinikumsausschusses, in denen diese Beschlüsse gefasst wurden, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Maßgeblich für das Bestehen des geltend gemachten Auskunftsanspruchs sind Art. 52 und Art. 54 Gemeindeordnung (GO). Diese Vorschriften treffen Regelungen zur Öffentlichkeit von Sitzungen des Gemeinderats, zur Bekanntmachung von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden sowie zur Einsichtnahme in Sitzungsniederschriften und legen damit vorrangig und abschließend (siehe hierzu näher auch 2.) fest, inwieweit die Öffentlichkeit Zugang zu Sitzungen und zu Informationen betreffend die Tätigkeit des Gemeinderates hat. Gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 2 GO finden die Vorschriften auf den Geschäftsgang von Ausschüssen und damit auch des vom hier gegenständlichen Auskunftsbegehren betroffenen Klinikumsausschusses der Beklagten entsprechende Anwendung. a. Die Regelungen der Art. 52, 54 GO sind Elemente des kommunalen Öffentlichkeitsgrundsatzes. Der kommunale Öffentlichkeitsgrundsatz dient dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und der Transparenz des gemeindlichen Willensbildungsprozesses und hat objektiv-rechtlichen Charakter (vgl. zum kommunalen Öffentlichkeitsgrundsatz allgemein auch die einleitenden Bemerkungen in BeckOK KommunalR Bayern/Jung, 23. Ed. 1.8.2024, GO Art. 52). Subjektive Ansprüche vermittelt der kommunale Öffentlichkeitsgrundsatz daher, soweit sich nicht für einzelne Elemente durch spezielle gesetzliche Regelungen (z.B. Art. 52 Abs. 2, 4 GO hinsichtlich des Zugangs zu öffentlichen Sitzungen oder Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO hinsichtlich der Einsichtnahme in Niederschriften öffentlicher Sitzungen) etwas anders ergibt, grundsätzlich nicht, weil der kommunale Öffentlichkeitsgrundsatz darauf gerichtet ist, dem allgemeinen Informationsbedürfnis zu dienen, nicht aber dem Einzelnen selbst (BayVGH, B.v. 4.2.2016 – 4 ZB 15.2506 – BeckRS 2016, 42642 Rn. 5; VG Ansbach, B.v. 9.2.2021 – AN 4 E 21.00186 – BeckRS 2021, 2141 Rn. 34; BeckOK KommunalR Bayern/Jung, 23. Ed. 1.8.2024, GO Art. 52 Rn. 34 f. m.w.N.). Auch allein die hohe Bedeutung eines objektiv-rechtlichen Grundsatzes verleiht diesem keine subjektiv-rechtliche Qualität (BayVGH, B.v. 4.2.2016 – 4 ZB 15.2506 – BeckRS 2016, 42642 Rn. 5). Die Wahrung des kommunalen Öffentlichkeitsgrundsatzes wird vielmehr durch die Kommunalaufsicht sowie durch die Selbstkontrolle der kommunalen Gremien gewährleistet. Als Ausfluss des kommunalen Öffentlichkeitsgrundsatzes finden Sitzungen des Gemeinderates grundsätzlich öffentlich statt und sind insoweit öffentlich zugänglich, Art. 52 Abs. 2, 4 GO. Nur wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen, sind Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO nichtöffentlich, worüber der Gemeinderat bzw. der betroffene Ausschuss förmlich oder konkludent zu entscheiden hat (BeckOK KommunalR Bayern/Jung, 23. Ed. 1.8.2024, GO Art. 52 Rn. 26). In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind gemäß Art. 53 Abs. 3 GO jedoch bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; auch die nachträgliche Bekanntgabe erfordert jedoch eine konstitutive Freigabeentscheidung des Gemeinderates bzw. Ausschusses und kann nicht schon ohne weiteres dann erfolgen, wenn die Gründe für die Geheimhaltungsbedürftigkeit in der Sache weggefallen sind (BayVGH, U.v. 23.3.1988 – 4 B 76.02994 – NVwZ 1989, 182 (183); VG München, U.v. 8.6.2016 – 7 K 15.3504 – BeckRS 2016, 51275; BeckOK KommunalR Bayern/Jung, 23. Ed. 1.8.2024, GO Art. 52 Rn. 37). Ein subjektiver Anspruch des Einzelnen auf die Wahrung bzw. Herstellung der Sitzungsöffentlichkeit oder die nachträgliche Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen besteht vor dem oben dargelegten Hintergrund zum objektiv-rechtlichen Charakter des kommunalen Öffentlichkeitsgrundsatzes jedoch nicht (BayVGH, B.v. 7.4.2021 – 4 CE 21.601 – BeckRS 2021, 7359 Rn. 13; BayVGH, B.v. 4.2.2016 – 4 ZB 15.2506 – BeckRS 2016, 42642 Rn. 5; VG Ansbach, B.v. 9.2.2021 – AN 4 E 21.00186 – BeckRS 2021, 2141 Rn. 34; BeckOK KommunalR Bayern/Jung, 23. Ed. 1.8.2024, GO Art. 52 Rn. 35 m.w.N.). Dass kein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf die nachträgliche Bekanntgabe von Beschlüssen besteht, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden und deren Geheimhaltungsbedürftigkeit weggefallen ist, folgt überdies auch aus einer systematischen Betrachtung. Die nur in nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse betreffende Regelung des Art. 52 Abs. 3 GO kompensiert, dass über Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden – anders als bei Beschlüssen, die in öffentlicher Sitzung gefasst werden und für die keine nachträgliche Bekanntgabe oder Veröffentlichung gesetzlich vorgesehen ist – die Allgemeinheit nicht schon aufgrund der Öffentlichkeit der Sitzung als solcher Kenntnis erlangen kann. Wenn aber schon kein subjektiver Anspruch auf Herstellung bzw. Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit besteht, erscheint es auch nicht geboten, dem Einzelnen einen subjektiven Anspruch auf eine Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse einzuräumen. b. Ausgehend von diesen Erwägungen zum kommunalen Öffentlichkeitsgrundsatz folgt auch für den streitgegenständlichen Beschlussvorschlag und die Niederschriften zu den Sitzungen des Klinikumsausschusses der Beklagten am 23. März 1998 und am 20. Juli 2007, dass ein subjektiver Anspruch der Kläger auf Auskunftserteilung über diese Unterlagen nicht besteht. Aus Art. 52 Abs. 3 GO ergibt sich ein Anspruch auf Herausgabe bzw. Bekanntmachung des Beschlussvorschlages zu dem am 23. März 1998 gefassten Beschluss des Klinikumsausschusses schon deshalb nicht, weil sich die Vorschrift angesichts ihres klaren Wortlauts nur auf in nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse bezieht und sich die Bekanntmachungspflicht des Art. 52 Abs. 3 GO nicht auch auf vorbereitende Unterlagen wie Anträge, Redebeiträge oder Abstimmungsverhalten und damit auch nicht auf Beschlussvorschläge erstreckt (BeckOK KommunalR Bayern/Jung, 23. Ed. 1.8.2024, GO Art. 52 Rn. 38). Für diese enge, streng am Wortlaut orientierte Auslegung spricht auch, dass anderenfalls die durch den Ausschluss der Öffentlichkeit ermöglichte freie und vertrauliche Aussprache gefährdet würde, wenn mit einer nachträglichen Offenlegung vertraulicher vorbereitender Beiträge und Unterlagen gerechnet werden müsste (vgl. zum Ganzen auch Widtmann/Grasser/Glaser BayGemeindeO/Glaser, 34. EL April 2023, BayGO Art. 52 Rn. 84 f.). Zudem lassen Beschlussvorschläge einen Rückschluss auf den Beratungsverlauf zu und weisen insofern eine gewisse Vergleichbarkeit mit Sitzungsniederschriften auf, sodass vieles dafürspricht, dass sich eine etwaige Bekanntgabe von Beschlussvorschlägen wohl eher nach den für Niederschriften geltenden Vorgaben und damit nach Art. 54 Abs. 3 GO statt nach Art. 52 Abs. 3 GO richten könnte. Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, dass auch Beschlussvorschläge dem Anwendungsbereich des Art. 52 Abs. 3 GO unterfallen, würde kein subjektiver Anspruch der Kläger auf Bekanntmachung der Beschlussvorschläge bestehen. Denn wenn schon kein subjektiver Anspruch auf Bekanntmachung von Beschlüssen besteht, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden und deren Geheimhaltungsbedürftigkeit weggefallen sein soll, ist das Bestehen eines subjektiven Anspruchs erst recht im Hinblick auf Beschlussvorschläge zu verneinen, zumal Beschlussvorschläge, wie ausgeführt, überdies Rückschlüsse auf den Beratungsverlauf erlauben würde und eine nachträgliche Offenlegung von Beschlussvorschlägen die durch den Ausschluss der Öffentlichkeit ermöglichte freie und vertrauliche Aussprache gefährden würde. Auch die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO, welcher unmittelbar die Einsichtnahme in Niederschriften regelt und womöglich – was mangels Vorliegens der Voraussetzungen aber letztlich dahinstehen kann – auch für Beschlussvorschläge entsprechend Anwendung finden kann, liegen vorliegend nicht vor und begründen deshalb keinen Anspruch der Kläger auf Auskunft über den Beschlussvorschlag zum Beschluss des Klinikumsausschusses vom 23. März 1998 und über die Niederschriften zu den Sitzungen des Klinikumsausschusses der Beklagten am 23. März 1998 und am 20. Juli 2007. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO ist vorliegend von vornherein nicht einschlägig, weil dieser die Einsichtnahme in Niederschriften durch Gemeinderatsmitglieder regelt und es sich bei den Klägern nicht um solche handelt. Ein Anspruch aus Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO scheidet hinsichtlich des Klägers zu 1) schon deshalb aus, weil der Kläger zu 1) zwischenzeitlich nicht mehr im Gemeindegebiet der Beklagten, sondern in F* … wohnt und daher kein Gemeindebürger i.S.d. Art. 15 Abs. 2 GO mehr ist; Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO gewährt aber nur Gemeindebürgern ein Recht auf Einsicht in Niederschriften des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse. Auch Gemeindebürger dürfen aber gemäß Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO nur Einsicht in die Niederschriften öffentlicher Sitzungen nehmen. Da die Sitzungen des Klinikumsausschusses der Beklagten am 23. März 1998 und am 20. Juli 2007 jedoch nichtöffentlich waren, liegen folglich hinsichtlich dieser Sitzungen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO nicht vor und können deshalb den geltend gemachten Auskunftsanspruch der Kläger bezüglich der Niederschriften dieser beiden Sitzungen und – daran anschließend – bezüglich des Beschlussvorschlages zu dem am 23. März 1998 gefassten Beschluss nicht begründen. Soweit der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO müsse dahingehend ausgelegt werden, dass es für eine Einsicht in Niederschriften nicht darauf ankomme, ob eine Sitzung tatsächlich öffentlich stattgefunden habe, sondern vielmehr darauf, ob sie öffentlich hätte stattfinden müssen, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Soweit Auskunfts- und Informationsrechte im Zusammenhang mit Sitzungen des Gemeinderates differenzierend davon abhängen, ob Sitzungen öffentlich oder nichtöffentlich stattgefunden haben, gehen die Art. 52, 54 GO nach Auffassung des Gerichts von einer formellen Betrachtung aus, die allein darauf abstellt, ob eine Sitzung tatsächlich öffentlich oder nichtöffentlich stattgefunden hat, und nicht, wie klägerseits angenommen, von einem materiellen Ansatz, wonach es darauf ankommt, ob tatsächlich Gründe für eine Geheimhaltungsbedürftigkeit vorlagen und damit eine Sitzung zu Recht nichtöffentlich stattfand (so auch VGH BW, U.v. 4.2.2020 – 10 S 1229/19 – BeckRS 2020, 2371 Rn. 9). Hätte der Gesetzgeber an eine materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit der Sitzungen anknüpfen wollen, so wäre es ihm unbenommen gewesen, nicht nur in der Regelung zum Ausschluss der Öffentlichkeit in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO inhaltliche Kriterien für den Ausschluss der Öffentlichkeit zu formulieren, sondern auch in Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO anhand von sachlichen Voraussetzungen festzulegen, in welche Niederschriften Gemeindebürger Einsicht nehmen dürfen. Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht deshalb für das genannte formelle Verständnis. Hinzu kommt, dass vieles dafür spricht, dass eine Einsicht in nichtöffentliche Niederschriften generell ausgeschlossen bleiben und der Öffentlichkeit auch nicht nachträglich Zugang gewährt werden können soll. Denn während für Gemeinderatsmitglieder in Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO die Einsichtnahme in Niederschriften sowohl aus öffentlichen als auch aus nichtöffentlichen Sitzungen geregelt ist, sieht Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO für Gemeindebürger nur die Einsichtnahme in Niederschriften öffentlicher Sitzungen vor. Diese differenzierende Regelung legt nahe, dass der Gesetzgeber insoweit bewusst ein im Vergleich zu Gemeinderatsmitgliedern beschränktes Einsichtnahmerecht von Gemeindebürgern vorgesehen und daher eine Einsichtnahme von Gemeindebürgern in die Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen bewusst ausgeschlossen hat. Die Geheimhaltung von Niederschriften aus einer nichtöffentlichen Sitzung erfolgt – anders als bei in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, die nachträglich gemäß Art. 52 Abs. 3 GO veröffentlicht werden können – außerdem nicht allein im Hinblick auf den Inhalt des Beratungsgegenstandes, sondern auch zum Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen als solcher. Anders als bei Beschlüssen, hinsichtlich deren Inhalt die sich für die Geheimhaltungsbedürftigkeit maßgeblichen Umstände ändern können, bleibt zum Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen bei Niederschriften die Geheimhaltungsbedürftigkeit in der Regel bestehen und entfällt nicht, wenn in nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nach Wegfall der Geheimhaltungsgründe veröffentlicht werden (vgl. hierzu auch VGH BW, U.v. 4.2.2020 – 10 S 1229/19 – BeckRS 2020, 2371 Rn. 9). Auch dies spricht gegen die von der Klägerseite angenommene materielle Auslegung des Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO und belegt die normative Anknüpfung allein daran, ob eine Sitzung tatsächlich öffentlich stattgefunden hat oder nicht. Schließlich lässt sich gegen jede durch erweiternde Auslegung subjektive Rechte begründende Anwendung der Informationsauskunftsrechte aus Art. 52, 54 GO der objektiv-rechtliche Charakter des kommunalen Öffentlichkeitsgrundsatzes anführen. Dies gebietet ebenfalls eine restriktive Handhabung der insoweit bestehenden Vorschriften. 2. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung ergeben sich auch nicht aus allgemeinen Informations- und Transparenzansprüchen, insbesondere nicht aus der Informationsfreiheitssatzung der Beklagten oder Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG). Der kommunalrechtliche Öffentlichkeitsgrundsatz hat seine positivrechtlichen Ausprägungen im Wesentlichen in den Art. 52, 54 GO erfahren, welche Regelungen zu seinen fünf verfassungsrechtlichen Teilelementen – der Öffentlichkeit von Sitzungen, dem Zugang zu öffentlichen Sitzungen, der Unterrichtung über anstehende Sitzung, der Veröffentlichung in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse und des Rechts auf Einsichtnahme in Sitzungsniederschriften – enthalten und festlegen, wie dadurch dem vom kommunalen Öffentlichkeitsgrundsatz bezweckten Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und der Transparenz des gemeindlichen Willensbildungsprozesses Rechnung getragen wird (vgl. zum kommunalen Öffentlichkeitsgrundsatz bereits oben 1.a.). Für die Frage, inwieweit Ansprüche der Öffentlichkeit auf Information über die Tätigkeit des Gemeinderates und seiner Ausschüsse bestehen, existieren daher in Art. 52, 54 GO umfassende, sachlich einschlägige Spezialregelungen, die hierfür folglich vorrangig und abschließend sind und den Rückgriff auf allgemeine Informations- und Transparenzansprüche ausschließen (BeckOK KommunalR Bayern/Jung, 23. Ed. 1.8.2024, GO Art. 54 Rn. 15a; Widtmann/Grasser/Glaser BayGemeindeO/Glaser, 34. EL April 2023, BayGO Art. 54 Rn. 16), was speziell für Art. 39 BayDSG auch in Art. 39 Abs. 2 DSG geregelt ist (vgl. zur Subsidiarität von Art. 39 BayDSG auch HK-BayDSG/v. Lewinski, 1. Aufl. 2021, BayDSG Art. 39 Rn. 71). Der Rückgriff auf etwaige allgemeine Informations- und Transparenzansprüche, insbesondere auch auf die Informationsfreiheitssatzung der Beklagte und Art. 39 BayDSG, auf welche die Kläger ihre Ansprüche stützen, ist damit auch vorliegend ausgeschlossen und kann die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche nicht begründen, ohne dass es auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ansprüche überhaupt noch ankäme. Soweit der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ein Rückgriff auf allgemeine Ansprüche käme in Betracht, soweit die Vorschriften der GO keine subjektiven Rechte begründeten und soweit sich die begehrten Informationen nicht unmittelbar aus den Niederschriften ergäben, geht diese Einschätzung aus Sicht des Gerichts fehl. Der Rückgriff auf allgemeine Vorschriften ist bereits dann ausgeschlossen, wenn sachlich einschlägige Spezialvorschriften existieren. Sind lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen sachlich einschlägiger Spezialvorschriften nicht gegeben, so kommt ein Rückgriff auf allgemeine Vorschriften gleichwohl nicht in Betracht, weil anderenfalls die in den speziellen Vorschriften vorgesehenen, ggf. strengeren Tatbestandsvoraussetzungen umgangen werden könnten. Auch Einsichtsrechte für spezielle Personengruppen, z.B. aus Art. 29 BayVwVfG oder aus presserechtlichen Vorschriften, die grundsätzlich neben Art. 54 GO anwendbar wären (Widtmann/Grasser/Glaser BayGemeindeO/Glaser, 34. EL April 2023, BayGO Art. 54 Rn. 16), sind im Fall der Kläger nicht gegeben, weil weder ersichtlich ist noch von den Klägern selbst vorgetragen wurde, dass sie einer der von solchen Vorschriften begünstigten Personengruppe unterfallen würden. D. Die Klage war daher, soweit aufrechterhalten, mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. In Bezug auf den Teil des Verfahrens, der nach übereinstimmender Erledigungserklärung einzustellen war (siehe oben B.), war über die Kosten dies Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entsprach es, die Kosten insoweit der Klägerseite aufzuerlegen. Zwar wurde der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem Klagebegehren insoweit abgeholfen hat, indem sie den vollständigen Text des Beschlusses bekanntgegeben hat, aus dem sich auch der Inhalt des Beschlussvorschlages ergibt. Die Abhilfeentscheidung hat die Beklagte jedoch von sich aus und nicht in Anerkennung einer Rechtspflicht getroffen. Vielmehr wäre die Klage auch insoweit voraussichtlich erfolglos geblieben. Denn ein subjektiver Anspruch der Kläger auf die Erteilung von Auskünften über in nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sowie Beschlussvorschläge besteht nicht, siehe hierzu ausführlich oben C.II.1.a. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).