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Urteil

RO 14 K 24.30086

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Neue Elemente oder Erkenntnisse im Asylverfahren liegen nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im früheren Asylverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat, sowie Tatsachen und Umstände, die bereits im früheren Asylverfahren vorlagen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten, sofern der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wenn auch die humanitäre Situation in Nigeria angespannt ist und ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung in prekären Verhältnissen lebt, ist die Versorgungslage jedoch nicht so desolat, dass mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass jeder Rückkehrer in Nigeria alsbald in existenzielle Gefahr gerät. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Neue Elemente oder Erkenntnisse im Asylverfahren liegen nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im früheren Asylverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat, sowie Tatsachen und Umstände, die bereits im früheren Asylverfahren vorlagen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten, sofern der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wenn auch die humanitäre Situation in Nigeria angespannt ist und ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung in prekären Verhältnissen lebt, ist die Versorgungslage jedoch nicht so desolat, dass mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass jeder Rückkehrer in Nigeria alsbald in existenzielle Gefahr gerät. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit sie auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.12.2023 (Az. …) und hilfsweise auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gerichtet ist, ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Auch die Entscheidung, den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 31.05.2017 (Az. …) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abzulehnen, begegnet keinen Bedenken. Soweit – bei verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens weiter hilfsweise – die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots in den Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.05.2017 begehrt wird, ist die Klage bereits unzulässig. 1. Soweit die Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes gerichtet ist, den Asylfolgeantrag als unzulässig abzulehnen, ist die Klage nicht begründet. Die Entscheidung des Bundesamts in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids, den Asylfolgeantrag als unzulässig abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. § 71 AsylG geht von einer Zweistufigkeit der Prüfung von Asylfolgeanträgen aus (BVerfG, B.v. 3.3.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 30 ff. = DVBl 2000, 1048). Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst – im ersten Prüfungsschritt – darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wiederaufgenommen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erfüllt sind (BVerwG, U.v. 10.2.1998 – 9 C 28.97 – juris = BVerwGE 106, 171). Dafür genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der freilich nicht von vornherein nach jeglicher vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder der Zuerkennung internationalen Schutzes zu führen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (BVerfG, B.v. 13.3.1993 – 2 BvR 1988/92 – juris Rn. 23 = InfAuslR 1993, 229). Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Ausländers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt. Eine Pflicht des Bundesamtes bzw. der Gerichte, den Sachverhalt insofern umfassend aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG), besteht erst in dem wiederaufgenommenen Asylverfahren. Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt bzw. die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (vgl. zum Ganzen auch BeckOK AuslR/Dickten, 37. Ed. 1.4.2023, AsylG § 71 Rn. 13b m.w.N.) Liegen die genannten Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor, darf kein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden und dem Folgeantragsteller steht – weil § 71 Abs. 1 AsylG die Voraussetzungen abschließend regelt – auch kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über die Eröffnung eines neuen Asylverfahrens nach den §§ 48, 49 VwVfG zu (BVerwG; U.v. 15.12.1987 – 9 C 285.86 – juris Rn. 21 = BVerwGE 78, 332). In diesem Fall ist der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen. Um dem Bundesamt den ersten Prüfungsschritt zu ermöglichen, bestimmt § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG, dass der Ausländer im Folgeantrag seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergibt. Davon ausgehend liegen im Fall des Klägers keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor, die zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hinsichtlich seines Schutzgesuchs beitragen könnten. Neue Elemente oder Erkenntnisse liegen nämlich nur vor, wenn die sie begründenden Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im früheren Asylverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat. Elemente und Erkenntnisse sind auch neu im Sinne von § 71 Absatz 1 Satz 1 AsylG, wenn die Tatsachen und Umstände bereits im früheren Asylverfahren vorlagen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 20/9463, S. 59). Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Kläger geltend gemachten Umstände – nämlich seine Furcht, von Boko Haram getötet zu werden – keine neuen Umstände darstellen, sondern bereits Gegenstand der früheren Asylverfahren waren und die geltend gemachte Vaterschaft des Klägers von vornherein für die im Asylfolgeverfahren im Hinblick auf einen möglichen Anspruch auf Zuerkennung eines Schutzstatus zu prüfenden Gesichtspunkte nicht von Relevanz ist. Für das Gericht besteht deshalb kein Anlass, von der Einschätzung des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid zum Nichtvorliegen relevanter neuer Gründe abzuweichen. Auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid, denen sich das Gericht anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher gemäß § 77 Abs. 3 AsylG insoweit abgesehen. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch noch einmal selbst bestätigt, dass sich im Hinblick auf die Situation in Nigeria nichts verändert habe und er bei seinen bereits vorgetragenen Gründen bleibe. Neue Aspekte hat er nicht vorgebracht. 2. Soweit die Klage hilfsweise auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist, erweist sie sich ebenfalls als unbegründet. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen oder nicht und die Beklagte unter Umständen schon deshalb zu Recht gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG von einem Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgesehen hat. Denn unabhängig von einem Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen sind unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. a. Es besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt im Zusammenhang mit einer Abschiebung insbesondere eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Für die Annahme einer entsprechenden von Boko Haram ausgehende Gefahr für den Kläger besteht nach den Feststellungen in den bisherigen Asylverfahren keine Grundlage. Auch mit Blick auf die Sicherheitslage in Nigeria ist diese Annahme nicht gerechtfertigt. Es gibt in Nigeria zwar mehrere örtlich begrenzte Regionen, in denen die Sicherheitslage angespannt ist. Gleichwohl liegen keine Berichte vor, aufgrund derer die Annahme gerechtfertigt wäre, eine Zivilperson werde bei Rückkehr in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt zu sein (so auch EASO, Country Guidance: Nigeria, Oktober 2021, S. 30 f.). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es in Nigeria zahlreiche Regionen gibt, in denen die Sicherheitslage stabil ist. Dorthin könnte der Kläger sich begeben, was die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG ausschließt. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann weiter in Betracht kommen bei der Abschiebung in ein Aufnahmeland, in dem so schlechte humanitäre Bedingungen bestehen, dass der Aufenthalt dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt (EGMR, U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/06 – juris; BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 22 ff.; BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26). Dies gilt aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42/18 – juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10 – juris Rn. 174; EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – juris Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42/18 – juris Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 89 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein derartiger extremer Ausnahmefall liegt bei einer Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht vor. Dem Kläger droht aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Lage in Nigeria. Nigeria ist mit geschätzt mehr als 230 Millionen Einwohnern das bevölkerungsreichste Land Afrikas und neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents. Durch in den 1950er bzw. 1970er Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, weitreichend unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen verfügt Nigeria über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 22.11.2023, S. 58 f.; Österreichische Botschaft A., Asylländerbericht Nigeria, Stand: Oktober 2023, S. 5 f.). Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 22.11.2023, S. 58). Der Fokus auf den Erdölsektor, der über 95% der Exporteinnahmen und über 60% der Staatseinnahmen Nigerias erwirtschaftet, hat aber zur Vernachlässigung anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit in vielen Bereichen des Landes groß werden lassen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 22.11.2023, S. 58 f.; Österreichische Botschaft A., Asylländerbericht Nigeria, Stand: Oktober 2023, S. 5 f.). Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020, die nach einem breit angelegten und nachhaltigen Wachstum zwischen 2000 und 2014 zu einem Rückgang der Wachstumsraten und einer Abflachung des Pro-Kopf-BIP seit 2015 führten, was auf geld- und wechselkurspolitische Verzerrungen, steigende Haushaltsdefizite aufgrund der geringeren Ölproduktion und eines kostspieligen Kraftstoffsubventionsprogramms, zunehmenden Handelsprotektionismus und externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war. Zwar wird zwischen 2023 und 2025 wieder mit einem Wirtschaftswachstum gerechnet, das aber unter dem geschätzten Bevölkerungswachstum bleiben wird. Die anhaltende Inflation, Treibstoffkrisen und steigende Lebensmittelpreise verschärfen die Lage für viele Bürger und stürzen diese in Armut (AA, Lagebericht, Stand: November 2023, S. 18; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 22.11.2023, S. 58 f.). Rückkehrer treffen in Nigeria auf eine zunehmend prekäre sozioökonomische Situation, die von weiterhin hoher Arbeitslosigkeit und Ungleichheit bei der Einkommensverteilung geprägt ist. Extreme Armut (weniger als 1,90 USD/Tag) betrifft ca. 40-45% der Bevölkerung, etwa 60% leben am Existenzminium. Langsames Wirtschaftswachstum, geringes Humankapital, hohe Lebensmittelpreise, ein schwacher Arbeitsmarkt und Anfälligkeit für Schocks stehen der nachhaltigen Armutsbekämpfung entgegen (AA, Lagebericht, Stand: November 2023, S. 18; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 22.11.2023, S. 60 f.). Laut dem National Bureau of Statistics betrug die Arbeitslosigkeit im zweiten Quartal 2023 zwar nur 5,3%, wobei dieser Statistik aber eine zweifelhafte Methodik zugrunde liegt, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgingen. Tatsächlich dürfte die Arbeitslosigkeit deutlich höher liegen, laut den letzten offiziellen Zahlen vor Änderung der Methodik waren Ende 2020 56,1% der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3%) oder unterbeschäftigt (22,8%). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 22.11.2023, S. 61). Die Lebenshaltungskosten differieren zwar stark, der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn kann den Mindestnahrungsbedarf einer erwachsenen Person aber in der Regel nicht decken (Österreichische Botschaft A., Asylländerbericht Nigeria, Stand: Oktober 2023, S. 27, S. 29). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 22.11.2023, S. 61). Der nigerianische Staat leistet keinerlei flächendeckende, verlässlich verfügbare Unterstützung für notleidende Bevölkerungsteile (AA, Lagebericht, Stand: November 2023, S. 18). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert, liegt aber in der Regel unter dem europäischen Standard. Insbesondere für Privatzahler ist eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich (AA, Lagebericht, Stand: November 2023, S. 19). Auf dem Land ist die Gesundheitsversorgung mangelhaft. Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10% der Bevölkerung zugute. Die Rentenversicherung ist ebenfalls auf den formellen Sektor beschränkt, wobei abzuwarten bleibt, ob die Beitragszahlungen tatsächlich dauerhaft zu Leistungen an die Berechtigten führen werden (AA, Lagebericht, Stand: November 2023, S. 19). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen daher im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler konsultiert. Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (AA, Lagebericht, Stand: November 2023, S. 19 f; Österreichische Botschaft A., Asylländerbericht Nigeria, Stand: Oktober 2023, S. 29). In einer Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel ergibt sich damit zwar, dass die humanitäre Situation in Nigeria angespannt ist und ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung in prekären Verhältnissen lebt. Die Versorgungslage ist aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters jedoch nicht so desolat, dass mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass jeder Rückkehrer in Nigeria alsbald in existenzielle Gefahr gerät. Sie begründet insbesondere auch im Fall des Klägers nicht die Annahme eines außergewöhnlichen Falles, in dem den Kläger bei einer Rückkehr mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine humanitäre Situation erwartet, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK führt. Bei der anzustellenden Rückkehrprognose, im Rahmen derer zu prüfen ist, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, U.v. 8.9.1992 – 9 C 8.91 – juris Rn. 14 f.; BVerwG, U.v. 16.8.1993 – 9 C 7.93 – juris Rn. 10). Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12), enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (ausführlich dazu: BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 16 ff.). Davon ausgehend ist im Fall des Klägers hypothetisch von einer Rückkehr gemeinsam mit seiner Tochter auszugehen. Der Kläger hat für diese die Vaterschaft anerkannt und hat gemeinsam mit der Kindsmutter das Sorgerecht inne. Nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen hat er nahezu täglich Kontakt mit seiner Tochter, bringt sich in Entscheidungen betreffend seine Tochter ein und übernimmt in einem Maße Verantwortung und leistet einen Beitrag für das Wohl und die Fürsorge für seine Tochter, dass nach Auffassung des Gerichts trotz getrennter Wohnungen von einer Erziehungs- und Beistandsgemeinschaft auszugehen ist, welche die Annahme rechtfertigt, dass zwischen dem Kläger und seiner Tochter eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Keine familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers besteht hingegen mit der Mutter seiner Tochter, mit welcher der Kläger nach eigenen Angaben keine Beziehung führt, sondern nur Kontakt hat, soweit dies im Hinblick auf die gemeinsame Sorge für die Tochter erforderlich ist, und mit den weiteren Kindern der Kindsmutter, da der Kläger nicht auch der Vater dieser Kinder ist. Der Kläger verfügt nach Auffassung des Gerichts über ausreichend Erwerbspotenzial, um auch bei einer gemeinsamen Rückkehr nach Nigeria mit seiner Tochter ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, um sein und das Existenzminium seiner Tochter zu sichern. Er ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann und hat eine zumindest grundlegende Schulbildung erhalten sowie bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria Arbeitserfahrung gesammelt. Bei dieser Ausgangslage ist nach den soeben dargestellten Maßstäben davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr ausreichende Möglichkeiten hat, durch eigene Erwerbsarbeit – auch neben der Betreuung seiner Tochter – sein und das Existenzminimum seiner Tochter zumindest so weit zu sichern, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu erwarten ist. Besondere, individuell erschwerende Umstände, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen würden, sind nicht ersichtlich. Auch eine etwaige Augenerkrankung seiner Tochter steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegt noch keine gesicherte Diagnose oder Erkenntnis über das tatsächliche Bestehen einer Erkrankung der Tochter vor und es sind zunächst noch weitere Untersuchungen geplant. Damit steht nicht fest, ob sich der Verdacht einer Erkrankung erhärten wird und die Tochter des Klägers weiterer Behandlung bedarf, sodass gegenwärtig für die vorgenommene Prognose hinsichtlich der Möglichkeit des Klägers zur Existenzsicherung bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Kläger finanzielle Mittel für eine medizinische Behandlung seiner Tochter aufbringen müsste oder diese einen besonderen Betreuungsbedarf hätte. Die familiäre Bindung des Klägers zu seiner Tochter kann auch als solche von vornherein nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen. Zwar unterfallen familiäre Bindungen dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK. § 60 Abs. 5 AufenthG ist jedoch zielstaatsbezogen und gewährt Abschiebungsschutz im Hinblick auf Verhältnisse, die im Zielstaat einer Abschiebung, d.h. im Herkunftsland drohen. Familiäre Bindungen im Inland können ein solches Abschiebungsverbot daher nicht begründen. b. Es besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei reicht es entsprechend dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt. Vielmehr muss sie bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend vorliegen, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung gerechtfertigt ist, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände also größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen, wobei auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung sind (VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17- juris Rn. 515 m.w.N.). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, d.h. im Wege einer generellen politischen Leitentscheidung der obersten Landesbehörden zu berücksichtigen. Derartige allgemeine Gefahren, insbesondere also die die Bevölkerung insgesamt treffenden (schlechten) Lebensbedingungen oder die allgemeine Sicherheitslage, können daher grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Eine Ausnahme liegt aber bei einer extremen Gefahrenlage vor, welche sich wiederum auch aus den den Ausländer erwartenden Lebensbedingungen ergeben kann. So können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage einen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise begründen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Denn dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 14 f.; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 15). Letztlich bedarf es damit einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage in einem Maße, wie sie wohl auch zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Von diesem Maßstab ausgehend gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage aber keinen weitergehenden Schutz, als es § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK tut. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen – über welches unabhängig vom möglicherweise für den Ausländer positiven Ergebnis einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG entschieden wird, die neben der hier streitgegenständlichen Einzelfallentscheidung des Bundesamts ergeht – nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus. Dahinstehen kann vorliegend, ob vor diesem Hintergrund eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dahingehend, dass bei extremen Gefahrenlagen die genannte Ausschlusswirkung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG entfällt, überhaupt weiterhin geboten ist. Denn jedenfalls wären die Voraussetzungen hierfür, wie sich aus den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt, deshalb im Fall des Klägers nicht gegeben. Individuelle Gründe, die die Feststellung eines nationalen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnten, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger gesundheitliche Einschränkungen noch nicht einmal geltend gemacht. 3. Soweit weiter hilfsweise begehrt wird, die Beklagte zu verpflichten, Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes im Asylerstverfahren vom 31.05.2017 aufzuheben, ist die Klage bereits unzulässig. In Ziffer 5 des Bescheides vom 31.05.2017 wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert und es wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht, in Ziffer 6 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet. Da der Bescheid vom 31.05.2017 bestandskräftig ist, wird mit der begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Ziffern 5 und 6 des Bescheids vom Kläger in der Sache das Bestehen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich dieser Entscheidungen nach § 51 VwVfG geltend gemacht. Zwar erscheint es aus Sicht des Gerichts nicht ausgeschlossen, im Wege eines solchen Wiederaufgreifensantrages mit Blick auf die seit dem 27.02.2024 geltende Neuregelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, mit welcher im Wesentlichen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung getragen wird, dass die in Art. 5 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98 ff.) – Rückführungsrichtlinie (RRL) genannten Belange (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind und es zu deren Wahrung nicht genügt, wenn diese geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken (EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris Rn. 28), eine Korrektur einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung zu erreichen, die nach altem Recht und damit unter Außerachtlassung der inlandsbezogenen Belange gemäß Art. 5 RRL erlassen wurde (vgl. zu dieser Möglichkeit ausführlich VG München, G.v. 6.3.2024 – M 10 K 24.30366 – juris Rn. 23 ff.). Einen solchen Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids der Beklagten vom 31.05.2017 hat der Kläger vorliegend (und anders als in dem der soeben erwähnten Entscheidung des VG München zugrundeliegenden Sachverhalt) vorgerichtlich beim Bundesamt jedoch nicht gestellt. Da eine Verpflichtungsklage nur zulässig ist, wenn zuvor bei der zuständigen Behörde ein entsprechender Antrag gestellt wurde und die Behörde den begehrten Verwaltungsakt nicht erlassen hat (Eyermann/Wöckel, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vor § 40 Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Vorb § 40 Rn. 51), ist die Klage deshalb, soweit sie hilfsweise auf die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Ziffern 5 und 6 des Bescheids vom 31.05.2017 gerichtet ist, vorliegend mangels eines entsprechenden vorherigen (Wiederaufgreifens) Antrags bei der Behörde unzulässig. Der Kläger hat vorliegend einen solchen Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt weder ausdrücklich noch durch seinen am 09.11.2023 gestellten, vorliegend gegenständlichen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Asylfolgeantrag) gestellt. Dass ein solcher Wiederaufgreifensantrag nicht gestellt wurde, wird seitens des Klägers in seinen schriftlichen Ausführungen im Klageverfahren auch noch einmal selbst bestätigt, da auch dort nicht dargelegt wird, dass ein solcher Wiederaufgreifensantrag gestellt worden sei, sondern argumentiert wird, die Prüfung der Ziffern 5 und 6 des Ausgangsbescheides hätte „im Rahmen des Folgeantrags“ erfolgen müssen und sei im Folgeantrag „denknotwendig als Minus“ enthalten. Diese Auffassung teilt das Gericht jedoch nicht. Von einem Asylfolgeantrag ist nämlich gerade nicht auch ein Antrag auf eine Entscheidung über ein Wiederaufgreifen hinsichtlich einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung umfasst, die im Rahmen eines früheren Asylverfahren ergangen ist. Wird – wie hier – ein Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt, bedarf es nämlich gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ausdrücklich keiner Neuentscheidung über die bereits erlassene und vollziehbare Abschiebungsandrohung. Auch aus § 34 AsylG oder anderen Vorschriften ergibt sich für das Bundesamt keine Veranlassung, in diesen Fällen über eine etwaige Aufhebung der in einem früheren Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung zu entscheiden, sofern nicht auch diesbezüglich ein Wiederaufgreifensantrag gestellt wurde. Die Klägerbevollmächtigte hat zwar schriftsätzlich zutreffend darauf verwiesen, dass § 34 AsylG im Abschnitt über das „Asylverfahren“ steht. Allerdings wird in Fällen, in denen ein Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt wird, gerade kein (weiteres) Asylverfahren durchgeführt, sodass auch systematische Gründe nicht für eine Anwendbarkeit des § 34 AsylG in solchen Konstellationen sprechen. Andere Vorschriften des Asylgesetzes, welche die Notwendigkeit einer Überprüfung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung bei Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig vorschreiben könnten, wurden klägerseits nicht genannt und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Es handelt sich auch um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die nicht etwa im Lichte der oben genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder aus anderen Gründen im Wege der Auslegung zu modifizieren wäre. Während der Gesetzgeber mit dem am 27.02.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl 2024 I.Nr. 54) nämlich etwa durch die Einfügung des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union reagiert und geregelt hat, dass auch bei Erlass einer Abschiebungsandrohung im Rahmen eines Asylverfahrens nunmehr – entgegen der bisherigen Differenzierung zwischen ausländer- und asylrechtlicher Prüfzuständigkeit – mit dem Kindeswohl, familiären Bindungen und dem Gesundheitszustand eines Schutzsuchenden auch bestimmte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse Berücksichtigung finden müssen, hat er – obwohl dies in Stellungnahmen der Anwaltschaft zum Referentenentwurf angeregt wurde (vgl. DAV, Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Migrationsrecht zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), S. 8 f.) – davon abgesehen, zugleich eine vergleichbare Regelung auch für die Prüfung von Asylfolgeanträgen zu schaffen. Das Vorliegen inlandsbezogener Einwände gegen eine Abschiebung ist nach der gesetzlichen Regelung daher vom Bundesamt – etwa im Wege einer Neuentscheidung über eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung – nicht zu prüfen, wenn ein Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt und gemäß § 71 Abs. 5 AsylG vom Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum sog. Rückführungsverbesserungsgesetz soll die Prüfung und Berücksichtigung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse nach einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes über den Erlass einer Abschiebungsandrohung durch die sachnähere Ausländerbehörde erfolgen und die Ausländerbehörde prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Abschluss des Asylverfahrens im Hinblick auf solche inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen oder entfallen sind (BT-Drs. 20/9463, S. 58). Das Bundesamt ist, jedenfalls wenn, wie hier, nicht auch ein Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung sondern lediglich ein Asylfolgeantrag gestellt wird, der gemäß § 71 Abs. 1 AsylG als unzulässig abzulehnen ist, folglich nicht zu einer Prüfung verpflichtet, ob seit Abschluss des früheren Asylverfahrens, in dem eine Abschiebungsandrohung erlassen wurde, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse neu entstanden sind und deshalb die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus einem früheren Asylverfahren aufzuheben sein könnte. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung, dass damit dem Bundesamt die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse – anders als in Asylerstverfahren oder anderen Verfahrenskonstellationen, in denen nach § 34 AsylG durch das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung zu erlassen ist – nicht obliegt, wenn ein Asylfolgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt wird, begegnet keinen Bedenken. Es steht insbesondere auch die o.g. Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die in Art. 5 RRL genannten Belange (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind und es zu deren Wahrung nicht genügt, wenn diese geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken (EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris Rn. 28) nicht entgegen, weil nach der Regelung des § 71 Abs. 5 AsylG, welche auch ihrerseits keinen europarechtlichen Bedenken begegnet (vgl. hierzu VG Minden, B.v. 28.4.2021 – 1 L 741/20.A –, juris Rn. 71 ff m.w.N.), in diesen Fällen keine Abschiebungsandrohung und damit gerade keine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 RRL ergeht. Eine Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse durch das Bundesamt bei Stellung eines Asylfolgeantrags, der als unzulässig abgelehnt wird, ist auch nicht zum Schutz der entsprechenden Rechte des Antragstellers geboten. Diesem steht es offen, sich – der gesetzgeberischen Vorstellung entsprechend – zur Geltendmachung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse an die Ausländerbehörde zu wenden und etwa die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu beantragen oder – was der Kläger vorliegend gerade nicht getan hat – wohl auch beim Bundesamt einen Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach § 51 VwVfG zu stellen. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass vorliegend der Kläger beim Bundesamt im Zuge der Asylfolgeantragstellung auch einen gesonderten Wiederaufgreifensantrag gemäß § 51 VwVfG hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 des Bescheids im Erstverfahren vom 31.05.2017 gestellt hätte, wäre die Klage, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes im Asylerstverfahren vom 31.05.2017 aufzuheben, jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Klage insoweit nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 AsylG erhoben wurde. Aus dem bei Gericht am 15.01.2024 eingegangenen Klageschriftsatz vom 10.01.2024 geht nicht in einem den Anforderungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügendem Maße hervor, dass zum Gegenstand des Verfahrens auch gemacht werden sollte, dass die Beklagte es zu Unrecht unterlassen habe, Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 31.05.2017 aufzuheben, und deshalb im Klagewege begehrt werde, die Beklagte hierzu zu verpflichten. Vielmehr enthielt der Klageschriftsatz ohne weitere Ausführungen oder Begründung lediglich einen Klageantrag, der allein auf die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 22.12.2023 und Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gerichtet war. Dafür, dass mit der Klage auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 31.05.2017 begehrt werden sollte, enthielt die Klageschrift keine Anhaltspunkte. Diese wurde vielmehr klägerseits erst mit Schriftsatz vom 23.02.2024 sowie durch entsprechende Erweiterung des mit der Klageschrift angekündigten Klageantrags in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2024 zum Ausdruck gebracht. Es handelte sich dabei – mangels Anhaltspunkten in der Klageschrift vom 10.01.2024 – auch nicht lediglich um eine Präzisierung des Klagebegehrens, sondern um eine Klageerweiterung, die zwar sachdienlich und damit nach § 91 VwGO zulässig sein mag, allerdings nicht innerhalb von zwei Wochen nach der laut Klageschriftsatz am 04.01.2024 erfolgten Zustellung des angegriffenen Bescheides und damit nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 AsylG erfolgt ist. Da bei einer Klageerweiterung die Klagefrist auch für den erweiterten Teil eingehalten sein muss (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 74 Rn. 7, § 91 Rn. 32), ist diese vorliegend daher nicht fristgemäß erfolgt und wäre die Klage insoweit verfristet und auch deshalb unzulässig. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).