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Beschluss

RO 8 M 23.1225

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Kläger in mehreren Klageverfahren mit übereinstimmendem Klageziel, ist davon auszugehen, dass er eine Besprechung, die auf eine Verfahrenserledigung gerichtet ist, bezüglich sämtlicher Verfahren führt, für die er bevollmächtigt ist, solange keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. (Rn. 25) 2. Die fehlende Bereitschaft, ein Gespräch mit dem Ziel einer Einigung zu führen, muss durch eine ausdrückliche Mitteilung oder durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. (Rn. 16 und 19) 3. Der Inhalt des Gesprächs, mit dem der Verfahrensgegner zum Nachgeben veranlasst werden soll, muss sich weder mit einem ggf. bereits vorhandenen oder späteren schriftsätzlichen Vortrag im jeweiligen Verfahren decken noch dazu geeignet sein, sich hiermit in dem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. (Rn. 21) 1. Gegenstand einer Besprechung, die objektiv auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, kann sowohl die materielle Erledigung als auch die prozessuale Verfahrensbeendigung sein, um die – vom Gesetzgeber bewusst weit gefasste – Gebühr nach Nr. 3104 RVG VV auszulösen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Kommunikation über E-Mails ist keine „Besprechung“ iSd Gebührentatbestands Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 RVG VV. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Kläger in mehreren Klageverfahren mit übereinstimmendem Klageziel, ist davon auszugehen, dass er eine Besprechung, die auf eine Verfahrenserledigung gerichtet ist, bezüglich sämtlicher Verfahren führt, für die er bevollmächtigt ist, solange keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. (Rn. 25) 2. Die fehlende Bereitschaft, ein Gespräch mit dem Ziel einer Einigung zu führen, muss durch eine ausdrückliche Mitteilung oder durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. (Rn. 16 und 19) 3. Der Inhalt des Gesprächs, mit dem der Verfahrensgegner zum Nachgeben veranlasst werden soll, muss sich weder mit einem ggf. bereits vorhandenen oder späteren schriftsätzlichen Vortrag im jeweiligen Verfahren decken noch dazu geeignet sein, sich hiermit in dem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. (Rn. 21) 1. Gegenstand einer Besprechung, die objektiv auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, kann sowohl die materielle Erledigung als auch die prozessuale Verfahrensbeendigung sein, um die – vom Gesetzgeber bewusst weit gefasste – Gebühr nach Nr. 3104 RVG VV auszulösen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Kommunikation über E-Mails ist keine „Besprechung“ iSd Gebührentatbestands Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 RVG VV. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. I. Der Beklagte wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Juni 2023, soweit darin die Festsetzung einer Terminsgebühr erfolgt ist. Der Beklagte erteilte u.a. dem im vorausgegangenen Klageverfahren Beigeladenen eine wasserrechtliche Genehmigung für dessen gewerbliche Bootsvermietung. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, ein Rechtsanwalt, erhob gegen diese und gegen weitere derartige Genehmigungen sowohl für die Klägerin als auch für einen anderen Kläger (einen Fischereirechtsinhaber) vor dem Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklagen. Für diesen anderen Kläger stellte der Prozessbevollmächtigte außerdem Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klagen. Das Verwaltungsgericht Regensburg gab einem dieser Anträge mit Beschluss vom 7. Februar 2022 (Az. RO 8 S 21.1694) statt. Mit Bescheiden jeweils vom 9. März 2022 änderte der Beklagte die streitgegenständlichen Genehmigungen inhaltlich. Mit Beschluss vom 13. April 2022 (Az. RO 8 S 22.1030) änderte das Verwaltungsgericht Regensburg den Beschluss vom 7. Februar 2022 (Az. RO 8 S 21.1694) und lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die noch anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und die anhängigen Klageverfahren wurden durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der jeweiligen Hauptbeteiligten beendet. In diesen Verfahren beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und des Fischereirechtsinhabers jeweils die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten unter Einbeziehung einer Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2 nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG). Zu dieser Gebühr gab der Prozessbevollmächtigte zunächst nur an, dass mit der Gegenseite im laufenden Verfahren Telefongespräche geführt worden seien. Der mit den Kosten des Verfahrens belastete Beklagte erhob Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsantrag. Das Landratsamt habe weder das erledigende Ereignis herbeigeführt, noch habe zu irgendeinem Zeitpunkt „Verhandlungsbereitschaft“ hinsichtlich der Klagen der Gemeinde (d.h. der Klägerin) bestanden. Die Änderung der Genehmigungen vom 9. März 2022 habe in keinem Zusammenhang mit den Klagen der Klägerin gestanden. Die Änderung beziehe sich allein auf fischereiliche Belange, welche für die Klagen des Fischereirechtsinhabers relevant seien. Einzig auf diese Thematik hätten sich auch die von der Klägerseite pauschal geführten Telefonate beschränkt. Die Klägerin sei nicht Inhaberin eines Fischereirechts auf der fraglichen Strecke und könne sich auf eine Verletzung dieses Rechts nicht berufen. Die Erwägungen aus den Eilverfahren zu den Klagen des Fischereirechtsinhabers seien nicht auf die Klagen der Klägerin übertragbar. Die Änderung der Genehmigungen habe in keiner Weise dazu gedient, Belangen der Klägerin Rechnung zu tragen. Eine Begründung ihrer Klagen sei nicht erfolgt. Aus den Akten ergebe sich, dass der Grund für die Klagen der Klägerin die zivilrechtliche Haftungssituation für eine in der Sachherrschaft der Gemeinde stehende Bootsrutsche gewesen sei. Die Änderung der Genehmigungen stehe damit nicht in Zusammenhang. Tatsächlicher Grund für die Erledigung sei letztlich die Einigung auf den Abschluss eines neuen Gestattungsvertrages zwischen der Klägerin und dem Wasserwirtschaftsamt gewesen. Die angesetzten Kosten erschienen in der konkreten Verfahrenssituation daher unangemessen hoch. In der Gesamtschau sollten auch die zahlreichen parallelen Verfahren berücksichtigt werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erwiderte hierauf, dass am 9. März 2022 mit dem Landratsamt telefonische Einigungsgespräche geführt worden seien. Hierzu gebe es eine E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an das Landratsamt mit folgendem Wortlaut: „Sehr geehrter Herr A. , wie heute schon telefonisch besprochen besteht dem Grunde nach durchaus Einigungsbereitschaft hinsichtlich bestimmter Auflagen. Es müsste neben der ohnehin derzeit in Rede stehenden Temperaturmessung wohl auch über Zeiten und Kontingente sowie bestimmte Lenkungsmöglichkeiten, Unterbrechungen etc. gesprochen werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Sofortvollzugs, der ja außer im Verfahren „Z.“ in den anderen Fällen formal noch weiterwirkt. Auch für die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die wir beim Gericht ja für unseren Mandanten weiter auch in den Parallel-Fällen nun beantragt haben, könnte einigungsweise wegen der bevorstehenden Kanu-Saison unter Beachtung von Auflagen erwogen werden, ob man in gewissem Rahmen und unter zu findenden Voraussetzungen einen Vermietungsbetrieb zugesteht. Ich komme gern auf Sie zu, wenn wir weitere Details dazu wissen. Mit freundlichen Grüßen“ Hieraus werde deutlich, dass die Gespräche auch als Einigungsgespräche zu verstehen gewesen seien. Nichts anderes werde auch aus dem späteren klägerischen Prozessverhalten deutlich, dass nach der Änderung der Genehmigungen die Klagen nicht weiterverfolgt worden seien. Mit Beschluss vom 30. Juni 2023 setzte die Kostenbeamtin die Kosten der Klägerin unter Einbeziehung der beantragten Terminsgebühr fest. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2023 beantragt der Beklagte die Entscheidung des Gerichts. Der Beklagte ergänzt hierzu die bereits vorgetragenen Einwendungen damit, dass in dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht darauf eingegangen werde, dass die Verhandlungen in jenem Telefonat nicht die Klagen der Klägerin betroffen hätten. Aus dem Wortlaut der E-Mail vom 9. März 2022 ergebe sich, dass sich das Telefonat auf die Belange des Fischereiberechtigten bezogen habe. In der E-Mail werde im Singular von „für unseren Mandanten“ gesprochen und auf die Eilverfahren Bezug genommen, die nur jener geführt habe. Zu der am Ende der E-Mail enthaltenen Ankündigung einer weiteren Kontaktaufnahme würden in einer späteren Zwischenmitteilung „des Klägers“ vom 25. März 2022 ebenfalls nur „fischereiliche Belange“ des „Mandanten H.“ angesprochen. Unbeantwortet sei auch die Frage geblieben, inwieweit das Landratsamt in den Klageverfahren der Klägerin das erledigende Ereignis herbeigeführt haben soll, wozu weiter ausgeführt wird. Der Beklagte hält deshalb weder die Kostentragung durch den Beklagten noch den Ansatz einer Terminsgebühr für sachgerecht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dieser Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Berichterstatter zur Entscheidung vorgelegt. Im Verfahren RO 8 M 23.1225 ist am 19. Januar 2024 ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Bei diesem Termin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erläutert, dass sein Interesse darauf gerichtet gewesen sei, sämtliche Verfahren zu erledigen. Die Beklagtenseite hat entgegnet, dass hinsichtlich der Klagen der Klägerin nie Verhandlungsbereitschaft bestanden habe. Zwar habe es keine diesbezügliche ausdrückliche Mitteilung gegeben. Genauso wenig sei aber die Absicht des Prozessbevollmächtigten erkennbar gewesen, dass sich das Telefonat vom 9. März 2022 auf sämtliche anhängigen Klagen und nicht nur auf diejenigen des Fischereiberechtigten beziehen solle. Unter Bezugnahme auf seine handschriftlichen Aufzeichnungen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass er dies jedenfalls indirekt zum Ausdruck gebracht habe. Ferner hat die Beklagtenseite klargestellt, dass ihr Rechtsbehelf auf die Überprüfung der Festsetzung der Terminsgebühr gerichtet ist. Die Einzelheiten sind dem Protokoll des Erörterungstermins vom 19. Januar 2024 zu entnehmen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren RO 8 M 23.1225, RO 8 M 23.1226, RO 8 M 23.1227, RO 8 M 23.1228, RO 8 M 23.1229, RO 8 M 23.1230, RO 8 M 23.1231, RO 8 M 23.1232, RO 8 M 23.2331, RO 8 K 21.1300, RO 8 K 21.1301, RO 8 K 21.1302, RO 8 K 21.1303, RO 8 K 21.1304, RO 8 K 21.1305, RO 8 K 21.1306, RO 8 K 21.1307, RO 8 K 21.1308, RO 8 K 21.1692, RO 8 S 21.1694, RO 8 S 22.709, RO 8 S 22.710, RO 8 S 22.711, RO 8 S 22.712, RO 8 S 22.713, RO 8 S 22.714, RO 8 S 22.715, RO 8 S 22.716, RO 8 S 22.1030 verwiesen. II. Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss) in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – juris Rn. 18). Die Kostengrundentscheidung erging gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter. Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nicht begründet. Durch das am 9. März 2022 zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Bediensteten des Landratsamtes des Beklagten geführte Telefonat ist (auch) in allen Klageverfahren der Klägerin eine Terminsgebühr entstanden. Dieses Gespräch hatte objektiv die Erledigung der Verfahren zum Gegenstand und die Beklagtenseite hat sich ohne Offenlegung ihres inneren Vorbehalts auf dieses Gespräch eingelassen. Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) – unter anderem – gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. An das Merkmal einer Besprechung stellt das Gesetz keine besonderen Anforderungen. Sie kann auch telefonisch stattfinden. Eine Besprechung setzt nur die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Dass die Besprechung darüber hinaus kausal für die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, ist nicht erforderlich (BVerwG, B.v. 3.9.2018 – 3 KSt 1.18 (3 A 6.16) – juris Rn. 6 m.w.N.). Denn nach dem Gesetzeszweck (s. BT-Drs. 15/1971 S. 209) soll die Gebühr schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen (BayVGH, B.v. 29.9.2022 – 6 C 22.1973 – NVwZ-RR 2023, 119 Rn. 8). Die Terminsgebühr sollte gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr in ihrem Anwendungsbereich erweitert werden, wobei es künftig nicht mehr darauf ankommen sollte, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird. Vielmehr soll es für das Entstehen der Gebühr genügen, dass der Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt. Die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nichtstreitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder nur zur Prozess- oder Sachleitung sollten weitgehend entfallen. Der Rechtsanwalt soll nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen (BT-Drs. 15/1971 S. 209). Der Entstehungstatbestand der Terminsgebühr wird in Nr. 3104 Anmerkung, Abs. 1 VV RVG zudem erweitert, um zu verhindern, dass ein Rechtsanwalt in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann, eine solche Verhandlung nur deshalb herbeiführt, um die Terminsgebühr zu erhalten (vgl. NdsOVG, B.v. 28.3.2023 – 12 OA 136/22 – juris Rn. 20). In diesem Sinne ist der Entstehungstatbestand weit auszulegen, so dass nur geringe Anforderungen für das Entstehen der Terminsgebühr erfüllt sein müssen. Die Entstehung der Terminsgebühr setzt deshalb nur voraus, dass es überhaupt zu einer inhaltlichen Ausrichtung der Besprechung auf eine Verfahrensvermeidung oder -erledigung kommt, also dass die Besprechung, an der der Rechtsanwalt mitgewirkt hat, objektiv auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen ist. Das ist ausgeschlossen, wenn die Besprechung geführt wird, nachdem ein Beteiligter seine fehlende Bereitschaft, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten, zuvor oder jedenfalls in dem Besprechungstermin vor inhaltlichen Erörterungen in der Sache, d.h. in der Regel schon zu Beginn des Gesprächs, klar bekundet hat (vgl. VG Bayreuth, B.v. 6.2.2023 – B 7 M 22.797 – juris Rn. 21 m.w.N.). Denn es genügt nicht, dass der Rechtsanwalt mit dem Auftrag und der Absicht, derartige Gespräche zu führen, in den Termin geht (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Aufl. 2023, RVG VV 3103, 3104 Rn. 97). Hingegen reicht es aus, wenn die Erledigung der Angelegenheit von einer Seite initiiert wird und die andere Seite sich darauf einlässt, indem sie zuhört (Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl. 2021, Vergütungsverzeichnis Vorbemerkung 3 Rn. 69 m.w.N.), sofern sie sich dadurch an einem Gespräch mit dem Ziel einer Erledigung interessiert zeigt (vgl. BGH, B.v. 9.5.2017 – VIII ZB 55/16 – juris Rn. 8 m.w.N.). Zwar muss sich niemand ein (Telefon-)gespräch aufdrängen lassen, das eine Terminsgebühr auslöst (vgl. VG München, B.v. 24.10.2019 – M 32 M 19.1385 – juris Rn. 12). Kommt die fehlende Bereitschaft, ein Gespräch mit dem Ziel einer Einigung zu führen, jedoch weder durch eine ausdrückliche Mitteilung noch durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck, kann sich der jeweilige Beteiligte nicht im Nachhinein auf seinen inneren Vorbehalt berufen. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich aus den schriftsätzlichen und den im Rahmen des Erörterungstermins vom 19. Januar 2024 getätigten Äußerungen der Beteiligten, dass der Prozessbevollmächtige der Klägerin das Telefonat am 9. März 2022 mit dem subjektiven Willen geführt hat, auch eine Erledigung in den Verfahren der Klägerin herbeizuführen. Ebenso ergibt sich aus diesen Äußerungen, dass auf Seiten des Beklagten und damit bei dem Gesprächspartner des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. März 2022 subjektiv keine Bereitschaft bestand, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung der Klageverfahren der Klägerin einzutreten. Dieser jeweilige subjektive Wille wurde im Rahmen dieses Erinnerungsverfahrens von beiden Seiten überzeugend dargelegt. Anders als die Intention des Rechtsanwalts, die Besprechung auf eine Erledigung auch der Klagen der Klägerin auszurichten, war aber die fehlende Bereitschaft der Beklagtenseite, sich hierauf nicht einzulassen, nach den Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Telefonats am 9. März 2022 nicht klar bekundet worden oder auf andere Weise für Außenstehende, insb. für die Klägerseite, erkennbar. Bei einem Rechtsanwalt ist generell davon auszugehen, dass er der gesetzgeberischen Intention entsprechend handelt und nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen und die Terminsgebühr bei außergerichtlich geführten Gesprächen mit der Gegenpartei verdienen möchte. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass das Gespräch die Genehmigungen zum Gegenstand hatte, die sowohl in den Klageverfahren der Klägerin als auch in den Klageverfahren des von demselben Rechtsanwalt vertretenen, anderen Klägers streitgegenständlich waren. Da es sich um Anfechtungsklagen handelte, waren die Klagen jeweils auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich auf die Aufhebung des jeweils selben Verwaltungsakts. Dass die Erfolgsaussichten jeder Klage individuell zu bewerten sind und unterschiedlich sein können, ändert nichts daran, dass gleichgerichtete Klagebegehren vorliegen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte musste außerdem davon ausgegangen werden, dass bei den von demselben Rechtsanwalt vertretenen Klägern keine entgegengesetzten materiell-rechtlichen Interessen bestehen (vgl. § 356 StGB; § 43a Abs. 4 BRAO). Aus diesen Gründen war davon auszugehen, dass die Besprechung über eine einvernehmliche Beendigung der Klageverfahren im Interesse beider Kläger geführt werden konnte und im Telefonat vom 9. März 2022 auch geführt werden sollte. Gegenteilige Signale gingen von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht aus. Auf die dem Telefonat nachfolgende E-Mail oder andere spätere Korrespondenz kann hierbei nicht abgestellt werden, weil beides im maßgeblichen Zeitpunkt des Gesprächs noch nicht vorlag. Beides lässt sich auch nicht als Beleg dafür verstehen, dass sich das Telefonat auch aus Sicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin von vornherein nur auf die Erledigung der Verfahren seines anderen Mandanten beziehen sollte. Weder der E-Mail noch der vorgetragenen Zwischenmitteilung ist zu entnehmen, dass sie den gesamten Gesprächszweck oder -inhalt des Telefonats vom 9. März 2022 wiedergeben sollen. Der subjektive Vorbehalt auf Beklagtenseite, nicht in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung der Klageverfahren der Klägerin einzutreten, war hingegen nicht nach außen in Erscheinung getreten. Die Beklagtenseite hat diesen Vorbehalt weder ausdrücklich der Klägerseite mitgeteilt, noch in ihrem Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben. Die Beklagtenseite hat sich auf ein Gespräch jedenfalls über eine Änderung der streitgegenständlichen Genehmigungen eingelassen und sich dadurch an einem Gespräch mit dem Ziel einer Einigung interessiert gezeigt. Dass sich diese Bereitschaft nur auf die Klagen eines der beiden von dem Rechtsanwalt vertretenen Klägern bezog, konnte die Klägerseite nicht erkennen. Diese differenzierte Gesprächsbereitschaft mag der besonderen Situation geschuldet sein, dass mehrere Klagen verschiedener Kläger gegen dieselben Genehmigungen gerichtet waren und die Beklagtenseite die Erfolgsaussichten dieser Klagen je nach Kläger unterschiedlich eingeschätzt hat. Dies allein kann jedoch nicht zulasten der Klägerseite wirken. Es ist Sache des jeweiligen Gesprächspartners (hier der Beklagtenseite), bei Besprechungen, bei denen zu erkennen ist, dass sie auf die Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet sind, Vorbehalte entsprechend umzusetzen, z.B. frühzeitig das Gespräch (hier zumindest bezogen auf einzelne Verfahren) zu verweigern (vgl. NdsOVG, B.v. 28.3.2023 – 12 OA 136/22 – juris Rn. 35). Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen. Das Telefongespräch am 9. März 2022 hatte übereinstimmend mit dem subjektiven Willen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch objektiv die Erledigung des Verfahrens zum Gegenstand. Gegenstand einer Besprechung, die objektiv auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, kann sowohl die materielle Erledigung als auch die prozessuale Verfahrensbeendigung sein, um die – vom Gesetzgeber bewusst weit gefasste – Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG auszulösen (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2022 – 6 C 22.1973 – NVwZ-RR 2023, 119 Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch OVG LSA, B.v. 6.2.2023 – 1 O 112/22 – LKV 2023, 235/236). Wie diese Gerichtetheit zum Ausdruck kommen muss, regelt das Gesetz nicht. Es ist nicht vorgeschrieben und deshalb auch nicht erforderlich, dass das Abzielen auf eine Erledigung ausdrücklich angesprochen oder dargestellt werden muss. Dementsprechend ist für eine auf Erledigung gerichtete Mitwirkung z.B. ausreichend, dass der Gegner in der Besprechung zum Nachgeben veranlasst werden soll (OVG NW, B.v. 25.7.2017 – 12 E 869/16 – juris Rn. 8). Der Gesprächsinhalt muss sich weder mit einem ggf. bereits vorhandenen oder späteren schriftsätzlichen Vortrag im jeweiligen Verfahren decken noch geeignet sein, sich damit in dem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Wird in der außergerichtlichen Besprechung hingegen lediglich eine bereits zugesagte, zur Erledigung des Rechtsstreits führende Handlung nochmals angemahnt, löst dies keine Terminsgebühr aus (vgl. OLG RhPf, B.v. 30.11.2022 – 13 WF 791/22 – BeckRS 2022, 5... A. Leitsatz). Demgemäß kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob in dem Telefonat am 9. März 2022 nur fischereiliche Belange besprochen wurden, die die streitgegenständlichen Genehmigungen betreffen und ob von diesen fischereilichen Belangen Wirkungen auf die Zulässigkeit oder Begründetheit der Klagen der Klägerin ausgingen. Denn mit diesem Gesprächsinhalt wurde zwischen den Beteiligten erörtert, inwieweit eine Bereitschaft der Beklagtenseite zum Nachgeben bestand. Für das Erreichen des übereinstimmenden Klageziels seiner beiden Mandanten hätte es ausgereicht, wenn es dem Rechtsanwalt gelungen wäre, den Beklagten dazu zu veranlassen, die streitgegenständlichen Genehmigungen aufgrund fischereilicher Belange aufzuheben. Da im Zeitpunkt des Telefonats der Klägerseite noch nicht mitgeteilt worden war, dass ein Änderungsbescheid beabsichtigt ist, beschränkte sich das Telefonat auch nicht darauf, eine ohnehin bereits beabsichtigte Handlung lediglich nochmals anzumahnen. Weil es nicht darauf ankommt, dass die Besprechung die Erledigung des Verfahrens tatsächlich herbeiführt (also hierfür kausal wird), ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Klägerin letztlich die prozessuale Erledigungserklärung abgegeben hat, ob der Beklagte die Erledigung herbeigeführt oder ob sich der Rechtsstreit im verwaltungsprozessrechtlichen Sinne tatsächlich erledigt hat. Maßgeblich für die Entstehung der Terminsgebühr ist allein, dass der Rechtsanwalt den Termin wahrgenommen hat, dass dieser Termin objektiv die kostenrechtlich zu verstehende Erledigung des Verfahrens zum Gegenstand hatte und sich die Beklagtenseite ohne Offenlegung ihres inneren Vorbehalts auf dieses Gespräch eingelassen hat. Genauso wenig kommt es auf den im Nachgang zu dem Telefonat erfolgten Austausch von E-Mails oder deren Inhalt für die Entstehung der Terminsgebühr an (v. Seltmann in BeckOK RVG, Stand 1.9.2021, RVG VV Vorbemerkung 3 Rn. 8). Denn die Kommunikation über E-Mails ist keine „Besprechung“ im Sinne des Gebührentatbestands (FG Köln, B.v. 2.9.2013 – 10 Ko 2594/13 – juris Rn. 15 m.w.N.). Aus diesem Grund ist es auch insofern ohne Belang, dass sich der Inhalt der dem Telefonat nachfolgenden E-Mail nur auf den anderen von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Kläger bezieht. Für die Entstehung der Terminsgebühr ist es ferner unerheblich, dass mehrere Klageverfahren zwischen den Beteiligten anhängig waren, die jedenfalls insofern in einem Zusammenhang standen, dass sich das Telefonat vom 9. März 2022 auf alle diese Verfahren bezog. Die Terminsgebühr entsteht nach der gesetzlichen Systematik in jedem Verfahren. D.h. es fallen – trotz der damit einhergehenden Vervielfachung der Gebühr – mehrere Terminsgebühren an und nicht nur eine aus dem addierten Wert. Denn es fehlt für diesen Fall an einer Nr. 3104 Anmerkung, Abs. 2 VV RVG entsprechenden gesetzlichen Bestimmung. Außerdem ließe sich häufig nicht beurteilen, zu welchem Verfahren eine einheitliche Terminsgebühr gehören sollte. Hinzu kommt: Werden zwei Verfahren gleichzeitig terminiert und wird in beiden gleichzeitig verhandelt, so fällt in beiden Verfahren jeweils eine Terminsgebühr an. Es gibt keinen Grund, warum bei einer außergerichtlichen Besprechung etwas anderes gelten sollte (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Aufl. 2023, RVG VV 3103, 3104 Rn. 134). Eine andere Auslegung würde außerdem der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen, zu verhindern, dass ein Rechtsanwalt in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann, eine solche Verhandlung nur deshalb herbeiführt, um die Terminsgebühr zu erhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, aber nicht auslagenfrei.