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Urteil

RO 5 K 21.1756

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für die Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers sprechen das wiederholte Durchführen von Fahrschulunterricht, ohne im Besitz der Fahrschulerlaubnis zu sein oder in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule zu stehen und das wiederholte Ausstellen von Ausbildungsbescheinigungen, ohne, dass eine den Anforderungen entsprechende praktische Ausbildung durchgeführt wurde. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers sprechen das wiederholte Durchführen von Fahrschulunterricht, ohne im Besitz der Fahrschulerlaubnis zu sein oder in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule zu stehen und das wiederholte Ausstellen von Ausbildungsbescheinigungen, ohne, dass eine den Anforderungen entsprechende praktische Ausbildung durchgeführt wurde. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat keinen Erfolgt. Der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis in Ziffer 1 des Bescheides nach §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 FahrlG ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. 1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ist die Fahrlehrererlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Fahrerlaubnis dann erteilt, wenn gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG liegt Unzuverlässigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG insbesondere dann vor, wenn der Bewerber bzw. Erlaubnisinhaber wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Entfällt nach alledem nachträglich die Zuverlässigkeit, so ist die Fahrlehrererlaubnis zu widerrufen. Der Begriff der Unzuverlässigkeit beinhaltet eine Prognoseentscheidung, d. h., dass die Zuverlässigkeit dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Betroffene nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bietet (BayVGH, B. v. 28.1.2013 – 11 CS 12.1965 – BeckRS 2013, 47535, Rn. 19). Dabei ist zu beachten, dass an die Zuverlässigkeit als Fahrlehrer und an die Zuverlässigkeit als Fahrschulinhaber unterschiedliche Voraussetzungen zu stellen sind, die von den konkreten Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit abhängen (BayVGH, B. v. 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – BeckRS 2021, 33551, Rn. 26; BayVGH, B. v. 28.1.2013 – 11 CS 12.1965 – BeckRS 2013, 47535, Rn. 21). Der Pflichtenkreis eines Fahrlehrers ist enger zu ziehen als der des Fahrschulinhabers. Ihm fehlen die gewerberechtlichen Bezüge der Pflichten eines Fahrschulinhabers, der Pflichtenkreis ist ausschließlich berufsbezogen. Die Verpflichtungen eines Fahrlehrers betreffen u.a. die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausbildung der Fahrschüler sowie seine Vorbildsfunktion, vgl. § 12 FahrlG (BayVGH, B. v. 28.1.2013 – 11 CS 12.1965 – BeckRS 2013, 47535, Rn. 21; VG München U. v. 10.10.2006 – M 16 K 06.2051 – BeckRS 2006, 32288). 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers hinsichtlich der Fahrlehrererlaubnis ist aufgrund der hier vorliegenden Anfechtungssituation und in Ermangelung einer anderslautenden Regelung im materiellen Recht der Zeitpunkt des Bescheidserlasses (BayVGH, B. v. 28.1.2013 – 11 CS 12.1965 – BeckRS 2013, 47535, Rn. 26; B.v. 14.2.2022 – 11 CS 21.2961 – BeckRS 2022, 3131, Rn. 12), mithin der 13.8.2021. 3. Zur Überzeugung des Gerichts besitzt der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nicht die für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 FahrlG. Für die Unzuverlässigkeit des Klägers sprechen das wiederholte Durchführen von Fahrschulunterricht, ohne im Besitz der Fahrschulerlaubnis zu sein oder in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule zu stehen, § 1 Abs. 4 FahrlG, das wiederholte Ausstellen von Ausbildungsbescheinigungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im Rahmen der Mofa-Ausbildung, ohne, dass eine den Anforderungen von § 5 Abs. 2 Satz 3 FeV i.V.m. Anlage 1 FeV entsprechende praktische Ausbildung durchgeführt wurde, die Tatsachen im Zusammenhang mit der Ausbildung des Herrn B1. sowie das allgemeine Verhalten des Klägers gegenüber Behörden, Fahrschülern etc., das er im Rahmen des jahrelang andauernden Verwaltungsverfahrens und Gerichtsverfahrens gezeigt hat. a) Nicht zur Last zu legen sind dem Kläger die Steuerschulden sowie die weiteren steuerrechtlichen Verstöße, die im Jahr 2016 zum Entzug der Fahrschulerlaubnis geführt haben und die der Kläger im September 2020 vollständig ausgeräumt hat. Ohnehin spricht vieles dafür, dass diese Tatsachen nur im Rahmen der Beurteilung der Zuverlässigkeit bzgl. der Fahrschulerlaubnis, d.h. der gewerbebezogenen Zuverlässigkeit, überhaupt von Bedeutung sein könnten. Unabhängig davon ist es dem Kläger zugutezuhalten, dass diese Steuerschulden zumindest teilweise auf unglücklichen Umständen aufgrund der damaligen unsicheren Rechtslage bzgl. der Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen beruht haben (vgl. hierzu BFH, Vorlagebeschluss .v. 16.3.2017 – V R 38/16 – BeckRS 2017, 118191; Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH v. 3.10.2018 – C-449/17 – BeckRS 2018, 23684; EuGH, U. v. 14.3.2019 – C-449/17 – curia.europa.eu) und dass er diese Steuerschulden in der Zwischenzeit unter erheblichem finanziellen Einsatz getilgt hat. b) Darüber hinaus ist dem Kläger im Rahmen der Fahrlehrererlaubnis nicht die Verurteilung durch das Amtsgericht ... einschließlich der Berufungsentscheidung durch das Landgericht A. wegen Leistungsbetrugs zur Last zu legen. Die zugrundeliegenden Betrugstaten wurden beim Abschluss von Fahrschulverträgen begangen. Der Abschluss solcher Verträge betrifft ausschließlich die Tätigkeit als Fahrschulbetreiber, nicht die als Fahrlehrer. Selbiges gilt für das Ausstellen von Ausbildungsbescheinigungen, ohne hierzu berechtigt zu sein, nachdem die damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen den Fahrschulbetreiber treffen (vgl. § 31 Abs. 1 FahrlG), nicht den Fahrlehrer. c) Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spricht zunächst in erheblichem Ausmaß die Durchführung von Fahrschulunterricht und somit das Gebrauch machen von der Fahrlehrererlaubnis, ohne im Besitz der Fahrschulerlaubnis zu sein und ohne in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule zu stehen, § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG wobei es sich um gröbliche Pflichtverletzungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 FahrlG handelt. Ab Februar 2019 hat der Kläger, wie sich auch aus den umfangreichen Akten des Landratsamtes und der Staatsanwaltschaft eindeutig ergibt, mehrfach theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht erteilt, obwohl ihm dies, wie er wusste, ab 9.2.2019 nicht mehr erlaubt war. Der Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde liegt, steht für das Gericht, so wie er im Strafverfahren festgestellt wurde, fest. Hierauf hat das Gericht die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 8.1.2024 hingewiesen. Von der Klägerseite wurden insoweit keine Einwände vorgebracht. Auch im Übrigen belegen die umfangreichen Akten eindeutig die Durchführung des Unterrichts. Hierdurch hat der Kläger wiederholt Pflichten gröblich verletzt, die ihm nach dem FahrlG obliegen. So bedarf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FahrlG derjenige, der als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet, der Fahrschulerlaubnis und, korrespondierend dazu, darf von der Fahrlehrererlaubnis nach § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Beide Vorschriften dienen im Zusammenspiel der Überwachung der Integrität, Korrektheit etc. der Fahrschulausbildung. So muss derjenige, der von seiner Fahrlehrererlaubnis zum Ausbilden von Schülern Gebrauch macht, entweder selbst die Fahrschulerlaubnis beantragen und hierbei seine Zuverlässigkeit nachweisen und mithin auch den Umstand, dass er keiner weiteren Überwachung, Anleitung etc. durch einen Vorgesetzten mehr bedarf. Tut er dies nicht, so darf er von seiner Fahrlehrererlaubnis nur Gebrauch machen, wenn er in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule steht. Dieser ist dann abschließend verantwortlich dafür, Sorge zu tragen, dass die Fahrschulausbildung korrekt von statten geht. Die einzelnen Pflichten, die der Fahrschulinhaber hier hat, regeln §§ 29 ff. FahrlG, bspw. die Sicherstellung der gewissenhaften Ausbildung der Fahrschüler (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FahrlG i.V.m. § 12 FahrlG), die Anleitung und Überwachung der angestellten Fahrlehrer (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FahrlG), das Instandhalten der Ausbildungsräume (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FahrlG) etc. Ferner hat der Fahrschulinhaber dafür Sorge zu tragen, dass die Ausbildungsnachweise korrekt ausgefüllt werden (§ 31 Abs. 1 Satz 3 FahrlG). Nur durch das Einhalten der oben genannten Regelungen (Innehaben einer eigenen Fahrschulerlaubnis oder Beschäftigung beim Inhaber einer Fahrschulerlaubnis) ist sichergestellt, dass all die genannten und die weiteren gesetzlichen Aufgaben, die der Fahrschulinhaber zu beachten hat, von einer zuverlässigen Person verlässlich durchgeführt werden. Setzt sich eine Person über diese umfangreichen Regelungen hinweg und wird als Fahrlehrer tätig, ohne sich diesem Regelungsregime zu unterwerfen, so spricht dies dafür, dass sie sich auch ansonsten nicht an die ihr obliegenden Regeln und Pflichten halten wird und mithin gegen die Zuverlässigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 FahrlG. Dass es sich insoweit um Pflichten handelt, die originär auch den Fahrlehrer selbst treffen, folgt aus § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG. Dies folgt aber auch aus allgemeinen Erwägungen. Die o.g. Vorschriften dienen der Integrität, Qualität etc. der Ausbildung (s.o.), welche auch den Kern der Fahrlehrertätigkeit betreffen. d) Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spricht es ferner auch, dass er ausweislich der Ermittlungsakten der Polizeiinspektion N. wiederholt Ausbildungsbescheinigungen im Rahmen der Ausbildung zum Mofa-Führerschein ausgestellt hat, ohne den hierfür erforderlichen gesetzlichen Mindestunterricht von einer 90-minütigen Doppelstunde erteilt zu haben. Hierbei handelt es sich um Verstöße gegen § 5 Abs. 2 Satz 3 FeV i.V.m. Anlage 1, Ziffer 2.1 FeV. Insoweit handelt es sich nach dem Wortlaut nicht um Pflichten i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG, jedoch offenkundig um Tatsachen, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG in Frage zu stellen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 3 FeV, wo gerade ausdrücklich eine Verpflichtung an den Fahrlehrer gesetzlich festgelegt wird („Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er eine Ausbildung durchgeführt hat, die den Mindestanforderungen der Anlage 1 entspricht“). Im Fall des Herrn D. hat der Kläger ausweislich der Zeugenaussage des Vaters, Herrn D., bei der Polizeiinspektion N. dem Fahrschüler zunächst mitgeteilt, die praktischen Doppelstunden seien nicht verpflichtend und nur die theoretische Ausbildung durchgeführt. Die Ausbildung wurde im Anschluss bei einer anderen Fahrstunde beendet. Im Fall der Frau D1. hat der Kläger ausweislich der Zeugenaussage deren Mutter, Frau D1., vor der Polizeiinspektion N. ausgeführt, die praktischen Fahrstunden müssten nicht abgeleistet werden. Es sei uncool, mit dem Mofa durch S1. zu fahren. Bei einer späteren Bitte um Durchführung des praktischen Unterrichts habe er dann ausgeführt, das Wetter sei nun schon zu schlecht. Gleichwohl bescheinigte der Kläger die Durchführung der Ausbildung. Die Tochter, D1., habe sich nach Kauf eines Mofa-Rollers nicht getraut, diesen selbst heimzufahren. Die Mutter habe ihr das Fahren selbst beibringen müssen. Auch im Fall der Z. hat der Kläger laut deren Aussage die Bescheinigung erteilt, ohne den Unterricht erteilt zu haben. Auch auf wiederholte Nachfrage dieser hat er den Unterricht nicht durchgeführt. Frau Z. führte hierzu bei der PI N. aus: „Am Anfang war ich mit dem Mofa-Roller auch ziemlich vorsichtig. Mein Freund ist deshalb bei meiner ersten Fahrt mit seinem Auto vorausgefahren. Ich hatte das erste Mal eine scheiß Angst, denn ich bin ja bis dahin nur immer mit dem Fahrrad gefahren.“ Ferner führte Frau Z. noch aus, dass auch ihre beste Freundin, S5., die gleichen Probleme gehabt habe. Sie habe ebenfalls die Mofa Prüfbescheinigung erhalten, ohne die Fahrstunden erhalten zu haben. Die dargelegten Verstöße stehen zur Überzeugung des Gerichts fest. Zunächst sind die hierzu vorliegenden, voneinander unabhängigen schriftlichen Zeugenaussagen kohärent, schlüssig und geben ein nachvollziehbares Bild ab. Zudem hat der Kläger hierauf unter Nennung der konkreten Namen in der mündlichen Verhandlung angesprochen mit großem Unverständnis reagiert. Es sei gängige Praxis, dass diese Doppelstunden teilweise nicht durchgeführt würden und lächerlich, dass ausgerechnet ihm dies nun vorgeworfen werde. Das machten alle Fahrschulen. Bei Überwachungen durch die Regierung sei er nie beanstandet worden. Durch diese Äußerung hat der Kläger die Nicht-Erteilung des Unterrichts eingeräumt und die Bedeutung der Vorfälle bagatellisiert und herabgespielt. Nach Ansicht des Gerichts sprechen diese Vorfälle erheblich gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als Fahrlehrer. Es ist vom Gericht nicht beurteilbar, ob es sich um „gängige Praxis“ handelt, oder nicht. Das spielt auch keine Rolle. Begangenes Fehlverhalten kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass auch andere dieses Fehlverhalten zeigen. Die zentrale Aufgabe des Fahrlehrers ist es, seine Fahrschüler ordnungsgemäß und gewissenhaft auszubilden, dafür Sorge zu tragen, dass diese eigenverantwortlich und sicher am Straßenverkehr teilnehmen können und ihnen die hierfür notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln (vgl. § 12 FahrlG). Ausdrücklich legt der Gesetzgeber insoweit Mindeststandards fest (vgl. Anlage 1 Ziffer 2.1 FeV). Dies dient der Sicherheit des Straßenverkehrs und somit dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum aller Personen, die an selbigem teilnehmen. Nach Ansicht des Gerichts stellt das Unterlassen dieser Mindestausbildung in jedem Kontext einen erheblichen Verstoß dar. Umso schwerer wiegt der Verstoß aber hier, wo aufgrund zweier schriftlicher Zeugenaussagen belegt ist, dass der Kläger Schülerinnen nicht ausgebildet hat, die explizit hierum gebeten haben, weil sie sich nicht in der Lage sahen, ohne praktische Anleitung mit dem Mofa am Straßenverkehr teilzunehmen. Es ist nicht hinzunehmen, dass die Schülerinnen sich nicht trauten, nach abgeschlossener Ausbildung eigenständig am Straßenverkehr teilzunehmen, von den Eltern weiter ausgebildet werden mussten oder zunächst mit einer „scheiß Angst“ am Straßenverkehr teilnehmen mussten. Diese Tatsachen sprechen nach Ansicht des Gerichts erheblich gegen die Zuverlässigkeit des Klägers, umso mehr, weil er insoweit in der mündlichen Verhandlung keinerlei Einsicht gezeigt hat (s.o.) und weil sie den Kernbereich der Tätigkeit des Fahrlehrers – die korrekte Ausbildung der Schüler – betreffen. e) Darüber hinaus hat der Kläger über die bisherigen Ausführungen hinaus nochmals in außergewöhnlich hohem Maße gegen § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG verstoßen, indem er von 22.1.2020 bis 16.3.2020 dem Herrn B1. 16 Theoriedoppelstunden und 22 Praxisstunden erteilt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt weder selbst im Besitz einer Fahrschulerlaubnis war, noch bei einer Fahrschule angestellt war, dies alles ca. 1 Jahr nach endgültigem Verlust seiner Erlaubnis und unter dem Eindruck des bereits seit Sommer 2019 laufenden Ermittlungsverfahrens. Der Kläger hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung seinen schriftsätzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholt. Die Ausbildung habe er als Gefallen für seine Nichte übernommen, er habe deren Sohn kostenlos ausbilden wollen. Die Ausbildung sei mit dem Inhaber von B2. Fahrschule, Herrn B3., von Anfang an abgesprochen gewesen. Dieser habe auch lange gewusst, dass der Kläger keine Erlaubnis mehr gehabt habe. Den Führerscheinantrag des Herrn B1., der ausdrücklich B2. Fahrschule bezeichnete, habe er selbst nach Rücksprache mit Herrn B3. beim Landratsamt abgegeben. Die Schilderungen des Herrn B3., wegen derer Einzelheiten nochmals auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen wird, weichen hiervon erheblich ab. Zur Überzeugung des Gerichts hat sich die Ausbildung dabei im Wesentlichen so zugetragen, wie von Herrn B3. in der mündlichen Verhandlung geschildert. Ausweislich der vom Kläger selbst ausgestellten Ausbildungsnachweise vom 23.3.2020 und 26.3.2020 hat dieser im Zeitraum vom 22.1.2020 bis zum 16.3.2020 dem Schüler B1. insgesamt 16 Doppelstunden theoretischen sowie 22 Stunden praktischen Fahrschulunterricht zur Erlangung der Fahrerlaubnisklasse A1 erteilt. Mit Schreiben vom 24.11.2020 hat er für den Herrn B1. beim Landratsamt ... einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis in der Klasse A1 gestellt. Am 3.3.2021 hat Herr B1. einen Ausbildungsvertrag bei B2. Fahrschule abgeschlossen und nach einigen weiteren Stunden die Fahrerlaubnisprüfung abgelegt und den Führerschein erhalten. Diese Daten ergeben sich aus den Akten. Darüber hinaus hat der Kläger, hiervon ist das Gericht aufgrund der Aussage des Herrn B3. überzeugt, ab August 2020, d.h. bereits nach Durchführung des Unterrichts, mehrmals versucht, zunächst telefonisch, dann per WhatsApp, die Ausbildung des Herrn B1. durch Mithilfe des Herrn B3. nachträglich durch Schließen einer dahingehenden Absprache zu „legalisieren“. Die telefonische Kontaktaufnahme Anfang August war die erste Kontaktaufnahme des Klägers mit Herrn B3. in dieser Sache, ein vorheriger Kontakt hat zur Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden. Herr B3. hat die Anfragen des Klägers jedoch durchgehend abgelehnt. Es gab für den Kläger zu keinem Zeitpunkt den Anlass dazu, davon auszugehen, dass Herr B3. mit seinem Vorgehen einverstanden war. Ferner gibt es keinerlei Belege dafür, dass der Kläger vor August 2020, d.h. insbesondere vor Beginn der Ausbildung des Herrn B1. im Januar 2020, auf den Herrn B3. auch nur zugegangen ist, oder dass dieser bereits zu diesem Zeitpunkt von den behördlichen Schwierigkeiten des Herrn … wusste. Nach alledem steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Herrn B1. zunächst ausgebildet hat und in der Folge versucht hat, dies durch eine Absprache mit Herrn B3. ins Lot zu bringen. Herr B3. hat dies jedoch abgelehnt und stattdessen auf eine förmliche Anmeldung des Herrn B1. in seiner Fahrschule bestanden. Im Rahmen dieser Ausbildung bei seiner Fahrschule hat er sich dann Bescheinigungen für den bisher geleisteten Unterricht vorlegen lassen, nicht wissend, dass dieser Unterricht illegal erteilt worden war. Nach Durchführung einiger weiterer Stunden, die er u. A. durchgeführt hat, um sich selbst von den Fähigkeiten des Herrn B1. zu überzeugen, hat er diesen dann zur Prüfung vorgestellt. All dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussage des Herrn B3. Dieser ist für das Gericht zunächst glaubwürdig. Es ist keinerlei Veranlassung erkennbar, aufgrund derer der Herr B3. den Herrn … ohne Grund belasten und sich hierbei selbst dem Risiko einer strafrechtlichen Sanktion aussetzen würde. Ferner hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung einen ruhigen, aufgeräumten und sachlichen Eindruck hinterlassen. Seine Aussage ist ferner glaubhaft. Sie wurde ruhig vorgetragen, es waren keine Widersprüche ersichtlich. Auch erweckte der Zeuge nie den Eindruck, sich zu rechtfertigen, sondern schien stets nur sachlich und nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände zu berichten. Seine Aussagen deckten sich auch mit den Angaben der Vertreter des Landratsamts zum allgemeinen Ablauf einer Fahrausbildung. Ferner gab der Zeuge auch an, wenn er sich an bestimmte Umstände oder Inhalte nicht mehr erinnern konnte. Viele seiner Aussagen stützte der Zeuge zudem auf telefonische bzw. WhatsApp-Kontakte mit dem Kläger, wobei er sich hier auch Zeit nahm, um die Informationen in seinem Telefon nachzulesen und dann bspw. Datumsangaben mitzuteilen, die auch mit Daten übereinstimmten, die bereits im schriftlichen Verfahren vorgetragen waren. Zudem räumte der Zeuge ohne jegliche Rechtfertigungen oder Ausflüchte Widersprüche bzw. missverständliche Angaben ein und korrigierte diese, wie bzgl. des erstmaligen Kontaktes mit dem Kläger, der einige Tage vor der WhatsApp-Kontaktaufnahme im August 2020 telefonisch stattgefunden hat. Durch die Ausbildung des Herrn B1. hat der Kläger nach Ansicht des Gerichts in besonderem Maße seine Unzuverlässigkeit dargelegt. So hat er im Zeitraum von Januar bis März 2020, unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens und in dem Wissen, dass seine berufliche Zukunft auf Messers Schneide stand, den Herrn B1. umfangreich theoretisch und praktisch ausgebildet und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem es keine nachweisliche Korrespondenz mit Herrn B3. gegeben hat. Später hat er dann versucht, diese Ausbildung nachträglich zu „legalisieren“, jedoch keine Einigung mit Herrn B3. erzielen können. Gleichwohl hat er für den Herrn B1. einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis gestellt und hierbei B2. Fahrschule als Ausbildungsfahrschule angegeben. Auch hat er trotz all dieser Umstände, anstatt jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung einzustellen und gegenüber dem Herrn B3. oder jedenfalls dem Herrn B1. reinen Tisch zu machen, Ausbildungsbescheinigungen für den Fahrschulwechsel für den Herrn B1. ausgestellt und diese dem Herrn B3. übergeben lassen und auf diese Weise in Kauf genommen, dass dessen Ausbildung auf Unterricht basiert, der nicht hätte erteilt werden dürfen. Als Folge dessen ist es im Jahr 2021 dann auch zu einer behördlichen Überprüfung der damals schon erteilten Fahrerlaubnis des Herrn B1. gekommen. Die Fahrerlaubnis wurde in diesem Zusammenhang jedoch nicht aufgehoben. Soweit der Kläger dies mit einer Absprache mit Herrn B3. rechtfertigen will, ist dies (s.o.) nicht überzeugend. Letztlich hat der Kläger auch eingeräumt (so auch bereits schriftsätzlich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung), dass nie ein Beschäftigungsverhältnis zu Herrn B3. bestanden habe. Alleine dies stellt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung in § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG einen erheblichen Verstoß dar. Alleine deshalb durfte der Kläger nicht zur Ausbildung des Herrn B1. von seiner Fahrlehrererlaubnis Gebrauch machen, selbst wenn es eine lose Absprache gegeben haben sollte, wovon das Gericht nicht ausgeht (s.o.). Selbst im für den Kläger günstigsten Fall, dass es tatsächlich eine lose Absprache gegeben haben sollte, läge ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG vor. Das Gericht geht aber davon aus, dass der Kläger lediglich bemüht war, später eine Vereinbarung mit Herrn B3. herbeizuführen. Anzeichen dafür, dass es eine solche gab, gibt es nicht. Durch diese Vorfälle hat der Kläger erneut im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG Pflichten gröblich verletzt, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz obliegen, indem er erneut Unterricht in erheblichem Ausmaß erteilt hat, obwohl er dies, wie er sehr genau wusste, nicht mehr durfte (vgl. §§ 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG). Auch insoweit handelt es sich um erhebliche Pflichtverletzungen im Hinblick auf die Berufspflichten des Fahrlehrers (s.o.). f) Zusätzlich kommt für die Annahme einer Unzuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf nach Ansicht des Gerichts die Verletzung sonstiger, sich nicht unmittelbar aus dem FahrlG ergebender Pflichten in Betracht, die den Betroffenen als Fahrlehrer treffen. Der Kläger steht als Fahrlehrer in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Kraft dieses Verhältnisses müssen sich seine Fahrschüler bei der Ausbildung in seine Obhut begeben. Dieses Verhältnis ist davon geprägt, dass sich die Schüler der fachlichen und persönlichen Autorität des Lehrers soweit unterwerfen muss, als dies zur Erzielung eines Lernerfolges geboten ist. Der Fahrlehrer nimmt dabei auch die Rolle eines Vorbilds ein. Er ist erwachsener Ansprechpartner während der Zeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis und befindet sich insbesondere während der praktischen Fahrstunden gemeinsam mit dem Schüler auf engstem Raum, typischerweise ohne die Anwesenheit weiterer Personen. Das Verhalten des Klägers zeigt, dass er nicht in der Lage ist und auch prognostisch zukünftig nicht sein wird, diese Rolle entsprechend auszufüllen. Er hat theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht erteilt, obwohl er wusste, dass er dies ohne Fahrschulerlaubnis oder Beschäftigungsverhältnis nicht durfte. Er hat dabei seinen Fahrschülern ebenso wie Behörden gegenüber unwahre Angaben gemacht bzw. Tatsachen verschwiegen. Er hat seine Schüler des Weiteren immer wieder hingehalten und sie so im zeitlichen Ablauf des Führerscheinerwerbs beeinträchtigt. Insbesondere vorzuwerfen ist ihm, dass er in dem Bewusstsein, dass die von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweise gegebenenfalls nicht anerkannt werden, Unterricht erteilt hat. Das Gericht hält im Hinblick auf die charakterliche Geeignetheit des Klägers für die Tätigkeit des Fahrlehrers zudem für bedeutsam, dass er Fahrschüler dazu angehalten hat, rückdatierte Rechnungen und Nachweise zur Erlangung der Fahrerlaubnis zu verwenden bzw. anzunehmen. Dies betrifft, anders als das bloße Ausstellen solcher Bescheinigungen (s.o.), nicht nur die Tätigkeit als Fahrschulinhaber, sondern die Gewährleistung der Integrität und Rechtmäßigkeit der Ausbildung, die auch vom Fahrlehrer verlangt werden muss. Der Kläger hat bei seiner Tätigkeit Umgang mit jungen Menschen; hierbei ist es angesichts seiner Vorbildfunktion als Lehrer besonders wichtig, dass er Rechtstreue, Ehrlichkeit und Integrität an diese weitergibt. Durch sein Verhalten hat er außerdem die Vermögensinteressen der ihm anvertrauten Fahrschüler zumindest gefährdet und das in ihn gesetzte Vertrauen gröblich verletzt. Letztlich hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung keinen insoweit geläuterten oder einsichtigen Eindruck hinterlassen. Diese Punkte erschweren den Eindruck der Unzuverlässigkeit nochmals. Unter Gesamtabwägung aller aufgezählten Punkte kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht zuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 FahrlG ist. Dem Kläger ist dabei zugute zu halten, dass er seine Fahrlehrertätigkeit über viele Jahre ordnungsgemäß ausgeführt hat. Auch erkennt das Gericht an, dass die Verstöße, die sich unmittelbar nach dem 8.2.2019 abspielten, in einer Phase stattfanden, die für den Kläger eine existenzielle Krise darstellte. Ferner hat der Kläger die Vermögensschäden, die im Rahmen der Betrugstaten entstanden sind, zurückgezahlt. Demgegenüber steht jedoch, dass der Kläger bereits im Jahr 2019 mit einer enormen Beharrlichkeit immer und immer wieder gegen das Fahrlehrergesetz verstoßen hat. So hat er von Februar bis August 2019 wiederholt entgegen § 1 Abs. 4 FahrlG Fahrschulunterricht erteilt. In diesem Zusammenhang ist es zu seinen Lasten auch zu berücksichtigen, dass er laufend Behörden aber auch Schüler und deren Eltern vertröstet und immer wieder hingehalten hat, womit er seiner Vorbildrolle nicht gerecht geworden ist und die Integrität der jeweiligen Ausbildung wiederholt gefährdet hat, ferner die Schüler zeitlich und finanziell (wenn dies auch kompensiert wurde) geschädigt hat. Ferner, und das wiegt nach Ansicht des Gerichts besonders schwer, hat er es in mehreren Fällen und trotz ausdrücklicher Bitten unterlassen, den verpflichtenden Mofa-Praxisunterricht zu erteilen und es dadurch in Kauf genommen, dass Personen am Straßenverkehr teilnehmen, die sich hierzu selbst nicht in der Lage sahen und die hierdurch eine erhebliche Gefahr für sich selbst und den übrigen Straßenverkehr darstellten. Höchst verwerflich ist es aus Sicht des Gerichts insbesondere, dass der Kläger nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, bis heute keinerlei Schuldbewusstsein entwickelt hat, sondern sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt hat, dass dies eben gängige Praxis sei und dass dies jeder so mache. Hierdurch hat er belegt, dass seine eigenen Interessen ihm wichtiger sind, als die seiner Fahrschüler und Fahrschülerinnen. Darüber hinaus wiegt äußerst schwer der Vorgang B1. Der Kläger wusste sehr genau, dass er Anfang 2020 unter keinen Umständen mehr Fahrschulunterricht erteilen durfte und dass er unter besonderer Beobachtung stand. Gleichwohl hat er im Januar, Februar und März 2020 dem Herrn B1. 16 Doppelstunden theoretischen sowie 22 Stunden praktischen Fahrunterricht erteilt. Hierdurch hat er mehr als deutlich gemacht, dass er auch zu diesem Zeitpunkt den Ernst der Lage nicht verstanden hatte und auch zu diesem Zeitpunkt der Ansicht war, er könne alles im Nachhinein zurechtbiegen. Die Gesamtabwägung all dieser Punkte führt dazu, dass das Gericht dem Kläger keine positive Prognose im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit ausstellen kann. Es ist insoweit zunächst noch einmal der hier relevante Maßstab hervorzuheben. Es geht nicht darum, den Kläger für Vergangenes zu sanktionieren. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte verantwortlich. Die hier zu treffende Entscheidung hat sich alleine mit der Frage zu beschäftigen, ob der Kläger sich in Zukunft an Recht und Gesetz und insbesondere die ihm als Fahrlehrer obliegenden Pflichten halten wird. Diese Prognose kann nach allen dargelegten Punkten nicht positiv ausgehen. Der Kläger ist daher als unzuverlässig i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG anzusehen. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. Das Gericht ist sich unter Berücksichtigung von Art.12 Abs. 1 GG der einschneidenden Wirkung bewusst, die der Entzug der Fahrlehrererlaubnis für den Kläger hat. Er ist … Jahre alt und war in seinem gesamtem Berufsleben, soweit aus den Akten ersichtlich, fast ausschließlich im Rahmen der Ausbildung von Fahrschülern tätig. Aktuell bestreitet er seinen Lebensunterhalt als angestellter Fahrlehrer für die Fahrschule … GmbH. Ohne die Fahrlehrererlaubnis wird ihm dies nicht mehr möglich sein. Ferner, wie auch der BayVGH im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgeführt hat, spielt sich die Lehrtätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich unter anderen Bedingungen ab und müsste der Kläger in der Zukunft seine Lehrtätigkeit nicht mehr verbergen. Gleichwohl erachtet das Gericht den Widerruf nicht als unverhältnismäßig. Der Kläger hat in erheblichstem Ausmaß Pflichten verletzt, die ihm als Fahrlehrer obliegen und dabei seine eigenen Interessen über die ordnungsgemäße Ausbildung seiner Schüler und die Sicherheit des Straßenverkehrs gestellt. Dies belegen insbesondere die Vorfälle im Zusammenhang mit der Mofa-Ausbildung. Auch hat er, wie der Sachverhalt B1. belegt, aus den Vorfällen im Jahr 2019 nichts gelernt, sondern weiter unredlich gehandelt und ist auch bis heute nicht in der Lage, insoweit vollständige Einsicht und Reue zu zeigen. Entscheidend kann es dem Kläger hier auch nicht zugutegehalten werden, dass er die begangenen Pflichtverletzungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls teilweise nicht wiederholen kann. Dieses Argument greift nach Ansicht des Gerichts schon deshalb nicht durch, weil nach dem bisherigen Verhalten des Klägers bereits nicht feststeht, dass er nur in einem Beschäftigungsverhältnis tätig werden wird. Denn viele der ihm zur Last gelegten Verstöße beruhen gerade darauf, dass er tätig geworden ist, ohne in einem solchen zu stehen. Er hat also das Regelungssystem umgangen, dass nach der zitierten Entscheidung dafür sorgen soll, dass er sich an die Regeln hält. Es mag sein, dass dies aufgrund der nun vorliegenden Verhältnisse (Anstellung in der Fahrschule … GmbH) unwahrscheinlicher geworden ist, auszuschließen ist dies nach Ansicht des Gerichts nach dem bisherigen Verhalten des Klägers aber nicht. Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht auch unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht dazu in der Lage, dem Kläger eine positive Prognose auszustellen bzw. den Widerruf der Erlaubnis für rechtswidrig zu erachten. In diesem Zusammenhang ist schließlich noch zu erwähnen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG eine gebundene Entscheidung vorsieht, der Gesetzgeber also die Entscheidung getroffen hat, dass dem unzuverlässigen Fahrlehrer in aller Regel die Erlaubnis zu entziehen ist. Im Gewerberecht gilt insoweit der Grundsatz, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende (gebundene) Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – BeckRS 1994, 31221391; BayVGH, B.v. 24.10.2012 – 22 ZB 12.853 – BeckRS 2012, 59757). Dies dürfte jedenfalls entsprechend auch hier gelten. Anhaltspunkte für einen derart extremen Ausnahmefall sind aber nicht ersichtlich. 4. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Fahrlehrererlaubnis folgt aus § 14 Abs. 4 FahrlG. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Kosten wird auf den Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Daher war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711.