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Urteil

RO 5 K 20.2788

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Begriff der Unzuverlässigkeit beinhaltet eine Prognoseentscheidung, nämlich ob der Betroffene nach dem Gesamtbild seines Verhaltens eine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bietet (VGH München BeckRS 2011, 33025 Rn. 25), also in Bezug auf die Fahrschulerlaubnis, ob er eine Fahrschule in Zukunft ordnungsgemäß führen wird. Die dabei zu beachtenden Vorschriften des Fahrlehrergesetzes dienen dem Schutz der Fahrschüler und der Allgemeinheit, so dass die Zuverlässigkeit des Fahrschulinhabers als persönliche Charaktereigenschaft das besondere Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Fahrschülern im Hinblick auf eine sachgemäße Ausbildung betrifft. Neben der Berücksichtigung allgemeiner Straftaten, die auf eine Charakterschwäche hinweisen können, kann grundsätzlich auch die Verletzung von Fahrlehrerpflichten die Unzuverlässigkeit als Fahrschulinhaber begründen (vgl. VGH München BeckRS 2011, 32823 Rn. 13), auch wenn an die Zuverlässigkeit als Fahrlehrer und an die Zuverlässigkeit als Fahrschulinhaber unterschiedliche Voraussetzungen zu stellen sind (VGH München BeckRS 2021, 33551, Rn. 26). (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 2. Selbst wenn ein Betroffener erhebliche Steuerschulden sowie weitere steuerrechtliche Verstöße, die bereits zum Entzug seiner Fahrschulerlaubnis geführt haben, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung vollständig ausgeräumt hat, können im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung auch bis dahin mit enormer Beharrlichkeit begangene erhebliche weitere Verstöße insbesondere gegen das Fahrlehrergesetz zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen. (Rn. 50 – 52) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der Unzuverlässigkeit beinhaltet eine Prognoseentscheidung, nämlich ob der Betroffene nach dem Gesamtbild seines Verhaltens eine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bietet (VGH München BeckRS 2011, 33025 Rn. 25), also in Bezug auf die Fahrschulerlaubnis, ob er eine Fahrschule in Zukunft ordnungsgemäß führen wird. Die dabei zu beachtenden Vorschriften des Fahrlehrergesetzes dienen dem Schutz der Fahrschüler und der Allgemeinheit, so dass die Zuverlässigkeit des Fahrschulinhabers als persönliche Charaktereigenschaft das besondere Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Fahrschülern im Hinblick auf eine sachgemäße Ausbildung betrifft. Neben der Berücksichtigung allgemeiner Straftaten, die auf eine Charakterschwäche hinweisen können, kann grundsätzlich auch die Verletzung von Fahrlehrerpflichten die Unzuverlässigkeit als Fahrschulinhaber begründen (vgl. VGH München BeckRS 2011, 32823 Rn. 13), auch wenn an die Zuverlässigkeit als Fahrlehrer und an die Zuverlässigkeit als Fahrschulinhaber unterschiedliche Voraussetzungen zu stellen sind (VGH München BeckRS 2021, 33551, Rn. 26). (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 2. Selbst wenn ein Betroffener erhebliche Steuerschulden sowie weitere steuerrechtliche Verstöße, die bereits zum Entzug seiner Fahrschulerlaubnis geführt haben, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung vollständig ausgeräumt hat, können im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung auch bis dahin mit enormer Beharrlichkeit begangene erhebliche weitere Verstöße insbesondere gegen das Fahrlehrergesetz zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen. (Rn. 50 – 52) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (FahrlG), da er das Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FahrlG nicht erfüllt. 1. Der Anspruch auf Erteilung der Fahrlehrererlaubnis setzt neben weiteren Punkten (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 FahrlG) voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FahrlG). Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist ein Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den aufgrund des Fahrlehrergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 FahrlG). Der Begriff der Unzuverlässigkeit beinhaltet eine Prognoseentscheidung, d.h., dass die Zuverlässigkeit dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Betroffene nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bietet (BayVGH, B. v. 30.5.2011 – 11 CS 11.982 – BeckRS 2011, 33025, Rn. 25). Die Zuverlässigkeit ist dabei nach den allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, allerdings unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen an die jeweilige gewerbliche Tätigkeit. Unzuverlässig in Bezug auf die Fahrschulerlaubnis ist daher, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er eine Fahrschule in Zukunft ordnungsgemäß führen wird. Die Vorschriften des FahrlG dienen dem Schutz der Fahrschüler und der Allgemeinheit. Die Zuverlässigkeit des Fahrschulinhabers betrifft als persönliche Charaktereigenschaft das besondere Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Fahrschülern im Hinblick auf eine sachgemäße Ausbildung. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. So kommen als Tatsachen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 bspw. auch Straftaten in Betracht, die in keinem Zusammenhang mit dem ausgeübten Gewerbe stehen, aber auf eine Charakterschwäche hinweisen, die eine unkorrekte Leitung der Fahrschule befürchten lassen. Grundsätzlich kann ferner die Verletzung von Fahrlehrerpflichten auch die Unzuverlässigkeit als Fahrschulinhaber begründen (zu alledem m. w. N.: BayVGH, B. v. 9.2.2011 – 11 CS 10.3056 – BeckRS 2011, 32823, Rn. 13). Dabei ist zu beachten, dass an die Zuverlässigkeit als Fahrlehrer und an die Zuverlässigkeit als Fahrschulinhaber unterschiedliche Voraussetzungen zu stellen sind, die von den konkreten Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit abhängen (BayVGH, B. v. 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – BeckRS 2021, 33551, Rn. 26). Gleichwohl kann aber die Verletzung von Fahrlehrerpflichten auch die Unzuverlässigkeit als Fahrschulinhaber begründen, insbesondere, wenn Verstöße den Kernbereich beider Tätigkeiten betreffen, bspw. wenn es darum geht, dass sichergestellt wird, dass Fahrerlaubnisbewerbern die notwendigen Erkenntnisse vermittelt werden (BayVGH, B. v. 5.10.2006 – 11 CS 05.2748 – BeckRS 2009, 37446). 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers in dem o.g. Sinne war der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, mithin der 8.1.2024, da es sich um eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO handelt. In Ermangelung einer materiell-rechtlichen Sonderregelung greift hier die Grundregel, dass der geltend gemachte Anspruch im letztmöglichen Zeitpunkt, d.h. hier im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung, vorliegen muss (Riese in Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 113 Rn. 153, m. w. N.). 3. Zur Überzeugung des Gerichts besitzt der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nicht die für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FahrlG. Hierfür sprechen die Tatsachen, die der Verurteilung wegen Leistungsbetrugs zugrunde liegen, das wiederholte Durchführen von Fahrschulunterricht ohne innehaben der Fahrschulerlaubnis, das wiederholte Ausstellen von Ausbildungsbescheinigungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im Rahmen der Mofa-Ausbildung, ohne, dass eine den Anforderungen von § 5 Abs. 2 Satz 3 FeV i.V.m. Anlage 1 FeV entsprechende praktische Ausbildung durchgeführt wurde, das wiederholte Rückdatieren bzw. Anbieten des Rückdatierens von Ausbildungsbescheinigungen sowie grundsätzlich das Ausstellen von Ausbildungsbescheinigungen, ohne im Besitz einer Fahrschulerlaubnis zu sein, die Tatsachen im Zusammenhang mit der Ausbildung des Herrn B1. sowie das allgemeine Verhalten des Klägers gegenüber Behörden, Fahrschülern etc., das er im Rahmen des jahrelang andauernden Verwaltungsverfahrens und Gerichtsverfahrens gezeigt hat. a) Nicht mehr zur Last zu legen im Rahmen der Zuverlässigkeit sind dem Kläger zunächst die Steuerschulden sowie weiteren steuerrechtlichen Verstöße, die im Jahr 2016 zum Entzug der Fahrschulerlaubnis geführt haben und die der Kläger im September 2020 vollständig ausgeräumt hat. Vielmehr ist es dem Kläger zuzugestehen, dass diese Steuerschulden zumindest teilweise auf unglücklichen Umständen aufgrund der damaligen unsicheren Rechtslage bzgl. der Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen beruht haben (vgl. hierzu BFH, Vorlagebeschluss .v. 16.3.2017 – V R 38/16 – BeckRS 2017, 118191, Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH v. 3.10.2018 – C-449/17 – BeckRS 2018, 23684 sowie EuGH, U. v. 14.3.2019 – C-449/17 – curia.europa.eu). Ferner spricht es nach Ansicht des Gerichts für die Zuverlässigkeit des Klägers, dass er diese Steuerschulden in der Zwischenzeit unter erheblichem finanziellen Einsatz getilgt hat. Dies spricht dafür, dass der Kläger insoweit bemüht war und ist, ordnungsgemäße und rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Ferner spricht für den Kläger, dass er seine Fahrschule über viele Jahre ordentlich geführt hat und auch seine Fahrlehrertätigkeit über viele Jahre ordnungsgemäß ausgeübt hat. b) Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers sprechen dagegen zunächst die Tatsachen, die der Verurteilung wegen Leistungsbetruges durch das Amtsgericht X. und der Berufungsentscheidung des Landgerichts A. zugrunde liegen. Bei gewerbebezogenen Straftaten handelt es sich offenkundig um Tatsachen i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FahrlG, die geeignet sind, die gewerberechtliche bzw. hier fahrschulrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 9.2.2011 – 11 CS 10.3056 – BeckRS 2011, 32823, Rn. 13, wonach selbst Straftaten ohne Gewerbebezug die fahrschulrechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen können, wenn sie auf eine Charakterschwäche schließen lassen, die eine unkorrekte Leitung der Fahrschule befürchten lässt). Der Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde liegt, steht für das Gericht, so wie er im Strafverfahren festgestellt wurde, fest. Hierauf hat das Gericht die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 8.1.2024 hingewiesen. Von der Klägerseite wurden insoweit keine Einwände vorgebracht. Es wurde vom Klägervertreter lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger die im Rahmen der Betrugstaten entstandenen Schäden vollständig zurückgezahlt habe. Das Amtsgericht X. hat in seiner Entscheidung, die hinsichtlich des Schuldspruches rechtskräftig geworden ist, in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2019 in acht Fällen, teilweise durch seine bzw. mit seiner Ehefrau, unter Vorspiegelung seiner Leistungsfähigkeit Ausbildungsverträge mit Fahrschulen über verschiedene Führerscheinklassen geschlossen hat, in dem Wissen, dass es ihm an der Leistungsfähigkeit fehlt und in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Begehung dieser Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Auf die tatsächlichen Feststellungen einschließlich der Ausführungen zur Beweiswürdigung in dem Urteil (III., IV.) wird ausdrücklich verwiesen. Bereits dies spricht ausdrücklich gegen seine Zuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FahrlG. Dass das wiederholte Begehen von Betrugstaten beim Abschluss von Fahrschulverträgen gegen die Zuverlässigkeit zum Führen einer Fahrschule spricht, bedarf hier unter Berücksichtigung der obigen Rechtsausführungen keiner tiefergehenden Erläuterung. c) Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spricht auch das Ausbilden von Fahrschülern im Zeitraum ab Februar 2019, ohne im Besitz einer Fahrschulerlaubnis zu sein. Ab Februar 2019 hat der Kläger, wie sich auch aus den umfangreichen Akten eindeutig ergibt, mehrfach theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht erteilt, obwohl ihm dies nicht mehr erlaubt war. Hierdurch hat der Kläger wiederholt Pflichten gröblich verletzt, die ihm nach dem FahrlG obliegen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FahrlG). So bedarf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FahrlG derjenige, der als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet, der Fahrschulerlaubnis und, korrespondierend dazu, darf von der Fahrlehrererlaubnis nach § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Beide Vorschriften dienen im Zusammenspiel der Überwachung der Integrität, Korrektheit etc. der Fahrschulausbildung. So muss derjenige, der von seiner Fahrlehrererlaubnis zum Ausbilden von Schülern Gebrauch macht, entweder selbst die Fahrschulerlaubnis beantragen und hierbei seine Zuverlässigkeit nachweisen und mithin auch den Umstand, dass er keiner weiteren Überwachung, Anleitung etc. durch einen Vorgesetzten mehr bedarf. Tut er dies nicht, so darf er von seiner Fahrlehrererlaubnis nur Gebrauch machen, wenn er in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule steht. Dieser ist dann abschließend verantwortlich dafür, Sorge zu tragen, dass die Fahrschulausbildung korrekt von statten geht. Die einzelnen Pflichten, die der Fahrschulinhaber hier hat, regeln §§ 29 ff. FahrlG, bspw. die Sicherstellung der gewissenhaften Ausbildung der Fahrschüler (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FahrlG i.V.m. § 12 FahrlG), Anleitung und Überwachung der angestellten Fahrlehrer (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FahrlG), das Instandhalten der Ausbildungsräume (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FahrlG) etc. Ferner hat der Fahrschulinhaber dafür Sorge zu tragen, dass die Ausbildungsnachweise korrekt ausgefüllt werden (§ 31 Abs. 1 Satz 3 FahrlG). Nur durch das Einhalten der oben genannten Regelungen (Innehaben einer eigenen Fahrschulerlaubnis oder Beschäftigung beim Inhaber einer Fahrschulerlaubnis) ist sichergestellt, dass all die genannten und die weiteren gesetzlichen Aufgaben, die der Fahrschulinhaber zu beachten hat, von einer zuverlässigen Person verlässlich durchgeführt werden. Setzt sich eine Person über diese umfangreichen Regelungen hinweg und wird als Fahrlehrer tätig, ohne sich diesem Regelungsregime zu unterwerfen, so spricht dies dafür, dass sie sich auch ansonsten nicht an die ihr obliegenden Regeln und Pflichten halten wird und mithin gegen die Zuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FahrlG. d) Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spricht es ferner auch, dass er ausweislich der Ermittlungsakten der Polizeiinspektion N. wiederholt Ausbildungsbescheinigungen im Rahmen der Ausbildung zum Mofa-Führerschein ausgestellt hat, ohne den hierfür erforderlichen gesetzlichen Mindestunterricht von einer 90-minütigen Doppelstunde erteilt zu haben. Hierbei handelt es sich um Verstöße gegen § 5 Abs. 2 Satz 3 FeV i.V.m. Anlage 1, Ziffer 2.1 FeV. Insoweit handelt es sich nach dem Wortlaut nicht um Pflichten i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 2 FahrlG, jedoch offenkundig um Tatsachen, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FahrlG in Frage zu stellen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 3 FeV, wo gerade ausdrücklich eine Verpflichtung an den Fahrlehrer gesetzlich festgelegt wird („Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er eine Ausbildung durchgeführt hat, die den Mindestanforderungen der Anlage 1 entspricht“). Im Fall des Herrn D. hat der Kläger ausweislich der Zeugenaussage des Vaters, Herrn D., bei der Polizeiinspektion N. dem Fahrschüler zunächst mitgeteilt, die praktischen Doppelstunden seien nicht verpflichtend und nur die theoretische Ausbildung durchgeführt. Die Ausbildung wurde im Anschluss bei einer anderen Fahrstunde beendet. Im Fall der Frau D2. hat der Kläger ausweislich der Zeugenaussage deren Mutter, Frau D2., vor der Polizeiinspektion N. ausgeführt, die praktischen Fahrstunden müssten nicht abgeleistet werden. Es sei uncool, mit dem Mofa durch S1. zu fahren. Bei einer späteren Bitte um Durchführung des praktischen Unterrichts habe er dann ausgeführt, das Wetter sei nun schon zu schlecht. Gleichwohl bescheinigte der Kläger die Durchführung der Ausbildung. Die Tochter, D2., habe sich nach Kauf eines Mofa-Rollers nicht getraut, diesen selbst heimzufahren. Die Mutter habe ihr das Fahren selbst beibringen müssen. Auch im Fall der Z. hat der Kläger laut deren Aussage die Bescheinigung erteilt, ohne den Unterricht erteilt zu haben. Auch auf wiederholte Nachfrage dieser hat er den Unterricht nicht durchgeführt. Frau Z. führte hierzu bei der PI N. aus: „Am Anfang war ich mit dem Mofa-Roller auch ziemlich vorsichtig. Mein Freund ist deshalb bei meiner ersten Fahrt mit seinem Auto vorausgefahren. Ich hatte das erste Mal eine scheiß Angst, denn ich bin ja bis dahin nur immer mit dem Fahrrad gefahren.“ Ferner führte Frau Z. noch aus, dass auch ihre beste Freundin, S2., die gleichen Probleme gehabt habe. Sie habe ebenfalls die Mofa Prüfbescheinigung erhalten, ohne die Fahrstunden erhalten zu haben. Die dargelegten Verstöße stehen zur Überzeugung des Gerichts fest. Zunächst sind die hierzu vorliegenden, voneinander unabhängigen schriftlichen Zeugenaussagen kohärent, schlüssig und geben ein nachvollziehbares Bild ab. Zudem hat der Kläger hierauf unter Nennung der konkreten Namen in der mündlichen Verhandlung angesprochen mit großem Unverständnis reagiert. Es sei gängige Praxis, dass diese Doppelstunden teilweise nicht durchgeführt würden und lächerlich, dass ausgerechnet ihm dies nun vorgeworfen werde. Das machten alle Fahrschulen. Bei Überwachungen durch die Regierung sei er nie beanstandet worden. Durch diese Äußerung hat der Kläger die Nicht-Erteilung des Unterrichts eingeräumt und zum anderen die Bedeutung der Vorfälle bagatellisiert und herabgespielt. Nach Ansicht des Gerichts sprechen diese Vorfälle erheblich gegen die Zuverlässigkeit des Klägers. Es ist vom Gericht nicht beurteilbar, ob es sich um „gängige Praxis“ handelt, oder nicht. Das spielt auch keine Rolle. Begangenes Fehlverhalten kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass auch andere dieses Fehlverhalten zeigen. Die zentrale Aufgabe des Fahrschulinhabers ist es, die ordnungsgemäße Ausbildung seiner Fahrschüler und Fahrschülerinnen sicherzustellen. Hierbei hat er dafür Sorge zu tragen und mit seinem Namen dafür gerade zu stehen, dass der jeweilige Schüler gewissenhaft ausgebildet wurde (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 FahrlG i.V.m. § 12 FahrlG). Ausdrücklich legt der Gesetzgeber insoweit Mindeststandards fest (vgl. Anlage 1 Ziffer 2.1 FeV). Dies dient der Sicherheit des Straßenverkehrs und somit dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum aller Personen, die an selbigem teilnehmen. Nach Ansicht des Gerichts stellt das Unterlassen dieser Mindestausbildung in jedem Kontext einen erheblichen Verstoß dar. Umso schwerer wiegt der Verstoß aber hier, wo aufgrund zweier schriftlicher Zeugenaussagen belegt ist, dass der Kläger Schülerinnen nicht ausgebildet hat, die explizit hierum gebeten haben, weil sie sich nicht in der Lage sahen, ohne praktische Anleitung mit dem Mofa am Straßenverkehr teilzunehmen. Es ist nicht hinzunehmen, dass die Schülerinnen sich nicht trauten, nach abgeschlossener Ausbildung eigenständig am Straßenverkehr teilzunehmen, von den Eltern weiter ausgebildet werden mussten oder zunächst mit einer „scheiß Angst“ am Straßenverkehr teilnehmen mussten. Diese Tatsachen sprechen nach Ansicht des Gerichts erheblich gegen die Zuverlässigkeit des Klägers, umso mehr, weil er insoweit in der mündlichen Verhandlung keinerlei Einsicht gezeigt hat (s.o.). e) Weiterhin hat der Kläger wiederholt gegen § 31 Abs. 1 FahrlG verstoßen und insoweit auch den Tatbestand von § 18 Abs. 1 Satz 2 FahrlG erfüllt, indem er Ausbildungsbescheinigungen rückdatiert bzw. dies angeboten hat (vgl. die Ermittlungsakten, dort die Fälle F2., O 2 … und J.*). Dies wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 FahrlG dient, wie sich aus § 31 Abs. 1 Satz 2 FahrlG ergibt, der Überwachung der Ausbildung des Fahrschülers. Durch die Dokumentation der Ausbildung soll es der Fahrerlaubnisbehörde sowie bei Fahrschulwechseln auch der neuen Fahrschule ermöglicht werden, die Ausbildung nachvollziehen zu können. Kommt ein Fahrschulinhaber dieser Verpflichtung wiederholt und vorsätzlich nicht ordnungsgemäß nach, so stellt dies eine gröbliche Pflichtverletzung i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 2 FahrlG dar. Auch grundsätzlich hat der Kläger durch das Ausstellen von Ausbildungsbescheinigungen nach Entzug der Fahrschulerlaubnis wiederholt gegen § 31 Abs. 1 FahrlG verstoßen, nachdem derartige Bescheinigungen ausschließlich vom Fahrschulinhaber unterzeichnet werden dürfen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 FahrlG), was notwendigerweise die Fahrschulerlaubnis umfasst. f) Darüber hinaus hat der Kläger über die bisherigen Ausführungen hinaus nochmals in außergewöhnlich hohem Maße gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 FahrlG, § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG und § 31 Abs. 1 FahrlG verstoßen, indem er von 22.1.2020 bis 16.3.2020 dem Herrn B1. 16 Theoriedoppelstunden und 22 Praxisstunden erteilt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt weder selbst im Besitz einer Fahrschulerlaubnis war, noch bei einer Fahrschule angestellt war, dies alles ca. 1 Jahr nach endgültigem Verlust seiner Erlaubnis und unter dem Eindruck des bereits seit Sommer 2019 laufenden Ermittlungsverfahrens und indem er hier Ausbildungsbescheinigungen ausgestellt hat, obwohl es sich um illegal erteilten Unterricht gehandelt hat und obwohl er auch nicht mehr berechtigt war, derartige Bescheinigungen auszustellen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 FahrlG). Der Kläger hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung seinen schriftsätzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholt. Die Ausbildung habe er als Gefallen für seine Nichte übernommen, er habe deren Sohn kostenlos ausbilden wollen. Die Ausbildung sei mit dem Inhaber von B2. Fahrschule, Herrn B3., von Anfang an abgesprochen gewesen. Dieser habe auch lange gewusst, dass der Kläger keine Erlaubnis mehr gehabt habe. Den Führerscheinantrag des Herrn B1., der ausdrücklich B2. Fahrschule bezeichnete, habe er selbst nach Rücksprache mit Herrn B3. beim Landratsamt abgegeben. Die Schilderungen des Herrn B3., wegen derer Einzelheiten nochmals auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen wird, weichen hiervon erheblich ab. Zur Überzeugung des Gerichts hat sich die Ausbildung dabei im Wesentlichen so zugetragen, wie von Herrn B3. in der mündlichen Verhandlung geschildert. Ausweislich der vom Kläger selbst ausgestellten Ausbildungsnachweise vom 23.3.2020 und 26.3.2020 hat dieser im Zeitraum vom 22.1.2020 bis zum 16.3.2020 dem Schüler B1. insgesamt 16 Doppelstunden theoretischen sowie 22 Stunden praktischen Fahrschulunterricht zur Erlangung der Fahrerlaubnisklasse A1 erteilt. Mit Schreiben vom 24.11.2020 hat er für den Herrn B1. beim Landratsamt X. einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis in der Klasse A1 gestellt. Am 3.3.2021 hat Herr B1. einen Ausbildungsvertrag bei B2. Fahrschule abgeschlossen und nach einigen weiteren Stunden die Fahrerlaubnisprüfung abgelegt und den Führerschein erhalten. Diese Daten ergeben sich aus den Akten. Darüber hinaus hat der Kläger, hiervon ist das Gericht aufgrund der Aussage des Herrn B3. überzeugt, ab August 2020, d.h. bereits nach Durchführung des Unterrichts, mehrmals versucht, zunächst telefonisch, dann per WhatsApp, die Ausbildung des Herrn B1. durch Mithilfe des Herrn B3. nachträglich durch Schließen einer dahingehenden Absprache zu „legalisieren“. Die telefonische Kontaktaufnahme Anfang August war die erste Kontaktaufnahme des Klägers mit Herrn B3. in dieser Sache, ein vorheriger Kontakt hat zur Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden. Herr B3. hat die Anfragen des Klägers jedoch durchgehend abgelehnt. Es gab für den Kläger zu keinem Zeitpunkt den Anlass dazu, davon auszugehen, dass Herr B3. mit seinem Vorgehen einverstanden war. Ferner gibt es keinerlei Belege dafür, dass der Kläger vor August 2020, d.h. insbesondere vor Beginn der Ausbildung des Herrn B1. im Januar 2020, auf den Herrn B3. auch nur zugegangen ist, oder dass dieser bereits zu diesem Zeitpunkt von den behördlichen Schwierigkeiten des Herrn … wusste. Nach alledem steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Herrn B1. zunächst ausgebildet hat und in der Folge versucht hat, dies durch eine Absprache mit Herrn B3. ins Lot zu bringen. Herr B3. hat dies jedoch abgelehnt und stattdessen auf eine förmliche Anmeldung des Herrn B1. in seiner Fahrschule bestanden. Im Rahmen dieser Ausbildung bei seiner Fahrschule hat er sich dann Bescheinigungen für den bisher geleisteten Unterricht vorlegen lassen, nicht wissend, dass dieser Unterricht illegal erteilt worden war. Nach Durchführung einiger weiterer Stunden, die er u. A. durchgeführt hat, um sich selbst von den Fähigkeiten des Herrn B1. zu überzeugen, hat er diesen dann zur Prüfung vorgestellt. All dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussage des Herrn B3. Dieser ist für das Gericht zunächst glaubwürdig. Es ist keinerlei Veranlassung erkennbar, aufgrund derer der Herr B3. den Herrn … ohne Grund belasten und sich hierbei selbst dem Risiko einer strafrechtlichen Sanktion aussetzen würde. Ferner hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung einen ruhigen, aufgeräumten und sachlichen Eindruck hinterlassen. Seine Aussage ist ferner glaubhaft. Sie wurde ruhig vorgetragen, es waren keine Widersprüche ersichtlich. Auch erweckte der Zeuge nie den Eindruck, sich zu rechtfertigen, sondern schien stets nur sachlich und nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände zu berichten. Seine Aussagen deckten sich auch mit den Angaben der Vertreter des Landratsamts zum allgemeinen Ablauf einer Fahrausbildung. Ferner gab der Zeuge auch an, wenn er sich an bestimmte Umstände oder Inhalte nicht mehr erinnern konnte. Viele seiner Aussagen stützte der Zeuge zudem auf telefonische bzw. WhatsApp-Kontakte mit dem Kläger, wobei er sich hier auch Zeit nahm, um die Informationen in seinem Telefon nachzulesen und dann bspw. Datumsangaben mitzuteilen, die auch mit Daten übereinstimmten, die bereits im schriftlichen Verfahren vorgetragen waren. Zudem räumte der Zeuge ohne jegliche Rechtfertigungen oder Ausflüchte Widersprüche bzw. missverständliche Angaben ein und korrigierte diese, wie bzgl. des erstmaligen Kontaktes mit dem Kläger, der einige Tage vor der WhatsApp-Kontaktaufnahme im August 2020 telefonisch stattgefunden hat. Durch die Ausbildung des Herrn B1. hat der Kläger nach Ansicht des Gerichts in besonderem Maße seine Unzuverlässigkeit dargelegt. So hat er im Zeitraum von Januar bis März 2020, unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens und in dem Wissen, dass seine berufliche Zukunft auf Messers Schneide stand, den Herrn B1. umfangreich theoretisch und praktisch ausgebildet und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem es keine nachweisliche Korrespondenz mit Herrn B3. gegeben hat. Später hat er dann versucht, diese Ausbildung nachträglich zu „legalisieren“, jedoch keine Einigung mit Herrn B3. erzielen können. Gleichwohl hat er für den Herrn B1. einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis gestellt und hierbei B2. Fahrschule als Ausbildungsfahrschule angegeben. Auch hat er trotz all dieser Umstände, anstatt jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung einzustellen und gegenüber dem Herrn B3. oder jedenfalls dem Herrn B1. reinen Tisch zu machen, Ausbildungsbescheinigungen für den Fahrschulwechsel für den Herrn B1. ausgestellt und diese dem Herrn B3. übergeben lassen und auf diese Weise in Kauf genommen, dass dessen Ausbildung auf Unterricht basiert, der nie hätte erteilt werden dürfen. Als Folge dessen ist es im Jahr 2021 dann auch zu einer behördlichen Überprüfung der damals schon erteilten Fahrerlaubnis des Herrn B1. gekommen. Die Fahrerlaubnis wurde in diesem Zusammenhang jedoch nicht aufgehoben. Soweit der Kläger dies mit einer Absprache mit Herrn B3. rechtfertigen will, so ist dies (s.o.) nicht überzeugend. Letztlich hat der Kläger auch eingeräumt (so auch bereits schriftsätzlich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung), dass nie ein Beschäftigungsverhältnis zu Herrn B3. bestanden habe. Alleine dies stellt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung in § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG einen erheblichen Verstoß dar. Alleine vor diesem Hintergrund durfte der Kläger nicht zur Ausbildung des Herrn B1. von seiner Fahrlehrererlaubnis Gebrauch machen, selbst wenn es eine lose Absprache gegeben haben sollte, wovon das Gericht nicht ausgeht (s.o.). Selbst im für den Kläger günstigsten Fall, dass es tatsächlich eine lose Absprache gegeben haben sollte, läge also ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG vor. Das Gericht geht aber vielmehr davon aus, dass der Kläger lediglich bemüht war, später eine Vereinbarung mit Herrn B3. herbeizuführen. Anzeichen dafür, dass es eine solche gab, gibt es nicht. Durch diese Vorfälle hat der Kläger erneut im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 FahrlG Pflichten gröblich verletzt, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz obliegen, indem er erneut Unterricht in erheblichem Ausmaß erteilt hat und Bescheinigungen hierüber ausgestellt hat, obwohl er dies, wie er sehr genau wusste, nicht mehr durfte (vgl. §§ 1 Abs. 4 Satz 1, 31 Abs. 1 FahrlG). Auch insoweit handelt es sich um erhebliche Pflichtverletzungen im Hinblick auf die Berufspflichten des Fahrschulinhabers. 4. Unter Gesamtabwägung aller aufgezählten Punkte kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht zuverlässig im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FahrlG ist. Dem Kläger ist zugute zu halten, dass er seine steuerlichen Probleme beseitigt hat und dass der ursprüngliche Entzug der Fahrschulerlaubnis auf teilweise unglücklichen Umständen beruht hat. Auch erkennt das Gericht an, dass die Verstöße, die sich unmittelbar nach dem 8.2.2019 abspielten, in einer Phase stattfanden, die für den Kläger eine existenzielle Krise darstellte. Ferner hat der Kläger die Vermögensschäden, die im Rahmen der Betrugstaten entstanden sind, zurückgezahlt und seine Fahrschul- und Fahrlehrertätigkeit über viele Jahre ordentlich ausgeführt. Demgegenüber steht jedoch, dass der Kläger bereits im Jahr 2019 mit einer enormen Beharrlichkeit immer und immer wieder gegen das Fahrlehrergesetz verstoßen hat. So hat er von Februar bis August 2019 wiederholt Ausbildungsverträge abgeschlossen, Unterricht erteilt, Bescheinigung ausgestellt etc. In diesem Zusammenhang ist es zu seinen Lasten auch zu berücksichtigen, dass er laufend Behörden aber auch Schüler und deren Eltern vertröstet und immer wieder hingehalten hat. Ferner, und das wiegt nach Ansicht des Gerichts besonders schwer, hat er es in mehreren Fällen und trotz ausdrücklicher Bitten unterlassen, den verpflichtenden Mofa-Praxisunterricht zu erteilen und es dadurch in Kauf genommen, dass Personen am Straßenverkehr teilnehmen, die sich hierzu selbst nicht in der Lage sahen und die hierdurch eine erhebliche Gefahr für sich selbst und den übrigen Straßenverkehr darstellten. Höchst verwerflich ist es aus Sicht des Gerichts insbesondere, dass der Kläger nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, bis heute keinerlei Schuldbewusstsein entwickelt hat, sondern sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt hat, dass dies eben gängige Praxis sei und dass dies jeder so mache. Hierdurch hat er belegt, dass seine eigenen Interessen ihm wichtiger sind, als die seiner Fahrschüler und Fahrschülerinnen. Darüber hinaus wiegt äußerst schwer der Vorgang B1. Der Kläger wusste sehr genau, dass er Anfang 2020 unter keinen Umständen mehr Fahrschulunterricht erteilen durfte und dass er unter besonderer Beobachtung stand. Gleichwohl hat er im Januar, Februar und März 2020 dem Herrn B1. 16 Doppelstunden theoretischen sowie 22 Stunden praktischen Fahrunterricht erteilt. Hierdurch hat er mehr als deutlich gemacht, dass er auch zu diesem Zeitpunkt den Ernst der Lage nicht verstanden hatte und auch zu diesem Zeitpunkt der Ansicht war, er könne alles im Nachhinein zurechtbiegen. Die Gesamtabwägung all dieser Punkte führt dazu, dass das Gericht dem Kläger keine positive Prognose im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit ausstellen kann. Es ist insoweit zunächst noch einmal der hier relevante Maßstab hervorzuheben. Es geht nicht darum, den Kläger für Vergangenes zu sanktionieren. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte verantwortlich. Die hier zu treffende Entscheidung hat sich alleine mit der Frage zu beschäftigen, ob der Kläger sich in Zukunft an Recht und Gesetz und insbesondere die ihm als Fahrschulinhaber obliegenden Pflichten halten wird. Diese Prognose kann nach allen dargelegten Punkten nicht positiv ausgehen. Daher ist der Kläger als unzuverlässig anzusehen, sodass kein Anspruch nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FahrlG besteht. Ob die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift vorgelegen hätten kann nach alledem dahinstehen. Daher war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.