Urteil
RN 3 K 23.441
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Bestattungspflicht von Kindern des Verstorbenen spielt es für das Verwandtschaftsverhältnis keine Rolle, ob der Verstorbene tatsächlich eine persönliche Beziehung zu seinem Kind pflegte oder seinen Unterhaltspflichten nachgekommen ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht besteht unmittelbar kraft Gesetzes und bedarf zu ihrer Entstehung nicht erst einer behördlichen Anordnung. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aus der Pflicht, für die Durchführung der Bestattung zu sorgen, folgt zugleich die Verpflichtung des Bestattungspflichtigen, die für die notwendigen Amtshandlungen nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung anfallenden Gebühren und Auslagen zu tragen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die öffentlich-rechtliche Bestattungsverpflichtung und die Verpflichtung zum Kostenersatz trifft keine Aussage darüber, wer und in welchem Umfang zivilrechtlich die Kosten zu tragen hat. Dem von der Behörde herangezogenem Bestattungspflichtigen ist es daher nicht verwehrt, von etwaigen Erben einen finanziellen Ausgleich auf dem zivilrechtlichen Weg zu fordern. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Bestattungspflicht von Kindern des Verstorbenen spielt es für das Verwandtschaftsverhältnis keine Rolle, ob der Verstorbene tatsächlich eine persönliche Beziehung zu seinem Kind pflegte oder seinen Unterhaltspflichten nachgekommen ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht besteht unmittelbar kraft Gesetzes und bedarf zu ihrer Entstehung nicht erst einer behördlichen Anordnung. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aus der Pflicht, für die Durchführung der Bestattung zu sorgen, folgt zugleich die Verpflichtung des Bestattungspflichtigen, die für die notwendigen Amtshandlungen nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung anfallenden Gebühren und Auslagen zu tragen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die öffentlich-rechtliche Bestattungsverpflichtung und die Verpflichtung zum Kostenersatz trifft keine Aussage darüber, wer und in welchem Umfang zivilrechtlich die Kosten zu tragen hat. Dem von der Behörde herangezogenem Bestattungspflichtigen ist es daher nicht verwehrt, von etwaigen Erben einen finanziellen Ausgleich auf dem zivilrechtlichen Weg zu fordern. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet hat. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, nachdem die Beteiligten jeweils ausdrücklich ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Die erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist zulässig. Insbesondere wurde die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt. Diese begann, da aufgrund des Kanzleistempels davon auszugehen ist, dass der Widerspruchsbescheid dem Klägerbevollmächtigten am 23. Februar 2023 zugestellt wurde, am 24. Februar 2023 und endete am 23. März 2023 um 24.00 Uhr (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Die Bezeichnung der nunmehrigen Beklagten mit am 22. März 2023 eingegangenem Schreiben erfolgte somit noch innerhalb der Frist. Im Übrigen wäre die nachträgliche Umstellung vorliegend auch nach Fristende noch möglich gewesen. Denn der Streitgegenstand, der sich durch die Umstellung nicht verändert hat, wurde von vornherein eindeutig bezeichnet, indem bereits mit Klageerhebung der Widerspruchsbescheid vorgelegt wurde, der auch auf den Ausgangsbescheid Bezug nimmt, und der Klägervertreter im ursprünglichen Klageantrag auf „den Bescheid der Beklagten in Form des Widerspruchsbescheids“ abstellte (vgl. hierzu auch Wolff/Decker in BeckOK VwGO, 66. Ed., Stand 1.7.2023, § 91 Rn. 19 m.w.N.). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 9. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Kostenforderung der Beklagten ist Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BestG i.V.m. § 15 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV). Gemäß Art. 15 Abs. 1 BestG i.V.m. § 15 Satz 1 BestV haben die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen zu sorgen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b BestV gehören hierzu auch die Kinder des Verstorbenen. Als Tochter des Verstorbenen war die Klägerin daher gemäß § 15 Satz 1 BestV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht nachgekommen. Dabei spielt es für das Verwandtschaftsverhältnis keine Rolle, ob der Vater tatsächlich eine persönliche Beziehung zu seiner Tochter pflegte oder seinen Unterhaltspflichten nachgekommen ist. Die Verwandtschaft ist rein rechtlich zu betrachten; dies ist auch verfassungsgemäß (vgl. etwa BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – juris Rn. 5 m.w.N.). Denn die Totenfürsorge obliegt gewohnheitsrechtlich den nächsten Angehörigen. Dies wird vom Gesetz normiert und führt dazu, dass auch bei gestörten Familienverhältnissen die Kosten nicht auf die Allgemeinheit verlagert werden können. Zur Entstehung der Bestattungspflicht ist auch kein entsprechender Bescheid oder eine entsprechende Anordnung der Gemeinde erforderlich. Die Durchführung der Bestattung ist keine originär gemeindliche oder staatliche Aufgabe, sondern obliegt nach Art. 15 Abs. 1, 2 BestG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 15 Satz 1 BestV den dort genannten Angehörigen. Diese bußgeldbewehrte (Art. 18 Abs. 1 Nr. 10 BestG) öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht unmittelbar kraft Gesetzes und bedarf zu ihrer Entstehung nicht erst einer behördlichen Anordnung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG. Das Gesetz bestimmt die nahen Angehörigen zu den Bestattungspflichtigen, ohne darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang diese nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig oder die Familienverhältnisse intakt gewesen sind (s.o.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 14.9.2015 – 4 ZB 15.1029 – juris Rn. 3). Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG muss die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen selbst oder durch vertraglich Beauftragte sorgen, wenn die Vorschriften des BestG und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften nicht eingehalten werden und entsprechende Anordnungen zur Einhaltung nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen. Vorliegend kam innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Todesfall kein gemäß Art. 15 Abs. 1 BestG i.V.m. § 15 Satz 1 BestV Bestattungspflichtiger seinen Pflichten nach. Da der Leichnam des Verstorbenen bei dessen Auffinden am 2. August 2022 bereits stark verwest war und Angehörige zunächst nicht ermittelt werden konnten, gab die Beklagte die Einäscherung selbst in Auftrag, die am 5. August 2022 durchgeführt wurde. Ein weiteres Zuwarten mit der Einäscherung war aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht möglich (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG). Nachdem die Klägerseite mitgeteilt hatte, dass auch die Beisetzung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden solle und sie diese nicht selbst veranlassen werde, nahm die Beklagte sodann auch die Beisetzung vor. Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG kann die Gemeinde von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten für die Bestattung und der ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen verlangen. Vorliegend sind entsprechend des o.g. Vorgehens Gebühren für die Verlängerung der Einzelgrabstätte, für die Urnenbeisetzung, für die Urnenbescheinigung sowie Verwaltungsgebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts geltend gemacht worden. Ferner hat die Beklagte von der Klägerin die Erstattung ihrer Auslagen für die von der Bestattungshilfe P* … sowie vom Pfarramt B* … in Rechnung gestellten Posten verlangt. Die Höhe der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 sowie § 10 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt P* … vom 17. Dezember 2018, i.d. Fassung der Änderungssatzung vom 22. Dezember 2020 geltend gemachten Gebühren ist hierbei nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Höhe der durch die Bestattungshilfe P* … sowie durch das Pfarramt B* … in Rechnung gestellten und durch die Beklagte verauslagten Kosten. Aus der Pflicht, für die Durchführung der Bestattung zu sorgen (s.o.), folgt zugleich die Verpflichtung, die für die notwendigen Amtshandlungen nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung anfallenden Gebühren und Auslagen zu tragen, wie sie die Beklagte hier mit Leistungsbescheid vom 9. November 2022 geltend gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 – 4 ZB 14.734 – juris Rn. 4). Durch den streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte die Klägerin als diejenige bestimmt, von der sie die Kostenerstattung verlangt, mithin eine Auswahlentscheidung getroffen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2015 – 4 ZB 15.1029 – juris Rn. 4). Pflichtige i.S.d. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG ist vorliegend, wie bereits aufgezeigt, zumindest auch die Klägerin als Tochter des Verstorbenen. Gemäß § 15 Satz 2 BestV soll die Gemeinde bei der Bestimmung des verpflichteten Angehörigen den Grad der Verwandtschaft berücksichtigen. Bei der Entscheidung der Beklagten, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG überhaupt einen Pflichtigen in Anspruch zu nehmen, wird ihr vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt. Dabei handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. Dies folgt aus der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, wonach es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern entspricht, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern (BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – juris Rn. 6). Auch hinsichtlich der Ausübung des Auswahlermessens zwischen mehreren Bestattungspflichtigen hat die Beklagte die gerichtlich überprüfbaren Grenzen des § 114 VwGO nicht überschritten. Bezüglich des Halbbruders des Verstorbenen ergibt sich schon aus der Verpflichtung der Beklagten, den Grad der Verwandtschaft zu berücksichtigen, dass dieser nicht vorrangig gegenüber der Tochter des Verstorbenen in Anspruch genommen werden musste. Nach den Ermittlungen der Beklagten war der Verstorbene auch geschieden, weitere (Halb-)Geschwister der Klägerin sind nicht bekannt und wären auch nicht vorrangig vor der Klägerin in Anspruch zu nehmen gewesen, da die Klägerin im Vergleich zu etwaigen anderen Kindern des Verstorbenen im selben Grad mit diesem verwandt wäre und gleichrangig Pflichtige Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB sind. In diesem Fall wäre die Entscheidung, welchen von mehreren Gesamtschuldnern die Beklagte heranzieht, in ihren weiten Ermessensspielraum gefallen und hätte die Wahl des Schuldners (lediglich) unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheinen müssen (BayVGH, B.v. 14.9.2015 – 4 ZB 15.1029 – juris Rn. 8; vgl. zur Gesamtschuldnerschaft auch Heinemeyer in MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 421 Rn. 74). Zu weiteren Ermittlungen war die Beklagte nicht verpflichtet, insbesondere musste sie nicht nachprüfen, ob andere gleichrangige Bestattungspflichtige vorhanden und leistungsfähiger gewesen wären, zumal es hierfür auch keine Anhaltspunkte gab. Dem Gesetzgeber kam es mit der Regelung in Art. 14 Abs. 2 BestG darauf an, den zuständigen Behörden eine schnelle und effiziente, möglichst wenig Verwaltungsaufwand erfordernde Vollziehung des Bestattungsgesetzes in solchen Fällen zu ermöglichen und es den Behörden zu ersparen, sich in etwaige Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Erben bzw. sonstigen Hinterbliebenen einmischen zu müssen. Da die von der Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme besorgte Bestattung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfolgt, sind Erwägungen, wer endgültig zur Kostentragung verpflichtet ist, nicht anzustellen. Die endgültige Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten ist eine Frage des Zivilrechts, nicht des öffentlichen Rechts (vgl. auch VG Bayreuth, G.v. 8.8.2017 – B 5 K 17.273 – juris Rn. 27). Der Klägerin ist es daher nicht verwehrt, beispielsweise von etwaigen Erben einen finanziellen Ausgleich auf dem zivilrechtlichen Weg zu fordern. Die hier streitgegenständliche öffentlich-rechtliche Bestattungsverpflichtung und die Verpflichtung zum Kostenersatz trifft keine Aussage darüber, wer und in welchem Umfang zivilrechtlich die Kosten zu tragen hat. Diese Vorgehensweise hat zum einen das Ziel, die Sicherheitsbehörden von der ressortfremden Prüfung der Zumutbarkeitsfrage und der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit zu entlasten; zum anderen gewährleistet sie eine Gleichbehandlung der Bestattungspflichtigen. Sowohl der Bestattungspflichtige, der sich weigert seiner Bestattungspflicht nachzukommen und zum Kostenersatz herangezogen wird, als auch derjenige, der sie freiwillig erfüllt, müssen sich um einen nachträglichen Ausgleich ihrer verauslagten Kosten bemühen. Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit und der Zumutbarkeit der Kostentragungspflicht obliegt dabei gemäß § 74 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) dem Sozialhilfeträger (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – juris Rn. 9). Durch diese Norm wird zudem der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, indem sichergestellt wird, dass in einem selbstständigen Verwaltungsverfahren die Unzumutbarkeit der Übernahme der Bestattungskosten überprüft wird. Der Rückgriff auf den Sozialhilfeträger ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Bestattungspflichtige keine anderen Rückgriffansprüche hat (Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 74 Rn. 22 ff.). Hat der Bestattungspflichtige einen Erstattungsanspruch gegenüber den Erben des Verstorbenen, muss er vorrangig diese gemäß § 1968 BGB in Anspruch nehmen. § 1968 BGB trifft hierbei keine Aussage darüber, wer bestattungspflichtig ist und begründet selbst auch keine Bestattungspflicht. Daher ist es für die Bestimmung des nach öffentlichem Recht Pflichtigen auch unerheblich, dass die Klägerin das Erbe ausgeschlagen hat (vgl. Grüner in BeckOGK, Stand 1.2.2023, § 1968 BGB Rn. 27). Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, auf die sich der Anspruch der Beklagten stützt, sowie der daraus folgende Anspruch auf Kostenerstattung bestehen mithin unabhängig von etwaigen zivilrechtlichen Verpflichtungen oder dem Totenfürsorgerecht und bestehen vorrangig aus Gründen der Gefahrenabwehr (vgl. auch BGH, B.v. 14.12.2011 – IV ZR 132/11 – juris Rn. 12). Zivilrechtliche Kostentragungspflichten schließen öffentlich-rechtliche Ansprüche, die sich aus einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergeben, nicht aus; derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1994 – 1 B 149/94 – juris Rn. 5). Auch die vorgetragene fehlende soziale oder wirtschaftliche Verbindung zwischen der Klägerin und ihrem Vater kann diese Auswahlentscheidung nicht beeinflussen. Nach der o.g. Zweckrichtung des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG entspricht es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – juris Rn. 6). Es wurden auch keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die ein Absehen von der Kostenerstattungsforderung rechtfertigen könnten. Die in Art. 15 Abs. 2 BestG und §§ 1 und 15 BestV genannten Angehörigen eines Verstorbenen stehen diesem im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit, so dass es vorrangig ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. Daher können Ausnahmen nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des Bestattungspflichtigen angenommen werden (BayVGH, B.v. 9.6.2008 – ZB 07.2815 – juris Rn. 6 f.; BayVGH, U.v. 17.1.2013 – 4 ZB 12.2374 – juris Rn. 7), welche die Totenfürsorge als eine für den Pflichtigen schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen lassen würden und eine ungeschriebene Ausnahme von der gesetzlich auferlegten Bestattungspflicht und daran anknüpfende Kostenverlagerung auf die Allgemeinheit rechtfertigen könnten (NdsOVG, B.v. 3.5.2021 – 10 LA 233/20 – NJW 2021, 2057 Rn. 14 m.w.N.). Unterhaltspflichtverletzungen sind jedoch nicht zu diesen schweren Straftaten zu zählen (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.4.2023 – 4 B 22.2078 – BeckRS 2023, 10170; BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 17.1.2013 – 4 ZB 12.2374 – juris Rn. 7), obwohl nicht zu bagatellisieren ist, dass die Verletzung der Unterhaltspflicht des Verstorbenen die Klägerin in der Vergangenheit wirtschaftlich und auch sozial stark belastete. Hinzu kommt, ohne dass es jedoch nach dem Vorstehenden entscheidend darauf ankommen würde, dass der Verstorbene für die Verletzung von Unterhaltspflichten wohl auch nicht verurteilt worden ist (vgl. zu diesem Aspekt VG München, U.v. 11.3.2021 – M 12 K 20.2467 – juris Rn. 57ff.). Nach alldem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).