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Urteil

RN 15 K 23.30798

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Weder das Asylverfahren in Bulgarien noch die dortigen Aufnahmebedingungen leiden an systemischen Mängeln; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht vulnerablen gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der freiwillige Verzicht auf einen bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten Flüchtlingsschutz ist ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand des Schutzes. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder das Asylverfahren in Bulgarien noch die dortigen Aufnahmebedingungen leiden an systemischen Mängeln; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht vulnerablen gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der freiwillige Verzicht auf einen bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten Flüchtlingsschutz ist ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand des Schutzes. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Dahinstehen kann, ob die Klage (noch) zulässig ist. Mit Verzicht auf den in Bulgarien gewährten Schutzstatus haben die Kläger zu erkennen gegeben, dass sie keinen humanitären Schutz brauchen und wollen. Für das selektive Verständnis der Kläger, nur in Deutschland schutzbedürftig zu sein, aber nicht in einem anderen Staat der Europäischen Union, das den Klägern bereits einen Schutzstatus zuerkannt hat, welches durch Verzicht auf den bestehenden Schutztitel ausgedrückt wird, um sich dann in Deutschland vermeintlich ein Recht auf ein Asylerstverfahren zu sichern, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Eine derartige Vorgehensweise der Kläger, auf den Schutz eines europäischen Landes zu verzichten, mit dem Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland berechtigterweise ein erneutes Asylerstverfahren durchzuführen, erscheint vielmehr rechtsmissbräuchlich. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Asylantrag ist unzulässig, da den Klägern in Bulgarien internationaler Schutz in der Gestalt des subsidiären Schutzstatus zuerkannt wurde. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den im Behördenakt befindlichen Schreiben der bulgarischen Behörden vom 23.12.2022. Die Kläger haben im Übrigen im Verwaltungsverfahren bestätigt, dass sie in Bulgarien Dokumente bekommen haben und dort anerkannt worden seien. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Nach letzterer Vorschrift umfasst der internationale Schutz den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und den subsidiären Schutz. Da den Klägern in Bulgarien der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, ist ihr in Deutschland gestellter Asylantrag unzulässig. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Kläger in Bulgarien keinen Asylantrag stellen wollten und ihr Ziel von Anfang an Deutschland war. Ein entsprechendes Wahlrecht steht ihnen nicht zu. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Kläger den in Bulgarien gewährten internationalen Schutz auf Grund der in der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) abschließend (vgl. EuGH, Urteile v. 19.3.2019, Az. C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) – juris Rn. 76) benannten Gründe nicht mehr innehat. Der in Bulgarien gewährte internationale Schutz, d.h. sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre („humanitäre“) Schutzstatus ist unbefristet (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 3 vom 17.5.2023, S. 20; aida, Country Report: Bulgaria, Stand: 2021, S. 90; OVG Lüneburg, U. v. 7.12.2021, Az. 10 LB 257/20 – juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 22.9.2020, Az. OVG 3 B 33.19 – juris Rn. 24). Einzig die Gültigkeitsdauer von Ausweisdokumenten, die anerkannten Schutzberechtigten aufgrund ihres Schutzstatus ausgehändigt werden, ist zeitlich beschränkt. Während Ausweisdokumente für anerkannte Flüchtlinge fünf Jahre gültig sind, beschränkt sich die Gültigkeitsdauer von Ausweisdokumenten für subsidiär Schutzberechtigte auf drei Jahre. Nach Ablauf der Gültigkeit werden die Ausweisdokumente auf Antrag verlängert (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 3 vom 17.5.2023, S. 20; aida, Country Report: Bulgaria, Stand: 2021, S. 90). Soweit von einer Praxis der bulgarischen Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, im Folgenden: SAR) berichtet wird, wonach anerkannten Schutzberechtigten in mutmaßlich unionrechtswidriger Weise nach Durchlauf eines Überprüfungsverfahrens über die in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Fälle hinaus der Schutzstatus wieder entzogen wird (vgl. aida, Country Report: Bulgaria, Stand: 2020, S. 93), ist dieser Umstand nicht entscheidungserheblich. Potentiell betroffen sind hiervon nur anerkannte Schutzberechtigte, die es versäumen, rechtzeitig – d.h. binnen 30 Tagen – die Verlängerung ihrer abgelaufenen bulgarischen Ausweisdokumente zu beantragen. Zu diesem Personenkreis gehören die Kläger nicht. Ihnen wurde am 3.6.2022 und 15.7.2022 subsidiärer Schutz gewährt. Die Schutzgewähr besteht daher zur Überzeugung der Einzelrichterin fort. Zwar hat die Beklagte über den Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hinaus zu beachten, dass Asylanträge nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden dürfen, wenn den Klägern in dem anderen Mitgliedstaat, in dem ihnen bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Lebensverhältnisse erwarten würden, die sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw. des inhaltsgleichen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta) zu erfahren (vgl. EuGH, B. v. 13.11.2019, Az. C-540/17). Das Gericht geht aufgrund der Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH sowie des EGMR (EuGH, B. v. 13.11.2019, Az. C-540/17, C-541/17 sowie U. v. 19.03.2019, Az. C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris; EGMR, U. v. 23.03.2021, Az. 46595/19) und im vorliegenden gerade aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls jedoch davon aus, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh oder des Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Nach Auffassung der erkennenden Einzelrichterin leiden das Asylverfahren in Bulgarien und die dortigen Aufnahmebedingungen weder an systemischen Mängeln noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass nicht vulnerablen gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. z.B. VG Bremen, U. v. 22.2.2023, Az. 2 K 1419/22 – juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 16.12.2022, Az. 11 A 1397/21.A – juris Rn 76ff., VGH Baden-Württemberg, U. v. 24.2.2022, Az. A 4 S 162/22 – juris, Rn. 32; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 15.2.2022, Az. 11 A 1625/21.A – juris, Rn. 52 ff.; VG Minden, B. v. 30.3.2022, Az. 12 L 233/22.A – juris, S. 16 ff.; VG Aachen, B. v. 7.4.2022, Az. 8 L 123/22.A – juris, S. 24 ff.; VG München, B. v. 2.6.2022, Az. M 10 S 22.50254 – juris, Rn. 22; VG Leipzig, U. v. 28.6.2022, Az. 7 K 289/22.A – juris, Rn. 28 ff.; zum Ganzen nochmals ausführlich: VG Karlsruhe, B. v. 27.9.2022, Az. A 19 K 2565/22 – juris Rn. 23). Die konkrete Gefahr einer extremen Verelendung ist nicht anzunehmen. Die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin verkennt dabei nicht, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien nach den aktuellen Erkenntnismitteln mit verschiedenen Problemen konfrontiert werden, die ihnen die Sicherung des Lebensunterhalts erschweren. Diese sind jedoch – jedenfalls für den vorliegenden Fall eines gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden Mannes – in der Gesamtschau nicht als derart gravierend anzusehen, dass aus ihnen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer extremen materiellen Not erwachsen wird. Es bestehen keine konkreten Erkenntnisse, wonach es ihm unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Bulgarien nicht (mehr) möglich wäre, seinen Lebensunterhalt perspektivisch selbst zu erwirtschaften. Im Einzelnen liegen dem unter Zugrundelegung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel folgende Erwägungen zugrunde: Anerkannte Schutzberechtigte können in Bulgarien nicht dauerhaft die materiellen Leistungen für Asylbewerber (Verpflegung, Unterkunft usw.) in Anspruch nehmen, sondern sind auf die eigene Sicherung des Lebensunterhaltes angewiesen. Ob darüber hinaus eine Sicherung durch Sozialleistungen in Betracht zu ziehen ist, erscheint zweifelhaft. Einerseits wird die Möglichkeit einer Sozialhilfe in Höhe von monatlich 40 € und jährlicher Einmalhilfe von 192 € erwähnt (vgl. SFH, Auskunft vom 8.7.2022, an das OVG NRW in der Verwaltungsstreitsache 11 A 223/21.A, S. 2); andererseits gibt es Hinweise, dass die bürokratischen Hindernisse der Antragstellung praktisch kaum oder allenfalls mit Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen überwindbar sind (vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Bulgarien, Situation von subsidiär Schutzberechtigten, vom 19.7.2021, S. 3). Anerkannte Schutzberechtigte haben jedoch uneingeschränkten, automatischen und bedingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt (vgl. aida, Country Report: Bulgaria, Stand: 2021, S. 97), der sich jedoch praktisch aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und fehlender staatlicher Unterstützung schwierig gestalten kann. Arbeitsmöglichkeiten finden sich überwiegend in schlechter bezahlten, unqualifizierten Tätigkeiten (z. B. Landwirtschaft, Gastronomie) und über Kontakte zu Landsleuten, die sich ein eigenes Gewerbe aufgebaut haben (vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, Lage von in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigten vom 11.3.2021, S. 5). Nach Angaben von UNHCR besteht Interesse von Arbeitgebern an der Beschäftigung von Flüchtlingen, und UNHCR beteiligt sich an der Kontaktvermittlung (z. B. durch Jobmessen; vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 7.4.2021, S. 4). Auch weitere Nichtregierungsorganisationen können bei entsprechender Initiative Hilfe und Vermittlung bieten (vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Bulgarien vom 19.7.2021, S. 5 f.). Insgesamt erscheint eine Teilnahme am Arbeitsmarkt bei entsprechender Eigeninitiative, die von den gesunden und arbeitsfähigen Klägern zu 1) und 2) erwartet werden können, realistisch möglich. Damit ist ein Lebensstandard im unteren Bereich der bulgarischen Lebensverhältnisse zugrunde zu legen. Hierbei ist allerdings auch zu sehen, dass der schlechten Einkommenssituation vergleichsweise niedrige Lebenshaltungskosten in Bulgarien gegenüberstehen. Zudem ist bei lebensnaher Betrachtung auch eine zunehmende Integration der Kläger in Gesellschaft und Arbeitsmarkt zu erwarten, wodurch sie nicht auf eine randständige Position innerhalb der bulgarischen Gesellschaft festgelegt sind. Die genannten mittelfristigen Risiken der Unterhaltssicherung stützen daher derzeit nicht die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der extremen Verelendung. Eine solche ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Erlangung einer Unterkunft. Zwar endet nach dem Abschluss des Asylverfahrens die Möglichkeit der Unterkunft in den Aufnahmezentren und die Wohnungssuche gestaltet sich für anerkannte Schutzberechtigte aufgrund der generellen Integrationsprobleme (Sprachkenntnisse, behördliche Registrierung, gleichzeitige Arbeitssuche, Vorbehalte bei Vermietern) schwierig. In einigen Erkenntnismitteln wird dies so dargestellt, dass die Erlangung einer privaten Unterkunft für anerkannte Schutzberechtigte praktisch ausgeschlossen sei (vgl. SFH, Auskunft vom 8.0.2022, S. 3). Andererseits gibt es keine Hinweise auf eine größere Zahl von Obdachlosen unter den anerkannten Schutzberechtigten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an BAMF vom 25.3.2019; VG Bremen, B. v. 4.7.2022, Az. 2 V 153/22 – juris, Rn. 45 m.w.N.). Denn den Schwierigkeiten stehen auch Berichte über verschiedene Hilfsangebote wie beispielsweise Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, gegenüber, die den Klägern bei entsprechender Initiative zugutekommen können. So betreibt das Bulgarische Rote Kreuz ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia, das Bulgarisch-Kurse durchführt, zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien sowie beim Zugang zu medizinischer Versorgung berät, bei der Suche nach einem Arbeitsplatz unterstützt, die Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien fördert und Flüchtlingen mit besonderen Bedürfnissen wie Behinderten, Alleinerziehenden, Erwachsenen und unbegleiteten Minderjährigen hilft. Ein weiteres Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten wird von der Caritas Bulgarien in Sofia betrieben und bietet psychologische Hilfe, Bildungsservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit. Für anerkannte Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sog. Refugee and Migrant Integration Center St. Anna in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Die Nichtregierungsorganisation Council of Refugees and Migrants listet auf ihrer Internetseite einige Organisationen, die Schutzberechtigte unterstützen, so beispielsweise das bereits erwähnte St. Anna Integrationszentrum der Caritas Sofia und das Informations- und Integrationszentrum des bulgarischen Roten Kreuzes (und des UNHCR), darüber hinaus u.a. das Centre for Social Rehabilitation and Integration of Refugees in Plovdiv, die UNHCR-Vertretung in Sofia, das Büro von IOM in Sofia, das Bulgarian Council on Refugees an Migrants in Sofia, die Sofioter Ombudsmann-Stelle, das Bulgarische Helsinki Komitee, die Foundation of Access to Rights, das Centre for Legal Aid-Voice in Bulgaria, das Council of Refugee Women in Bulgaria, das Bulgarische Rote Kreuz und die Stiftung Center Nadya für psychologische Beratung (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 3 vom 17.5.2023, S. 23f. m.w.N.). Mit Hilfe dieser zahlreichen Hilfsangebote von Nichtregierungsorganisationen wird es dem Kläger gelingen, sich in den bulgarischen Arbeitsmarkt zu integrieren, eine Unterkunft zu finden und seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können. Zudem wird die Gefahr der Obdachlosigkeit auch durch die Möglichkeit abgemildert, in einer Übergangszeit weiter in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (nach Aida, Country Report Bulgaria, 2021 Update, S. 97, nahmen dies Ende 2021 212 anerkannte Schutzberechtigte in Anspruch). Wenngleich anerkannt Schutzberechtigte keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft mehr haben, ist angesichts der bereits erwähnten fortbestehenden geringen Auslastung der staatlichen Aufnahmezentren davon auszugehen, dass sie dort auch weiterhin Unterkunft erhalten können. Schließlich sind für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate; die Antragstellung erfolgt bei der örtlichen Sozialhilfeeinrichtung am Meldeort. Darüber hinaus gibt es im Winter Notunterkünfte für eine Nacht für Obdachlose. Die meisten Notunterkünfte verlangen Ausweispapiere, um eine Person unterzubringen, Ausnahmen sind allerdings möglich (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 3 vom 17.5.2023, S. 24). Die medizinische Versorgung ist in Notfällen kostenfrei und wird im Übrigen durch die staatliche Krankenversicherung mit einem Beitragssystem bei Beschäftigten und einem Mindestbeitrag bei Arbeitslosen gewährleistet (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 3 vom 17.5.2023, S. 23; Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, Lage von in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigten vom 11.3.2021, S. 6). Zweifel an der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse anerkannt Schutzberechtigter ergeben sich insoweit nicht. Einen besonderen medizinischen Behandlungsbedarf haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Nach dem VG Darmstadt (B.v. 12.9.2023 – 7 L 1373/23.DA.A) drohe auch anerkannten schutzberechtigten alleinstehenden jungen arbeitsfähigen Frauen bei Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation, in der die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden könnten. Im vorliegenden Fall liegt zwar die Besonderheit vor, dass die Kläger als Familie mit kleinen Kindern (geboren 2017, 2018 und 2020) als besonders schutzbedürftig und vulnerabel zu betrachten sind. Allerdings zeigt der Vortrag der Kläger, dass sehr wohl eine Integration möglich war. Die Einzelrichterin geht daher nicht davon aus, dass ihnen bei Rückkehr nach Bulgarien die Verelendung droht. Vielmehr erscheinen in diesem Fall trotz der Vulnerabilität „Bett, Brot und Seife“ ausreichend gesichert. Es wurde vorgetragen, dass der Kläger zu 1) gearbeitet hat und zwar zunächst in einem Restaurant und dann als Friseur. Der Kläger zu 1) war und ist jung und arbeitsfähig und konnte sich dem bulgarischen Arbeitsmarkt stellen und sich seiner Erwerbstätigkeit uneingeschränkt widmen. Er war nach der Anerkennung noch über ein Jahr in Bulgarien und hat sich hinreichend mit den dortigen Verhältnissen vertraut gemacht. Nach Ankunft der übrigen Kläger hat er für sie gesorgt. Während er vorgetragen hat, zuvor bei einem Freund gewohnt zu haben, woraus sich ein soziales Netz in Bulgarien erkennen lässt, haben die Kläger gemeinsam eine Wohnung gefunden und angemietet. Sie waren nicht obdachlos. Dass überhaupt ein Zeitraum der Obdachlosigkeit vorlag, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Demgegenüber haben sie nur kurze Zeit, nachdem der restlichen Familie, den Klägern von 2) bis 5), der Schutzstatus zuerkannt worden war, aus eigenem bereits längst gefassten Entschluss (Zitat der Klägerin zu 2): „Das Ziel ist von Anfang an Deutschland gewesen.“) nicht weiter versucht, sich in Bulgarien zu integrieren, sondern haben sich ihrem vorrangigen Ziel zugewandt, nach Deutschland zu kommen. Offensichtlich war für den Kläger zu 1) die bulgarische Sprache faktisch auch kein größeres Problem und er hat ohne Weiteres Arbeit gefunden, nämlich nach übereinstimmendem Vortrag in der Gastronomie und als Friseur. Der bulgarische Arbeitsmarkt bietet sogar und gerade für ungelernte Kräfte Möglichkeiten (vgl. OVG Nordrheinwestfalen Beschluss vom 16.12.2022 – 10 A 1397/21.A – juris Rn.Nr. 104). Bei erforderlicher Eigeninitiative ist sowohl weder Obdachlosigkeit noch Arbeitslosigkeit zu erwarten und auch die Sprache keine Barriere. Der Kläger zu 1) ist nach eigenen Angaben überdurchschnittlich gebildet und es kann von ihm erwartet werden, dass er ausreichend Eigeninitiative aufbringt. Zudem kann sich die Familie durch Verwandte in Deutschland finanziell unterstützen lassen, damit sie nach Ankunft gerade nicht obdachlos werden. So hat der Kläger zu 1) einen Bruder in Deutschland, der hier seit 2014 lebt und der die Kläger in Bulgarien bereits unterstützt hat. Auch die Klägerin zu 2) hat zwei Brüder und eine Schwester in Deutschland. Das Gericht geht davon aus, dass die Kläger für die Übergangszeit bis zur einer Registrierung, die weitere staatliche Hilfen eröffnet, von ihren Verwandten aus Deutschland unterstützt werden können. Zudem können sie sich an den Staat wie auch caritative Einrichtungen wenden. Es ist davon auszugehen, dass diese ihnen helfen werden. Dass die Kläger keinen öffentlichen Platz für den Kindergarten der Kinder bekamen, und die mangelnde Initiative der bulgarischen Stellen insofern beklagen, übersteigt die Kriterien „Bett, Brot und Seife“ bei weitem und erscheint als Luxusproblem. Auch in Deutschland fehlen lt. ZDF vom 7.6.2023 378.000 Kitaplätze (vgl. www.zdf.de). Hinsichtlich der Frage nach caritativer und staatlicher Hilfe ergibt sich aus dem Vortrag schon nicht, dass die Kläger nachdrücklich danach gesucht haben, zumal sie wenige Wochen nach der Anerkennung der Klägerin zu 2) bereits aus Bulgarien ausgereist sind. Soweit angeblich keine Gesundheitsfürsorge für die Tochter verfügbar gewesen sein soll, widerspricht dies der Auskunftslage. Es ist den Klägern zudem zumutbar ggf. ein Medikament gegen eine Allergie selbst in einer Apotheke zu erwerben. Zudem wurde die angebliche Allergie nicht hinreichend betreffend einer Behandlungsbedürftigkeit belegt. In Deutschland haben die Kläger lt. eigenem Vortrag die Auskunft erhalten, dies verwachse sich ohnehin. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass der Schutzstatus in Bulgarien aufgrund ihres freiwilligen Verzichts beendet wurde. Die Rechtsbehelfsfrist gegen die entsprechenden Beschlüsse dürfte mittlerweile abgelaufen sein. Zwar spricht vieles dafür, dass der Unzulässigkeitstatbestand nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Fortbestand des Schutzstatus in dem anderen Mitgliedstaat voraussetzt, dieser also nicht zurückgenommen oder widerrufen worden sein darf und der bzw. die Betroffene damit von dem internationalen Schutz in diesem Mitgliedstaat tatsächlich Gebrauch machen kann (vgl. VG Halle/Saale, U.v. 1.6.2022 – juris m.w.N.), auch wenn der Wortlaut der Norm („gewährt hat“) dies nicht vorschreibt und sich dem – anders als im Fall des Nichtigkeitsgrundes nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG – auch nicht entnehmen lässt, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nur dann erfolgen, wenn sich die Rücknahmebereitschaft des Mitgliedstaates im jeweiligen Einzelfall feststellen lässt (vgl. dazu SächsOVG, U.v. 15.6.2020 – 5 A 382/18 – juris). Jedoch beseitigt ungeachtet dieser Erwägungen jedenfalls der – wie hier – freiwillig erklärte Verzicht auf den Schutzstatus in dem anderen Mitgliedstaat die Unzulässigkeit nicht (vgl. BayVGH, B.v. 21.5. 2019 – 21 ZB 16.50029 – juris). Es ist ein zentrales Ziel des gemeinsamen europäischen Asylsystems, eine Weiterwanderung nach erfolgter Schutzgewährung – eine sog. „Sekundärmigration“ – zu vermeiden (Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU). Denn die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz erfolgt nur durch einen einzigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III VO). Der Unionsgesetzgeber hat mit der vorzitierten Regelung die schon zuvor bestehende Möglichkeit, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, dahin erweitert, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag nunmehr auch bei Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig behandeln dürfen (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 1. 6.2017 – 1 C 22/16 – juris). Dieser Gesetzeszweck liegt der vorliegend in Rede stehende Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zugrunde (s. BayVGH, aaO). Dem wird letztlich nur die Auslegung der Norm dahingehend gerecht, dass der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf einen ihm bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten Flüchtlingsschutz ebenso zu behandeln ist, wie der Fortbestand des Schutzes (s. BayVGH, aaO.). Der Gesetzeszweck würde verfehlt, wenn ein Asylbewerber es in der Hand hätte, durch freiwilligen Verzicht auf seinen ihm von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Flüchtlingsstatus herbeiführen zu können, dass er in der Bundesrepublik Deutschland erneut einen Anspruch auf internationalen Schutz geltend machen kann, möglicherweise allein mit dem Ziel, seine wirtschaftliche und persönliche Stellung zu verbessern (vgl. auch BVerwG, U.v. 2.12.1986 – 9 C 105/85 –, BVerwGE 73, 181-188, Rdn. 12;). Die Beklagte hat den Asylantrag der Kläger folglich zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Anfechtungsklage gegen Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheids ist ebenfalls unbegründet. Das Bundesamt durfte eine schriftliche Abschiebungsandrohung erlassen, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen. In dem Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer gemäß § 35 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt eine Woche, § 36 Abs. 1 AsylG. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt ist gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG bei Abschiebungsandrohungen nach den §§ 34, 35 AsylG für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG zuständig. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor. Die Zeitdauer der Befristung hält sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen und lässt keine Ermessensfehler erkennen. Insoweit wird auch auf den Bescheid Bezug genommen. Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich der Zuerkennung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Klageantrag Ziffer 2) ist neben der Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung statthaft (vgl. BVerwG vom 14.12.2016 Az. 1 C 4/16). Diese Klage ist nach der im Eilrechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung jedoch aller Voraussicht nach nicht begründet, da der Bescheid in Ziffer 2 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dabei löst nicht jede Verletzung der EMRK im Abschiebezielstaat ein Abschiebungsverbot aus (vgl. BVerwG, B. v. 08.02.1999, Az. 1 B 2/99). Die Gefahr einer Rechtsgutverletzung muss – ohne dass indessen eine Extremgefahr vorliegen muss – erheblich und schwerwiegend sein (vgl. BVerwG, B. v. 8.8.2018, Az. 1 B 25/18). Ausgehend hiervon liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Die humanitären Bedingungen in Bulgarien führen nicht zu der Annahme, dass die Abschiebung des Klägers dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Auf die Ausführungen oben unter I.3. wird insoweit verwiesen. Ferner besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgarien. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1995, Az. 9 C 9/95 – BVerwGE 99, 324 ff. – zu § 53 Abs. 6 AuslG). Dies gilt auch für die Geltendmachung von Erkrankungen als Abschiebungshindernis. Nur wenn eine in Deutschland diagnostizierte Erkrankung eine ärztliche Behandlung erfordert, die dem Betroffenen im Zielland nicht oder nicht in ausreichendem Maße zuteilwerden kann und sich deshalb sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, kommt ein Abschiebungshindernis in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1997, Az. 9 C 58/96 – BVerwGE 105, 383-388; BVerwG, U. v. 29.10.2002, Az. 1 C 1.02). Nach § 60a Abs. 2c AufenthG hat die Glaubhaftmachung einer Erkrankung durch die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests zu erfolgen (vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit: BayVGH, B. v. 10.1.2018, Az. 10 ZB 16.30735 – juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 24.1.2018, Az. 10 ZB 18.30105 – juris Rn. 7). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Nach Aktenlage und Vortrag liegen die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Soweit ein Kind der Kläger zu 1) und 2) eine Allergie habe, wurden schon entsprechende ärztliche Atteste nicht vorgelegt. Abgesehen davon erscheint nicht schlüssig, dass damit die Schwelle des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erreicht werden könnte. Im Übrigen wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).