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Urteil

RN 4 K 22.1597

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Soll eine "Forstkultur" in erster Linie zur Rechtfertigung einer bereits zuvor errichteten Wegesperre dienen (vorliegend: Errichtung einer Forstkultur im Bereich eines Wanderwegs dergestalt, diese genau an der gewählten Stelle quer über den Weg verlaufend zu errichten), wobei kein Bedürfnis für die Errichtung der "Forstkultur" ersichlich ist, spricht die gewählte Örtlichkeit als auch der zeitliche Ablauf dafür, dass das Errichten dieser Forstkultur, mit der ein Grund für eine Betretungsuntersagung eines Grundstücks nach § 33 BayNatSchG begründet werden soll, rechtsmissbräuchlich ist. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Verläuft durch das streitgegenständliche Grundstück ein Wanderweg, so entfaltet dieser eine gewisse Vorprägung für das Grundstück, so dass jedenfalls eine im üblichen Rahmen liegende Freizeitnutzung durch Wanderer und Radfahrer vom Eigentümer grundsätzlich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen ist. (Rn. 42 – 43) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das in Art. 27 BayNatSchG enthaltene Betretungsrecht steht nicht unter dem Vorbehalt, dass keine zumutbare Alternative für den Erholungssuchenden besteht. Vielmehr ist es ausdrückliches Recht eines Jedermann, alle Teile der freien Natur unentgeltlich betreten zu dürfen, so dass es auf die Frage, ob die Alternativroute begehbar bzw. geeignet ist, schon nicht ankommt. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll eine "Forstkultur" in erster Linie zur Rechtfertigung einer bereits zuvor errichteten Wegesperre dienen (vorliegend: Errichtung einer Forstkultur im Bereich eines Wanderwegs dergestalt, diese genau an der gewählten Stelle quer über den Weg verlaufend zu errichten), wobei kein Bedürfnis für die Errichtung der "Forstkultur" ersichlich ist, spricht die gewählte Örtlichkeit als auch der zeitliche Ablauf dafür, dass das Errichten dieser Forstkultur, mit der ein Grund für eine Betretungsuntersagung eines Grundstücks nach § 33 BayNatSchG begründet werden soll, rechtsmissbräuchlich ist. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Verläuft durch das streitgegenständliche Grundstück ein Wanderweg, so entfaltet dieser eine gewisse Vorprägung für das Grundstück, so dass jedenfalls eine im üblichen Rahmen liegende Freizeitnutzung durch Wanderer und Radfahrer vom Eigentümer grundsätzlich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen ist. (Rn. 42 – 43) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das in Art. 27 BayNatSchG enthaltene Betretungsrecht steht nicht unter dem Vorbehalt, dass keine zumutbare Alternative für den Erholungssuchenden besteht. Vielmehr ist es ausdrückliches Recht eines Jedermann, alle Teile der freien Natur unentgeltlich betreten zu dürfen, so dass es auf die Frage, ob die Alternativroute begehbar bzw. geeignet ist, schon nicht ankommt. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts D. … vom 25.5.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung zur Beseitigung der Sperre findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 34 Abs. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG. Danach kann die untere Naturschutzbehörde die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG die Errichtung einer Sperre untersagt werden muss. Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG setzt seinerseits voraus, dass die Untersagung im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre Art. 33 BayNatSchG widerspricht. Art. 33 BayNatSchG wiederum regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Grundstückseigentümer der Allgemeinheit das grundsätzlich nach Art. 27 BayNatSchG bestehende Betretungsrecht aller Teile der freien Natur verwehren darf. Vorliegend bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung, insbesondere ist diese bestimmt genug im Sinn des Art. 37 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG (dazu 1.). Die Beseitigungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig (dazu 2.). 1. Entgegen der Auffassung der Klägerseite führt es nicht zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Anordnung, dass im angefochtenen Bescheid vom 25.5.2022 die Formulierung „im Bereich des Grundstückes Fl. Nr. …1, Gem. …1“ enthalten ist, obwohl sich die Sperre nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin tatsächlich auf dem Grundstück Fl. Nr. …2 befindet. Hieraus ergeben sich insbesondere keinerlei Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit. Grundsätzlich wird dem Bestimmtheitsgebot entnommen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, wobei die Erkennbarkeit voraussetzt, dass der Inhalt des Verwaltungsakts aus sich heraus verständlich ist und keine mehrdeutige Auslegung zulässt, und dass der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. Schröder in: Schoch / Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 37, Rn. 35 f. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Formulierung im angefochtenen Bescheid gerecht. Sie ist zunächst nicht inhaltlich unrichtig, weil sich die Sperre zwar auf dem Grundstück Fl. Nr. …2 der Gemarkung …1, aber nur 20 cm entfernt von der Grenze zum Grundstück Fl. Nr. …1 befindet. Damit liegt die Sperre, wie es der Bescheid formuliert, „im Bereich“ des Grundstücks Fl. Nr. …1. Die Bezeichnung lässt zudem auch für die Beteiligten zweifelsfrei erkennen, welche Sperre gemeint ist. In diesem Zusammenhang ist es nach ständiger Rechtsprechung gerade nicht erforderlich, eine betroffene Fläche zentimetergenau zu bestimmen, vielmehr genügt es, wenn diese Fläche erkennbar und bestimmbar ist (BayVGH, U.v. 13.08.2002 – 9 N 98.3473; VG Regensburg, U. v. 02.08.2016 – RN 4 K 16.454). Dass vorliegend die Beteiligten und insbesondere die Klägerin als Adressatin wussten, welche Sperre beseitigt werden sollte, steht hier nicht ernstlich in Zweifel. Dies gilt umso mehr, als der Klägerin im Rahmen der Anhörung auch ein Foto übermittelt wurde. Ebenso wenig fehlt der angefochtenen Anordnung die erforderliche Bestimmtheit, um vollstreckt werden zu können. 2. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Der streitgegenständliche Bereich befindet sich in der freien Natur, so dass Art. 27, 33 BayNatSchG grundsätzlich Anwendung finden (dazu a)). Auch liegt kein Fall des Art. 33 BayNatSchG vor, welcher die Klägerin dazu berechtigen würde, der Allgemeinheit das Betreten des Grundstücks Fl. Nr. …2 in diesem Bereich zu untersagen (dazu b)). Die Untersagung ist zudem auch im gegenwärtigen Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung erforderlich (dazu c)). Ermessensfehler sind beim Erlass der Beseitigungsanordnung nicht ersichtlich (dazu d)). Schließlich ist die Klägerin auch richtige Adressatin des Bescheids (dazu e)). a) Der streitgegenständliche Bereich des Grundstücks Fl. Nr. …2 befindet sich ersichtlich in der freien Natur. Der Begriff der freien Natur wird im Bayerischen Naturschutzrecht nach allgemeiner Auffassung einheitlich verstanden. Zu Art. 14 ff. a.F. (LT-Drs. 7/3007, S. 24) führt die Gesetzesbegründung zum Begriff der „freien Natur“ aus: „Unter 'freie Natur' sind einmal Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, die nicht durch bauliche oder sonstige künstliche Anlagen unmittelbar verändert sind. Das werden insbesondere solche Flächen sein, die sich im Naturzustand oder im Zustand landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Kultivierung befinden. Nicht zur freien Natur gehören danach etwa Gebäude und ihr unmittelbarer Umgriff, Bahnanlagen oder ausgebaute Lagerplätze. Dagegen ist es für den Begriff der freien Natur grundsätzlich unerheblich, ob ein Gebiet frei zugänglich oder durch Einfriedungen oder sonstige Sperren dem Zugang der Allgemeinheit entzogen ist. (…) Auch die durch landwirtschaftliche oder gärtnerische Maßnahmen gestalteten Flächen sind Teile der freien Natur. Auch größere Flächen innerhalb von Stadtgebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen können Bestandteile der freien Natur sein. (…) Der Begriff 'freie Natur' kann nicht für alle Fälle eindeutig und abschließend gesetzlich definiert werden. Im Einzelfall muss jeweils nach den tatsächlichen Gegebenheiten entschieden werden, ob ein Gebiet Teil der freien Natur ist.“ Dementsprechend wird in der Rechtsprechung daran angeknüpft, dass sich freie Natur insbesondere dadurch auszeichnet, dass sie nicht von der umliegenden Bebauung, sondern von ihrem natürlichen Erscheinungsbild entscheidend geprägt wird (VG München, U. v. 20.10.2008 – M 8 K 07.5834, juris Rn. 34 m.w.N.). „Freie Natur“ stellt sich damit als Gegenstück zum besiedelten Bereich dar, wobei es auf die tatsächliche und nicht auf die rechtliche Zuordnung der betreffenden Fläche ankommt (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, BayNatSchG, Stand 39. Aufl. 2016, Art. 26, Rn. 7). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe befindet sich der von der Klägerin abgesperrte Bereich in der freien Natur. Er ist, wie die bei der Einnahme des Augenscheins aufgenommenen Lichtbilder belegen, teilweise mit Bäumen bestanden, teilweise finden sich auf ihm Sträucher, Farne und andere Vegetation. Die abgesperrte Fläche ist zudem an der West-, der Nord- und der Ostseite mit Ausnahme des von Norden heranführenden Waldwegs vollständig von Wald umschlossen. Auch an der Südseite, zum Grundstück Fl. Nr. …1 der Gemarkung …1 hin, befindet sich teilweise Wald, teilweise grenzt die abgesperrte Fläche hier an eine durch die Klägerin derzeit gärtnerisch genutzte Fläche an. Aus alldem wird ersichtlich, dass die streitgegenständliche Fläche eindeutig nicht von Bebauung, sondern vielmehr vom natürlichen Erscheinungsbild geprägt wird. b) Es liegt vorliegend auch kein Fall des Art. 33 BayNatSchG vor, welcher die Klägerin berechtigen würde, der Allgemeinheit das Betreten des Grundstücks Fl. Nr. …2 in diesem Bereich zu untersagen. Ein solcher Grund ergibt sich weder daraus, dass die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten wäre (dazu aa)), noch daraus, dass das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird (dazu bb)). aa) Eine Anknüpfung an eine Beschädigung von Forstkulturen scheidet zunächst schon deshalb aus, weil im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids am 25.5.2023 eine solche Forstkultur überhaupt nicht vorhanden war. Insoweit zeigt die von der Klägerseite zitierte Stellungnahme des AELF vom 19.10.2023, dass rund fünf Monate nach Bescheid noch keine Forstkultur vorhanden, sondern lediglich geplant war. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie im Bereich des Grundstücks Fl. Nr. …2 aufgeforstet hätten, weil dieses im Bescheid nicht genannt sei. Damit räumt sie ein, dass der Entschluss zur Aufforstung an der gewählten Stelle erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids gefasst wurde. Zudem spricht vieles dafür, dass die Errichtung einer Forstkultur im Bereich des Wanderwegs rechtsmissbräuchlich ist, weil schon kein Bedürfnis ersichtlich ist, die „Forstkultur“ genau an der gewählten Stelle quer über den Weg verlaufend zu errichten. Vielmehr legen vorliegend sowohl die gewählte Örtlichkeit als auch der zeitliche Ablauf nahe, dass die „Forstkultur“ in erster Linie zur Rechtfertigung der bereits zuvor errichteten Wegesperre dienen sollte. bb) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird. Hierfür wäre erforderlich, dass das Nutzungsinteresse des Grundstückseigentümers schwerer wiegt als das Betretungsrecht der Allgemeinheit, andernfalls überschreitet die im Betretungsrecht der Allgemeinheit liegende Inhaltsbestimmung das zumutbare Maß nicht (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, BayNatSchG, Stand 39. Aufl. 2016, Art. 33, Rn. 7). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das naturschutzrechtliche Betretungsrecht wegen der „normalen Verschmutzung“ infolge des Aufenthalts von Personen, die sich – auch in größerer Zahl – zu Erholungszwecken in der freien Landschaft aufhalten, nicht eingeschränkt werden kann (OVG Münster, U. v. 31.12.1985 – 20 A 2016/83; VGH Mannheim, B. v. 27.8.1991 – 5 S 1217/91, NuR 1992, 235). Nach diesen Maßgaben ist hier nicht dargelegt, dass eine unzumutbare Beschädigung oder Verunreinigung vorliegt. Durch das Grundstück der Klägerin verläuft ein Wanderweg, der, wie die Klägerin selbst erklärt hat, ursprünglich mit einer Markierung, nämlich der Kennzeichnung …, versehen war, die „zwischenzeitlich“ von der Gemeinde entfernt worden sei. Ein solcher Weg entfaltet nach Auffassung des Gerichts eine gewisse Vorprägung für das Grundstück, so dass jedenfalls eine im üblichen Rahmen liegende Freizeitnutzung durch Wanderer und Radfahrer vom Eigentümer grundsätzlich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen ist. Gründe dafür, dass gerade hier ein atypischer Fall vorliegt, wurden von der Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere bestehen keine Hinweise, dass die Freizeitnutzung ein so extremes Ausmaß angenommen hätte, dass dies eine Unzumutbarkeit für die Klägerin zur Folge hätte. Die Behauptung der Klägerin, das Grundstück sei „als Toilette“ benutzt worden, führt nicht zu einem atypischen Fall. Selbst wenn das in einem Einzelfall vorgekommen sein sollte, kann dies eine Unzumutbarkeit schon deshalb nicht begründen, weil ein solches Risiko bei keiner Nutzung im Außenbereich vollständig ausgeschlossen werden könnte. Dass vorliegend ein besonderer Anreiz bestünde, das Grundstück der Klägerin als Toilette zu benutzen, ist weder vorgetragen noch plausibel. Vielmehr ist kein Grund erkennbar, weshalb Wanderer auf einem Weg durch den Wald ihre Notdurft gerade im Bereich eines bewohnten Anwesens verrichten sollten, wo sie beobachtet werden können. Auch aus dem Vorbringen des Ehemanns der Klägerin, es hätten nicht nur Wanderer ihren Abfall auf das Grundstück geworfen, sondern es seien auch Autos zum Wendepunkt gefahren und hätten dort ihren Abfall entsorgt, folgt kein anderes Ergebnis. Ungeachtet dessen, dass auch hier schon nicht substantiiert dargelegt ist, dass vorliegend die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist, wird durch die Sperre des Weges nördlich des Anwesens der Klägerin auch nicht verhindert, dass Autos von Süden her zum Wendepunkt fahren und dort Abfall entsorgen, so dass sich die Sperre insoweit als ungeeignet erweisen würde. c) Die Untersagung der Errichtung der Wegesperre wäre – im Fall einer rechtzeitigen Anzeige durch die Klägerin – auch im gegenwärtigen Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung erforderlich gewesen. Grundsätzlich gilt, dass eine Untersagung im Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung ohne weiteres unter anderem dann erforderlich ist, wenn die Sperre einen nach Art. 28 BayNatSchG markierten Weg oder Pfad oder einen von Erholungssuchenden gerne besuchten Teil der freien Natur betrifft, insbesondere wenn es sich um reizvolle, schöne Landschaftsteile handelt (BayVGH, U. v. 21.11.2014 – 14 BV 13.487, NuR 2014, 62). Diese Merkmale liegen hier vor. Die Klägerseite hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich „Belästigungen“ durch Wanderer und Radfahrer geltend gemacht, was auf eine von ihr als stark empfundene Frequentierung hindeutet. Das Vorbringen der Klägerin, dass westlich entlang des M. … eine Alternative zur Verfügung stehe und sich der Waldweg zwischenzeitlich dorthin „verlagert“ habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen steht das in Art. 27 BayNatSchG enthaltene Betretungsrecht nicht unter dem Vorbehalt, dass keine zumutbare Alternative für den Erholungssuchenden besteht. Vielmehr ist es ausdrückliches Recht eines Jedermann, alle Teile der freien Natur unentgeltlich betreten zu dürfen, so dass es auf die Frage, ob die Alternativroute begehbar bzw. geeignet ist, schon nicht ankommt. Zum anderen steht aus Sicht des Gerichts nach den Feststellungen beim Ortstermin aber auch fest, dass der entlang des M. … führende Pfad jedenfalls nicht für alle Erholungssuchenden nutzbar ist, weil er streckenweise über eine steile und bei Nässe zudem gefährlich rutschige Böschung führt. In diesem Zusammenhang wird auf die beim Ortstermin gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG vor. d) Das in Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG eingeräumte Ermessen wurde durch den Beklagten fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere hat das Landratsamt erkannt, dass ihm vorliegend ein Ermessen zukommt und im Rahmen des Bescheids die Interessen der Klägerin und der Erholungssuchenden gewichtet und gegeneinander abgewogen. Dabei sind sachfremde Erwägungen für das Gericht nicht erkennbar. Dass der Beklagte vor dem Hintergrund, dass das in Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG eine Konkretisierung des in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung verankerten Rechts auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur darstellt, den Interessen der Erholungssuchenden den Vorrang eingeräumt hat, ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. e) Die Klägerin ist auch richtige Adressatin des Bescheids. Als Miteigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. …2 ist sie zumindest Zustandsstörerin. Darüber hinaus hat sie auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, für die Errichtung der Sperre (mit-)verantwortlich zu sein, so dass vieles dafür spricht, dass sie zugleich auch Handlungsstörerin ist. Dass die Klägerin nicht Alleineigentümerin des betroffenen Grundstücks ist, so dass möglicherweise gegen den Miteigentümer eine Duldungsanordnung erlassen werden müsste, macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig, sondern betrifft ausschließlich die Frage der Vollstreckung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Rechtsgrundlage des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.