Urteil
RO 11 K 21.2431
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Heranziehung nach § 133 Abs. 1 BauGB ist im Grundsatz, dass das betreffende Grundstück gerade mit Blick auf die abzurechnende Anbaustraße – im Fall der Zweiterschließung unter Hinwegdenken der Ersterschließung – bebaubar wird, insbesondere also die für seine Nutzung erforderliche verkehrsmäßige Erschließung erhält. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Hinblick auf die Abgrenzung von Baulücken innerhalb eines Innenbereichs und einer Fläche des Außenbereichs ist maßgeblich, ob nach einer Bewertung des Gesamteindrucks der Umgebung der "Eindruck der Geschlossenheit" noch vorhanden ist, das Grundstück also noch durch die Umgebung geprägt ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB setzt voraus, dass die von der Satzung erfassten Grundstücke an sich dem baurechtlichen Außenbereich zuzuordnen wären und nur durch die Einbeziehungssatzung konstitutiv zu Innenbereich werden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Heranziehung nach § 133 Abs. 1 BauGB ist im Grundsatz, dass das betreffende Grundstück gerade mit Blick auf die abzurechnende Anbaustraße – im Fall der Zweiterschließung unter Hinwegdenken der Ersterschließung – bebaubar wird, insbesondere also die für seine Nutzung erforderliche verkehrsmäßige Erschließung erhält. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Hinblick auf die Abgrenzung von Baulücken innerhalb eines Innenbereichs und einer Fläche des Außenbereichs ist maßgeblich, ob nach einer Bewertung des Gesamteindrucks der Umgebung der "Eindruck der Geschlossenheit" noch vorhanden ist, das Grundstück also noch durch die Umgebung geprägt ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB setzt voraus, dass die von der Satzung erfassten Grundstücke an sich dem baurechtlichen Außenbereich zuzuordnen wären und nur durch die Einbeziehungssatzung konstitutiv zu Innenbereich werden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 9.2.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes N. i.d.Opf. vom 8.11.2021 aufgehoben. III. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Rahmen der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Verpflichtungsklage auf Erstattung des bereits entrichteten Beitrags), war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. II. Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Gemeinde M. … vom 9.2.2018 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes N. i.d.Opf. vom 8.11.2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der streitgegenständliche Erschließungsbeitragsbescheid beruht auf Art. 5a Abs. 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde M … (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) vom 1.7.1991, in der Fassung der Änderungssatzung vom 18.11.2018. a) Nach diesen Vorschriften erhebt die Beklagte zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bzw. Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG). Der Erschließungsaufwand umfasst dabei u.a. die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist nach Abzug eines Gemeindeanteils (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 4 EBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Beitragspflicht entsteht unbeschadet weiterer Voraussetzungen mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). b) Für die streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen konnte für das klägerische Grundstück ein Erschließungsbeitrag nicht rechtmäßig festgesetzt werden. Das Grundstück des Klägers hätte, da es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten nicht i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die abgerechnete Anlage “O. … Weg“ erschlossen war und somit keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil erfahren hat, nicht bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt werden dürfen. Voraussetzung für die Heranziehung nach § 133 Abs. 1 BauGB ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 29.4.2016 – 6 CS 16.58 – juris Rn. 8 ff. m.w.N.) im Grundsatz, dass das betreffende Grundstück gerade mit Blick auf die abzurechnende Anbaustraße – im Fall der Zweiterschließung unter Hinwegdenken der Ersterschließung – bebaubar wird, insbesondere also die für seine Nutzung erforderliche verkehrsmäßige Erschließung erhält. c) Diese Voraussetzungen waren bei dem Grundstück FlNr. …1 des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Pläne, Fotos sowie nach Betrachtung von Luftaufnahmen (über RISBy) des streitgegenständlichen Grundstücks sowie seiner Umgebung ist das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangt, dass das Grundstück des Klägers nicht teilweise dem baurechtlichen Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB zuzurechnen ist, sondern vielmehr komplett im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt und daher nicht beitragspflichtig ist. Als dem Außenbereich zugehörig gelten diejenigen Gebiete, die weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB, noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) liegen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 35 Rn. 2). Der Umstand, dass der einschlägige Flächennutzungsplan hier ein allgemeines Wohngebiet vorsieht, ist irrelevant, da der Flächennutzungsplan keinen qualifizierten Bebauungsplan darstellt. Weiterhin liegt das Grundstück FlNr. …1 nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ein Bebauungszusammenhang setzt eine tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung voraus (BVerwG, U.v. 6. 11.1968 – 4 C 31/66 – juris), wobei der Zusammenhang in der Regel am letzten Baukörper endet (BVerwG, B.v. 12.3.1999 – 4 B 112/98 – juris). Etwas Anderes kann im Einzelfall nur dann gelten, wenn besondere topographische Gegebenheiten (z.B. Damm, Böschung, Fluss oder Waldrand) den Bebauungszusammenhang verschieben. Im Hinblick auf die Abgrenzung von Baulücken innerhalb eines Innenbereichs und einer Fläche des Außenbereichs ist maßgeblich, ob nach einer Bewertung des Gesamteindrucks der Umgebung der „Eindruck der Geschlossenheit“ noch vorhanden ist, das Grundstück also noch durch die Umgebung geprägt ist (BVerwG, B.v. 18.6.1997 – 4 B 238/96 – juris Rn. 4 = NVwZ-RR 1998,157). Maßgeblich ist mithin eine gewisse „Verklammerung“ der baulichen Anlagen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass gerade der optischen Wahrnehmbarkeit der Umgebung eine entscheidende Rolle zukommt, denn für die Realisierung eines Vorhabens im Innenbereich gibt diese Umgebung den planersetzenden Maßstab im Sinne eines „Einfügens“ bzw. einer Prägung vor (vgl. VG Ansbach Urt. v. 25.11.2021 – 3 K 20.965, BeckRS 2021, 43749 Rn. 26, beck-online). Diesen Maßstab zugrunde gelegt ist das Grundstück FlNr. …1 dem Außenbereich zuzuordnen. Hinsichtlich der Bebauung westlich des O … Wegs bewirkt die abgerechnete Erschließungsanlage eine Trennung. Die Bebauung nördlich und südlich des streitgegenständlichen Grundstücks kann keine Verklammerung angesichts der Größe der FlNr. …1 bewirken, hieran ändert auch der Umstand nichts, dass östlich des streitgegenständlichen Grundstücks auch wieder ein Haus steht, was wohl selbst auch wiederum dem Außenbereich zuzuordnen ist. Die FlNr. …1 stellt mithin nicht nur eine Baulücke dar. Für die Einordnung des Grundstücks insgesamt als Außenbereichsgrundstück spricht aus Sicht des Gerichts ebenfalls der Umstand, dass für die Grundstücke FlNrn. …3, …2, …4 und …5 eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB erlassen worden ist. Dies setzt gerade voraus, dass diese Grundstücke eigentlich an sich dem baurechtlichen Außenbereich zuzuordnen wären und nur durch die Einbeziehungssatzung konstitutiv zu Innenbereich werden. Dies führt jedoch gerade nicht dazu, dass die FlNr. …1 ebenfalls dem Innenbereich zuzuordnen ist. Vielmehr verleiht dieser Umstand der rechtlichen Einordnung des klägerischen Grundstücks zum Außenbereich zusätzliches Gewicht. Irrelevant ist hierbei der Einwand der Beklagten, dass die Einbeziehungssatzung bereits vor den streitgegenständlichen Baumaßnahmen wirksam geworden sei, da dieser Umstand auf die baurechtliche Einordnung des klägerischen Grundstücks keinen Einfluss hat. Da der Bescheid aufgrund der aufgezeigten Gründe aufzuheben war, war auf weitere aufgeworfene Probleme nicht mehr einzugehen. III. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens insoweit dem Kläger aufzuerlegen, da für eine Klage gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung des bereits entrichteten Beitrags kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine sich rechtstreu verhaltene Behörde den gezahlten Beitrag von sich aus erstattet. Die Beklagte hat insofern in der mündlichen Verhandlung auch bekräftigt, dass es selbstverständlich sei im Falle eines rechtskräftigen aufhebenden Urteils den Beitrag entsprechend der gesetzlichen Regelungen zurückzuzahlen. Es bestand daher kein Bedürfnis für eine gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung des geltend gemachten materiellen Anspruchs. Hinsichtlich der Anfechtungsklage waren hingegen der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da sich der Beitragsbescheid als rechtswidrig erwiesen hat. Letztlich waren daher die Verfahrenskosten hälftig zu teilen, da Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag insoweit als gleichwertig zu betrachten waren. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Vom Kläger konnte nicht erwartet werden, das Widerspruchsverfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO. IV. Es liegt kein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie wirft keine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete und ungeklärte Frage auf, die entscheidungserheblich ist und einer rechtseinheitlichen Klärung bedürfte. Die Abgrenzung zwischen baurechtlichem Innen- und Außenbereich ist höchstrichterlich geklärt. Zudem geht es vorliegend um die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls, was per se schon eine grundsätzliche Bedeutung ausschließt.