Urteil
RN 5 K 21.1284
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Steuerschulden beim Finanzamt sowie die Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten können bei einem Gewerbetreibenden zur Annahme seiner Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO führen, wobei es auf die Gründe und Ursachen für entstandene Zahlungsrückstände und die Nichterfüllung von Erklärungspflichten nicht ankommt. (Rn. 31 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. An einer Zuverlässigkeit fehlt es nicht nur mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern insbes. auch dann, wenn der Gewerbetreibende nicht in der Lage ist, einen ordnungsgemäßen Gewerbebetrieb zu führen. (Rn. 35 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende Verpflichtungen verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur einen Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dies ist beispielsweise bei steuerrechtlichen Pflichtverletzungen der Fall. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steuerschulden beim Finanzamt sowie die Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten können bei einem Gewerbetreibenden zur Annahme seiner Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO führen, wobei es auf die Gründe und Ursachen für entstandene Zahlungsrückstände und die Nichterfüllung von Erklärungspflichten nicht ankommt. (Rn. 31 – 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. An einer Zuverlässigkeit fehlt es nicht nur mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern insbes. auch dann, wenn der Gewerbetreibende nicht in der Lage ist, einen ordnungsgemäßen Gewerbebetrieb zu führen. (Rn. 35 – 40) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende Verpflichtungen verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur einen Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dies ist beispielsweise bei steuerrechtlichen Pflichtverletzungen der Fall. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.5.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit „…“ in Ziffer 1 des Bescheids ist rechtmäßig, sie erfüllt die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. a) Der Kläger ist mit Bezug auf das von ihm ausgeübte Gewerbe unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die Unzuverlässigkeit des Klägers folgt aus seinen Steuerschulden beim Finanzamt P… sowie der Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten. Gemäß ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich bspw. aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten etc. ergeben (vgl. BVerwG U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – BeckRS 2015, 48135, Rn. 14). Im Rahmen der Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist aufgrund der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, wie eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben damit außer Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – BeckRS 2015, 48135, Rn. 15). Auf die Gründe und Ursachen für entstandene Zahlungsrückstände und die Nichterfüllung von Erklärungspflichten kommt es hierbei nicht an, da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach objektiven Kriterien bestimmt. Demzufolge ist es irrelevant, wenn es sich bei den Steuerschulden um Schätzungen, Säumniszuschläge o.Ä. handelt, zumal das Entstehen von Säumniszuschlägen und Zinsen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 und Nr. 5 Abgabenordnung) darauf beruht, dass der Gewerbetreibende seine Zahlungs- bzw. Erklärungsverpflichtungen nicht erfüllt hat, er also ein Verhalten gezeigt hat, welches die nicht ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes belegen kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2021 – 22 ZB 21.1862 – BeckRS 2021, 33601, Rn. 18). Auch eines Verschuldens bedarf es wegen der alleine maßgeblichen objektiven Umstände bezüglich der die Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17.79 – BeckRS 1982, 20431244). Stattdessen wird im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs von einem Gewerbetreibenden erwartet, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Gründe der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese – durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete – Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – BeckRS 2015, 48135, Rn. 14). Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – BeckRS 2015, 48135, Rn. 14). b) Nach diesen Maßstäben rechtfertigt sich die negative Prognose hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers aus den im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bekannten und vorliegenden Tatsachen. Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses hatte der Kläger Steuerrückstände beim Finanzamt P… i.H.v. 10.544,53, die sowohl nach der absoluten Höhe als auch im Verhältnis zu dem konkreten Gewerbe erheblich sind. Worauf diese Rückstände beruhen, ist nicht entscheidend (s.o.). Maßgeblich ist alleine die fällige und vollziehbare, bestehende Steuerlast. Davon abgesehen ist der Kläger seinen steuerlichen Erklärungspflichten zu verschiedenen Zeitpunkten nicht nachgekommen (vgl. mehrere Schreiben des Finanzamtes in der Behördenakte, zuletzt vom 10.3.2021, Bl. 46 d. Behördenakte) und es mussten deshalb Steuern im Schätzungswege ermittelt werden; auch insoweit handelt es sich um Tatsachen, die gegen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit sprechen. Hinzu tritt die Tatsache, dass nur in seltenen Fällen freiwillige Zahlungen geleistet wurden. Schließlich hat der Kläger sich auch, wie sich aus der Behördenakte ergibt, bei mehreren Gelegenheiten auf mit dem Finanzamt bzw. Landratsamt verständigte Fristen nicht zurückgemeldet, trotz der angedrohten Gewerbeuntersagung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war auch nicht ersichtlich, dass der Kläger nach einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet hätte. Zwar hat der Kläger in mehreren Schreiben Rückzahlungen bzw. seine Konsolidierung angekündigt (vgl. bspw. seinen Schriftsatz vom 6.11.2021) und auch im Verwaltungsverfahren durch das Nachreichen von Steuererklärungen eine erhebliche Reduktion seiner offenen Steuerschuld von 27.581,50 EUR (vgl. Bl. 2 d. Behördenakte) auf knapp 11.000,00 EUR erreichen können. Jedoch hat er diese durchaus beachtliche Reduktion seiner Steuerlast einzig durch das Nachreichen von fehlenden Steuererklärungen erreichen können. Nachdem diese nachgereichten Erklärungen, Belege etc. im August 2020 verbucht worden waren (vgl. Bl. 30 d. Behördenakte) ist es bis zum Bescheidserlass am 28.5.2021 zu keiner weiteren erheblichen Reduzierung der Steuerlast mehr gekommen, weder durch das Einreichen weiterer Erklärungen, noch durch geleistete Zahlungen. Auch ist es dem Kläger in dem gesamten Zeitraum nicht geglückt, bspw. ein sinnvolles Ratenzahlungskonzept mit dem Finanzamt oder einen sonstigen Tilgungsplan auch nur zu vereinbaren, ganz abgesehen von den weitestgehend ausgebliebenen Zahlungen. Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger schlicht an den finanziellen Mitteln und Einnahmen gefehlt hat und fehlt, um die Steuerschuld zu begleichen und einen ordnungsgemäßen Gewerbebetrieb zu führen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, er habe zwar nach wie vor Steuerrückstände in der Höhe, wie sie im Bescheid bezeichnet sind (diese dürften aufgrund seitdem aufgelaufener Säumniszuschläge etc. wohl höher sein, Anm. d. Gerichts), Schuld daran sei jedoch in erster Linie ein übereifriger Steuerprüfer. Er selbst habe dagegen seine Schuldigkeit erfüllt und nochmals im August 2021 diverse fehlende Unterlagen beim Finanzamt eingereicht, jedoch seitdem keinerlei Rückmeldung erhalten. Für diese Ausführungen hat er jedoch keinerlei Belege erbringen können, weder in Form der Vorlage irgendwelcher Unterlagen, noch auf sonstige Weise. Zudem spricht gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen, dass es dem Kläger im Zeitraum zwischen dem 27.11.2019 und dem 19.8.2020 gelungen ist, durch das Nachreichen von Erklärungen ca. 16.000,00 EUR wegzufertigen; auch das Finanzamt war in diesem Zeitraum also offensichtlich dazu in der Lage und auch gewillt, nachgereichte Erklärungen und Belege zeitnah zu bearbeiten und bei Relevanz entsprechende Buchungen vorzunehmen. Daher erscheint es wenig wahrscheinlich, dass zwischen dem August 2021 und dem Tag der Gerichtsentscheidung dann keinerlei Bearbeitung der klägerischen Erklärungen mehr stattgefunden hat. Daher geht das Gericht davon aus, dass die Unterlagen entweder nicht den klägerischen Ausführungen entsprechend eingereicht wurden oder jedenfalls diese schlicht nicht geeignet waren, eine weitere Reduktion der Steuerlast herbeizuführen. Ohnehin kommt es aber nur auf die Prognose zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses an, s.o., sodass es letztlich dahinstehen kann, ob der Kläger im August 2021 und später noch relevante Unterlagen eingereicht hat, oder nicht. Soweit der Kläger die Versäumnisse außerdem mit einer chronischen Erkrankung sowie einer Depression erklärt, so kann dies keine Berücksichtigung finden. Das Gericht will nicht in Abrede stellen, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen schwere Zeiten hinter sich hat, die womöglich seine Versäumnisse (teilweise) erklären. Wie dargestellt (s.o.) ist die Gewerbeuntersagung jedoch verschuldensunabhängig und kommt es alleine auf die objektiven Umstände an. Denn Sinn und Zweck der Gewerbeuntersagung ist es, den Geschäftsverkehr vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu schützen. Auf welchen subjektiven Gründen die Unzuverlässigkeit beruht, spielt daher keine Rolle. Zu Gute zu halten ist dem Kläger schließlich neben den weggefertigten Steuerschulden noch, dass er im laufenden Verwaltungsverfahren die Rückstände bei der IHK i.H.v. 100,00 EUR zurückbezahlt sowie für die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis gesorgt hat. Nach Würdigung aller angeführten Punkte kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nicht als zuverlässiger Gewerbetreibender anzusehen war. Denn die zu seinen Lasten angeführten Tatsachen belegen im Ergebnis, dass der Kläger, insbesondere weil er nicht wirtschaftlich leistungsfähig ist, aber auch was die Führung seines Betriebes und insbesondere die Beachtung sonstiger steuerlicher Pflichten anbelangt, nicht in der Lage ist, einen ordnungsgemäßen Gewerbebetrieb zu führen. Die Bemühungen, die er im Laufe des Untersagungsverfahrens ohne Frage gezeigt hat, vermögen dies im Ergebnis nicht aufzuwiegen. c) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu untersagen. Hierbei besteht kein Ermessensspielraum (sog. gebundene Entscheidung). In Anbetracht der beharrlichen Verletzungen steuerlicher Pflichten war die Untersagung der Gewerbeausübung auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. d) Die Gewerbeuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – BeckRS 1994, 31221391; BayVGH, B.v. 24.10.2012 – 22 ZB 12.853 – BeckRS 2012, 59757). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zudem sind auch keine milderen Mittel ersichtlich oder wurden geltend gemacht, unter deren Zuhilfenahme die weitere Anhäufung von Steuerschulden hätte verhindert werden können. 2. Rechtsgrundlage für die Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf die Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit (Ziffer 2) ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. a) Der Beklagte hat aus nachvollziehbaren und überzeugenden Gründen eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit des Klägers angenommen. Eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende Verpflichtungen verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur einen Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dies ist beispielsweise bei steuerrechtlichen Pflichtverletzungen der Fall (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – BeckRS 2015, 48135, Rn. 17). Indem der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses seinen steuerlichen Pflichten nicht vollständig nachgekommen ist, hat er Pflichten verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten. Dies rechtfertigt die Annahme, dass er ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen würde. b) Die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten ist auch erforderlich. Erforderlich ist die Erstreckung der Gewerbeuntersagung, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende andere gewerbliche Tätigkeiten ausweichen wird. Die Erweiterung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende in Zukunft ein anderes Gewerbe ausüben wird, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – BeckRS 2015, 48135, Rn. 17). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, vielmehr hat der Kläger vorgetragen, dass er auf die Gewerbeausübung angewiesen sei, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. c) Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Abs. 1 VwGO. Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, Art. 40 BayVwVfG. Dem Bescheid lassen sich unter Ziff. 2 Buchst. b) Erwägungen zum Ermessen im Zusammenhang mit der Erweiterung entnehmen, die unter Berücksichtigung von § 114 VwGO nicht zu beanstanden sind. d) Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seiner Ausprägung durch Art. 12 Grundgesetz in Einklang steht. Sind die Voraussetzungen auch der erweiterten Gewerbeuntersagung erfüllt, kann die Untersagung grundsätzlich nicht hinsichtlich der Folgen unverhältnismäßig sein (vgl. BVerwG B.v. 12.1.1993 – 1 B 1/93 – BeckRS 1993, 4471; BayVGH B.v. 23.11.2011 – 22 CS 11.2600 – BeckRS 2011, 34442). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines extremen Ausnahmefalls mit der Folge eines anderen Ergebnisses sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, ebenso wenig wie mildere, gleich geeignete Maßnahmen. 3. Hinsichtlich der Bemessung der Frist zur Einstellung der Gewerbeausübung und zur Gewerbeabmeldung, der Zwangsgeldandrohung und der Kosten (Ziffern 3, 4, 5) bestehen ebenso keine rechtlichen Bedenken, insoweit wird auf den Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 4. Abschließend weist das Gericht noch darauf hin, dass bei Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit der Kläger einen Antrag auf Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO stellen kann. Sollte es dem Kläger zukünftig gelingen, insbesondere seine Steuerschulden zu begleichen, dürfte damit die Wiederherstellung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit einhergehen. Da der Kläger laut seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung seit wohl mindestens einem Jahr seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat, dürfte er in diesem Fall einen unmittelbaren Anspruch auf Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO haben (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 90. EL Dezember 2022, § 35 Rn. 175a). Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 704 ff. ZPO.