Urteil
RN 5 K 20.1113
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die allgemeine Befugnisnorm des § 24 Abs. 3 S. 1 TierGesG ermächtigt zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen bei Bestehen eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes, bei Vorliegen eines Verstoßes oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 TierGesG besteht kein Entschließungs-, sondern nur ein Auswahlermessen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die allgemeine Befugnisnorm des § 24 Abs. 3 S. 1 TierGesG ermächtigt zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen bei Bestehen eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes, bei Vorliegen eines Verstoßes oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 TierGesG besteht kein Entschließungs-, sondern nur ein Auswahlermessen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheides des Landratsamts R … vom 26.5.2020, Az. … werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu mit Schreiben vom 19.7.2022 und 8.5.2023 ihr Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO erteilt haben. II. Soweit die Anfechtungsklage sich gegen die Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zulässig und begründet ist die Klage dagegen im Hinblick auf Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheids. In diesem Umfang ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Klage ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass das Verfahren klägerseits mit Schreiben vom 26.8.2022 zunächst für erledigt erklärt wurde, ehe nach nicht erfolgter übereinstimmender Erledigterklärung durch die Beklagtenseite die Klägerseite dann mit Schreiben vom 8.5.2023 zu ihren ursprünglichen Sachantrag zurückgekehrt ist. Ebenso wenig war dieser Vorgang an die Voraussetzungen des § 91 VwGO gebunden. Aufgrund der bloßen einseitigen Erledigungserklärung entfällt die Rechtshängigkeit des Sachbegehrens nicht (vgl. zu den Einzelheiten: BVerwG, U.v. 22.1.1998 – 2C 4/97 – BeckRS 1998, 21511). 2. Der streitgegenständliche Bescheid ist hinsichtlich Ziffern 1, 2 und 3 rechtmäßig, er findet insoweit seine Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 3 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG). a) Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ist § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG. Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Dabei ermächtigt die allgemeine Befugnisnorm des § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG, wie sich insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang mit § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TierGesG ergibt, zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen bei Bestehen eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes, bei Vorliegen eines Verstoßes oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes. Denn in diesem Umfang obliegt der zuständigen Behörde gemäß § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TierGesG die Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften und wird folglich hierdurch auch der in § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG vorausgesetzte Eingriffsbereich bestimmt (OVG Münster, B.v. 28.10.2016 – 13 B 904/16 – BeckRS 2016, 54146, Rn. 18 ff.; Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 245. EL Februar 2023, § 24 TierGesG, Rn. 3; Gärditz in Huster/Kingreen, Handbuch Infektionsschutzrecht, 2. Aufl. 2022, Rn. 44). b) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. (1) Zunächst fallen sowohl die ViehVerkV als auch die BmTierSSchV in den Anwendungsbereich von § 24 Abs. 3 TierGesG. Bei der ViehVerkV handelt es sich um eine Rechtsverordnung in dem o.g. Sinne, nachdem diese auf Grundlage des Tierseuchengesetzes erlassen wurde (vgl. BGBl. 2007 I. S. 1274), welches im Mai 2014 durch das TierGesG ersetzt wurde, wobei letzteres an dessen Stelle getreten ist (vgl. § 45 TierGesG in BGBl. 2013 I. S. 1347; BT-Drs. 17/12032, S. 1). Gleiches gilt für die BmTierSSchV, welche ebenso auf Grundlage des Tierseuchengesetzes erlassen wurde (vgl. BGBl. 1992 I. S. 2437). Mithin handelt es sich bei den Vorschriften der ViehVerkV und der BmTierSSchV um Rechtsvorschriften in dem o.g. Sinne, zu deren Durchsetzung grundsätzlich Anordnungen nach § 24 Abs. 3 TierGesG erlassen werden können. Auch die Nebenbestimmung in Ziffer 2.2 zur Zulassung als Viehhandelsunternehmen vom 22.7.2011 fällt daneben in den Anwendungsbereich des § 24 Abs. 3 TierGesG, nachdem Rechtsgrundlage für diese Zulassung § 15 BmTierSSchV ist und ferner die Zulassung auch als solche nach der ViehVerkV gilt, vgl. § 15 Abs. 2 ViehVerkV. (2) Weiter liegt ein Verstoß i.S.v. § 24 Abs. 3 TierGesG vor. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am Betriebssitz der Klägerin in G … am 6.11.2019 konnten keinerlei Aufzeichnungen über deren Viehhandelstätigkeit vorgelegt werden, weder solche, die den Anforderungen nach Ziffer 2.2 der Zulassung entsprachen, noch solche, wie sie § 21 ViehVerkV oder § 5 BmTierSSchV vorschreiben. Solche Unterlagen waren, jedenfalls an diesem Datum, auch nicht mittels EDV o.Ä. abrufbar. Mithin lag ein Verstoß gegen Vorschriften des Tierseuchenrechts vor. Nachdem keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten, kann es nach Ansicht des Gerichts auch dahinstehen, ob die konkrete Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen am Betriebssitz auf Ziffer 2.2 der Zulassung, § 21 ViehVerkV, § 5 BmTierSSchV oder auf mehreren der genannten Vorschriften beruht. Ob daneben Aufzeichnungen ggf. in S … hätten vorgelegt werden können, ist nach Ansicht des Gerichts unerheblich. Aus Sinn und Zweck der o.g. Vorschriften ist ersichtlich, dass die entsprechenden Aufzeichnungen am Betriebssitz zu führen sind bzw. jedenfalls dafür Sorge zu tragen ist, dass diese mittels EDV oder auf sonstige Art und Weise am Betriebssitz zur Verfügung stehen. Dies folgt zudem insbesondere auch aus § 21 Abs. 1 Satz 4 ViehVerkV sowie § 5 Satz 5 BmTierSSchV, wonach ohne Genehmigung der zuständigen Behörde das Viehhandelskontrollbuch aus dem Betrieb nicht entfernt werden darf. Anders verstanden wäre es der örtlich zuständigen Behörde (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG) in der Praxis nicht oder nur unter erheblicher Erschwernis möglich, ihren Überwachungsaufgaben (vgl. § 24 Abs. 1 TierGesG) nachzukommen. (3) Die Voraussetzungen entfallen auch nicht deshalb, weil die Klägerin ihr Betriebskonzept zwischenzeitlich umgestellt hat und derzeit keine Handelstätigkeit mit Bezug zum deutschen Inland durchführt. Die Klägerseite hat sich nicht bereit erklärt, auf ihre Zulassung nach § 15 BmTierSSchV (i.V.m. § 15 Abs. 2 ViehVerkV) zu verzichten, womit Sie weiterhin abstrakt dazu berechtigt ist, dieser Zulassung entsprechend den Handel mit Bezug zum Inland jederzeit wieder aufzunehmen. Mithin besteht auch nach wie vor ein Regelungsbedürfnis dahingehend, dass die Klägerin sich – bei einer Wiederaufnahme – an ihre aus dieser Zulassung erwachsenden Pflichten hält. c) Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 24 Abs. 3 TierGesG trifft die zuständige Behörde nach dem Wortlaut die „notwendigen Anordnungen und Maßnahmen […] die erforderlich sind“. Die Maßnahmen in den Ziffern 1 – 3 des gegenständlichen Bescheides erfüllen auch diese Voraussetzungen. Es handelt sich um Anordnungen, die alleine Buchführungsanforderungen nach § 21 Abs. 1 ViehVerkV wiedergeben, welche in wesentlichen Punkten denen nach § 5 BmTierSSchV sowie nach Ziffer 2.2 der Zulassung vom 22.7.2011 entsprechen. Mithin handelt es sich jedenfalls weitestgehend um Pflichten, die alleine aufgrund der bestehenden Zulassung abstrakt ohnehin jederzeit bestehen. Denn alleine aufgrund der Zulassung ist der jeweilige Inhaber dieser abstrakt verpflichtet, nach den entsprechenden Vorschriften Aufzeichnungen zu führen. Ob ein konkreter Sachverhalt dann unter die jeweilige Buchführungspflicht fällt oder ob derzeit ein konkreter Sachverhalt vorliegt, über den Buch zu führen ist, ist hingegen eine Frage, die dem jeweiligen Einzelfall vorbehalten ist. Nachdem jedenfalls die Anordnung sich in der Wiedergabe der schon nach dem Gesetz bestehenden Pflichten erschöpft, vermag das Gericht keine Anhaltspunkte dafür erkennen, inwieweit die Anordnungen 1 – 3 nicht erforderlich sein sollten. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Anordnungen unverhältnismäßig sein könnten. Auch ist es unschädlich, dass es sich um bloße gesetzeswiederholende Verfügungen handelt. Solche sind jedenfalls dann rechtmäßig, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt wird. Ferner sind derartige Verfügungen auch aus dem Gesichtspunkt zulässig, dass andernfalls eine zwangsweise Durchsetzung gesetzlicher Pflichten – das VwZVG setzt stets einen Verwaltungsakt voraus, vgl. Art. 19 VwZVG – nicht möglich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2010 – 10 CS 09.1734 – BeckRS 2010, 31167, Rn. 17). Auch diese Voraussetzungen sind offensichtlich erfüllt, der Anlass zum Erlass der Verfügung sowie der Bezug zu einem konkreten Lebenssachverhalt ergeben sich aus dem oben dargestellten Verstoß gegen die tierseuchenrechtlichen Buchführungspflichten. Schließlich sind auch keine sonstigen Ermessensfehler ersichtlich. Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 TierGesG besteht kein Entschließungs-, sondern nur ein Auswahlermessen. Insoweit hat das Landratsamt ausgeführt, dass ohne die Führung der angeordneten Aufzeichnungen die Handelstätigkeit der Beklagten weitestgehend nicht nachvollziehbar bliebe. Diese Ausführungen sind nach Ansicht des Gerichts ausreichend, um den Anforderungen nach § 114 VwGO hier gerecht zu werden. 3. Die Anordnungen in Ziffern 4, 5 und 6 sind hingegen rechtswidrig. a) Die Anordnung in Ziffer 4 ist unverhältnismäßig, weil sie nicht erforderlich ist. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, um den Sinn und Zweck der Maßnahme zu erreichen. In Ziffer 4 hat das Landratsamt angeordnet, es sei eine verantwortliche Person am Betriebssitz in G … zu benennen, die zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zur Buchführung habe und diese auf Verlangen dem Veterinäramt vorlegen könne. Sinn und Zweck der Anordnung in Ziffer 4 ist es, dass das Landratsamt jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten die Möglichkeit des Zugriffs auf die Aufzeichnungen hat. Die konkrete Maßnahme macht es nach Ansicht des Gerichts jedoch erforderlich, dass dem Landratsamt eine konkrete Person benannt wird, die den Zugang gewähren kann. Nachdem es sich auch bei dieser Anordnung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, erfordert diese auch, dass die Klägerin dauerhaft überprüft, ob die benannte Person noch den Zugriff erteilen kann, oder nicht und gegebenenfalls eine neuer Person benennt. Dies gilt dann bspw. auch, wenn die verantwortliche Person im Urlaub, erkrankt oder nicht mehr im Unternehmen tätig ist. Eine so weitreichende Maßnahme ist nach Ansicht des Gerichts aber nicht erforderlich. Dem Sinn und Zweck der Anordnung würde bereits dann Rechnung getragen, wenn angeordnet würde, dass dem Landratsamt jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu den Unterlagen zu gewähren ist. Ob diese Pflicht dann durch den Pförtner, das Sekretariat, die Geschäftsleitung oder eine sonstige Person erfüllt wird, dürfte im Hinblick auf deren Sinn und Zweck keine Rolle spielen. Dagegen dürfte die Anordnung gerade dann wirkungsvoller sein, wenn die Pflichterfüllung durch eine Vielzahl von Personen ermöglicht wird. Mithin ist die Anordnung der Benennung einer konkreten Person nicht erforderlich. b) Auch die Anordnung in Ziffer 5 ist nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig, denn sie ist unbestimmt. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Adressat des Verwaltungsaktes anhand dessen Inhaltes erkennen kann, was er zu tun hat bzw. was auf ihn zukommt. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zunächst ist die Erfüllungsfrist (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) von vier Wochen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Während die Angabe des Zeitraumes von vier Wochen nicht zu beanstanden ist, wird aus der Anordnung – auch unter Berücksichtigung der Gründe des Bescheides im Rahmen der Auslegung – nicht klar, von welchem Zeitpunkt ausgehend diese gelten sollte. In Betracht kommen hierbei u.a. das Bescheidsdatum (26.5.2020), das Datum der Zustellung des Bescheids (2.6.2020) oder die Bestandskraft. Daher ist die Anordnung unbestimmt und mithin rechtswidrig. Ferner ist auch nicht eindeutig ersichtlich, worauf sich der Begriff „jeweils“ in der Anordnung bezieht. Gemeint sein könnte zum einen, dass pro Verstoß gegen eine der Anordnungen in Ziffer 1 – 4 für jeden abgrenzbaren Verstoß jeweils maximal ein Zwangsgeld fällig wird. Gemeint sein könnte aber auch, dass für jeden einzelnen Verstoß gegen eine der Anordnungen in Ziffer 1 – 4 fortlaufend jeweils ein neues Zwangsgeld fällig werden sollte. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Zwangsgeldandrohung überhaupt rechtmäßig wäre, führt auch dies zur Unbestimmtheit der Anordnung gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Schließlich ist auch nicht klar, ob ein Unterschied zwischen der Zuwiderhandlung und dem nicht Nachkommen im Hinblick auf die einzelnen Verpflichtungen besteht. Auch insoweit könnte eine Unbestimmtheit vorliegen. Nach alledem wird jedenfalls deutlich, dass die Zwangsgeldandrohung keinen Bestand haben kann. c) Schließlich ist auch die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsverfahrens rechtswidrig. Das Landratsamt hat seine Kostenentscheidung mit den Art. 1, 2, 5, 6 und 10 KG begründet. Nachdem die vorliegende Amtshandlung im Kostenverzeichnis nach Art. 5 KG nicht aufgeführt ist, betrug der Kostenrahmen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro. Insoweit erscheint die festgelegte Gebühr von 92,19 EUR grundsätzlich als angemessen. Jedoch besteht die Kostentragungspflicht der Klägerseite aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG, auf die sich das Landratsamt beruft, hier nicht umfassend. Denn nach Art. 16 Abs. 5 KG werden keine Kosten erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären. Nachdem der Bescheid teilweise rechtswidrig ist, ist es daher denkbar, dass die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung dieser Umstände anders ausgefallen wäre. Da dem Gericht aber eine verhältnismäßige und teilweise Aufhebung der Kostenentscheidung der Behörde nicht möglich ist, war die ganze Kostenentscheidung aufzuheben. Nach alledem waren die Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheides aufzuheben, im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach sind, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Das Gericht misst den Ziffern 1 bis 3 des Bescheides das gleiche Gewicht zu, wie der Anordnung in Ziffer 4 einschließlich der Zwangsgeldandrohungen (Ziffer 5) und der Kostenentscheidung (Ziffer 6). Folglich waren die Kosten des Verfahrens jeder Seite zur Hälfte aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 704 ff. ZPO.