Urteil
RN 8 K 19.1581
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, die Benutzung der auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. …1 der Gemarkung … verlaufenden Wasserleitung zu unterlassen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der auf seinem Grundstück verlegten Wasserleitung. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 1004 Abs. 1 BGB, der nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei Eigentumsstörungen durch schlicht hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist. Die Benutzung der Wasserleitung erfolgt zur Wasserversorgung des Grundstück mit der Fl.Nr. …2 und stellt eine schlicht hoheitliche Tätigkeit dar, weil sie der Erfüllung einer der Beklagten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient (vgl. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO). Im Durchleiten von Wasser liegt eine Einwirkung auf ein Grundstück, ohne dass es darauf ankommt, ob dies mittels einer vorhandenen Leitung oder auf andere Weise geschieht. Auf ein mögliches Leitungseigentum kommt es insoweit nicht an (BayVGH, B.v. 2.9.2021 – 4 ZB 21.1199 – juris Rn. 15). § 1004 Satz 1 BGB erfasst jegliche Beeinträchtigung des Eigentums, die zu dulden der Eigentümer nicht verpflichtet ist. Nicht die Rechtswidrigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand begründet den Abwehranspruch (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2013 – 4 B 12.77 – juris Rn. 17; U.v. 8.2.2012 – 4 B 11.175 – juris Rn. 16; U.v. 29.11.2010 – 4 B 09.2835 – juris Rn. 21; U.v. 5.10.2009 – 4 B 08.2877 – juris Rn. 19; VG München, U.v. 16.7.2015 – M 10 K 14.4227 – juris Rn. 22). Der aus der Grundstücksbeeinträchtigung folgende Unterlassungsanspruch ist nicht entsprechend § 1004 Abs. 2 BGB wegen einer bestehenden Duldungsverpflichtung ausgeschlossen. Der Kläger ist nicht verpflichtet, diese Inanspruchnahme seines Grundstücks zu dulden. Ein Grundstückseigentümer ist zur Duldung der Inanspruchnahme seines Grundstücks zum Zweck der Durchleitung von Wasser nur verpflichtet, wenn und solange er dies schuldrechtlich gestattet oder ein entsprechendes dingliches Recht bestellt hat oder im Wege eines wasserrechtlichen Zwangsrechts hierzu angehalten wird (OVG Saarl, U.v. 1.12.2021 – 1 A 314/19 – juris Rn. 62). Dabei ist ohne ausdrückliche Duldungsanordnung die Inanspruchnahme von Privatgrund gegen den Willen des Eigentümers selbst bei Bestehen einer satzungsrechtlichen Duldungsverpflichtung von vornherein rechtswidrig (BayVGH, B.v. 8.3.2019 – 4 CE 18.2597 – juris Rn. 9). Weder aus der gesetzlichen Verpflichtung einer Gemeinde, in ihrem Gemeindegebiet eine ausreichende Trinkwasserversorgung sicherzustellen, noch aus einem satzungsrechtlich begründeten Anschlussrecht ergibt sich eine Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, sein (Vorderlieger-)Grundstück zum Durchleiten des von der öffentlichen Versorgungseinrichtung gelieferten Wassers zur Verfügung zu stellen (BayVGH, B.v. 2.9.2021 – 4 ZB 21.1199 – juris Rn. 16). Dass diese dinglich nicht gesicherte Nutzung des Grundstücks vom Kläger bislang widerspruchslos hingenommen worden war, hinderte diesen nicht daran, seine evtl. ursprünglich (konkludent) erteilte Zustimmung durch entsprechende Erklärung gegenüber der Beklagten zu widerrufen und die Zuführung von Wasser auf seinem Grundstück für die Zukunft zu untersagen. Ob den betroffenen Eigentümern des Grundstücks mit der Fl.Nr. …2 wegen der besonderen Lage ihres Hinterliegergrundstücks ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger zusteht, muss in der vorliegenden Fallkonstellation nicht geklärt werden. Selbst das zweifelsfreie Bestehen eines solchen Duldungsanspruchs berechtigt den Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks nicht zur eigenmächtigen Benutzung des fremden Grundstücks im Wege der Selbsthilfe; er kann seinen Anspruch nur in einer Vereinbarung mit dem Nachbarn regeln oder klageweise durchsetzen. Da es hier an einer solchen Vereinbarung bzw. einem entsprechenden Vollstreckungstitel fehlt, kann die Beklagte, die an dem Nachbarrechtsverhältnis ohnehin nicht unmittelbar beteiligt ist, keinesfalls geltend machen, dass sie zur Ausübung eines solchen Notleitungsrechts ermächtigt sei (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2021 – 4 ZB 21.1199 – juris Rn. 17). Der Anspruch des Klägers darauf, dass die Rohrleitung auf seinem Grundstück nicht weiter von der Beklagten genutzt wird, ist nicht verjährt. Das Grundeigentum des Klägers wird durch die unerlaubte Benutzung der Leitung verletzt, da mit dem Durchleiten von Wasser eine gegen seine Willen erfolgende Einwirkung auf das Grundstück erfolgt (s.o.). Weil es sich hierbei um ein Dauerverhalten handelt, mit dem die Beklagte das Eigentumsrecht des Klägers ohne zeitliche Zäsur fortlaufend verletzt, kann die Verjährung des entsprechenden Unterlassungsanspruchs nicht beginnen, solange der Eingriff andauert (vgl. BGH, U.v. 28.9.1973 – I ZR 136/71 – NJW 1973, 2285). Der Anspruch des Klägers ist nicht verwirkt. Der Anspruch ist zwar analog § 242 BGB ausgeschlossen, wenn sich das Begehren als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Die Anforderungen hieran sind allein mit der bisherigen Duldung nicht erfüllt. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Allein der Umstand, dass ein bestehendes Recht über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wird, kann einen solchen Vertrauenstatbestand nicht begründen. Es müssen weitere Umstände außer dem Zeitmoment hinzukommen. Die Gründe der Duldung durch den Kläger ließen sich nicht aufklären. Eine mit anderen Grundstückseigentümern evtl. getroffene Regelung ist entgegen der Erwartung des Klägers laut dessen unwidersprochenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht zustande gekommen. Ein anderes Verhalten des Klägers, das einen Vertrauenstatbestand begründen könnte, war nicht auszumachen. In dem bestehenden Geh- und Fahrtrecht kann kein solcher Umstand gesehen werden. Das zugunsten des Grundstücks mit der Fl.Nr. …2 eingeräumte Geh- und Fahrtrecht hat einen anderen Inhalt und besteht ausweislich der vorgelegten notariellen Urkunde unter einer Bedingung, die nicht auf die vorhandene Wasserleitung zutrifft. Zudem gehen von der Nutzung des Geh- und Fahrtrechts andere (potentielle) Beeinträchtigungen aus, als von der Nutzung einer Wasserleitung. Der Kläger nutzt das Grundstück überdies selbst zu Geh- und Fahrtzwecken, da er über dieses Grundstück ein eigenes Hinterliegergrundstück erreicht, welches jedoch nicht an die streitgegenständliche Wasserleitung angeschlossen ist. Da der Kläger nicht Bauherr des auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. …2 errichteten Gebäudes war, lag die Erschließung des Grundstücks als Voraussetzung für eine Baugenehmigung auch nicht in seiner Verantwortung. Die Erschließung des Grundstücks wäre zudem technisch auch über ein anderes Grundstück möglich gewesen. Soweit der Kläger seine Klageanträge zurückgenommen hat, trägt er gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO, §§ 708, 709 ZPO. Soweit das Verfahren gemäß§ 92 Abs. 3 VwGO eingestellt worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Im Übrigen gilt die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung.