Urteil
RN 9 K 22.30539
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Glaubhaftmachung einer Vorverfolgung setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland vom Betroffenen schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten; bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG BeckRS 1988, 31253550). (Rn. 16) (red. LS Clemens Kurzidem)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Glaubhaftmachung einer Vorverfolgung setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland vom Betroffenen schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten; bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG BeckRS 1988, 31253550). (Rn. 16) (red. LS Clemens Kurzidem) I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. IV. Das Urteil ist in der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.3.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch der Kläger darauf, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, besteht nicht. Die hilfsweise zu prüfenden Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die weiter hilfsweise zu prüfenden Voraussetzungen des nationalen Schutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen hier ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Soweit das Gericht zu beurteilen hatte, ob die Kläger vorverfolgt aus Georgien ausgereist sind, folgt es im Wesentlichen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Neben dem im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführten Erwägungen bestehen beim Gericht durchgreifende Zweifel am Vortrag des Klägers zu 1) zu seinem Vorfluchtschicksal, das letztlich Auslöser für die Ausreise der Familie aus Georgien gewesen sein soll. Die Zweifel des Gerichts beruhen insbesondere auf den Angaben des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 23.6.2022. Ist der Ausländer vorverfolgt aus seiner Heimat ausgereist, spricht für ihn die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Der Vorverfolgte bzw. Geschädigte wird von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Heimatland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.2.2008, Nr. 37201/06 - Saadi -, NVwZ 2008, 1330). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, Az. 10 C 5/09, in: juris). Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üb-lichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, Urteile vom 16.4.1985, BVerwGE 71, 180 und vom 11.11.1986, Az. 9 C 316/85, in: juris). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteil vom 23.2.1988, Az. 9 C 273/86, in: juris sowie Beschluss vom 21.7.1989, NVwZ 1990, 171). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers zu 1) nicht. 2. Der Vortrag des Klägers zu 1) zu den Vorfluchtgründen ist nicht glaubhaft. Das Vorbringen des Klägers zu 1) ist in wesentlichen Punkten unpräzise und wenig detailliert. Auch stimmen die Ausführungen des Klägers zu 1) vor dem Bundesamt nicht durchgehend mit den Angaben des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung überein. So hat der Kläger zu 1) beim Bundesamt erklärt, er habe im Wald gearbeitet, dort habe auch jemand mit einem Traktor gearbeitet. Die Wahabiten seien dann in den Wald gekommen und hätten von ihm verlangt, dass er den Traktorfahrer verprügle und rausschmeiße. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger zu1) hingegen aus, ins Dorf sei ein Traktor gebracht worden, um dort irgendwelche Arbeiten auszuführen, die seines Wissens mit Waldarbeiten zu tun gehabt hätten. Die Wahabiten hätten von ihm verlangt, dass er zusammen mit ihnen den Traktor anzünde. Für das Gericht erschließt sich nicht, warum der Kläger zu 1) die Geschehensabläufe unterschiedlich schildert. Letztlich soll der Vorfall mit dem Traktor ja ursächlich für seine Probleme mit den Wahabiten gewesen sei, was ihn dann wiederum dazu veranlasst hat, sein Heimatland zu verlassen. Auch im Übrigen waren die Abgaben des Klägers zu 1) wenig detailreich. So vermochte er nicht anzugeben, ob es neben der Auseinandersetzung wegen des Traktors noch zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Wahabiten gekommen ist. Vielmehr erklärte er auf die diesbezügliche Frage des Gerichts, er habe sich in der nächsten Großstadt, in der es Polizeistreifen gegeben habe, frei bewegen können. In kleinen Ortschaften, in denen es keine Polizei gebe, habe er immer jemanden mitnehmen müssen, damit er nicht allein sei. Dies zugrunde legend scheint es dem Kläger möglich gewesen zu sein, weitere Auseinandersetzungen mit den Wahabiten bei Berücksichtigung entsprechender Rahmenbedingungen zu vermeiden. Soweit der Kläger zu 1) im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung dann angegeben hat, er habe keine Möglichkeit gesehen, sich innerhalb Georgiens an einem anderen Ort niederzulassen, um die von ihm behaupteten Konflikte mit den Wahabiten zu vermeiden, vermag dies aus Sicht des Gerichts nicht zu überzeugen und steht auch im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Klägers zu 1). Aus Sicht des Gerichts erscheint das klägerische Vorbringen in sich nicht schlüssig. Der Kläger zu 1) hat nicht nur beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung unterschiedliche Angaben zu seinen Vorfluchtgründen gemacht. Er hat sich auch in seinem eigenen Vorbringen in Widersprüche verwickelt. Zudem waren seine Angaben wenig detailreich und unsubstantiiert. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger zu 1) und mit ihm seine Familie, die sich ja auf die Vorfluchtgründe des Klägers zu1) beruft, ihr Heimatland unverfolgt verlassen haben. 3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG oder nationalen Schutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hätten. Auch insoweit wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist auszuführen, dass die Kläger insbesondere nicht mit Übergriffen der Wahabiten auf ihre Person zu rechnen haben. Die von den Klägern vorgebrachte Vorfluchtgeschichte ist nicht glaubhaft, es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in das Heimatland Probleme bestünden. 4. Gegen das in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG bestehen keine rechtlichen Bedenken, solche wurden im Übrigen im Verfahren auch nicht vorgetragen. Zur weiteren Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und von weiteren Darstellungen der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.