Urteil
RN 9 K 22.1133
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Auch ein (EU-)Ausländer hat keinen Anspruch darauf, solange in einer Therapieeinrichtung in der Bundesrepublik zu verbleiben, bis seine Suchterkrankung geheilt ist und keine negative Gefahrenprognose mehr besteht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch ein (EU-)Ausländer hat keinen Anspruch darauf, solange in einer Therapieeinrichtung in der Bundesrepublik zu verbleiben, bis seine Suchterkrankung geheilt ist und keine negative Gefahrenprognose mehr besteht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst auf die ausführlichen und überzeugenden Darlegungen der Beklagten sowohl im streitgegenständlichen Bescheid als auch in den Klageerwiderungen vom 10. Mai und 8. Juni 2022 und macht sich diese zu eigen. Mit Blick auf die Klagebegründung ist Folgendes ergänzend festzuhalten: 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, - als Teil der erforderlichen Prognoseentscheidung - von einem Wegfall der für die Ausweisung/Verlustfeststellung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich verfestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (zum Vorstehenden etwa BayVGH, B.v. 29.3.2022 - 10 ZB 21.1021 - juris Rn. 10; B.v. 16.8.2021 - 19 ZB 19.2491 - juris Rn. 14 m.w.N.). Das Abwarten eines erfolgreichen Therapieverlaufs ist insoweit nicht angezeigt, da künftige Entwicklungen nichts über die aktuell vom Kläger ausgehende Gefährdung aussagen (BayVGH, B.v. 15.3.2021 - 19 ZB 20.496 - juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 11.9.2015 - 1 B 39/15 - juris Rn. 10). Ein (EU-)Ausländer hat keinen Anspruch darauf, solange in einer Therapieeinrichtung in der Bundesrepublik zu verbleiben, bis seine Suchterkrankung geheilt ist und keine negative Gefahrenprognose mehr besteht (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2021 - 19 C 21.847 - juris Rn. 15 m.w.N.). 2. Mit Blick auf die nach wie vor andauernde Therapiemaßnahme liegen die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme eines Entfalls der Wiederholungsgefahr trotz positiver Grundeinschätzung des Bezirkskrankenhauses entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht vor. Hieran ändert eine möglicherweise zwischenzeitlich weiter fortgeschrittene Lockerungssituation durch externe Arbeitsaufnahme nichts, da auch damit die Therapie gemäß § 64 StGB noch nicht erfolgreich beendet ist. Einen positiven Abschluss der Therapie, welche am 10. Februar 2021 mit einer sachverständigenseitig für erforderlich gehaltenen Dauer von zwei Jahren begonnen hat, macht die Klägerseite mit ihrem jüngsten Vorbringen ohnehin nicht geltend. Vielmehr handelt es sich allenfalls um eine Fortsetzung der Erprobung des Klägers durch weitere schrittweise Lockerungsmaßnahmen in Einklang mit den Ausführungen im vorletzten Absatz des Therapieberichts des Bezirkskrankenhauses S* … vom 23. Mai 2022. Die Arbeitstätigkeit des Klägers ist mithin Teil der laufenden Therapiemaßnahme. Das Bezirkskrankenhaus empfiehlt dagegen ausdrücklich aktuell nicht die Aussetzung der weiteren Vollziehung, mithin nicht die Entbindung des Klägers von den selbst bei weiterer Lockerung fortbestehenden Rahmenbedingungen der Therapie. Folglich kann von einer „Bewährung in Freiheit“ im Sinne der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - die selbstverständlich ein autarkes und selbstbestimmtes Leben des Betroffenen ohne steuernde und begleitende Protektivfaktoren des Maßregelvollzugs nach erfolgreich absolvierter Therapie und nicht die Phase der Erprobung im Freiheitskontakt während andauernder Therapiemaßnahme zugrunde legt - nach wie vor keine Rede sein. Dies gilt vorliegend erst recht mit Blick darauf, dass der Verlauf der Therapie in einer Zusammenschau der Therapieberichte vom 28. Dezember 2021 und 23. Mai 2022 keineswegs als geradlinig und problemfrei bezeichnet werden kann. Insbesondere war es in 2021 zur Entziehung bereits gewährter Lockerungsstufen sowie zu einer Rückstufung auf Stufe 0 bei Aussetzung bisher gewährter Lockerungen gekommen. Erst nach wunschgemäßer Verlegung auf eine andere Therapiestation haben sich die Therapieaussichten wieder verbessert. Gleichwohl fällt im Therapiebericht vom 23. Mai 2022 ein positives Drogenscreening auf Alkohol am 23. April 2022 (2021 muss im Berichtskontext ein Tippfehler sein) auf, welcher wiederum mit einer Aussetzung der Lockerungsstufe bis zum 22. Mai 2022 verbunden war. Nach alledem erscheint unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass Alkohol als sog. „legale Droge“ im Alltag vergleichsweise einfach weithin verfügbar, leicht und „unauffällig“ zu erwerben und dabei teilweise sogar sehr günstig erhältlich ist, eine beanstandungsfreie Bewährung des Klägers in (unüberwachter) Freiheit entscheidend, um die suchtwie tat- bzw. verhaltensbedingt negativ ausfallende aufenthaltsrechtliche Gefahrenprognose belastbar entkräften zu können. An dieser Stelle ist die ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung der Strafkammer in Erinnerung zu rufen, wonach die vorliegende Tatkonstellation für eine „Wiederholung“ prädestiniert erscheint (Trinken im Freien, Streit mit anderen sich dem Trinken anschließenden zunächst unbekannten Dritten). Bei hohen Alkoholwerten - welche grundsätzlich aufgrund des Suchtverhaltens zu erwarten seien -, sei es auch nach Überzeugung der Strafkammer vorprogrammiert, dass bei geringen Anlässen Streitigkeiten zu handfesten Auseinandersetzungen führen würden. Solche „Nichtigkeiten“ haben vorliegend zu einer Verurteilung des Klägers wegen gefährlicher Körperverletzung unter dem Blickwinkel sowohl einer gemeinschaftlichen als auch einer das Leben gefährdenden Behandlung geführt. Die Strafkammer betont dabei zu letzterem Aspekt völlig zu Recht, dass es beim Gesamtbild der Tat letztendlich auch nur vom Zufall abhing, dass es zu keinen gravierenderen Verletzungen des Geschädigten gekommen ist. Letztendlich sei es für keinen der Angeklagten, also auch nicht für den Kläger, beherrschbar gewesen, dass der Geschädigte keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitten habe. Nach dem strafrechtlich festgestellten Sachverhalt kam es also aus einer letztlich „belanglosen“ und in ihrer Entstehungskonstellation nachgerade zufälligen Situation heraus zu einem gewichtigen Übergriff auf die körperliche Unversehrtheit des Geschädigten (mehrmalige wahllose Schläge auf den am Boden in Embryonalhaltung liegenden Geschädigten mit Händen und Füßen bei „Treffern“ v.a. im Oberkörper- und Kopfbereich). Dabei erwies sich die Hemmschwelle u.a. des seit vielen Jahren alkoholsüchtigen Klägers gerade wegen des intensiven Alkoholkonsums als erheblich herabgesetzt. Demgegenüber können die Auswirkungen einer solch gravierenden Enthemmung einerseits und einer daraus resultierenden deutlichen Gewaltanwendung andererseits für ein Tatopfer potenziell erheblichste, auch bleibende körperliche und psychische Schäden nach sich ziehen. Mit in die Gefahrenprognose kann zudem die erste Verurteilung des Klägers vom 15. Juli 2016 einbezogen werden. Ihr lag eine insofern ähnliche Grundkonstellation zugrunde, als der Kläger schon damals in alkoholisiertem Zustand u.a. versuchte Körperverletzungshandlungen gegenüber Polizisten begangen hatte. Im Lichte des seit 2010 verfestigten Suchtproblems des Klägers wird also unter diesem Blickwinkel ebenfalls deutlich, wie wichtig eine belastbar erfolgreiche Therapie mit Anschlussbewährung in Freiheit ist, um bei Anwendung „praktischer Vernunft“ annehmen zu können, dass neue Verfehlungen nicht in Rechnung zu stellen sind, weil das vom Betroffenen ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes ist, als es bei jedem Menschen „mehr oder weniger“ besteht. Bei dieser Sachlage steht folglich unter Einbeziehung der sachverständigen Einschätzung im Strafverfahren, wonach vergleichbare Straftaten, bedingt durch Alkoholkonsum und eine dadurch bedingte Enthemmung, in Zukunft ohne Weiteres zu erwarten seien (S. 81 des Strafurteils), ohne erfolgreiche Therapie mit Anschlussbewährung eine erneute Gefährdung höchst bedeutsamer, auch unionsrechtliche Grundinteressen darstellender Rechtsgüter (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) im Raum. Daher ist für einen Entfall der Gefahrenprognose nicht nur der erfolgreiche Therapieabschluss als „Rüstzeug“ für ein suchtfreies Leben in (unüberwachter) Freiheit erforderlich. Vielmehr ist zusätzlich notwendig, dass der Kläger nach Abschluss der Therapiemaßnahme eigenständig und selbstverantwortlich beweist, dass er trotz der allfälligen von ihm zu bewältigenden Widrigkeiten des Alltags, insbesondere Krisen oder Provokationen, der - im Lichte der vergleichsweise einfachen Zugangsmöglichkeit zu Alkohol leicht erfüllbaren - Versuchung eines Rückfalls in die immerhin seit 2010 bestehende Alkoholsucht gleichwohl nachhaltig widerstehen kann und zugleich zeigt, dass er sich sowohl sozial und wirtschaftlich positiv in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren wie straffrei halten kann. 3. Da also selbst nach jüngstem Sachstand die laufende Therapie des Klägers nicht (erfolgreich) abgeschlossen ist, war es im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich notwendig, dem Antrag des Klägerbevollmächtigten auf Einholung eines weiteren Therapieberichts nachzukommen. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. I. Der Streitwert wird auf € 5.000.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 8.2 des Streitwertkatalogs 2013). II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung wird aus den in o.g. Urteil genannten Gründen wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussicht bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife am 10. Mai 2022 abgelehnt.