Urteil
RO 1 K 20.1652
VG Regensburg, Entscheidung vom
1mal zitiert
13Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Grund der Zuerkennung von Verdienstausfallentschädigung bzw. Leistungen zur Einkommenssicherung ist nicht der sie auslösende Einkommensverlust als solcher, sondern die Notwendigkeit, die Befriedigung eines anzuerkennenden, bisher aus den Einkünften des Wehrpflichtigen gedeckten Lebensbedarfs, der infolge wehrdienstbedingter Einkommenseinbußen nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr hinreichend gedeckt werden kann, auch während der Zeit des Wehrdienstes sicherzustellen; wehrdienstbedingte Einkommensverluste sind deshalb für die Zuteilung und Bemessung der Verdienstausfallentschädigung nicht als solche und nicht schlechthin, sondern nur insoweit erheblich, als in ihnen der Verlust der den anerkannten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sichernden materiellen Lebensgrundlage zutage tritt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. 1. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg ist gem. § 52 Nr. 4 Satz 1 Alt. 2 VwGO örtlich zuständig. Da der Kläger als Reservist keinen dienstlichen Wohnort i.S.v. § 52 Nr. 4 Satz 1 Alt. 1 VwGO, § 15 Abs. 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) hat, ist der Privatwohnsitz des Klägers in R. maßgeblich (VG München, B.v. 30.10.2013 – M 15 K 13.3351, BeckRS 2013, 198876 Rn. 1). Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für einen Reservistendienst im Zeitraum vom 8. September 2019 bis zum 20. September 2019 unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide. Vorliegend ist diejenige Fassung des Unterhaltssicherungsgesetzes anzuwenden, die zur Zeit der Wehrübung im September 2019 in Kraft war, sodass das Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz – USG) vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062), FNA 53-8 zuletzt geändert durch Art. 21 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I. S. 1147) anzuwenden ist (BVerwG, U.v. 14.8.1992 – 8 C 64.91, BeckRS 1992, 31239988; BVerwG, U.v. 12.12.1979 – 8 C 28.78, BeckRS 1979, 31285743; VG Augsburg, U.v. 25.1.2000 – Au 1 K 94.1583, BeckRS 2000, 18414 Rn. 33). Die durch den Kläger geltend gemachten Leistungen der Unterhaltssicherung an Nichtselbständige nach § 6 USG können nicht als Zahlungsanspruch im Wege einer Leistungsklage, sondern nur als Anspruch auf Erlass eines die Leistung gewährenden Verwaltungsaktes, mithin im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden. Dies folgt aus § 25 USG, dem in hinreichender Weise durch Auslegung zu entnehmen ist, dass der Gewährung von Leistungen nach dem USG eine behördliche Entscheidung vorauszugehen hat. Dem Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem USG folgt ein Verwaltungsverfahren, welches die Feststellung der Leistung mit Regelungswirkung beinhaltet (VG Magdeburg, U.v. 15.12.2020 – 8 A 118/20, BeckRS 2020, 40479 Rn. 23 ff.). Der im Verhältnis zum klägerischen Antrag vom 25. September 2020 geänderte Antrag in der mündlichen Verhandlung stellt keine Klageänderung, sondern lediglich die Klarstellung des Klagebegehrens dar und wäre vom Gericht auch unter Beachtung des erkennbaren Klageziels im Wege der Auslegung heranzuziehen gewesen, § 88 VwGO. Der Kläger erhob unter dem 24. August 2020 Klage gegen den Bescheid über die Ablehnung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom 3. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2020. Unter dem 25. September 2020 stellte der Kläger dann den Antrag, die Beklagte zur Bewilligung unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verurteilen. Erkennbar handelt es sich dabei um ein Versehen, da der Bescheid gegen den Widerspruch eingelegt wurde, derjenige vom 3. Juni 2020 ist, den der Kläger auch in seiner Klageschrift vom 24. August 2020 zunächst richtig bezeichnete und mit Klageerhebung anhängig machte. Eine Veränderung des Streitgegenstandes erfolgte mithin nicht. Das Begehren des Klägers ist dabei auf Bewilligung der mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 3. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2020 nicht erstatteten Differenz von 564,90 Euro zu den ursprünglich beantragten 1512,57 Euro gerichtet. Insbesondere sollen die Bescheide nur insoweit aufgehoben werden, als sie hinter dem klägerischen Antrag auf Unterhaltssicherungsleistungen vom 27. Februar 2020 zurückbleiben, denn die Bescheide enthalten jeweils auch eine Begünstigung in Höhe der durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2020 bereits bewilligten Leistungen in Höhe von 947,67 Euro. Hieraus folgt, dass das Klageziel der Verpflichtungsklage des Klägers nicht zugleich die vollständige Aufhebung der teilweise begünstigenden Bescheide ist, da der Kläger jedenfalls die bereits gewährten Leistungen behalten will, § 88 VwGO (VG Augsburg, U.v. 25.1.2000 – Au 1 K 94.1583, BeckRS 2000, 18414 Rn. 33). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe von weiteren 564,90 Euro. Die teilweise Ablehnung der beantragten Leistungen war rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger beantragte unter dem 27. Februar 2020 Leistungen nach dem USG aufgrund eines Verdienstausfalles aus einem Arbeitsverhältnis. Abweichend von der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung, die nach einer Korrektur im Widerspruchsverfahren abschließend 869,64 Euro Netto-Verdienstausfall und 78,02 Euro Netto-Verlust hinsichtlich des Weihnachts-/Urlaubsgeldes auswies, beantragte der Kläger Leistungen in Höhe von insgesamt 1.512,57 Euro. Der – den in der Arbeitgeberbescheinigung ausgewiesenen Verlust – übersteigende Teil basiere auf den Umständen, dass die Wehrübung keinen vollen Kalendermonat gedauert habe, der Kläger im Jahr 2019 kein volles Kalenderjahr gearbeitet habe und er einen hohen Verlustvortrag geltend machen könne. Diese Umstände würden bei Abgabe der Einkommenssteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 zu einer Veränderung des Steuersatzes führen, wodurch sich der tatsächliche Nettoverlust für den Zeitraum der Wehrübung (nachträglich) zugunsten des Klägers verändere. Damit beantragt der Kläger Leistungen nach § 6 Abs. 1 USG aufgrund eines Verdienstausfalles aus einem Arbeitsverhältnis. § 6 USG in der hier einschlägigen Fassung lautet: „§ 6 Leistungen an Nichtselbständige (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt. (2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die Einbuße ersetzt. …“ Damit wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, gemäß § 6 Abs. 1 USG der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgeltes (§ 14 SGB IV) ersetzt. Nach der genannten Vorschrift steht dem Kläger lediglich ein Anspruch auf die durch die Beklagte bewilligte Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 947,67 Euro zu. Demgegenüber kann der Kläger eine darüber hinausgehende Leistung in Höhe von 564,90 Euro nicht beanspruchen. 2.1 Das folgt zum einen aus dem Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes. Anders als der Kläger meint, ist Sinn und Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht die (volle) Entschädigung für den infolge des Wehrdienstes erlittenen Verdienstausfall des Wehrpflichtigen. Die Entschädigung ist eine Leistung zur Unterhalts- und Einkommenssicherung und dient als solche der Sicherung des Lebensbedarfs des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Grund der Zuerkennung von Verdienstausfallentschädigung bzw. Leistungen zur Einkommenssicherung ist hiernach nicht der sie auslösende Einkommensverlust als solcher, sondern die Notwendigkeit, die Befriedigung eines anzuerkennenden, bisher aus den Einkünften des Wehrpflichtigen gedeckten Lebensbedarfs, der infolge wehrdienstbedingter Einkommenseinbußen nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr hinreichend gedeckt werden kann, auch während der Zeit des Wehrdienstes sicherzustellen. Wehrdienstbedingte Einkommensverluste sind deshalb für die Zuteilung und Bemessung der Verdienstausfallentschädigung nicht als solche und nicht schlechthin, sondern nur insoweit erheblich, als in ihnen der Verlust der den anerkannten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sichernden materiellen Lebensgrundlage zutage tritt. Das Gesetz hat damit dem Grundsatz der Unterhaltssicherung den Vorrang vor dem Gedanken des Ausgleichs von Einkommensverlusten als solchen gegeben (BVerwG, U.v. 28.11.1974 – VIII C 90.73 – juris Rn. 12; BVerfG, B.v. 11.12.1973 – 2 BvL 47/71 – juris Rn. 9; VG Ansbach, U.v. 30.11.2016 – AN 11 K 16.01487 – juris Rn. 20). Damit dient das Unterhaltssicherungsgesetz vorrangig dazu, sicherzustellen, dass der Reservistendienst Leistende seinen Unterhalt weiter bestreiten kann. Der Ausgleich sämtlicher Einkommensverluste ist damit nicht vordringlicher Gesetzeszweck. Die zum Teil noch zu älteren Fassungen des Unterhaltssicherungsgesetzes ergangenen Urteile bzw. Beschlüsse beanspruchen nach wie vor Geltung. Nach der Gesetzesbegründung zur hier einschlägigen Fassung war wesentlicher Grund für die konstitutive Gesetzesänderung die wesentliche Vereinfachung des Verfahrens, die Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und die bessere Verständlichkeit des Gesetzes. Unverändertes Ziel des Gesetzes ist es, den „Lebensbedarf der freiwilligen Wehrdienst Leistenden und ihrer Familien zu sichern. Anspruchsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sollen nicht auf Grund des freiwilligen Wehrdienstes Anträge auf Sozialleistungen stellen müssen“ (BT-Drs. 18/4632 S. 25 f.). Dabei wurde § 6 USG an die Vorschrift des bis zur Gesetzesänderung 2015 geltenden § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes angelehnt (BT-Drs. 18/4632 S. 29), der lautete: „§ 13 Verdienstausfallentschädigung (1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 2 oder 3. (2) 1 Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt. 2 Als Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 gilt das Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des Wehrdienstes im Fall eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung; zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden. …“. Es begegnet im Hinblick auf den Gesetzeszweck keinen durchgreifenden Bedenken, als Berechnungsgrundlage (allein) die Arbeitgeberbescheinigung heranzuziehen. Das Anknüpfen an die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers dient dem gesetzgeberischen Ziel, ein praktikables Verwaltungsverfahren zu erreichen. Es zielt auf die Ermöglichung schneller Entscheidungen und Auszahlungen in Verfolgung des Zwecks der Sicherung des Unterhalts der Berechtigten ab und liegt somit auch im Interesse der Wehrdienst Leistenden. Bereits zur Vorgängerversion des § 6 USG – dem § 13 USG (s.o.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774) FNA 53-3, zuletzt geändert durch Art. 1 und Art. 5 Abs. 2 Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) – enthielten die Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung die Vorgabe, dass der Nachweis durch die Arbeitgeberbescheinigung geführt werde, wobei deren Richtigkeit zu unterstellen sei, außer es bestünde Anlass zu Zweifeln (Eichler/Oestreicher/Decker, USG, Teil 2A, Rn. 13.2). Dass der Arbeitgeberin des Klägers Fehler bei der Berechnung unterlaufen sind, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Höhe des Anspruchs auf Verdienstausfallentschädigung berechne sich nach dem Hinweis Nr. 13.24 nach dem, was dem Wehrdienst Leistenden für die Zeit des Wehrdienstes im Falle eines Erholungsurlaubes zugestanden hätte, sodass der Arbeitgeber vom Brutto die Steuern vom Einkommen, den Solidaritätszuschlag und die Beiträge zu Sozialversicherung abzuziehen hat (Eichler/Oestreicher/Decker, USG, Teil 2A, Rn. 13.24). Die Formulierung „nach Abzug der Steuern vom Einkommen“ i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 2 USG beinhaltet dabei, dass bei der Bemessung des Arbeitsentgelts vom Bruttolohn der Steuerbetrag abzuziehen ist, der tatsächlich durch den Arbeitgeber im Zeitraum des Wehrdienstes bzw. der Wehrübung für den Fall, dass in dieser Zeit Erholungsurlaub des Arbeitnehmers bestanden hätte, einbehalten worden wäre. Mit „Steuern“ i.S. des § 13 Abs. 2 Satz 2 USG sind allein die durch den Arbeitgeber einzubehaltenden und an das Finanzamt abzuführenden Steuerbeträge gemeint. Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein nach Ablauf der Wehrpflichtzeit erfolgter Lohnsteuerjahresausgleich in die Bemessungsgrundlage des § 13 Abs. 2 USG einbezogen wird. Mit „Steuern vom Einkommen“ wird gerade nicht auf die endgültige Steuerschuld nach Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs abgestellt (VG Arnsberg, U.v. 6.7.1994 – 3 K 768/92 – Eichler/Oestreicher/Decker, USG, Teil 7, Nr. 713 S. 494 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Auslegung nicht auch auf § 6 USG übertragen werden könnte. Zum einen ist § 6 USG in der hier einschlägigen Fassung laut der Gesetzesbegründung an § 13 USG a.F. angelehnt. Zum anderen lag der Gesetzesänderung von 2015 kein anderer Gesetzeszweck zugrunde, sondern vordringlich die Verfahrensvereinfachung. Gerade diesem Zweck würde es aber widersprechen, wenn Faktoren, die sich nicht im Zeitraum der Wehrübung, sondern erst nach Abgabe der Einkommenssteuererklärung auf den Netto-Verdienst auswirkten, Berücksichtigung fänden. 2.2 Für diese Sichtweise spricht auch die Systematik des Unterhaltssicherungsgesetzes. Die gesamte Systematik des Unterhaltssicherungsgesetzes ist auf eine zügige und unkomplizierte Sicherung des Unterhaltes ausgerichtet und entspricht so dem vorrangigen Gesetzeszweck, den Unterhalt der Reservistendienst Leistenden zu sichern. Dies ergibt sich zunächst aus der kurzen Antragsfrist gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 USG. Sämtliche Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz werden gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 USG nur auf Antrag gewährt. Dabei endet das Antragsrecht mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes, § 25 Abs. 2 Satz 1 USG. Ein Einkommenssteuerbescheid kann frühestens im Frühjahr des Jahres vorgelegt werden, welches auf das Jahr der Wehrübung folgt, da die Abgabe der Steuererklärung erst mit Ende des Veranlagungszeitraums (Jahresende) möglich ist und auch die Veranlagung durch das Finanzamt Zeit in Anspruch nimmt. Eine sofortige Berücksichtigung des Einkommenssteuerbescheides ist somit in der Regel nicht möglich. Wäre der Einkommenssteuerbescheid zu berücksichtigen, so könnten die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nur vorläufig festgesetzt werden, da letztlich die korrekte Höhe der Leistungen erst nach Veranlagung zur Einkommenssteuer feststünde. Es käme dann regelmäßig nach Erlass des Einkommenssteuerbescheides zu Korrekturen der ergangenen Bescheide, mit denen entweder Leistungen zusätzlich bewilligt, aber auch zurückgefordert werden müssten. Diese veränderten Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz könnten unter Umständen wiederum zu einer Änderung des Steuerbescheides gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Abgabenordnung (AO) führen, da die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zwar steuerfrei gem. § 3 Nr. 48 Einkommensteuergesetz (EStG) – in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung – sind, aber dennoch dem Progressionsvorbehalt unterliegen und somit Einfluss auf den maßgeblichen Steuersatz nehmen können. Eine etwaige Änderung des Steuersatzes könnte dann wiederum zu einer Änderung der Leistungen nach dem USG führen. Dieser so entstehende (mehrmalige) Änderungsbedarf würde zu einer hohen Belastung der Verwaltung führen und stünde somit dem Ziel einer zügigen und unkomplizierten Bewilligung entgegen. Auch eine vom Kläger vorgetragene Berechnung des „richtigen“ Verdienstausfalles durch Heranziehung der durch den Arbeitgeber bescheinigten Einkünfte und Merkmale vor Erlass des Steuerbescheides würde letztlich eine Überprüfung nach Erlass des Steuerbescheides nicht entbehrlich machen. Es widerspräche der Wirtschaftlichkeit Überzahlungen bei den Reservistendienst Leistenden zu belassen. Dass auch die vom Kläger vorgeschlagene Berechnungsweise – vor Erlass des Steuerbescheides auf Basis jährlicher Betrachtung und unter Einbeziehung aller bis dahin vorhandenen Steuermerkmale – nicht in allen Fällen ein korrektes Ergebnis liefern würde, zeigt schon allein die prognostische Berechnung des Klägers, der zunächst 1512,57 Euro berechnete, später jedoch – nach Erlass des Steuerbescheides – 1557,57 Euro ansetzte, da sich noch weitere Abzüge ergeben haben. Damit einher gehen auch die Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Arbeitgeber gem. § 26 Abs. 3 USG, sowie die diesbezügliche Bußgeldvorschrift gem. § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 USG. Der Arbeitgeber wird danach verpflichtet, Auskünfte über Art und Dauer der Beschäftigung, der Arbeitsstätte und Höhe des Arbeitsentgelts der Leistungsempfänger zu erteilen. Ein Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese Pflichten des Arbeitgebers sprechen dafür, dass bei der Berechnung der Leistungen an Nichtselbständige gem. § 6 USG maßgeblich auf die Daten abgestellt wird, die dem Arbeitgeber vorliegen und die dieser zur Berechnung des Netto-Verdienstes verwendet. Eine darüber hinausgehende Erforschungspflicht, auch bezüglich einkommenssteuerrechtlicher Daten ist dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nicht auferlegt. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden gem. § 26 Abs. 5 USG korrespondiert dabei mit § 7 USG und den Leistungen an Selbständige, da für diese Leistungen der letzte Einkommenssteuerbescheid maßgeblich ist, § 7 Abs. 1 USG. Auch ein Vergleich mit § 7 USG spricht gegen die Sichtweise des Klägers. Reservistendienst Leistende, die selbständig tätig sind, erhalten für die ihnen dienstbedingt entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid ergebenden Einkünfte. Damit kennt das Unterhaltssicherungsgesetz die Möglichkeit der Berücksichtigung des Einkommenssteuerbescheides. Allerdings wird bei den Leistungen an Selbständige lediglich der letzte Einkommenssteuerbescheid zugrunde gelegt und nicht der Steuerbescheid des Jahres der Wehrübung. Mit „letzter“ Einkommenssteuerbescheid ist dabei nicht der des Vorjahres gemeint, sondern der letzte ergangene und damit aktuell vorhandene Einkommenssteuerbescheid (Eichler/Oestreicher/Decker, USG, Teil 2B, § 7 Rn. 21; BVerwG, U.v. 3.9.1970 – VIII C 57.70, BeckRS 1970, 30443005). Auch dieser Umstand zielt damit auf eine Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung ab. Die Behörden sind diesbezüglich auch nur an bestimmte Angaben im jeweils letzten Einkommenssteuerbescheid gebunden, ohne dass umfassende eigene Ermittlungen oder eine nähere Auswertung des Gesamtinhalts des Steuerbescheides von der Behörde vorgenommen werden müssen (OVG NW, U.v. 26.11.2007 – 1 A 730/06, BeckRS 2008, 31134 Rn. 22 f.). Des Weiteren hätte eine ausdrücklich positive Regelung, dass auch nachträgliche Veränderungen des Nettoverdienstes durch Veranlagung zur Einkommenssteuer zu berücksichtigen sind, nahe gelegen. In einer noch früheren Fassung des § 13 USG (Stand: 1991) wurde zur Ermittlung der Verdienstausfallentschädigung auf § 10 USG verwiesen. Dieser statuierte als Bemessungsgrundlage den monatlichen Durchschnitt des Nettoeinkommens des Wehrpflichtigen. Hinsichtlich dieser Fassungen war überwiegend anerkannt, dass eine Berücksichtigung eines nachträglichen Lohnsteuerjahresausgleichs nicht erfolgte, sodass eine ausdrücklich positive Regelung nahe gelegen hätte, um eine dahingehend geänderte Handhabung deutlich zu machen (VG Arnsberg, U.v. 6.7.1994 – 3 K 768/92 – Eichler/Oestreicher/Decker, USG, Teil 7, Nr. 713 S. 494, 498). Eine solche ist unterblieben. § 6 Abs. 1 USG hingegen, in der hier einschlägigen Fassung, verweist zur Berechnung des Arbeitsentgelts auf § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). § 14 Abs. 1 SGB IV wiederum definiert Arbeitsentgelt als „alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung […]“. Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung, § 14 Abs. 2 SGB IV. Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV ist demnach das Bruttoarbeitsentgelt. Dazu gehören außer dem Nettoarbeitsentgelt die hierauf entfallenden „Lohn- und Kirchensteuern sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung“ (Zieglmeier in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2021, § 14 Rn. 64; BSG, U.v. 25.8.2004 – B 12 KR 36/03 R, NZA 2005, 98; Riediger/Schilling in Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Auflage 2020, Kapitel 20 Rn 70 ff.). Angesichts der jahrzehntelangen Verwaltungspraxis und der vielzähligen Gesetzesänderungen kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, sofern eine Berücksichtigung des Jahresdurchschnittssteuersatzes bzw. des Einkommenssteuerbescheides gewollt gewesen wäre, dies in einer der Gesetzesänderungen ausdrücklich statuiert hätte. Eine Überdehnung des Wortlautes des § 6 USG durch die Praxis der Beklagten ist daher nicht ersichtlich. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist jedenfalls der vom Kläger vorgebrachte Verlustvortrag nicht berücksichtigungsfähig. Ein Verlustvortrag wird durch negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nicht ausgeglichen werden, gebildet. Er führt zur Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen, § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG. Somit sind bereits die Bildung des Verlustes, aber auch seine Auswirkungen völlig losgelöst vom Ableisten des Wehrdienstes. Der Verlust kann sich aus jeglicher Einkunftsart – mit Ausnahme von Verlusten aus Kapitalvermögen, die nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen, § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG – ergeben und somit auch aus Einkünften für die keine Unterhaltssicherungsleistung gewährt wird. Gleiches gilt für die Auswirkungen eines Verlustvortrages. Ein Verlustvortrag mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 10 d Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 3 EStG. Der Gesamtbetrag der Einkünfte setzt sich aber aus allen Einkunftsarten zusammen. Damit wird die Steuerlast insgesamt vermindert und nicht nur bezogen auf die Einkunftsart, für die Leistungen (z.B. auch aus selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung) nach dem Unterhaltssicherungsgesetz beantragt bzw. gewährt werden können. Nach § 6 Abs. 1 USG können aber nur Steuern abgezogen werden, die allein auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfallen. Die Steuern aus anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten müssen außer Betracht bleiben (Eichler/Oestreicher/Decker, USG, Teil 2B, § 6 Rn. 14). Diese Umstände, die sich auch bei anderen steuerlich relevanten Kriterien ergeben (z.B. Altersentlastungsbetrag, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, § 2 Abs. 3 und 4 EstG), sprechen zudem gegen eine Betrachtung des gesamtes Jahres des Reservistendienstes und für eine vorrangige Betrachtung lediglich des Zeitraums der Wehrübung. 2.3 Dem Kläger steht auch kein Ausgleichsanspruch aufgrund einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Einzelfall gem. § 3 USG zu. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger vorliegend mit einer solchen „Härte“ konfrontiert ist, scheitert ein Anspruch auf Härteausgleich bereits am Tatbestandsmerkmal der nicht beabsichtigten Härte. Das Gesetzesmerkmal „offenbar nicht beabsichtigte Härte“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Behörde steht insoweit kein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative zu. § 3 USG ist dabei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Von einer offenbar nicht beabsichtigten Härte kann nur bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts ausgegangen werden, bei dem sich feststellen lässt, dass der Gesetzgeber diesen nicht im Blick hatte und die Verweigerung einer Leistung vor dem Hintergrund der Zielrichtung des Gesetzes, den Unterhalt der leistungsberechtigten Person und ihrer Angehörigen sicherzustellen, als (sozial) unbillig erschiene. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte besteht daher nur dann, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß dessen hinausgehen, was regelmäßig mit der Versagung von Unterhaltssicherungsleistungen verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist (Eichler/Oestreicher/Decker, USG, Teil 2B, § 3 Rn. 6 u. 10; BVerwG, U.v. 3.9.1980 – 8 C 39.79, BeckRS 1980, 30443047; OVG NW, U.v. 15.9.2005 – 1 A 2682/03, BeckRS 2005, 30175 Rn. 43; BT-Drs. 18/4632 S. 29). Wie oben dargestellt, läuft die hier durch das Bundesamt erstattete Höhe und teilweise Ablehnung einer Verdienstausfallentschädigung dem Gesetzeszweck nicht zuwider. 2.4 Die Berechnungsweise des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Fraglich ist bereits, ob eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Die Berechnung von Leistungen nach § 6 USG erfolgt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen und einen Verdienstausfall erleiden, gleich. Das gilt auch für das vom Kläger angeführte Beispiel zweier Reservistendienst Leistender, die zu unterschiedlichen Zeiten (volles Kalendermonat vs. ein halbes Kalendermonat) ihren Reservistendienst leisten. Beiden Reservistendienst Leistenden wird der Betrag ersetzt, den der Arbeitgeber in seiner Arbeitgeberbescheinigung ausweist und somit dasjenige, was sie für den Zeitraum der Wehrübung von ihrem Arbeitgeber zusätzlich ausbezahlt bekommen hätten. Es erfolgt somit keine Ungleichbehandlung einzelner Arbeitnehmer, die Reservistendienst leisten, sondern lediglich eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der unterschiedlichen steuerrechtlich relevanten Merkmale, die sich auf das gesamte Jahr der Wehrübung nach Veranlagung zur Einkommenssteuer auswirken. Jedenfalls aber wäre eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt, da sie verhältnismäßig wäre und dafür ein sachlicher Grund bestünde. Das außer Acht lassen von Faktoren, die sich erst nach Abgabe der Einkommenssteuererklärung auswirken, ermöglicht der Behörde eine möglichst rasche und unkomplizierte Entscheidung. Die damit in gewissem Maße einhergehende Pauschalierung dient dabei vor allem der Verwaltungspraktikabilität und -beschleunigung, welche wiederum dem Zweck der Unterhaltssicherung unmittelbar zugutekommt. Zudem dient diese Bemessungsgrundlage der Rechtssicherheit, da sämtliche Anspruchsberechtigte gleich behandelt werden. Aufgrund der vorstehenden Ausführung kommt es vorliegend auf die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und die Nachvollziehbarkeit bzw. Richtigkeit der angestellten Berechnungen nicht an, da eine Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Faktoren im Rahmen des § 6 USG unterbleiben durfte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.