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Urteil

RO 7 K 20.631

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) werden beeinträchtigt, wenn die Leistungsfähigkeit eines Schutzgebiets u.a. durch die Versiegelung und Errichtung von Gebäuden beeinträchtigt wird, der Lebensraum heimischer Tierarten u.a. durch die Errichtung von Gebäuden beseitigt bzw. durch eine Nutzungsänderung der Störungsdruck auf angrenzende Bereiche erhöht und die Vielfalt und Eigenart des typischen Landschaftsbereichs durch die Bebauung zerstört bzw. ins Gegenteil verkehrt wird. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. In der Regel entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, gegen nicht bestandsgeschützte materiell rechtswidrige Baulichkeiten einzuschreiten, ohne dass es einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Denn dem Baurecht ist grundsätzlich Geltung zu verschaffen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) werden beeinträchtigt, wenn die Leistungsfähigkeit eines Schutzgebiets u.a. durch die Versiegelung und Errichtung von Gebäuden beeinträchtigt wird, der Lebensraum heimischer Tierarten u.a. durch die Errichtung von Gebäuden beseitigt bzw. durch eine Nutzungsänderung der Störungsdruck auf angrenzende Bereiche erhöht und die Vielfalt und Eigenart des typischen Landschaftsbereichs durch die Bebauung zerstört bzw. ins Gegenteil verkehrt wird. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. In der Regel entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, gegen nicht bestandsgeschützte materiell rechtswidrige Baulichkeiten einzuschreiten, ohne dass es einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Denn dem Baurecht ist grundsätzlich Geltung zu verschaffen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts Tirschenreuth vom 13. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 16. März 2020 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung betreffend Halle und Nebengebäude ist Art. 76 Satz 1 BayBO, der zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 16. März 2020) Anwendung findet. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung bestehen keine Bedenken, insbesondere handelte das Landratsamt Tirschenreuth als die nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Hs. 1 BayBO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LkrO zuständige Behörde und es erfolgte vor Bescheidserlass unter dem 24. Januar, 16. Februar, 13. April und 8. Mai 2006 eine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers i.S.v. Art. 28 BayVwVfG. Die Beseitigungsanordnung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Die streitgegenständliche Halle und die vier Nebenanlagen (zwei Gebäude für die Nutzung als Holzlegen, ein Gebäude für Hasenställe und eine Kleintiervoliere) wurden im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, weshalb der Tatbestand der Befugnisnorm erfüllt ist. Unstreitig und unzweifelhaft befinden sich die genannten Anlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Sie sind auch städtebaulich relevante Vorhaben i.S.v. § 29 BauGB, da sie angesichts ihrer Außenbereichslage und Lage im Naturpark Steinwald die Belange des Umweltschutzes bzw. des Naturschutzes und der Landschaftspflege in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB tangieren, zumal sie auch in einer nicht völlig unerheblichen Größe errichtet wurden. Der Kläger kann sich nicht auf eine Privilegierung der streitgegenständlichen Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen. Denn diese dienen nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Dass der Kläger selbst einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Anlagen einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Herrn W* … dienen. Dessen die Halle und Nebengebäude betreffender Bauantrag wurde nämlich vom Landratsamt Tirschenreuth mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 abgelehnt und der hiergegen erhobene Widerspruch von der Regierung der Oberpfalz mit Bescheid vom 16. März 2020 zurückgewiesen, ohne dass hiergegen Klage erhoben wurde. Damit ist der Bauantrag bestandskräftig abgelehnt, weshalb schon aus diesen Gründen eine privilegierte Nutzung durch Herrn W* … weder zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid) noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Raum steht. Im Übrigen haben die Fachbehörden der Land- und Forstwirtschaftsverwaltung in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass die streitgegenständlichen Anlagen nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn W* … dienen, da diese über einen Kilometer von der Hofstelle entfernt sind, nicht zentral zu den landwirtschaftlichen Flächen gelegen sind, die Zufahrt im Winter nur eingeschränkt möglich ist und die Situierung im Wald eine landwirtschaftliche Nutzung erheblich erschwert, weshalb ein vernünftiger Landwirt, der das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs beachtet, die Anlagen an dieser Stelle nicht errichten würde. Eine Privilegierung unter dem Blickwinkel der Forstwirtschaft kommt nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen der Land- und Forstwirtschaftsverwaltung schon deswegen nicht in Betracht, weil Herr W* … mit einer eigenen Waldfläche von nur 1,8 ha keinen eigenständigen forstwirtschaftlichen Betrieb führt (die weiteren Waldflächen im Eigentum des Klägers sind nicht an Herrn W* … verpachtet, sondern werden von diesem nur bewirtschaftet). Ein lediglicher Annex der Forstwirtschaft zum landwirtschaftlichen Betrieb vermag keine Privilegierung bei der Errichtung von forstwirtschaftlichen Anlagen zu vermitteln. Ungeachtet dessen haben die Forstwirtschaftsbehörden in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass ein vernünftiger Forstwirt die streitgegenständlichen Anlagen nicht an Ort und Stelle errichten würde, zum einen weil es bei der Verwirklichung auf Pachtflächen an der dauerhaften Zuordnung fehle, zum anderen weil die Entfernung zur Hofstelle nur gering ist und eine dortige Bebauung möglich ist. Daran ändert auch nichts der Einwand der Klägerseite, Herr W* … müsse über das streitgegenständliche Grundstück fahren, um zu den Waldflächen zu gelangen, weshalb eine Ortsnähe gegeben sei, zumal die Forstarbeiten nach der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nur an relativ wenigen Tagen im Jahr erfolgen, ein Hin- und Rücktransport von Gerätschaften bzw. Holz somit auch zumutbar ist. Nach alledem stellen die streitgegenständlichen Anlagen ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB dar. Dieses sonstige Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB, was zu dessen Unzulässigkeit und auf Tatbestandsebene zu einem Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Normen nach Art. 76 Satz 1 BayBO führt. Das Vorhaben in Gestalt einer Halle und vier Nebengebäuden widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Denn er sieht eine Waldfläche vor und keine nicht privilegierte Nutzung als Halle für Gerätschaften bzw. Gebäude für Holzlagerungen, Hasenställe und Voliere für Kleintiere. Durch die Rodungen und die dadurch entstandene Lichtung hat die Darstellung des Flächennutzungsplans auch nicht seine Funktion verloren, nachdem bei Beseitigung der streitgegenständlichen Anlagen wieder das Entstehen einer Waldfläche möglich ist. Die nicht privilegierten Anlagen führen auch zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB), da diese mit der naturgegebenen (Waldfläche) bzw. bestimmungsgemäßen Nutzung (Forstwirtschaft) nicht vereinbar sind. Mit den streitgegenständlichen Anlagen ist ferner die Entstehung bzw., wenn man die südöstliche Bebauung dazurechnet, die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Schließlich beeinträchtigen die zu beseitigenden Baulichkeiten die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB). Die baulichen Anlagen liegen in der Schutzzone des Naturparks Steinwald. Gemäß § 6 der Verordnung sind dort alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 4 Nr. 3 der Verordnung genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuss oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen. Die Untere Naturschutzbehörde hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Leistungsfähigkeit des Schutzgebiets u.a. durch die Versiegelung und Errichtung der streitgegenständlichen Gebäuden beeinträchtigt wird, der Lebensraum heimischer Tierarten u.a. durch die Errichtung der Gebäude beseitigt bzw. durch die Nutzungsänderung der Störungsdruck auf angrenzende Bereiche erhöht und die Vielfalt und Eigenart des typischen Landschaftsbereich (Naabrangen) durch die Bebauung zerstört bzw. ins Gegenteil verkehrt wurden. Dem hat der Kläger nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Die Ausnahmetatbestände von den Verboten der Verordnung (vgl. § 8 der Verordnung) sind zweifelsfrei nicht einschlägig. Aufgrund der negativen Auswirkungen i.S.v. § 6 der Verordnung scheidet eine Erlaubnis der genehmigungspflichtigen Anlagen (vgl. § 7 Abs. Nr. 1 der Verordnung) nach § 7 Abs. 3 der Verordnung aus. Für eine Befreiung gemäß § 9 der Verordnung i.V.m. Art. 49 BayNatSchG a.F. bzw. § 67 BNatSchG fehlt es ganz offensichtlich an einem überwiegenden öffentlichen Interesse bzw. an überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit; für eine unzumutbare Belastung des Klägers bestehen ebenso wenig Anhaltspunkte. Der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB würde im Übrigen auch dann zur Unzulässigkeit der Bebauung führen, wenn sie - wie nicht - als privilegiert anzusehen wäre, da insoweit der Naturschutz Vorrang hat. Aufgrund der dargestellten Unzulässigkeit der zu beseitigenden Anlagen können auch nicht anderweitig rechtmäßige Zustände hergestellt werden (Art. 76 Satz 1 letzter Halbsatz BayBO). Gegen die Ermessensausübung bestehen keine Bedenken. In der Regel entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, gegen nicht bestandsgeschützte materiell rechtswidrige Baulichkeiten einzuschreiten, ohne dass es einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Denn dem Baurecht ist grundsätzlich Geltung zu verschaffen, erst Recht, wenn Anlagen in besonders schutzwürdigen Bereichen wie im Naturpark illegal errichtet werden. Ausnahmen davon sind ebenso wenig ersichtlich wie mildere und gleichsam effektive Mittel als die Beseitigung der Schwarzbauten. Die Bauaufsichtsbehörde hat auch kein Vertrauen beim Kläger in den Fortbestand der streitgegenständlichen Anlagen gesetzt. Relativ zeitnah (September 2006) wurde nach Bekanntwerden der ungenehmigten Bebauung (Oktober 2005) die Beseitigungsanordnung erlassen. Auch im Zuge des Widerspruchsverfahren wurden keine Anhaltspunkte für ein Vertrauen auf den Fortbestand der Bebauung gesetzt. Die lange Dauer bis zur Entscheidung war vielmehr dem Abwarten bis zur Erledigung der vom Kläger bzw. Herrn W* … initiierten Petitionen zum Bayerischen Landtag geschuldet. Im Übrigen kommt eine Verwirkung nur von Rechten, nicht aber von bauaufsichtlichen Verpflichtungen in Betracht. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage seit Errichtung der Anlagen, des Erlasses des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Damals wie jetzt stellt sich die Bebauung als rechtswidrig dar. Die Gründe, bauaufsichtlich einzuschreiten, sind die gleichen. Dem Baurecht ist weiterhin Geltung zu verschaffen. Der Kläger konnte jedenfalls als Eigentümer und damit als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LStVG), so dass es keiner Erörterung bedarf, ob er auch Handlungsstörer ist. Demzufolge ist gegen die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheid nichts zu erinnern. 2. Gleiches gilt für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids. Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen liegt vor, indem die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung auf deren Bestandskraft abstellt (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Ebenso sind die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben. Das Zwangsgeld stellt ein Zwangsmittel i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG dar, das an eine Handlungspflicht gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG anknüpft. Die Zwangsgeldhöhe bewegt sich mit 2.000 € innerhalb des Rahmens von Art. 31 Abs. 2 VwZVG und es ist nicht ersichtlich, dass damit das wirtschaftliche Interesse an der vorzunehmenden Handlung überschritten wird. Gegen die festgesetzte Frist von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Beseitigungsanordnung (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) bestehen keine Bedenken. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Zeitspanne für die Pflichterfüllung nicht ausreicht. Die Zwangsgeldandrohung stellt sich auch als hinreichend bestimmt dar. Es wird durch die Formulierung im Bescheidstenor deutlich, dass nur bei vollständiger Erfüllung der Verpflichtung in Ziffer 1 des Bescheids, also bei Beseitigung aller baulichen Anlagen, das Zwangsgeld von 2.000 € abgewendet werden kann. Nachdem die errichteten baulichen Anlagen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 249 der Gemarkung T* … als zusammengehörig anzusehen sind und in ihrer Gesamtheit die Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB im Besonderen berühren, musste das Landratsamt auch nicht zwischen den einzelnen Gebäudlichkeiten differenzieren und abgestuft nach den Gebäuden einzelne Zwangsgelder anordnen. Dies widerspricht auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot, zumal die Zwangsgeldhöhe ohnehin im unteren Bereich liegt und an der Gesamtbeseitigung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Ob der Pachtvertrag mit Herrn V* … zu einem Vollstreckungshindernis führt, bedarf keiner näheren Würdigung, da ihm gegenüber unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids die Duldung der Beseitigung angeordnet wurde. 3. Ziffer III und IV des Bescheids des Landratsamts Tirschenreuth vom 13. September 2006 beziehen sich auf Herrn W* … und enthalten keine belastende Regelungswirkung für den Kläger, weshalb dessen Klage, sollte sie auch als Angriff gegen diese Ziffern auszulegen sein, jedenfalls mangels möglicher Rechtsverletzung (§ 42 Abs. 2 VwGO) insoweit unzulässig wäre. Die Klage war damit insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.