Urteil
RN 6 K 19.2439
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Baugenehmigung vom 6. November 2019 verletzt keine Rechte der Kläger, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 f. Bayerische Bauordnung (BayBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf das Grundstück des Nachbarn fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94 – juris; BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84 – juris). Es ist daher unerheblich, ob die Baugenehmigung einer vollständigen Rechtmäßigkeitsprüfung standhält. Der klägerseits geltend gemachte Verfahrensfehler einer fehlenden Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO wurde vorliegend spätestens dadurch geheilt, dass die Kläger im Rahmen der streitgegenständlichen Klage Einwendungen erhoben haben, weil sie damit die Gelegenheit wahrgenommen haben, ihre Rechte zu vertreten (Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, Stand: Januar 2020, Art. 66 Rn. 209 – beck-online). Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde – zu Recht – im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, da ihr kein Sonderbau i.S.v. Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 20 BayBO zugrunde liegt. Maßgeblich für die Klage eines Drittbetroffenen ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung (vgl. BayVGH, U.v. 4.10.1991 – 2 B 88.1284 – juris). Vorliegend wurde die Baugenehmigung am 6. November 2019 erteilt, sodass die ab dem 1. September 2018 geltende Fassung des Art. 59 BayBO ausschlaggebend ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2018 – 15 ZB 18.764 – juris; VG München, U.v. 27.1.1999 – M 23 K 98.2778 – juris). Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde demnach die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i.S.d. Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen i.S.d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3). Die angefochtene Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften innerhalb des Prüfumfangs. 1. Das genehmigte Bauvorhaben verletzt nicht das bauplanungsrechtliche Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Das Vorhaben liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im hier somit vorliegenden Außenbereich leitet sich das Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ab, indem es Dritte vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Vorhaben im Außenbereich schützt (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.1977 – 4 C 22.75 – juris). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris; BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 – 2 CS 10.2137 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die den Klägern aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihnen als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. a) Nicht entscheidungserheblich ist im Nachbarrechtsstreit, ob eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 BauGB anzunehmen ist. Maßgeblich ist allein, ob das Vorhaben auf schutzwürdige Interessen der Kläger die gebotene Rücksicht nimmt. Bauplanungsrechtlich nachbarschützend ist bei Außenbereichsvorhaben daher lediglich die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs besteht nicht (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1999 – 4 B 38/99 – juris). b) Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung dient grundsätzlich nur öffentlichen Interessen und hat keine nachbarschützende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris; VG München, U.v. 25.1.2017 – M 9 K 16.925 – juris; VG München, U.v. 18.12.2014 – M 11 K 13.505 – juris). Dementsprechend gewährt das öffentliche Baurecht grundsätzlich keinen Schutz gegen den Abfluss von Wasser auf das Nachbargrundstück (vgl. VG München, U.v. 18.12.2014 – M 11 K 13.505 – juris; VG Würzburg, U.v. 6.12.2012 – W 5 K 11.514 – juris; Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, Stand: Januar 2020, Art. 66 Rn. 658 – beck-online). Da eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird (Art. 68 Abs. 4 BayBO), richtet sich ein Abwehranspruch grundsätzlich nach Privatrecht (vgl. VG München, U.v. 25.1.2017 – M 9 K 16.925 – juris; VG München, U.v. 18.12.2014 – M 11 K 13.505 – juris). Anderes gilt zugunsten eines Nachbarn, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke betroffen sind und insbesondere in dem eng begrenzten Ausnahmefall, dass gerade durch die streitgegenständliche Baugenehmigung die Verpflichtung des Nachbarn zur Duldung eines zivilrechtlichen Notwege- oder Notleitungsrechts nach § 917 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen fehlender Erschließung des Baugrundstücks begründet wird (vgl. VGH Mannheim, B.v. 21.12.2001 – 8 S 274/01 – juris; VG Würzburg, U.v. 23.9.2014 – 4 K 13.979 – juris; Simon/Busse/Wolf, BayBO, Stand: Januar 2020, Art. 4 Rn. 193 – beck-online). Die Voraussetzungen eines solchen Abwehranspruchs liegen hier nicht vor. Der Ersatzbau löst ersichtlich keinen Erschließungsbedarf in der Weise aus, dass ihm nur durch ein Notwege- bzw. Notleitungsrecht über ein Grundstück der Kläger entsprochen werden könnte. Insbesondere ist die Abwasserbeseitigung nicht notwendigerweise mit der Inanspruchnahme eines klägerischen Grundstücks verbunden, sodass die (zwangsläufige) Entstehung eines Notleitungsrechts durch Erteilung der Baugenehmigung ausgeschlossen ist (vgl. VG Augsburg, B.v. 13.6.2018 – Au 5 S 18.808 – juris). Dies ergibt sich daraus, dass die gegenständliche Baugenehmigung mit einer Nebenbestimmung in Form einer aufschiebenden Bedingung (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) verbunden worden ist, die eine Abwasserbeseitigung über eine Einzelabwasseranlage vorschreibt und festlegt, dass das Gebäude erst bezogen werden darf, wenn die Einzelabwasseranlage hergestellt und benutzbar sowie die Abnahme der Kleinkläranlage durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft erfolgt ist. Dies führt dazu, dass von der gegenständlichen Baugenehmigung erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind, sodass die Entstehung eines Notleitungsrechts durch die Baugenehmigung gerade nicht verursacht wird. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass (nur) die angefochtene Baugenehmigung streitgegenständlich ist, sodass es vorliegend auf eine mögliche Nichtausführbarkeit bestimmter Regelungen der Genehmigung nicht ankommt. Etwaige tatsächlich nicht der Genehmigung entsprechende Gegebenheiten – wie eine Benutzung des Gebäudes ohne Sicherstellung der Abwasserbeseitigung durch eine hergestellte, benutzbare und von einem Sachverständigen abgenommene Einzelabwasseranlage oder eine Abwasserbeseitigung auf andere Art und Weise als durch eine Einzelabwasseranlage – gehen demzufolge zulasten der Bauherrin und wären etwaige Fragen bauaufsichtlichen Einschreitens, sind aber für das vorliegende Verfahren nicht ausschlaggebend. Die Entwässerung wurde durch die Aufnahme des Absatzes „Abwasserbeseitigung“ in den Baugenehmigungsbescheid und die zeichnerische Darstellung der Versetzung im Eingabeplan nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der Verweis auf die wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 2006 nimmt nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teil, sondern ist rein deklaratorischer Natur. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, da lediglich auf die wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 2006 hingewiesen wird, ohne dass sprachlich in irgendeiner Weise zum Ausdruck kommt, dass die Rechtswirkungen der Baugenehmigung von der Rechtmäßigkeit dieser (oder einer anderen) wasserrechtlichen Genehmigung abhängig gemacht werden sollten. Auch die zwischenzeitliche Aufhebung dieser Erlaubnis sowie die Erteilung der beschränkten Erlaubnis aus dem Jahr 2020 vermögen daran nichts zu ändern. Jegliches dahingehende Vorbringen sind in dem anhängigen wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen und einer Prüfung im vorliegenden Verfahren entzogen. Eine im baurechtlichen Verfahren zu berücksichtigende erhebliche Verschlechterung der bisherigen Situation durch die streitgegenständliche Baugenehmigung – wie etwa eine Ableitung von Abwasser auf das Grundstück des Nachbarn und daraus resultierende Überschwemmungen (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2006 – 1 CS 06.2717 – juris) – ist nicht ersichtlich. 2. Auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis liegt nicht vor. Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss eine Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die getroffene Regelung muss zumindest durch Auslegung für jeden Beteiligten eindeutig sein (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris; VG München, U.v. 26.2.2018 – 8 K 16.1293 – beck-online). Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und in welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris; VG München, U.v. 26.2.2018 – 8 K 16.1293 – beck-online). Ein Nachbar kann die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung nur geltend machen, soweit durch die Unbestimmtheit eine Einhaltung der dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften nicht gewährleistet ist (Simon/Busse/Lechner, BayBO, Stand: Januar 2020, Art. 68 Rn. 472 – beck-online). Entgegen dem dahingehenden Vorbringen der Klägerseite, dass die Aussage getroffen worden sei, dass das anfallende Überwasser über einen Wiesengraben abgeführt werden solle, ohne dessen Lage näher zu bezeichnen, ist die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht unbestimmt. Im Gegenteil ist – wie der Beklagte nachvollziehbar darlegt – klar ersichtlich, was Gegenstand der Baugenehmigung ist. Die Baugenehmigung enthält die textliche Regelung, dass die Beseitigung der häuslichen Abwässer über eine Einzelabwasseranlage zu erfolgen hat. Im genehmigten Eingabeplan sind die Versetzung der bestehenden Abwasseranlage sowie die Zuleitung des Abwassers in einen Wiesengraben dargestellt. Auf die wasserrechtliche Erlaubnis vom 29. Mai 2006 wird Bezug genommen. Die Baugenehmigung ist daher insbesondere auch im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung inhaltlich hinreichend bestimmt. Etwaige fehlerhafte Darstellungen in den Plänen in Bezug auf eine tatsächlich in anderer Art und Weise bestehende Bebauung gehen insofern – wie bereits ausgeführt – zulasten der Bauherrin. 3. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht drittschützende Normen verletzt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, wurden nicht vorgebracht und sind für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).