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Gerichtsbescheid

RO 1 K 21.600

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung der Dienstfähhigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn. 90) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt; dem Dienstherrn kommt hier kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu. (Rn. 91) (redaktioneller Leitsatz) 3. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn; es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann (stRspr BVerwG BeckRS 2009, 34133). (Rn. 92) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Amtsarzt hat den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und ihn medizinisch zu bewerten, Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts ist es, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist; der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (stRspr BVerwG BeckRS 2014, 54341). (Rn. 94) (redaktioneller Leitsatz) 5. Je schwerwiegender eine Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines Beamten sind (die Dienstunfähigkeit gleichsam auf der Hand liegt und für jeden offensichtlich ist), desto weniger ausführlich müssen die Feststellungen des Amtsarztes sein; wenn letztlich für die Behörde nur eine Entscheidung in Frage kommt, nämlich die der Feststellung der Dienstunfähigkeit, ist keine (bloß aus formalen Gründen) umfangreiche Stellungnahme des Amtsarztes mehr erforderlich. (Rn. 96) (redaktioneller Leitsatz) 6. Eine Suchpflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn feststeht, dass der Beamte generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist oder aber nach dem ärztlichen Gutachten nur noch eingeschränkt in einem Umkreis von 30 km vom Wohnort einsetzbar ist (ebenso BVerwG BeckRS 2014, 58665). (Rn. 122) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung der Dienstfähhigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn. 90) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt; dem Dienstherrn kommt hier kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu. (Rn. 91) (redaktioneller Leitsatz) 3. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn; es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann (stRspr BVerwG BeckRS 2009, 34133). (Rn. 92) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Amtsarzt hat den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und ihn medizinisch zu bewerten, Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts ist es, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist; der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (stRspr BVerwG BeckRS 2014, 54341). (Rn. 94) (redaktioneller Leitsatz) 5. Je schwerwiegender eine Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines Beamten sind (die Dienstunfähigkeit gleichsam auf der Hand liegt und für jeden offensichtlich ist), desto weniger ausführlich müssen die Feststellungen des Amtsarztes sein; wenn letztlich für die Behörde nur eine Entscheidung in Frage kommt, nämlich die der Feststellung der Dienstunfähigkeit, ist keine (bloß aus formalen Gründen) umfangreiche Stellungnahme des Amtsarztes mehr erforderlich. (Rn. 96) (redaktioneller Leitsatz) 6. Eine Suchpflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn feststeht, dass der Beamte generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist oder aber nach dem ärztlichen Gutachten nur noch eingeschränkt in einem Umkreis von 30 km vom Wohnort einsetzbar ist (ebenso BVerwG BeckRS 2014, 58665). (Rn. 122) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorab zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angehört. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass über die Zurruhesetzung des Klägers bereits am 24. Januar 2018 im Verfahren RO 1 K 16.1995 mündlich verhandelt wurde. In dieser Sitzung wurde auch der Postbetriebsarzt Dr. S. zu Dienstfähigkeit des Klägers umfassend befragt. Die Klage führt nicht zum Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind §§ 44 ff. des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Der Anwendung der §§ 44 ff. BBG steht nicht entgegen, dass der Kläger zuletzt bei der D2. P. AG und nicht in der Bundesverwaltung tätig war. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) finden auf die bei den Aktiengesellschaften tätigen Bundesbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das PostPersRG enthält aber bezogen auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit keine speziellen von §§ 44 ff. BBG abweichenden Regelungen für die bei der D. P. AG beschäftigten Bundesbeamten (OVG NW, U.v. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - juris). 2. Die Entscheidung der Beklagten weist keine formellen Fehler auf. Das für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit gemäß § 47 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 BBG vorgeschriebene Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Dem Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 20. November 2019 gemäß § 47 Abs. 1 BBG mitgeteilt, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei, weil die Dienstvorgesetzte den Kläger aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig halte und eine anderweitige Verwendung nicht möglich sei. In dem Schreiben wurden die wesentlichen Gründe für die Versetzung in den Ruhestand angegeben. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand, die voraussichtlich mit Ende des Monats Januar 2020 erfolgen solle, werde gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 BBG eingeleitet. Eine bestimmte Form ist für die Mitteilung gesetzlich nicht vorgeschrieben (Plog, Wiedow, Bundesbeamtengesetz BBG Kommentar, Stand: Oktober 2021, § 47 BBG Rn. 32). Hier wurde die Schriftform gewahrt. Die Mitteilung ist dem betroffenen Beamten entsprechend § 41 VwVfG bekanntzugeben. Eine förmliche Zustellung an den Beamten selbst ist nach Auffassung der zur Entscheidung berufenen Kammer nicht erforderlich, weil es sich bei der Mitteilung um keine „Verfügung“ oder „Entscheidung“ im Sinne des § 128 BBG handelt (so Plog, Wiedow, Bundesbeamtengesetz BBG Kommentar, Stand: Oktober 2021, § 47 BBG, Rn. 35; § 128 Rn. 4; a.A. ohne nähere Begründung Battis; BBG, 4. Auflage § 47 Rn. 6). Durch die Zustellung des Schreibens vom 20. November 2019 an den Klägervertreter per PZU am 22. November 2019 wurde das Schreiben im Hinblick auf § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ordnungsgemäß bekanntgegeben. Der Kläger persönlich enthielt nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen zusätzlich eine Abschrift dieses Schreibens. Selbst wenn man eine Zustellung an den Kläger persönlich für erforderlich halten sollte, dann wäre ein etwaiger Zustellmangel gemäß § 8 VwZG geheilt worden. Spätestens seit dem Einwendungsschreiben des Klägervertreters vom 17. Januar 2020 konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Mitteilung dem Kläger auch tatsächlich zugegangen ist. Es wurde klägerseits nichts dazu vorgetragen, dass der Kläger von der Mitteilung keine Kenntnis erhalten haben sollte. Überdies würde es sich bei der lediglich an den Kläger persönlich unterbliebenen Zustellung - dem Klägervertreter wurde die Mitteilung nachweislich zugestellt - um einen Verfahrens- oder Formfehler handeln, der bei entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung führen kann, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Auch die Tatsache, dass dem Klägervertreter mit Schreiben vom 29. Januar 2020 trotz seines Schreibens vom 17. Januar 2020 mitgeteilt wurde, dass die einmonatige Einwendungsfrist bereits verstrichen sei und der Kläger keine Einwendungen erhoben habe, führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Ruhestandsversetzung. Der Ablauf der Frist führt entgegen der Auffassung der Beklagten zwar nicht dazu, dass später erhobene Einwendungen von vorneherein unbeachtlich wären (BVerwG, U.v. 14.8.1974 - 6 C 20.71 - juris Rn. 28). Die Monatsfrist ist keine echte Ausschlussfrist. Der Ablauf der Frist führt lediglich dazu, dass die zuständige Behörde von diesem Zeitpunkt an zur Entscheidung über die Zurruhesetzung befugt ist, ohne noch weitere Einwendungen abwarten zu müssen. Vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurruhesetzung eingegangene, auch verspätet eingegangene, Einwendungen sind allerdings aus Fürsorgegesichtspunkten zu beachten (BVerwG, U.v. 14.8.1974, a.a.O.). Hier hat der Klägervertreter jedoch lediglich pauschal vorgetragen, der Kläger strebe keine Zurruhesetzung an. Die Beklagte sei verpflichtet, eine Stelle für den Kläger bei einer anderen Bundesbehörde zu suchen. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Darin ist kein neuer substantiierter Sachvortrag zu sehen, der einer Zurruhesetzung entgegenstehen würde. Die Zurruhesetzungsverfügung vom 24. Februar 2020 wurde dem Kläger persönlich ordnungsgemäß gemäß §§ 47 Abs. 3 Satz 1, 128 BBG zugestellt. Eine Beteiligung des Betriebsrates wurde durch den Kläger nicht beantragt. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, die auf Grund des § 1 Abs. 6 PostPersRG Zurruhesetzungen auf deren Rechtmäßigkeit hin überprüft, teilte mit Schreiben vom 18. Februar 2020 mit, dass gegen die Zurruhesetzung des Klägers keine Einwände erhoben würden. Die Schwerbehindertenvertretung wurde mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 über die beabsichtigte Versetzung des Klägers in den Ruhestand gemäß § 44 BBG informiert. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten teilte mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 mit, dass gegen die Zurruhesetzung keine Einwendungen erhoben würden. 3. Die Entscheidung der Beklagten ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 BBG lagen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vor. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verfügung ist § 44 Abs. 1 BBG i.V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG. 3.1. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2021. Die materielle Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung hängt von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde zu diesem Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris; BayVGH, B.v.12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris). Zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen, dass der Kläger als Bundesbeamter, der insoweit auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich bundesweit einsetzbar sein muss, dauernd dienstunfähig war i.S.v. § 44 Abs. 1 BBG. Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - und U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - jeweils juris). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - sowie U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - jeweils juris). Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestands wegen (dauernder oder prognostischer) Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnisse, über die nur ein Arzt verfügt. Dabei wird amtsärztlichen Gutachten gegenüber privatärztlichen Gutachten nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ein Vorrang eingeräumt (u.a. BayVGH, B.v. 28.11.2016 - 3 ZB 13.1665 - juris). Dieser Vorrang findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der ggf. bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt von der Aufgabenstellung her seine Beurteilung unbefangen und unabhängig vor. Er steht so Beamten und Dienstherrn gleichermaßen fern. Die gutachterliche Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten dauernd unfähig ist, ob er im Fall der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstunfähig ist. Zugleich muss das Gutachten dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf basierenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen (BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris). Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Ärztliche oder amtsärztliche Gutachten stellen allerdings nur eine medizinisch-fachliche Hilfestellung zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit dar, auch wenn ihr Ergebnis faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde hat. Die letztendliche rechtliche Würdigung und Einschätzung der Dienstfähigkeit muss daher der für die Ruhestandsversetzung zuständigen Behörde vorbehalten bleiben, da nur sie die konkreten Amtsanforderungen mit dem diagnostizierten Gesundheitszustand des Beamten in Relation setzen kann. Den Gesundheitszustand des Beamten muss daher der Arzt feststellen und medizinisch bewerten, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - sowie B.v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - jeweils juris). Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde darstellen, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 6.12 - sowie B.v. 13.3.2014 - 2 B 49.12). Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 31.8.2017 - 2 A 6/15 - juris Rn. 63) hat dazu ausgeführt: „Ein in einem Zurruhesetzungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten muss die medizinischen Befunde und ebensolche Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist und ggf. welche Anforderungen oder Einschränkungen aus medizinischer Sicht hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung des Beamten auf einem anderen Dienstposten zu stellen sind.“ Die Frage, ob eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage für die von der Behörde zu treffende Entscheidung über die Dienst- und Restleistungsfähigkeit eines Beamten noch gegeben ist, kann jeweils nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden. Zu berücksichtigen sind insoweit insbesondere die beim Kläger konkret vorliegende Erkrankung und seine dadurch bedingten körperlichen Einschränkungen. Je schwerwiegender eine Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines Beamten sind (die Dienstunfähigkeit gleichsam auf der Hand liegt und für jeden offensichtlich ist), desto weniger ausführlich müssen die Feststellungen des Amtsarztes sein. Wenn letztlich für die Behörde nur eine Entscheidung in Frage kommt, nämlich die der Feststellung der Dienstunfähigkeit, ist keine (bloß aus formalen Gründen) umfangreiche Stellungnahme des Amtsarztes mehr erforderlich. 3.2. Dies zugrunde gelegt, ist aufgrund der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Gutachten zum Gesundheitszustand des Klägers von der Dienstunfähigkeit des Klägers gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG auszugehen. 3.2.1. Die Gutachten des Postbetriebsarztes Dr. S. und das Psychologische Zusatzgutachten von Frau Dr. K. sind taugliche Entscheidungsgrundlage, auch wenn es sich dabei nicht um Gutachten eines Amtsarztes handelt. Denn es entspricht § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG und damit dem gesetzgeberischen Willen, dass die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit nicht nur einem Amtsarzt, sondern auch einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist, übertragen werden kann. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2015 (14 CE 15.971- juris Rn. 4) Folgendes aus: „Mit § 46a Abs. 1 Satz 1 BBG a.F., der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 eingefügten und in den entscheidenden Passagen gleichlautenden Vorgängerregelung zu § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG, sollte ebenso wie mit der zeitgleich vorgenommenen Erweiterung des § 43 Abs. 1 BBG a.F. den zuständigen Dienststellen die Möglichkeit eröffnet werden, das Fachwissen anderer Ärzte als Amtsärzte zu nutzen, die sich beispielsweise in ihrer bisherigen Praxis mit der Frage der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit von Arbeitnehmern befasst und so besondere Erfahrungen mit den Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit und den Arbeitseinsatz gesammelt haben (vgl. BT-Drs. 14/7064 S. 49 f). Welcher Arzt oder welche Ärztin mit der Fertigung von Gutachten beauftragt wird, bestimmt nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG die oberste Dienstbehörde. Durch diese generalisierende Regelung, durch die die Sonderregelung in § 4 Abs. 4 PostPersRG (i.d.F. vom 14.9.1994) zu Betriebs- und Vertrauensärzten für den Bereich der Postnachfolgeunternehmen überflüssig wurde (vgl. BT-Drs. 14/7064 S. 49 und 54; BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 19), hat es der Gesetzgeber ausdrücklich der Entscheidung der obersten Dienstbehörde überlassen, auch angestellte oder verbeamtete (Vertrauens-)Ärzte durch Aufnahme in eine Gutachterliste mit Begutachtungen zur Feststellung der Dienstfähigkeit beauftragen zu können (vgl. BT-Drs. 14/7064 S. 54). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrnehmende Vorstand der D2. P. AG (vgl. § 1 Abs. 2 PostPersRG) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bestimmt hat, dass die bei dieser in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Betriebsärzte/innen mit der Fertigung von Gutachten in den Fällen der §§ 44 bis 47 BBG zu beauftragen sind.“ 3.2.2. Der Kläger ist dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 BBG. Der Kläger hat vom 16. Juli 2011 bis zur Ruhestandsversetzung am 24. Februar 2020 und damit seit 9 ½ Jahren keinen Dienst mehr getan. Der Kläger wurde in dieser Zeit durch den Postbetriebsarzt Dr. S. wiederholt auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht und das Ergebnis dieser Untersuchungen in diversen Gutachten festgehalten - unter anderem in den Gutachten vom 27. August 2012, 21. November 2012, 12. April 2013, 22. November 2013 und 14. Februar 2014. Trotz des Ergebnisses dieser Gutachten - der Kläger sei zwar nicht dienstunfähig, leide aber weiterhin an einer depressiven Störung und eine Arbeitsaufnahme scheine erst nach Lösung des Arbeitsplatzkonflikts möglich - war eine tatsächliche Arbeitsaufnahme des Klägers von Juli 2011 bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu keinem Zeitpunkt möglich, weil der Kläger ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Dies, obwohl das als Auslöser für die psychische Erkrankung angegebene Disziplinarverfahren gegen den Kläger bereits mit Beschluss vom 25. September 2015 eingestellt wurde. Nach den tragenden Gründen des Gutachtens des Postbetriebsarztes Dr. S. vom 31. Juli 2019 befindet sich der Kläger seit Mai 1997 in psychiatrischer Behandlung, seit Mai 1998 in Psychotherapie. Über mehrere Jahre habe eine psychische Erkrankung bestanden, die sich derzeit in Remission befinde. Dies sei am 25. Oktober 2018 und am 8. Juli 2019 durch ein externes Fachgutachten bestätigt worden. Die Fachgutachterin habe in ihrem zweiten Gutachten weitere Leistungseinschränkungen des Klägers festgestellt: Einen Einsatz im Umkreis von 30 km zum Wohnort, keine Nachtschicht, keine Führungsaufgaben. Der zurückliegende Arbeitsplatzkonflikt könne von dem Kläger nicht ausreichend kompensiert und verarbeitet werden. Eine Weiterbeschäftigung im Konzern Deutsche Post DHL sei auf absehbare Zeit nicht möglich. Zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustands des Klägers solle kein weiterer Einsatz beim Konzern DP DHL erfolgen, der Dienstort maximal ca. 30 km vom Wohnort entfernt liegen, kein beruflich bedingter Umzug erforderlich sein und Tätigkeiten mit überdurchschnittlichen Anforderungen an die interpersonelle Kompetenz und Konfliktfähigkeit sowie Führungsaufgaben sollten vermieden werden. Das Psychiatrische Gutachten von Frau Dr. K. vom 8. Juli 2019 kommt zu dem Ergebnis, dass für den Kläger grundsätzlich Einsatzfähigkeit als Bundesbeamter entsprechend der Bildung, Ausbildung und entsprechend der genannten Funktionseinschränkungen bestehe. Tätigkeiten mit überdurchschnittlichen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit wie Nachtschicht, Zeitdruck, Führungsaufgaben würden nicht empfohlen. Eine Entfernung Wohnung-Arbeit werde bis 30 km als angemessen eingeschätzt. Ein Umzug an einen anderen Dienstort werde als nicht zumutbar eingeschätzt. Der Behörde lagen im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 3. Mai 2021 damit die für die Beurteilung der Dienst- und Restleistungsfähigkeit des Klägers erforderlichen Gutachten vor. Diese Gutachten zugrunde gelegt, liegen nach der Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Kammer die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG vor. Auch wenn das Psychiatrische Gutachten von Frau Dr. K. vom 8. Juli 2019 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bei dem Kläger von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen sei, ändert dies nichts an der rechtlichen Würdigung, dass der Kläger dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist. Ein Bundesbeamter, der nur an seinem Wohnort oder in Wohnortnähe in einer Entfernung von ca. 30 km beschäftigt werden kann, ist nicht dienstfähig (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2019 - 6 ZB 19.623 - juris Rn. 8). Sowohl der Amtsarzt Dr. S. hat in den tragenden Gründen seiner Begutachtung vom 31. Juli 2019 als auch das Psychiatrische Gutachten von Frau Dr. K. vom 8. Juli 2019 hat bei dem Kläger mehrere wesentliche Einschränkungen hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit, insbesondere räumlich bezogen auf den Wohnort des Klägers sowie auf seine Tätigkeiten, festgestellt. Die von dem Amtsarzt festgestellten erheblichen Leistungseinschränkungen in Verbindung mit der mangelnden Mobilität des Klägers stellen ausreichende Tatsachenfeststellungen zur Begründung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 BBG dar. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seiner Entscheidung vom 2. September 2019 (6 ZB 19.623 - juris Rn. 8) aus: „Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein Bundesbeamter, der nur an seinem Wohnort oder in Wohnortnähe im Tagespendelbereich beschäftigt werden kann, noch dazu mit den beim Kläger festgestellten Leistungseinschränkungen, nicht dienstfähig ist. Es gehört zu den Grundpflichten eines Bundesbeamten, grundsätzlich im gesamten Dienstbereich des Dienstherrn, also im gesamten Bundesgebiet einsetzbar zu sein. Nach § 72 Abs. 1 BBG hat ein Beamter seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Es ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, ob und in welchem Unternehmen oder in welcher Organisationseinheit angesichts der beim Kläger festgestellten Leistungseinschränkungen und der mangelnden Umzugsfähigkeit eine amtsangemessene Verwendung in zumutbarer Nähe zum Wohnort überhaupt möglich wäre.“ Es ist nicht ausreichend, wenn der Kläger nur noch für eine einzige, nämlich an seinem Wohnort befindliche (aber objektiv gar nicht vorhandene), Tätigkeit dienstfähig ist (vgl. VG Regensburg, U.v. 16.1.2019 - RO 1 K 17.2209, S. 21; B.v. 31.7.2017 - RO 1 E 17.903 - S. 13, bestätigt durch BayVGH, B.v. 27.9.2017 - 14 CE 17.1638 - juris Rn. 7; VG Regensburg, U.v. 19.12.2018 - RO 1 K 17.1685). Der Kläger ist tatsächlich seit fast 10 Jahren ununterbrochen arbeitsunfähig und hat aufgrund einer stärker behindernden seelischen Störung einen GdB 50. Da es sich bei der Ruhestandsversetzung um eine gebundene Entscheidung handelt, obliegt dem Gericht nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO auch die Prüfung, ob der Verwaltungsakt aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist, wenn die von der Behörde gegebene Begründung nicht zutrifft (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 38; BVerwG, B.v. 21.2.2014 - 2 B 24/12 - juris Rn. 11). Zuletzt hat der BayVGH (U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 70) dazu ausgeführt: „…Zwar ist die Beurteilung der Dienstunfähigkeit Aufgabe des Dienstherrn und des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 12). Das Gericht hat ggf. auch aufzuklären, ob der Beamte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dienstunfähig war, wenn sich die vom Dienstherrn für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig erweist (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2014 - 2 B 24.12 - juris Rn. 11). Da der Beamte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen ist, obliegt dem Gericht, wenn die hierfür gegebene Begründung nicht zutrifft, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Prüfung, ob der Bescheid aus anderen als den vom Dienstherrn geltend gemachten Gründen rechtmäßig ist (Spruchreifmachung, vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 38).“ Den Gesundheitszustand des Beamten muss daher der Arzt feststellen und medizinisch bewerten, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts. Insoweit ist die rechtliche Bewertung des Sachverhalts in dem ärztlichen Gutachten des Postbetriebsarztes Dr. S. vom 31. Juli 2019, dass der Kläger dienstfähig sei und auf die sich der Kläger auch beruft, nicht relevant. 3.2.3. Von einem anderweitigen ärztlichen Ergebnis ist nicht auszugehen, weil der Kläger sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beharrlich geweigert hat, sich erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Kläger hat den ärztlichen Untersuchungsanordnungen für die Untersuchungen am 2. September 2020, am 11. September 2020, am 8. Oktober 2020 und am 9. Dezember 2020, die jeweils ordnungsgemäß zugestellt wurden, nicht Folge geleistet bzw. eine Untersuchung durch seine Verhaltensweise unmöglich gemacht und hat angekündigt, auch zukünftigen Untersuchungsanordnungen nicht mehr Folge zu leisten. Der Erlass der ärztlichen Untersuchungsanordnungen war im Hinblick auf § 44 Abs. 6 BBG rechtmäßig, nachdem zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsanordnung Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers bestanden. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krankgeschrieben, obwohl der als Ursache für die Beschwerden des Klägers angegebene Konflikt mit dem Arbeitgeber bereits seit Langem beendet war. Im Hinblick auf den gegen die Zurruhesetzung eingelegten Widerspruch war die Beklagte verpflichtet, eine aktuelle Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers zu treffen. Hierzu war auch eine aktuelle ärztliche Untersuchung des Klägers erforderlich, insbesondere, nachdem der Kläger bisher nach den gutachterlichen Einschätzungen nicht als dienstunfähig angesehen wurde, sondern nach der Psychiatrischen Zusatzbegutachtung vom 25. November 2018 sogar von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen wurde. Im Gegensatz zu dieser Einschätzung war der Kläger allerdings auch in der Folgezeit ununterbrochen krankgeschrieben und das sogar bis zum 29. März 2021. Eine erneute ärztliche Untersuchung war daher im Hinblick auf § 44 Abs. 6 BBG angezeigt. Der Kläger hat den rechtmäßig angesetzten Untersuchungsterminen am 2. September 2020, am 11. September 2020, am 8. Oktober 2020 und am 9. Dezember 2020 entweder mit einer unzureichenden Entschuldigung keine Folge geleistet oder bei einem Erscheinen zu dem angeordneten Termin aufgrund seines Verhaltens eine Untersuchung unmöglich gemacht. Weder handelt es sich bei dem Vortrag des Klägervertreters, der Kläger habe am Untersuchungstag an Magenschmerzen gelitten, ohne der Vorlage einer entsprechenden qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, um eine ausreichende Entschuldigung noch gibt es eine generelle Verpflichtung - wie klägerseits vorgetragen -, ärztliche Untersuchungsanordnungen eine bestimmte Frist im Vorhinein anzukündigen. Das Gericht hält es für durchaus zumutbar, einer ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, von der man vier Tage davor erfuhr, wenn durch die Kurzfristigkeit der Festlegung des Untersuchungstermins nicht eine Terminkollision eintritt. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, aufgrund welcher entgegenstehender anderweitiger zwingender Termine eine Wahrnehmung des Untersuchungstermins nicht möglich gewesen sein sollte, sondern allein auf die „nicht eingehaltene Ladungsfrist“ hingewiesen. Eine derartige Ladungsfrist gibt es allerdings nicht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, warum dem Kläger eine Untersuchung in N. nicht zumutbar sein sollte. N. ist vom Wohnort des Klägers aus sowohl mit dem Auto als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht und mit zumutbarem Zeitaufwand zu erreichen. Die Untersuchung des Klägers am 8. Oktober 2021 vereitelte der Kläger bewusst durch seine Verhaltensweise. Weder war er bereit, die zu diesem Zeitpunkt an einer Vielzahl von Orten regelmäßig erforderliche Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, noch ging er auf sämtliche kreative Lösungsvorschläge des Postbetriebsarztes ein, um eine Untersuchung auch ohne Mund-Nasen-Schutz zu ermöglichen. Der Kläger legte dem Postbetriebsarzt auch kein ärztliches Attest vor, mit dem glaubhaft gemacht wurde, aus welchen medizinischen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei dem Kläger zwingend - auch für einen ggf. kürzeren Zeitraum - ausscheide. Das Verhalten des Klägers kann aus der Gesamtheit der Umstände nur so gedeutet werden, dass der Kläger eine Untersuchung an diesem Tag unter allen Umständen verhindern wollte. Auch die im Nachgang zu dem Termin am 8. Oktober 2020 verweigerte Untersuchung durch den gleichen Betriebsarzt ist aus sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt. In der Folgezeit hat der Kläger offen angekündigt, auch weiteren Untersuchungsanordnungen keine Folge zu leisten. Es war der Beklagten daher nicht zumutbar, den Kläger zu weiteren Untersuchungen einzuladen, wenn von vorneherein klar war, dass der Kläger diesen keine Folge leisten wird. Auch in der Vergangenheit hat der Kläger diversen Untersuchungsanordnungen mit häufig unzureichenden Begründungen keine Folge geleistet. Die Beklagte durfte daher nach der Überzeugung des Gerichts aus der wiederholten Verweigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, ihre Schlüsse ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in seinem Urteil vom 26. April 2012 (2 C 17/10 - juris Rn. 12) Folgendes aus: „Sind, wie hier, die Folgen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung, die von der zuständigen Stelle im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit angeordnet worden ist, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, kann die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Polizeivollzugsbeamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 C 40.89 - Buchholz 239.1 § 60 BeamtVG Nr. 1 S. 5, vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 33.96 - Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2 S. 3 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 14). Diese Grundsätze gelten auch für eine vom Amts- oder Polizeiarzt für erforderlich gehaltene und vom Dienstherrn daraufhin angeordnete fachärztliche Zusatzuntersuchung.“ Auch im Hinblick auf das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit konnte daher nach vorstehenden Ausführungen von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen werden. 4. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird der Beamte nicht in den Ruhestand versetzt, wenn er anderweitig verwendbar ist. Gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ist ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt (Satz 2). In dieser Regelung kommt der Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ zum Ausdruck. Eine Versetzung in den vorherigen Ruhestand ist trotz festgestellter Dienstunfähigkeit ausgeschlossen, wenn der Beamte anderweitig verwendbar ist (Hebeler in Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 44 Rn. 17). Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris). § 44 Abs. 2 BBG begründet die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Gesetzmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar. Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des Satzes 3 des § 44 Abs. 1 BBG verdeutlicht, wonach in den Ruhestand nicht versetzt wird, wer anderweitig verwendbar ist. Die Suche nach einer § 44 Abs. 2 BBG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des Satzes 2 des § 44 Abs. 2 BBG, der die Übertragung eines anderen Amtes für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass dem Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann (§ 44 Abs. 5 BBG). Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 44 Abs. 2 BBG nicht herleiten. Auch die amtlichen Gesetzesbegründungen enthalten keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist (vgl. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F. BT-Drs. 11/5372 S. 33, 13/3994 S. 33; BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - juris). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 44 Abs. 2 BBG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht. Die dafür erforderliche Laufbahnbefähigung kann der Beamte gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) i.d.F.d.Bek.v. 12.2.2009 (BGBl I S. 284; FNA 2030-7-3-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.1.2017 (BGBl I S. 89, ber. S. 406), erst nach einer Qualifizierung erwerben, die im mittleren Dienst mindestens ein Jahr beträgt. Sie gibt den zeitlichen Rahmen vor, in dem sich eine Verwendungsmöglichkeit eröffnen muss. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es demgegenüber als ausreichend, in die Suchbemühungen solche freien Dienstposten einzubeziehen, die in absehbarer Zeit frei werden und voraussichtlich neu zu besetzen sind, wobei ein zu berücksichtigender Zeitraum von sechs Monaten als angemessen erachtet wird (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris). Dagegen begründet § 44 Abs. 2 BBG keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Infrastruktur ändert (BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - juris, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - juris). § 44 Abs. 2 BBG enthält keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung dieses organisatorischen Gestaltungsspielraums. Hierfür hätte der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen bestimmen müssen, unter denen organisatorische Änderungen in Erwägung zu ziehen sind. Ebenso wenig ist der Dienstherr verpflichtet, Dienstposten im Wege personeller Änderungen freizumachen (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - juris). Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 44 Abs. 2 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - juris; U.v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 - juris). Davon ausgehend hat die Beklagte ihrer Suchpflicht genügt. In welcher Form die Verwaltung der Suchpflicht nachkommt, sei es durch schriftliche Anfragen oder aber durch E-Mail-Abfragen oder auf andere Weise, bleibt ihrer Organisationsgewalt überlassen (BayVGH, U.v. 26.9.2019 - 3 BV 17.2302 - juris Rn. 44; BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 22). Die konkreten Bemühungen des Dienstherrn, seiner Suchverpflichtung in ausreichendem Maße nachgekommen zu sein, müssen jedoch schriftlich dokumentiert werden, wenn sie sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergeben. Vorliegend hat eine umfangreiche Suche der Beklagten nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger stattgefunden, die in der Behördenakte (vgl. Bl. 24 bis 97 Zurruhesetzungsvorgang Heft 2, Blatt 117-130 Zurruhesetzungsvorgang Heft 3, Blatt 210-341 Zurruhesetzungsvorgang Heft 6) auch hinreichend dokumentiert worden ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine umfangreiche Abfrage bei diversen Organisationseinheiten der DP AG und sonstigen Bundesbehörden nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger erfolgte, die jeweils negativ beantwortet wurde. Auch die Antworten der angefragten Behörden befinden sich in der Behördenakte. Im Übrigen setzt die Suche nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BBG regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit voraus. Eine Suchpflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn feststeht, dass der Beamte generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, muss er vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (BVerwG, B.v. 6.11.2014 - 2 B 97/13 - juris Rn. 13, 15). Insoweit besteht auch kein Ermessen des Dienstherrn, denn bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. den Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Daher bestehen bereits Zweifel daran, ob für den Kläger aufgrund seiner lang andauernden und auch für die Zukunft bereits attestierten Dienstunfähigkeit überhaupt noch eine umfangreiche Suchverpflichtung bestand. Zweifelhaft ist vor allem, ob eine bundesweite Suchpflicht bestand, nachdem der Kläger nach dem Inhalt der ärztlichen Gutachten nur in einem Umkreis von 30 km vom Wohnort einsetzbar ist. Dies kann allerdings dahingestellt bleiben, nachdem die Beklagte ihrer Suchverpflichtung im vollen Umfang nachgekommen ist. Das Gericht hält die Suche nach einer anderweitigen Verwendung, auch wenn diese bereits im Januar 2019 bzw. im Zeitraum von September 2019 bis November 2019 stattgefunden hat, im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 3. Mai 2021 noch für ausreichend aktuell. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat hierzu in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2019 (RO 1 K 17.2209 - juris Rn. 98 ff.) folgende Auffassung vertreten, die im Nachgang auch vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 2. September 2019 (6 ZB 19.623 - juris Rn. 10) bestätigt wurde: „Nach Auffassung der Kammer ist es der Behörde, wenn sie wie vorliegend eine umfassende Prüfung durchführt (ausreichend dokumentiert in der Behördenakte, siehe oben), nicht zumutbar, diese Abfrage nochmals, evtl. sogar mehrmals zu aktualisieren. Hinzukommt, dass auch der gesetzlich vorgeschriebene Ablauf des Verfahrens bei Dienstunfähigkeit (vgl. insoweit § 47 BBG) einen gewissen Zeitablauf in Anspruch nimmt. Vor Erlass des Ausgangsbescheids muss zunächst die Dienstfähigkeit medizinisch hinreichend geklärt sein, danach muss eine ausreichende Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten stattfinden und nach erfolglos abgeschlossener Suche der Kläger noch angehört werden. Gewisse zeitliche Verzögerungen, die zwischen dem Ende der Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 bis 5, § 45 BBG) und dem Erlass des Ausgangsbescheides liegen, sind naturgemäß in dem förmlich ausgestalteten Ruhestandsversetzungsverfahren angelegt und können nicht zu Lasten der Behörde gehen.“ An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch für den vorliegenden vergleichbaren Fall fest. Es ist auch unschädlich, dass die Antwortschreiben auf die Anfrage nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten einiger Behörden schon älterer Natur sind. Insbesondere, wenn eine Behörde generell darauf verweist, dass ein entsprechender Dienstposten bei ihr generell nicht zur Verfügung steht (beispielsweise Stellen im einfachen oder mittleren Dienst oder nicht im Umkreis von 30 km zum Wohnort des Klägers), macht es keinen Sinn, auf jede dieser Anfragen erneut antworten zu müssen. Auch in dem zwischen dem Erlass der Ausgangsentscheidung vom 24. Februar 2020 und der das Verwaltungsverfahren abschließenden Widerspruchsentscheidung vom 3. Mai 2021 liegenden Zeitraum war die Abfrage (sowohl intern als auch extern) nicht nochmals zu aktualisieren (so auch VG Regensburg, U.v.16.1.2019 - RO 1 K 17.2209 -, bestätigt durch BayVGH, B.v. 2.9.2019 - 6 ZB 19.623 - juris). Eine derartige nochmalige Suchpflicht bzw. Aktualisierung der erstmaligen Suchpflicht ergibt sich schon nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen. Hinzu kommt, dass der Kläger durch die Verweigerung an jeglicher Mitwirkung die Suche nach anderweitiger Verwendung quasi unmöglich gemacht hat. Zudem war der Kläger über den gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krankgeschrieben und hat weiterhin Atteste zur Dienstunfähigkeit vorgelegt. Zwar obliegt es der Behörde nachzuweisen, dass sie ihrer Suchpflicht hinreichend nachgekommen ist. Das hat die Behörde allerdings hinsichtlich ihrer erstmaligen Suche im Januar 2019 bzw. ihrer Suche vom September 2019 bis zum November 2019 auch getan. Tatsächlich hatte sie eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger bei der Multikanalvertrieb im Bereich Versand in W. gefunden, die der Kläger wiederum „auf das Schärfste zurückgewiesen“ hat. Die seitens des Klägervertreters vorgetragene Bereitschaft zum Aufstieg in eine andere Laufbahn wurde entgegen der schriftsätzlichen Ausführungen seitens des Klägers zu keinem Zeitpunkt gegenüber der D2. P. AG artikuliert. Im Gegenteil, der Kläger hat die Teilnahme an sämtlichen in der Vergangenheit anberaumten Personalgesprächen zu seinen weiteren Verwendungsmöglichkeiten abgelehnt. Der Aufstieg in eine andere Laufbahn - hier die in den mittleren Dienst - setzt eine Ausbildung auch an der Bayerischen Verwaltungsschule voraus. Eine Ausbildung in Wohnortnähe - max. 30 km vom Wohnort des Klägers V. entfernt - scheidet dabei allerdings von vorneherein aus. Ein Aufstieg des Klägers in eine andere Laufbahn kommt daher als anderweitige Verwendungsmöglichkeit von vorneherein nicht in Betracht. Für den Kläger bestand daher nach der Überzeugung des Gerichts auch keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit gemäß § 44 Abs. 2 BBG. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand gemäß § 44 Abs. 1 BBG lagen vor. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.