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Urteil

RN 3 K 20.696

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger wendet sich zum einen gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2019 (Ziff. 1 des Klageantrags). Zum anderen begehrt er die Feststellung, ab dem 1. Oktober 2019 nicht verpflichtet zu sein, an den Beklagter für das Wohnhaus … Rundfunkbeiträge zu zahlen (Ziff. 2). 1. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, nicht verpflichtet zu sein, ab dem 1. Oktober 2019 Rundfunkbeiträge bezahlen zu müssen, ist die Klage bereits unzulässig (vgl. hierzu etwa VG Köln, U.v. 3.5.2018 - 6 K 7780/16 - juris Rn. 15). § 43 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) normiert den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungsklagen und Verpflichtungsklagen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 43 Rn. 26). Da der Beklagte gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge durch Verwaltungsakt festzusetzen, handelt es sich bei Ziff. 2 des Klageantrags der Sache nach um eine vorbeugende Feststellungsklage, mit deren Hilfe der Kläger den drohenden Erlass von künftigen Rundfunkbeitragsbescheiden zu verhindern versucht. Die Zulässigkeit eines derartigen prozessualen Vorgehens setzt ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus (vgl. Helge in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auf. 2018, § 43 Rn. 105). Für vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (so: NdsOVG, B.v. 5.7.2017 - 4 OB 160/17 - juris Rn. 9 ff.; vgl. auch: Helge a.a.O. Rn. 105). Vorliegend kann es dem Kläger ohne Weiteres zugemutet werden, gegen etwaige künftige Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten nachträglichen Rechtsschutz mittels eines Anfechtungsrechtsbehelfs nachzusuchen. Hinsichtlich einer etwaigen Befreiung von Rundfunkbeiträgen stünde dem Kläger ggf. der Weg über eine Verpflichtungsklage nach vorherigem Antrag beim Beklagten offen. 2. Ziff. 1 des zuletzt anwaltlich gestellten Klageantrages ist nach seinem eindeutigen Wortlaut („Der Bescheid … wird aufgehoben“) (isoliert) auf Aufhebung des angegriffenen Festsetzungsbescheids vom 1. April 2020 gerichtet. Das Klagebegehren kann weder dahingehend verstanden noch dahingehend ausgelegt werden (§ 88 VwGO), dass der Kläger darüber hinaus auch die Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begehrt. Die (isolierte) Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) erweist sich zwar als zulässig, sie ist in der Sache allerdings nicht begründet. Der gegenständliche Bescheid vom 1. April 2020 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Der Kläger ist Inhaber der Wohnung … im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne. Für die Frage der Beitragspflicht kommt es dabei weder darauf an, dass der Kläger vorträgt, die Wohnung stehe leer, noch darauf, dass er im Wege der Ummeldung den melderechtlichen Status von Haupt- zu Zweitwohnung geändert hat. Im privaten Dereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Als Inhaber wird dabei jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Ausweislich der vorgelegten Meldebescheinigungen vom 4. und 16. Mai 2019 war der Kläger ab dem 11. Mai 1982 mit seiner Hauptwohnung unter der Anschrift … gemeldet. Die Wohnung in … wurde ab 2019 als Nebenwohnung geführt (Einzug 2. Januar 2019). Zum 2. Juni 2020 wurden Neben- und Hauptwohnung getauscht (Meidebestätigung vom 26. Juni 2020). Dementsprechend besteht für den Kläger seit dem Jahr 1982 durchgängig die gesetzliche Vermutung einer Wohnungsinhaberschaft für das Anwesen in …. b) Die an das Melderecht anknüpfende gesetzliche Vermutung vermag der Kläger nicht mit dem Einwand zu erschüttern, das Anwesen Grub 21a stehe leer. Entsprechend der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist eine Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Ob die Wohnung tatsächlich bewohnt wird, ist dabei nicht maßgeblich. Das BVerwG, B.v. 27.7.2017 - 6 B 45.17 - beck-online Rn. 4, führt insoweit aus: „… Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV ist Wohnung jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird. Daraus folgt unmissverständlich, dass der rundfunkbeitragsrechtliche Wohnungsbegriff nicht - wie etwa der melderechtliche Wohnungsbegriff nach § 20 Satz 1 BMG - auf die tatsächliche Wohnnutzung, sondern auf die Eignung einer Raumeinheit für Wohnzwecke abstellt Ist diese gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die Raumeinheit tatsächlich bewohnt wird.“ Ebenso BayVGH, B.v. 18.2.2015 - 7 CS 15.103 - beck-online Rn. 10, 11: „bb) Die Wohnung des Antragsteilers in E. ist unstreitig eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Nach der gesetzlichen Definition ist es ausreichend, dass die ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV). Auf die tatsächliche Nutzung und damit auch auf ein tatsächliches Bewohnen der betreffenden Raumeinheit kommt es nicht an (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 14, Begründung zu § 3 RBStV). cc) Solange der Antragsteller seine Wohnung in E. noch selbst - wenn auch nur für Lagerzwecke - nutzt, liegt es nahe, ihn als Inhaber der Wohnung, der die Wohnung „selbst bewohnt“ (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), anzusehen. Denn dem Willen des Gesetzgebers entspricht es, den auf die Wohnung bezogenen Rundfunkbeitrag einfach und praktikabel auszugestalten und die Privatsphäre zu schützen. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ sollen nicht mehr erforderlich sein, weil es auf Art und Umfang der Nutzung der Wohnung regelmäßig nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 13 f., Begründung zu § 2 und § 3 RBStV; vgl. auch Göhmann/Schneider/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 2 RBStV Rn. 9 ff.).“ Aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 3.7.2017 - 3 K 16.837 - beck-online Rn. 12): „Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids können zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Vortrag des Klägers, dass das Gebäude tatsächlich nicht als Wohnsitz sondern nur als Lager genutzt werde und außerdem nicht dem heutigen Standard entspreche und baufällig sei, hindert nicht die Annahme des Vorliegens einer Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Nach der gesetzlichen Definition ist es ausreichend, dass die ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV). Auf die tatsächliche Nutzung und damit auch auf ein tatsächliches Bewohnen der betreffenden Raumeinheit kommt es nicht an. …“. Der Kläger selbst hat die Eignung des streitgegenständlichen Anwesens zur Wohnnutzung nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat er vortragen lassen, er fahre hin und wieder nach …, um sich um sein Haus zu kümmern. Dies müsse er, um das Haus nicht verwahrlosen zu lassen. Damit bringt er gerade zum Ausdruck, dass er das Anwesen … in einem Zustand erhält, der eine Wohnnutzung dem Grunde nach ermöglicht Weitergehende Anforderungen sind nicht erforderlich. c) Die Wohnungsinhaberschaft des Klägers im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne entfällt auch nicht durch die zum 2. Juni 2020 erfolgte Unmeldung der Wohnung … zur Zweitwohnung. § 2 Abs. 1 RBStV stellt auf das Innehaben „jeder“ Wohnung ab. Damit umfass: der Gesetzestext auch Zweit- oder Nebenwohnungen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der in § 11 Abs. 5 Nr. 7 RBStV getroffenen Regelung, die den Meldedatenabgleich auch im Hinblick auf eine Nebenwohnung vorsieht (vgl. VG Regensburg, Gerichtbescheid v. 7.11.2016 - RN 3 K 16.843 - juris Rn. 41). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist auch für Zweitwohnungen und weitere Wohnungen im Grundsatz zulässig, vgl. NdsOVG, B. v. 23.9.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 5 f.: „Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die (1.) dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder (2.) im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO. Nach diesen Regelungen besteht die Rundfunkbeitragspflicht nicht nur für die Hauptwohnung des Beitragsschuldners, sondern auch für eine Nebenwohnung. Die Beitragspflicht knüpft lediglich daran an, dass der Inhaber die Wohnung selbst bewohnt, was unter den genannten Voraussetzungen vermutet wird, ohne dabei zwischen Erst- und Zweitwohnung zu unterscheiden. Dies wird auch durch die amtliche Begründung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bestätigt, wonach es irrelevant ist, ob die Wohnung als Haupt- oder als Nebenwohnung geführt wird (vgl. Nds. Landtag, Drs. 16/3437, S. 25). Der Rundfunkbeitrag fällt somit nebeneinander sowohl für die Erst- als auch für die Zweitwohnung an, soweit der Beitragsschuldner beide Wohnungen selbst bewohnt.“ Ein Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer ist nicht erkennbar. Der Rundfunkbeitrag ist keine Aufwandsteuer, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausrichtet, sondern eine Vorzugslast, die sich an den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs und des Kostendeckungsprinzips orientiert (vgl. BVerwG U.v. 25.1.2017 - 6 C 14.16 - beck-online Rn. 16). Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Beitragspflicht einer Zweitwohnung besteht jedenfalls im streitgegenständlichen Fall nicht. Soweit das Bundesverfassungsgericht mit U.v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 - juris (Ziff. 1 des Entscheidungstenors) feststellt, es sei „… mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden …“ führt dies vorliegend zu keinen anderen Ergebnis. Unter Rn. 106 der zitierten Entscheidung vom 18. Juli 2018 führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden.“ Der Vorteil sei abgegolten, soweit Wohnungsinhaber für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrages herangezogen würden (BVerfG a.a.O. Rn. 106). Der Vorteil sei personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankomme, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können (BVerfG a.a.O. Rn. 107). Das Rundfunkangebot könne aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden (BVerfG a.a.O. Rn. 107). Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöhe den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnten (vgl. BVerfG a.a.O. Rn 107). Zu einer derartigen Mehrfachbelastung kam bzw. kommt es in der Person des Klägers gerade nicht. Durch die Heranziehung seiner Lebensgefährtin für die (Haupt-)Wohnung in … wird der Vorteil für die (Neben-) Wohnung des Klägers in … nicht mitabgegolten. Den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes ist zu entnehmen, dass der Vorteil zur Rundfunknutzung nicht wohnungsbezogen, sondern personenbezogen zu verstehen ist. Es kommt entscheidend darauf an, dass das Rundfunkangebot von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden kann. Eine Entlastung von Mehrpersonenhaushalten war für das Bundesverfassungsgericht nicht streitgegenständlich (so auch VG Bayreuth, U.v. 22.10.2020 - B 3 K 20.165 - beckonline Rn. 25). Vorliegend wird durch das Innehaben einer zweiten Wohnung der Vorteil einer Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung erhöht. Der Kläger hat aber selbst vorgetragen, dass er die Rundfunkbeiträge für die Hauptwohnung in … nicht bezahlt, sondern seine Partnerin hierfür eintritt. Vgl. zu dieser Konstellation BayVGH, B.v. 25.1.2021 - 7 ZB 20.2880 - juris Rn. 7: „… Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es dabei nicht entscheidend um das Erlöschen der Betragspflicht für die Erstwohnung in F… geht, sondern es auf eine - monetäre - Doppelbelastung des Klägers für denselben Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausführlich und unter teilweise wörtlicher Wiedergabe der maßgeblichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - (a.a.O.) erläutert, dass der Kläger als Zweitwohnungsinhaber eben nicht - wie es die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geltende, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Rechtslage vorsah - für denselben personenbezogenen Vorteil aus dem Rundfunkempfang zahiungsmäßig doppelt, d.h. tatsächlich durch (eigene) Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Wohnungen in B… und in F… herangezogen wurde und wird. …“. Ohne dass es derzeit entscheidend darauf ankäme, wird auf § 4a Abs. 1 RBStV, wonach eine natürliche Person für ihre Nebenwohnungen nur dann von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag befreit wird, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet, hingewiesen. d) Der Kläger vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, das frühere Teilnehmerkonto … sei abgemeldet worden, nachdem er am 9. August 2012 mitgeteilt habe, er wohne be: seiner Partnerin in … bzw. halte sich dort auf, so dass die nunmehrige Beitragserhebung gegen Treu und Glauben verstoße. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Rundfunkgebühr geräteabhängig erhoben (vgl. § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV i.d. bis 31. Dezember 2313 geltenden Fassung).