Urteil
RN 4 K 19.1837
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage, über die das Gericht wegen des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)), ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 2.5.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung ist Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (Integrierte Leitstellen-Gesetz - ILSG). Demgemäß sind Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen), an die zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten. a. Unter Berücksichtigung dieser Definition liegt hier eine notwendige Brandmeldeanlage vor. Gemäß § 20 Abs. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) vom 2. November 2007 müssen nämlich Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben. Des Weiteren wurde in der der Klägerin unter dem 24.9.2008 erteilten Baugenehmigung eine Brandmeldeanlage für das Objekt angeordnet (Auflagen Nummer 3 i.V.m. Seite 17 des Brandschutztechnischen Nachweises nach § 14 Bauvorlagenverordnung). b. Zuständige alarmauslösende Stelle nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ILSG ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, allein die Integrierte Leitstelle. Die Direktaufschaltung aller Brandmeldeanlagen im Bereich des Zweckverbands dient der schnellstmöglichen und zuverlässigen Brandmeldung im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr. Die Zwischenschaltung eines privaten Sicherheitsdienstes hätte demgegenüber Zeitverluste und zusätzliche Übertragungsrisiken zur Folge und ist deshalb auch angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht zulässig (BayVGH, B.v. 11.11.2009 - 15 CS 09.2374 - juris Rn. 10). Die Aufschaltung an eine privat organisierte Meldestelle ist demnach nicht ausreichend. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin vermag das Gericht aus der der Klägerin erteilten Baugenehmigung vom 24.9.2008 und der Teilbaugenehmigung vom 30.4.2015 keinen der streitgegenständlichen Anordnung entgegenstehenden Bestandsschutz zugunsten der Klägerin abzuleiten. Die Baugenehmigung vom 24.9.2008 enthält unter Nummer 3 die Auflage, dass der brandschutztechnische Nachweis nach § 14 der Bauvorlagenverordnung Bestandteil des Genehmigungsbescheides der Baugenehmigung ist. In diesem wird auf Seite 17 ausgeführt, dass die Brandmeldeanlage an eine ständig besetzte Stelle aufzuschalten ist, damit eine automatische und manuelle Alarmierung der zuständigen Brandschutzdienststelle jederzeit gesichert ist. Im Folgenden ist als ständig besetzte Stelle Polizei, etc. genannt. Erst in der Brandschutzbescheinigung vom 20.7.2007 wird als ständig besetzte Stelle neben der Polizei auch ein VdSzugelassenes Wachunternehmen angeführt. Diese Brandschutzbescheinigung ist jedoch nicht als Bestandteil der Baugenehmigung, der Bestandschutz entfalten könnte, anzusehen. In der Teilbaugenehmigung vom 30.4.2015 findet sich unter Nummer 12 folgende Auflage: Die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung ist vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 3 zu bestätigen. Unter Nummer 13 des Brandschutznachweises heißt es u.a.: Die Brandmeldeanlage ist auf eine ständig besetzte, VDSzugelassene Stelle aufzuschalten. Anforderungen erfüllt: ja. Aus dieser Formulierung ergibt sich aus Sicht des Gerichts auch keine der streitgegenständlichen Anordnung, die Brandmeldeanlage auf die integrierte Leitstelle P. aufzuschalten, entgegenstehende Regelung. 3. Die streitgegenständliche Anordnung ist auch nicht unverhältnismäßig. a. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur einen Vertrag mit der Firma E. abgeschlossen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dieser Firma um ein VdSzugelassenes Wachunternehmen handeln würde. Eine über die Firma E. vermittelte Vereinbarung mit der Firma W., … wäre selbst, wenn man zugunsten der Klägerin Bestandschutz annehmen wollte, nicht ausreichend, um die in der Baugenehmigung angeordnete Auflage hinsichtlich der Aufschaltung der Brandschutzanlage zu erfüllen. b. Zudem ist es, wie bereits unter 1b ausgeführt wurde, unter Brandschutzgesichtspunkten erforderlich, dass in jedem Fall bei einem Auslösen der Brandmeldeanlage eine Alarmierung der Feuerwehr erfolgt. Auch wenn dies ggf. dazu führt, dass im Falle einer Falschalarmierung Kosten entstehen, die vom Betreiber zu übernehmen sind. Sinn und Zweck des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ILSG ist es nämlich, eine schnellstmögliche und zuverlässige Brandmeldung im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr zu gewährleisten und unnötige Zeitverluste zu verhindern. Das öffentliche Interesse an einem ausreichenden Brandschutz ist daher höher zu bewerten als eventuelle finanzielle Belastungen der Klägerin als Betreiberin der Brandmeldeanlage. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.