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Urteil

RO 4 K 19.1591

VG REGENSBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG genügen Tatsachen, die eine plausible Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden könnte. • Die Behörde darf die Prognose für die Gefährdung auch auf aggressives Verhalten stützen, insbesondere wenn eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vorliegt. • § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG erlaubt die sofortige Sicherstellung nur für solche Waffen und Munition, die auch unter § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 WaffG fallen; andernfalls ist regelmäßig ein Widerruf der Erlaubnis oder ein vollziehbares Waffenverbot erforderlich. • Bei Dauerverwaltungsakten ist für die Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Sicherstellung von Waffen nach aggressivem Verhalten; Voraussetzungen und Zeitpunkt der Rechtmäßigkeit • Zur sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG genügen Tatsachen, die eine plausible Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden könnte. • Die Behörde darf die Prognose für die Gefährdung auch auf aggressives Verhalten stützen, insbesondere wenn eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vorliegt. • § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG erlaubt die sofortige Sicherstellung nur für solche Waffen und Munition, die auch unter § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 WaffG fallen; andernfalls ist regelmäßig ein Widerruf der Erlaubnis oder ein vollziehbares Waffenverbot erforderlich. • Bei Dauerverwaltungsakten ist für die Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Der Kläger besitzt seit 1981 eine Waffenbesitzkarte mit fünf eingetragenen Schusswaffen. Am 18.11.2018 geriet er im Rahmen eines Polizeieinsatzes in eine Auseinandersetzung; er näherte sich einem Polizeibeamten mit erhobenem Arm, soll diesen bedroht und versucht haben, seinen Sohn aus dem Gewahrsam zu befreien. Daraufhin wurde er strafgerichtlich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Polizei berichtete außerdem von Äußerungen des Klägers, die in den Kontext der sogenannten Reichsbürgerbewegung passen könnten. Das Landratsamt Cham erließ daraufhin einen Bescheid zur sofortigen Sicherstellung der Waffen, Munition und der Waffenbesitzkarte nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG. Der Kläger gab die Gegenstände freiwillig heraus, focht den Sicherstellungsbescheid an und bestritt Zugehörigkeit zur Szene sowie Aggressivität. Später widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarte mit gesondertem Bescheid (20.11.2019). • Anwendbare Normen: § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG, § 46 Abs. 2 und Abs. 3 WaffG, § 45 Abs. 2 WaffG, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG; VwGO-Rechtsgrundsätze zu Dauerverwaltungsakten. • Zu den Tatbestandsvoraussetzungen: Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG kann sofort sichergestellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden könnten. • Die Behörde durfte die Prognose auf das Verhalten des Klägers stützen; die strafgerichtliche Verurteilung wegen Widerstands begründet in Verbindung mit den polizeilichen Darstellungen ein plausibles Risiko für missbräuchliche Verwendung. • Persönlichkeitsmerkmale wie Neigung zu Aggressionen können die Prognose stützen; es sind keine überzogenen Anforderungen an die Vorhersehbarkeit zu stellen, ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. • Auslegung von § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG: Die sofortige Sicherstellung ist nach Wortlaut und Systematik auf solche Waffen/Munition zu beschränken, die in § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 WaffG beschrieben sind; andernfalls wäre die sofortige Sicherstellung mit anderen Regelungen zur Abgabe/Unbrauchbarmachung nicht vereinbar. • Prozessualer Zeitpunkt: Bei dem dauerhaften Gewahrsamsverhältnis ist die maßgebliche Sach- und Rechtslage diejenige im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; der zwischenzeitliche Widerruf der Waffenbesitzkarte machte die Sicherstellung im relevanten Zeitpunkt rechtmäßig. • Kostenentscheidung: Der Kläger hat die Amtshandlung veranlasst; daher sind ihm nach dem Kostengesetz die Kosten aufzuerlegen und die Gebühr war ermessensgerecht. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Sicherstellung der Waffen, Munition und der Waffenbesitzkarte im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt für rechtmäßig, weil ein plausibles Risiko missbräuchlicher Verwendung aus dem aggressiven Verhalten des Klägers und der strafgerichtlichen Verurteilung folgt und die Waffenbesitzkarte zwischenzeitlich widerrufen wurde, sodass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 WaffG vorlagen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Gebühr war nach dem Kostengesetz gerechtfertigt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.