Urteil
RO 12 K 19.2080
VG REGENSBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein kurzfristiger Toilettenbesuch während einer dienstlich angeordneten Dienstreise kann zum geschützten Bereich des Dienstes gehören, wenn er aus dienstlicher Sicht erforderlich und an einem öffentlichen Verkehrsraum erfolgt.
• Raststätten und ihre Straßen zählen zum öffentlichen Verkehrsraum nach § 15 Abs. 1 FStrG, sodass das Verlassen der Autobahn zugunsten eines unmittelbar angrenzenden Rasthofs nicht grundsätzlich die Dienstbezogenheit unterbricht.
• Art. 98 Abs. 2 BayBG ist eine Kann-Vorschrift; steht der Zugehörigkeitsfrage zum Dienstschutz nicht fest, hat die Behörde erneut unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung über die Ermessensausübung zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Toilettenpause auf Rasthof während Dienstreise kann Dienstunfallschutz nach Art.98 Abs.2 BayBG begründen • Ein kurzfristiger Toilettenbesuch während einer dienstlich angeordneten Dienstreise kann zum geschützten Bereich des Dienstes gehören, wenn er aus dienstlicher Sicht erforderlich und an einem öffentlichen Verkehrsraum erfolgt. • Raststätten und ihre Straßen zählen zum öffentlichen Verkehrsraum nach § 15 Abs. 1 FStrG, sodass das Verlassen der Autobahn zugunsten eines unmittelbar angrenzenden Rasthofs nicht grundsätzlich die Dienstbezogenheit unterbricht. • Art. 98 Abs. 2 BayBG ist eine Kann-Vorschrift; steht der Zugehörigkeitsfrage zum Dienstschutz nicht fest, hat die Behörde erneut unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung über die Ermessensausübung zu entscheiden. Der Kläger, Beamter im Dienst des Beklagten, erlitt am 23.05.2019 während der Rückfahrt von einer beruflichen Veranstaltung auf der Autobahn einen Schaden an seinem privat genutzten PKW. Er hatte eine Dienstreisegenehmigung mit dem Verkehrsmittel „PKW mit triftigen Gründen“. Wegen dringender Notdurft fuhr er von der Autobahn auf einen unmittelbar angrenzenden Rasthof und später beim Auffahren auf die Autobahn ereignete sich der Schaden. Der Kläger meldete den Sachschaden fristgerecht beim Landesamt für Finanzen und beantragte Erstattung nach Art. 98 Abs. 2 BayBG; die Behörde lehnte mit der Begründung ab, durch das Abfahren und Benutzen der Toilette sei der Dienstweg wesentlich unterbrochen und damit in die private Sphäre gefallen. Der Kläger erhob Widerspruch und Klage. Streitig war, ob der Toilettenbesuch und das anschließende Auffahren auf die Autobahn noch der dienstlichen Sphäre zuzurechnen sind. • Rechtsgrundlage ist Art. 98 Abs. 2 BayBG; Ersatzansprüche sind binnen drei Monaten geltend zu machen und unterliegen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn. • Der Unfallfall ist als äußerliches, plötzliches und zeitlich sowie örtlich bestimmbares Ereignis zu qualifizieren; das Fahrzeug ist als mitgeführter Gegenstand auf Dienstreisen ersatzfähig. • Dienstliche Sphäre umfasst auch vorübergehende Dienstorte wie Dienstreisen; der Sinn der Fürsorgepflicht verlangt eine lebensnahe Betrachtung, die auch natürliche Bedürfnisse des Beamten berücksichtigt. • Das Aufsuchen einer Toilette während einer Dienstreise kann zur vom Dienstherrn beherrschbaren Risikosphäre gehören, insbesondere wenn dies an einem öffentlichen Verkehrsraum geschieht und die Handlung unaufschiebbar war. • Raststätten und deren Straßen gehören zum öffentlichen Verkehrsraum gemäß § 15 Abs. 1 FStrG; damit bleibt der Wegeschutz bei einer unbeachtlichen Unterbrechung erhalten. • Kurzfristige, geringfügige Unterbrechungen beeinträchtigen den Dienstzusammenhang nicht, wenn der öffentliche Verkehrsraum nicht verlassen wird oder die Verrichtung ohne erhebliche Verzögerung erledigt werden kann. • Die Behörde hat hier zu Unrecht das Vorliegen eines Unfalls "in Ausübung oder infolge des Dienstes" verneint; damit ist auch ihre Ermessensentscheidung über Leistungsgewährung nicht getroffen worden, sodass erneut und unter Beachtung der dargestellten Rechtsauffassung zu entscheiden ist. Das Gericht hat die ablehnenden Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Sachschadensersatz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Klage hatte nur teilweisen Erfolg, weil kein Anspruch auf unmittelbare Leistungspflicht des Beklagten festgestellt wurde: Art. 98 Abs. 2 BayBG gewährt nur ein Ermessen hinsichtlich Ob und Höhe der Ersatzleistung. Das Landesamt hatte zu Unrecht den dienstlichen Zusammenhang verneint; deshalb ist die Sache nicht spruchreif für eine Zahlung, sondern die Behörde muss nun unter Einbeziehung der dargestellten Erwägungen und unter Würdigung des Ermessensermessens erneut entscheiden. Die Verfahrenskosten sind je zur Hälfte von Kläger und Beklagtem zu tragen, das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.