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Beschluss

RO 14 E 20.687

VG REGENSBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ausnahmeregelungen der 2. BayIfSMV sind auf das einzelne Ladengeschäft und nicht auf das Einkaufszentrum als Ganzes auszulegen, wenn die Vorschrift die Verkaufsfläche nennt. • Bei vergleichbarer Gefährdungslage ist eine pauschale Ungleichbehandlung von Ladengeschäften in Einkaufszentren gegenüber solchen in Einkaufsstraßen durch die Verordnung mit Art. 3 GG unvereinbar. • Kann der Betreiber eines Ladengeschäfts glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung (Verkaufsfläche unter 800 qm, Kundenbegrenzung, Hygienekonzept) erfüllt sind, ist eine einstweilige Regelung zum Wiederöffnungsrecht möglich. • Ein behördliches Schreiben, das lediglich die Rechtsauffassung über die Anwendung einer Verordnung mitteilt, ist kein Verwaltungsakt i.S. des § 80 Abs. 5 VwGO; der Antrag ist daher nach § 123 VwGO zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Wiederöffnung von Einzelhandelsgeschäften in Einkaufszentren bei Verkaufsfläche unter 800 qm zulässig • Ausnahmeregelungen der 2. BayIfSMV sind auf das einzelne Ladengeschäft und nicht auf das Einkaufszentrum als Ganzes auszulegen, wenn die Vorschrift die Verkaufsfläche nennt. • Bei vergleichbarer Gefährdungslage ist eine pauschale Ungleichbehandlung von Ladengeschäften in Einkaufszentren gegenüber solchen in Einkaufsstraßen durch die Verordnung mit Art. 3 GG unvereinbar. • Kann der Betreiber eines Ladengeschäfts glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung (Verkaufsfläche unter 800 qm, Kundenbegrenzung, Hygienekonzept) erfüllt sind, ist eine einstweilige Regelung zum Wiederöffnungsrecht möglich. • Ein behördliches Schreiben, das lediglich die Rechtsauffassung über die Anwendung einer Verordnung mitteilt, ist kein Verwaltungsakt i.S. des § 80 Abs. 5 VwGO; der Antrag ist daher nach § 123 VwGO zu prüfen. Der Antragsteller betreibt ein Einzelhandelsgeschäft mit 566 qm Verkaufsfläche in einem Einkaufszentrum in Regensburg. Die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) untersagte grundsätzlich die Öffnung von Ladengeschäften, sah aber Ausnahmen vor für Verkaufsräume bis 800 qm unter Einhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen. Die Stadt Regensburg untersagte dem Antragsteller die Wiedereröffnung mit der Begründung, Ausnahmen nach § 2 Abs. 5 2. BayIfSMV beträfen nur Einkaufszentren insgesamt, nicht einzelne Ladengeschäfte in einem Center. Der Antragsteller wollte daraufhin in Eilrechtsschutz erreichen, sein Geschäft ab 27.04.2020 wieder zu öffnen und verwies auf sein Hygienekonzept und die Einhaltung der Kundenzahlbegrenzung. Die Behörde hielt die pauschale Auslegung der Verordnung zugunsten einer Gesamtbetrachtung des Einkaufszentrums für richtig und verwies auf einschlägige Behörden-FAQs und eine Parallelentscheidung. • Zulässigkeit: Das behördliche E-Mail stellt keinen Verwaltungsakt i.S. des § 80 Abs. 5 VwGO dar; der Antrag ist nach § 123 VwGO statthaft, weil der Antragsteller ein berechtigtes Bedürfnis an Klarstellung hat und die Gefahr ordnungswidrigen Handelns besteht. Die Antragsgegnerin ist als zuständige Sicherheits- und Bußgeldbehörde passivlegitimiert. • Tatbestandliche Auslegung: Wortlaut und Systematik der Regelung sprechen dafür, bei der 800‑qm‑Grenze auf die Verkaufsfläche des jeweiligen Ladengeschäfts abzustellen, nicht auf die Fläche des Einkaufszentrums als Ganzes. Einkaufszentren sind baurechtlich als einheitlich geplanter Gebäudekomplex zu verstehen und enthalten außerhalb der Shops keine Verkaufsflächen. • Rechtsfolgenerwägung: Die Ordnungswidrigkeitsregelung in § 7 2. BayIfSMV knüpft an das ‚Ladengeschäft‘ an, nicht an das Einkaufszentrum, was die Auslegungsrichtung stützt. • Sinn und Zweck: Ziel der Ausnahmeregelung ist eine kontrollierte, infektionsschutzverträgliche Lockerung; die Regel setzt ergänzend die Kundenbegrenzung (1 Kunde je 20 qm) und weitere Maßnahmen (§ 2 Abs. 6 2. BayIfSMV) voraus. Der Antragsteller hat substantiiert dargetan, diese Voraussetzungen zu erfüllen. • Gleichheitsrechtliche Prüfung: Die pauschale Ausgrenzung von Ladengeschäften in Einkaufszentren ohne Differenzierung nach tatsächlicher Verkaufsfläche verletzt Art. 3 Abs. 1 GG, weil eine vergleichbare Gefährdungslage nicht erkennbar anders zu bewerten ist und mildere, gleich wirksame Mittel (Hygienekonzepte, Zugangskontrollen) bereits vorgesehen sind. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes und der konkreten Schutzmaßnahmen des Antragstellers erscheint die Anwendung der Ausnahmeregelung auf sein Ladengeschäft verhältnismäßig; daher besteht ein Anspruch auf vorläufige Wiedereröffnung. Das Gericht ordnet vorläufig an, dass der Antragsteller sein Einzelhandelsgeschäft mit 566 qm Verkaufsfläche ab 27.04.2020 wieder öffnen darf. Die Hauptsache bleibt in Teilen offen; der Hilfsantrag war zulässig und begründet, weil die 800‑qm‑Grenze nach der Vorschrift auf das einzelne Ladengeschäft anzuwenden ist und die pauschale Nichtanwendung auf Shops in Einkaufszentren gegenüber dem Gleichheitsgrundsatz nicht standhält. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, die Anforderungen der 2. BayIfSMV (Verkaufsfläche unter 800 qm, Begrenzung der Kundenanzahl, Hygienekonzept) erfüllen zu können, sodass eine Wiedereröffnung vorläufig nicht untersagt werden darf. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.