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Beschluss

8 A 969/05

Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg), Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Betriebsrats bei der Versetzung einer Beamtin nach deren Rückkehr aus einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. 2 Beim Beteiligten stand eine Entscheidung über die weitere Verwendung der Fernmeldehauptsekretärin K. an, die für längere Zeit wegen Kindererziehung bis zum 18. Oktober 2004 ohne Dienstbezüge beurlaubt worden war. Vor ihrer Beurlaubung war sie in B. eingesetzt gewesen und wünschte, auch weiterhin dort tätig sein zu können. 3 Eine im Zusammenhang mit Rationalisierungs- und Personalabbaumaßnahmen geschaffene Clearing-Stelle empfahl unter dem 27. Juli 2004, die Fernmeldehauptsekretärin zur Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft V. zu versetzen, weil eine Beschäftigungsmöglichkeit mit einer gewünschten Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in B. zur Zeit nicht bestehe. Der Antragsteller wurde von der Absicht der Versetzung informiert und lehnte unter dem 17. September 2004 die Zustimmung ab. Unter dem 14. Oktober 2004 wiederholte er seine Ablehnung und führte ergänzend aus, es gebe Arbeit für die Fernmeldehauptsekretärin in B.. Im Laufe des Verfahrens kam der Beteiligte zur Ansicht, eine Zustimmung des Antragstellers sei nicht erforderlich. Die langjährige Beurlaubung der Fernmeldehauptsekretärin habe zum Wegfall einer abgebenden Dienststelle geführt. Mangels Dienststelle, von die Versetzung erfolge, sei eine Beteiligung des Antragstellers rechtlich nicht möglich. 4 Am 8. März 2005 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, um die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte feststellen und die Folgen der Verletzung beseitigen zu lassen. Seiner Ansicht nach ist die Versetzung der Fernmeldehauptsekretärin zur Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft V. mitbestimmungspflichtig nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Die Gesellschaft V. sei eine eigenständige Dienststelle mit eigenem Personalrat. Die Versetzung der Fernmeldehauptsekretärin setze die Zustimmung der Personalvertretung der abgebenden und auch der aufnehmenden Dienststelle voraus. Trotz ihrer langen Dauer führe die Beurlaubung nicht zum Verlust der Zugehörigkeit zu einer Dienststelle. Die Rückkehr nach der Beurlaubung sei keine Neueinstellung oder Neueingliederung, sondern Rückkehr an den zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz. Die ohne Zustimmung des Antragstellers erfolgte Versetzung müsse wegen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte rückgängig gemacht werden. 5 Der Antragsteller beantragt, 6 1.) festzustellen, dass Versetzungen von Beamten und Beamtinnen auch dann der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen, wenn die Versetzungen aus Anlass der Beendigung einer Beurlaubung des Beamten oder der Beamtin vorgenommen werden, 7 hilfsweise, festzustellen, dass der Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat, indem er die Fernmeldehauptsekretärin K. ohne Zustimmung des Antragstellers zur Gesellschaft "V." versetzt hat, sowie 8 2.) dem Beteiligten aufzugeben, die Versetzung der Fernmeldehauptsekretärin K. zur V. rückgängig zu machen. 9 Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. 10 Seiner Ansicht nach ist eine Versetzung schon wegen Fehlens einer abgebenden Dienststelle ausgeschlossen. Während der langen Beurlaubung habe die Fernmeldehauptsekretärin den hinreichend engen Bezug zur Dienststelle verloren und sei dort nicht mehr eingegliedert gewesen. In der Urlaubsbewilligung sei sie darauf hingewiesen worden, dass sie keinen Anspruch auf Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz habe. Auch wenn das statusrechtliche Amt durch die Beurlaubung nicht berührt werde, so gebe es doch den bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr, weil die alte Dienststelle der Fernmeldehauptsekretärin aufgelöst worden sei. Die Beamten mit langer Beurlaubung ohne Dienstbezüge würden lediglich buchungsmäßig noch bei der alten Dienststelle geführt, ohne jedoch in diese eingegliedert zu sein. Die Weisung, den Dienst nach Ende des Urlaubes bei der V. aufzunehmen, sei deshalb keine Versetzung, sondern eine erstmalige Einweisung in eine neue Tätigkeit. Die Pflicht der Dienststelle zur Betreuung und Qualifizierung des beurlaubten Beamten obliege der Gesellschaft V.. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. 12 Die Anträge sind im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren statthaft. 13 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Trotz der privatrechtlich organisierten Rechtsform der Deutschen Telekom AG ist das Verwaltungsgericht gem. § 29 Abs. 9 Postpersonalrechtsgesetz v. 14. 09.1994, BGBl. 2353 (PostPersRG) zur Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und der Unternehmensleitung berufen. 14 Der Antrag ist aber unzulässig, soweit er auf die allgemeine Feststellung gerichtet ist, dass Versetzungen von Beamten und Beamtinnen auch dann der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, wenn die Versetzung aus Anlass der Beendigung der Beurlaubung ohne Bezüge vorgenommen wird. Dieser Antrag enthält die allgemeine Formulierung einer Rechtsfrage, deren Beantwortung vom Gericht im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren in dieser Form nicht verlangt werden kann. Trotz des objektiven Charakters des Beschlussverfahrens dient das Verfahren nicht der allgemeinen Klärung von abstrakten Rechtsfragen, sondern der Lösung eines auf den Einzelfall bezogenen Konfliktes zwischen der Personalvertretung und der Dienststelle. 15 Solange eine beanstandete Maßnahme noch nicht vollzogen ist, ist der Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung gerichtet. Wenn sich das Verfahren, etwa nach Durchführung der Maßnahme erledigt hat, wird es nur bei Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses fortgeführt. Der Inhalt der Entscheidung ändert sich nur in soweit, als jetzt eine in der Vergangenheit liegende Rechtsverletzung festgestellt wird. Damit ist dem Rechtsschutzinteresse der Beteiligten an der Feststellung von Rechten und Pflichten oder Zuständigkeiten genügt. Eine gutachtliche Entscheidung über eine abstrakte Rechtsfrage ist nicht geboten. 16 Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass der Beteiligte bei der Versetzung der Fernmeldehauptsekretärin Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat, ist zulässig. Auch wenn sich das Verfahren nach Durchführung der Maßnahme erledigt hat, besteht doch noch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse, weil auch in Zukunft mit vergleichbaren Fällen zu rechnen ist. Der Beteiligte und die ihm übergeordneten Dienststellen sind nach wie vor der Ansicht, dass eine Mitbestimmung des Antragstellers nicht erforderlich ist, wenn Beamte nach der Rückkehr aus einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge der V. zugewiesen werden. 17 Der Feststellungsantrag ist auch begründet. 18 Nach § 1 PostPersRG ist die Deutsche Telekom AG ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen. Obwohl Beamte keine Arbeitnehmer sind und für sie in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben das BPersVG gilt, findet hier nach § 24 PostPersRG das Betriebsverfassungsgesetz als Verfahrensrecht Anwendung. Materiellrechtlich ergibt sich der Beteiligungsanspruch des Betriebsrats bei Versetzungen von Beamten aus § 28 PostPersRG und § 76 Abs. 1 BPersVG. Inhaltlich ist das Mitbestimmungsrecht nach § 29 Abs. 1 PostPersRG den Beschränkungen des § 77 BPersVG unterworfen. 19 Die Zuweisung der Fernmeldehauptsekretärin zur Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit "V." ist eine Versetzung im Sinne von § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG oder steht ihr gleich. Sie darf gemäß § 29 PostPersRG nur durchgeführt werden, wenn der Antragsteller als Betriebsrat zustimmt oder seine Zustimmung als erteilt gilt. 20 Ob die Zuweisung eines neuen Tätigkeitsfeldes im Bereich der privatrechtlich organisierten Deutschen Telekom AG alle Voraussetzungen der Versetzung nach § 26 BBG erfüllt (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004 -1 B 1329/04, NVwZ 2005, 354), mag offen bleiben. Die Begrifflichkeiten des Beamtenrechts aus dem BBG oder BBRG und anderen Gesetzen lassen sich nur beschränkt auf die Tätigkeiten der Beamten bei den privatrechtlichen Nachfolgeunternehmern der ehemaligen Bundespost übertragen. Wenn man die Versetzung zwingend als Wechsel im funktionellen Amt versteht, dann kann die Zuweisung zu V. als Versetzung zweifelhaft sein, weil nicht immer ein funktionelles Amt bei V. zugewiesen wird (so VG Schleswig, Beschluss vom 12. Juli 2004, 16 B 35/04, juris) und wegen der privatrechtlichen Betriebsverfassung des Arbeitgebers ein Amt im konkret funktionellen Sinne nicht zu gewiesen werden kann (BVerwG, Urteil vom 7. September 2004, 1 D 20.03, ZBR 2005, 209). Wenn Beamte bei der Deutschen Telekom AG in einem privatrechtlich organisiertem Unternehmen beschäftigt werden, müssen die Vorschriften des Beamtenrechts, die auf eine Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zugeschnitten sind, entsprechend angewandt werden, damit sie der Verschiedenartigkeit in der Struktur der Dienststelle bzw. des Arbeitgebers gerecht werden. Die im Beamtenrecht und dem folgend im Personalvertretungsrecht verwandten Begriffe müssen daher für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Bundespost an die Gegebenheiten eines nicht mehr hoheitlichen Dienstes angepasst werden (vergl. BVerwG Urt. v. 3. Mrz. 2005, 2 C 11.04, ZBR 2005, 344, 346). 21 Die Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG greift in jedem Fall ein, weil die Zuweisung der Fernmeldehauptsekretärin zur V. -unabhängig davon, ob sie an einem funktionellen Amt scheitert (so VG Schleswig) -eine Versetzung im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ist. Sie hat für die betroffene Beamtin die gleichen Auswirkungen wie eine Versetzung mit Zuweisung eines anderen funktionellen Amts. Für Personalvertretung und Dienststelle bzw. Betriebsrat und Arbeitgeber stellen sich die gleichen Probleme wie bei einer Versetzung eines Beamten nach § 26 BBG. Im Übrigen wird die Zuweisung eines Beamten zur V. von der Deutschen Telekom AG durchaus als Versetzung angesehen, wie sich schon aus der Verfügung des Vorstandes der Deutschen Telekom vom 1. Feb. 2005 an die Beamtin ergibt, wenn es dort heißt, dass sie von der Technischen Infrastruktur NL Nordwest zu V. "versetzt" werde. 22 Die Fernmeldehauptsekretärin war vor ihrer Beurlaubung in Ressort SEN CD als BF-Kraft tB-Ü/Fu in B. beschäftigt. Durch NICE erfolgte die Zuordnung zur technischen TI NL O.. Eine Tätigkeit in B. im bisherigen Ressort kommt allein schon deshalb nicht in Betracht, weil es diesen Dienstposten nicht mehr gibt. Über die Verwendung der Fernmeldehauptsekretärin war deshalb neu zu entscheiden. Die technische Niederlassung einerseits und V. andererseits, sind zwei voneinander organisatorisch getrennte Betriebseinheiten innerhalb der Deutschen Telekom AG. Beide Organisationseinheiten erfüllen jeweils den Begriff der Dienststelle und haben auch entsprechend eigenständige Mitarbeitervertretungen. 23 Da der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht beachtet und die Fernmeldehauptsekretärin ohne Zustimmung versetzt hat, sind Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt worden, was vom Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren festzustellen ist. 24 Der beanspruchten Mitbestimmung kann nicht entgegengehalten werden, dass wegen der langen Beurlaubung ohne Bezüge keine hinreichend enge Verbindung zur ehemaligen Dienststelle mehr bestehe, so dass ein Verlust des ehemaligen Amtes nicht eingetreten, sondern lediglich eine Eingliederung in eine neue Dienststelle vorgenommen worden sei. Trotz der langen Dauer der Beurlaubung ohne Bezüge aus familiären Gründen bleiben hinreichend enge Verbindungen des Beamten zu seiner Dienststelle bestehen, der er zuletzt zugeordnet war. 25 Die Beurlaubung ohne Bezüge ist für Beamte nach § 72 a Abs. 4 Nr. 4 BBG u. a. zur Kindererziehung möglich. Während der Beurlaubung ruhen wesentliche Rechte und Pflichten des Beamten. Er verliert seinen Anspruch auf Bezüge und ist von der Pflicht zur Dienstleistung befreit. Dennoch bleibt das Amt im statusrechtlichen Sinn für ihn erhalten. Der Beamte hat in geringem Umfang auch Fürsorgeansprüche, insbesondere Anspruch auf Krankenfürsorge im Rahmen des § 72 a Abs. 7 BBG. Pflichten obliegen ihm insbesondere hinsichtlich der Ausübung von Nebentätigkeiten, die nach § 72 a Abs. 6 BBG nur begrenzt zulässig sind. 26 Die Annahme eines nach wie vor hinreichend engen Bandes zwischen Dienststelle und Beamten während der Beurlaubung ohne Bezüge lässt sich auch aus § 72 a Abs. 8 BBG herleiten. Danach hat die Dienststelle durch geeignete Maßnahmen dem aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, die rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während oder nach der Beurlaubung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden. Insbesondere das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen kann nur in Bezug auf eine bestimmte Dienststelle gemacht werden, zu der der Beamte ggf. abgeordnet wird. Alle diese Maßnahmen setzten eine -wenn auch lockere -Verbindung zur bisherigen Dienststelle voraus, die nach wie vor für den Beamten zuständig bleibt. Solange keine Personalverfügung ergeht, hat der Beamte seinen Dienst nach der Beurlaubung bei der bisherigen Dienststelle, der er zuletzt zugewiesen war, aufzunehmen. 27 Auch wenn die Aufgaben nach § 72 a Abs. 8 BBG im Bereich der Deutschen Telekom AG von der Gesellschaft V. wahrgenommen werden, stellt dies die durch § 72 a Abs. 8 BBG vorausgesetzte Beziehung zwischen Beamten und der bisherigen Dienststelle nicht in Frage. Zum einen werden nicht alle Beamten, deren Wiedereinstieg in den aktiven Dienst gefördert und unterstützt werden muss, der V. zugewiesen. Zum anderen setzt die Zuständigkeit der Vivento die Zuweisung des Beamten nach dem dafür vorgesehenen Verfahren voraus. 28 Es ist hier nicht entscheidend, dass die Dienststelle der Fernmeldehauptsekretärin, bei der sie bisher beschäftigt war, nicht mehr besteht. Das Problem der Mitbestimmung nach Wiedereintritt eines beurlaubten Beamten in den aktiven Dienstbetrieb stellt sich unabhängig davon, ob die bisherige Dienststelle noch besteht. Die Auflösung einer Dienststelle zieht eine Überleitung nach sich und führt auch zu Planstellenverschiebungen. Sie hat jedenfalls nicht zur Folge, dass ein Beamter überhaupt keine Dienststelle mehr hat. 29 Die Beteiligte zu 1) kann auch nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, eine Dienststelle bestehe schon deshalb nicht mehr, weil die beurlaubte Beamtin bei ihrem Urlaubsantrag das Einverständnis erklärt habe, nach Ende des Urlaubes Dienst auch bei anderen Dienststellen aufnehmen zu wollen. Diese Erklärung berechtigt den Dienstherrn lediglich, dem Beamten ein anderes funktionelles Amt zuzuweisen, verpflichtet ihn aber nicht dazu. Wenn innerdienstliche Organisationsentscheidungen des Dienstherrn es erfordern, kann der Beamte in einem anderen Amt verwendet werden. Die Einwilligung des Beamten im Urlaubsantrag erweitert zwar die Befugnisse seines Dienstherrn bei der weiteren Verwendung, löst jedoch das Verhältnis des Beamten zur bisherigen Dienststelle nicht, sondern beschneidet lediglich seine Rechte gegenüber einer Versetzung oder Abordnung. 30 Der Hinweis auf § 13 BPersVG führt für die Entscheidung nicht weiter. Auch wenn das aktive Wahlrecht für Beschäftigte erlischt, wenn sie mehr als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, besagt dies nichts über ihre nach wie vor bestehende Eingliederung in eine Dienststelle. Die Wahlvorschriften des BPersVG berühren nicht die sich ausschließlich aus dem Beamtenrecht ergebenden Pflichten und Rechte des Beamten, sondern lediglich das aktive und passive Wahlrecht zum Personalrat (vgl. zum Inhalt dieser Vorschrift BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2002, 6 P 8.01, ZBR 2003, 168). Der Verlust des aktiven Wahlrechts nach § 13 BPersVG und des passiven Wahlrechts nach § 14 BPersVG finden ihre Rechtfertigung darin, dass der beurlaubte Beschäftigte über die Betriebsabläufe und Vorgänge innerhalb der Dienststelle nicht mehr so informiert ist, wie es für die Wahrnehmung eines Personalratsamtes und Teilnahme an der Wahl vorausgesetzt wird. Trotz der Beurlaubung des Beamten bestehen doch noch Schutzpflichten des Personalrates ihm gegenüber. Insbesondere kann der Personalrat etwa gem. § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG über die Einhaltung der Fürsorgepflichten der Dienststelle nach § 72 a Abs. 8 BBG wachen. Dass Zuständigkeiten des Personalrats für einen Beschäftigten nicht von der Wahlberechtigung des Beschäftigten abhängen, zeigt sich auch bei der Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle. Der Personalrat hat bei der Eingliederung nicht nur die Rechte und Interessen der bereits Beschäftigten, sondern auch die des Einzugliedernden zu beachten. 31 Bei einer Versetzung haben sowohl die Personalvertretung der abgebenden als auch der aufnehmenden Dienststelle mitzubestimmen. Der Inhalt der Mitbestimmung des Antragstellers als Personalvertretung der abgebenden Dienststelle ergibt sich auch aus dem Schutzauftrag des Betriebsrats. Die Personalvertretung hat kollektive aber auch individuelle Rechte der Beschäftigten zu schützen. Insbesondere hat der Betriebsrat bzw. Personalrat der abgebenden Dienststelle auch die persönlichen Belange des zu versetzenden Beamten zu wahren. Mehr als der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle kann er die für den Beamten sich aus der Versetzung ergebenden Nachteile zum Gegenstand seiner Entscheidung machen. Während der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle sich mehr daran orientieren kann, ob die Eingliederung des Beschäftigten in die neue Dienststelle zu vertreten ist, muss der abgebende Personalrat entscheiden, ob der Versetzung trotz der damit verbundenen Benachteiligungen des betroffenen Beamten zugestimmt werden kann. Demgegenüber stellt sich die Entscheidung für die aufnehmende Dienststelle wie eine Einstellung dar (Lorenzen u.a. § 76, Anm. 54 b). Die möglichen Nachteile aus dem Verlust der bisherigen Stelle sind in erster Linie nicht vom Personalrat der aufnehmenden, sondern vom Personalrat der abgebenden Dienststelle zu berücksichtigen. 32 Da der Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nicht beachtet hat, ist die Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Fachkammer festzustellen. 33 Der Antrag, die Versetzung der Fernmeldehauptsekretärin rückgängig zu machen, ist dagegen unbegründet. Dieses Ergebnis entspricht der herrschenden Meinung, wenn es sich um einen Streit über eine Beamtenversetzung zwischen Dienststelle und Personalrat handelt. Im BPersVG ist ein Anspruch der Personalvertretung auf Folgenbeseitigung von Maßnahmen, die unter Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte durchgeführt wurden, nicht formuliert und auch von der Rechtssprechung nicht entwickelt (Lorenzen u.a., BPersVG, § 83, Anm. 55). Nur in einigen Bundesländern ist die Stellung des Personalrats stärker. So ist z. B. nach § 63 NPersVG die Dienststelle zur Aufhebung von Maßnahmen verpflichtet, wenn sie gegen Mitbestimmungsrechte verstoßen. Aus der objektiven Verpflichtung wird hier auch ein subjektives Recht der Personalvertretung auf Aufhebung der Maßnahme hergeleitet. Abgesehen von vereinzelten Entwicklungen in Landesrechten wird nach wie vor für das Personalvertretungsrecht des Bundes ein Anspruch der Personalvertretung auf Rückabwicklung der Maßnahme in der Rechtsprechung abgelehnt (z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2. Juli 2002, 15 S 2497/01 m. w. N, juris). 34 Anders stellt sich die Situation jedoch im Betriebsverfassungsrecht dar. Nach § 101 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Aufhebung der personellen Maßnahme verlangen, die ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt worden ist. Dieses Recht kann vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt und durch ein Zwangsgeld vollstreckt werden. Obwohl hier Antragsteller im Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Betriebsrat ist und die Vorschriften des BetrVG mit den im PostPersRG aufgeführten Einschränkungen durch das BPersVG zur Anwendung kommen, ist ein Antrag nach § 101 BetrVG, der beim Arbeitsgericht auf Aufhebung der personellen Maßnahme gerichtet wäre, nicht möglich. 35 Dem steht allerdings der objektive Charakter des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. Eine vom Arbeitsgericht zu treffende Entscheidung über die Aufhebung einer personellen Maßnahme gem. § 101 BetrVG ergeht ebenfalls im Beschlussverfahren. Das Beschlussverfahren begrenzt die Entscheidungsgewalt des Arbeitsgerichts nicht auf die Feststellung von Zuständigkeiten oder Rechtsverletzungen. Das Arbeitsgericht kann dem Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Ermächtigung auch aufgeben, die Maßnahme aufzuheben, und ein Zwangsgeld verhängen, wenn er dem nicht nachkommt. 36 Auch die Erwägung, in § 83 BPersVG sei die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte abschließend festgelegt und damit sei ein Unterlassungs- oder Aufhebungsanspruch ausgeschlossen (so VGH Baden-Württemberg aaO) führt hier, unabhängig davon ob ihr uneingeschränkt gefolgt werden kann, nicht weiter, weil das PostPersRG nicht auf § 83 BPersVG Bezug nimmt. Die im Beteiligungsverfahren anwendbaren Vorschriften des BPersVG sind in §§ 28 ff PostPersRG abschließend ohne Erwähnung von § 83 BPersVG aufgeführt. In § 29 Abs. 9 PostPersRG werden die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und die Anwendung des Beschlussverfahrens ohne eine Bezugnahme auf § 83 BPersVG sondern durch direkten Bezug auf das ArbGG begründet. 37 Auch wenn die Anwendung des § 101 BetrVG im PostPersRG bei Streitigkeiten über die Beteiligung des Betriebsrats nicht ausgeschlossen ist, so beschränkt sich der Anspruch des Betriebsrats auf Aufhebung und Unterlassung doch auf die Beteiligungsfälle von Arbeitern und Angestellten, also auf Streitigkeiten, die ohnehin nicht vor die Verwaltungsgerichte kommen. Der nicht ausdrücklich formulierte Ausschluss des § 101 BetrVG ergibt sich aus den besonderen Eigenschaften des Mitbestimmungsverfahrens bei Angelegenheiten der Beamten, deren Einbindung in den Betrieb der Deutschen Telekom AG sich in vieler Hinsicht von den Rechtsverhältnissen der Arbeitnehmer unterscheidet. 38 Weit überwiegende Teile des PostPersRG waren wegen der Eingliederung von Beamten in einen privatrechtlich organisierten Betrieb erforderlich. Diese Eigenarten des Beschäftigungsverhältnisses strahlen auch auf das Recht der Interessenvertretungen bei Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 BPersVG aus, wobei eine doppelte Besonderheit zu beachten ist. Zunächst gelten für die Beamten gem. § 29 PostPersRG wesentliche Teile des BetrVG nicht, sondern werden durch das BPersVG verdrängt. Des Weiteren enthält das BPersVG für die Beteiligungsrechte bei Angelegenheiten der Beamten gegenüber den Beteiligungsrechten bei Arbeitnehmern in § 69 Abs. 4 S. 3 u. 4 BPersVG Beschränkungen. Das kann nicht ohne Auswirkungen auf den Inhalt einer Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 29 Abs. 9 PostPersRG bleiben. 39 Die Modifizierungen von Beteiligungsrechten des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1 BPersVG finden ihren Niederschlag auch in der Ausgestaltung des Einigungsverfahrens. Dem Betriebsverfassungsrecht ist die Einigungsstelle zwar nicht fremd, sie hat dort jedoch andere Aufgaben als im Beteiligungsverfahren nach dem BPersVG. Insbesondere bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG ist eine Mitwirkung der Einigungsstelle nicht vorgesehen. Demgegenüber wird nach § 29 Abs. 3 S. 1 PostPersRG die Einigungsstelle des Unternehmens angerufen, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich in Personalangelegenheiten der Beamten nicht einigen. Sie kann aber nicht gegen den Arbeitgeber entscheiden, sondern nur eine Empfehlung abgeben, wenn sie sich der Ansicht des Betriebsrats anschließt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der Empfehlung nachzukommen, kann aber auch nicht endgültig gegen den Betriebsrat bzw. die Einigungsstelle entscheiden. Wenn er bei seiner Ansicht bleibt, legt er die Angelegenheit dem zuständigen Ministerium mit der Empfehlung der Einigungsstelle vor. Das Ministerium entscheidet dann nach § 20 Abs. 3 S. 4 PostPersRG endgültig. Damit entspricht das Verfahren im Ergebnis ungefähr dem BPersVG. Auch dort entscheidet die Einigungsstelle nicht endgültig, vielmehr bleibt dies nach § 69 Abs. 4 S. 4 BPersVG der obersten Dienstbehörde vorbehalten. Ganz anders stellt sich das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG bei personellen Einzelmaßnahmen bei Arbeitnehmern dar. Hier entscheidet der Betriebsrat endgültig. Die Einigungsstelle wird nicht eingeschaltet. Dem Arbeitgeber bleibt dann der Weg zu den Arbeitsgerichten nach § 99 Abs. 4 BetrVG, wenn er dem Votum des Betriebsrats nicht folgen will. 40 Die Einbindung einer Behörde, hier es zuständigen Bundesministeriums, in ein Beteiligungsverfahren nach dem BetrVG und ihre Kompetenz zur endgültigen Entscheidung, die dem BetrVG fremd ist, hat auch Auswirkungen auf den Rechtsschutz der Beteiligten. Im Bundespersonalvertretungsrecht kann der Ausschluss eines Aufhebungs- oder Rückgängigmachungsanspruchs nach Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte auch damit begründet werden, dass dem Interesse der Personalvertretung durch die Feststellung der Rechtsverletzung genügt ist. Wegen der Bindung der Behörde an Recht und Gesetz ist eine gerichtliche Verpflichtung der Dienststelle zu einem bestimmten Verhalten nicht geboten. Erforderlichenfalls kann die Befolgung des Personalvertretungsrechts im Wege der Aufsicht erreicht werden. Dadurch unterscheidet sich das Personalvertretungsrecht der öffentlichen Verwaltung vom Betriebsverfassungsrecht für private Arbeitgeber. Ohne § 101 BetrVG gäbe es kein Mittel zur Durchsetzung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Mitwirkungsrechte des Personalrats können aber auch ohne Unterlassungsanspruch im Wege der Dienstaufsicht, mit der Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen der Aufsichtsbehörde gegen die Dienstellenleiter verwirklicht werden (VGH Baden-Württemberg, B. v. 2. Juli 2002, PL 15 S 2497/01, m.w.N, juris). Gleiches gilt auch für den hier zu entscheidenden Streitfall, obwohl die Deutsche Telekom AG nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich organisiert ist. 41 Trotz ihrer privatrechtlichen Organisation unterliegt die Deutsche Telekom AG bei Angelegenheiten der Beamten einer Aufsicht, weil sie dabei öffentlich-rechtliche Aufgaben als Dienstbehörde wahrnimmt. Sie untersteht nach § 20 PostPersRG der Rechtsaufsicht des zuständigen Ministeriums darüber, dass die Organe der Aktiengesellschaft bei Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Befugnisse die gesetzlichen Bestimmungen beachten. Das zuständige Ministerium hat der AG gegenüber nicht nur ein uneingeschränktes Informationsrecht, sondern nach § 20 Abs. 1 PostPersRG auch ein Weisungsrecht gegenüber den Organen der AG. Daneben hat das Ministerium in Angelegenheiten der Beamten originäre Rechte nach § 3 PostPersRG, die teilweise auf die AG übertragen werden können. Im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Recht und Gesetz kann das zuständige Ministerium die Deutsche Telekom AG anweisen, eine Maßnahme rückgängig zu machen, wenn sie Mitwirkungsrechte der Mitarbeitervertretung verletzt. Damit bestehen so starke Parallelen zum allgemeinen Personalvertretungsrecht, dass es angebracht erscheint, auch hier die zu § 83 BPersVG entwickelten Grundsätze anzuwenden. Danach ist ein Anspruch auf Unterlassung oder Aufhebung von Maßnahmen die gegen Mitbestimmungsrechte verstoßen, nicht gegeben. Die Verzahnung von öffentlichem Dienstrecht mit dem Arbeitsrecht einer AG lässt die Anwendung von Vorschriften des Arbeitsrechts auf das Rechtsverhältnis der Beamten bei der Deutschen Telekom AG nur begrenzt zu und schließt eine Anwendung des § 101 BetrVG in diesem Bereich aus 42 Eine Kostenentscheidung ergeht im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE002040600&psml=bsndprod.psml&max=true